Beschluss
16 TaBV 101/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0127.16TABV101.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 – 7 BV 563/23 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 2024 – 7 BV 563/23 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) gehört zu einer Unternehmensgruppe, die Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden anbietet. Sie beschäftigt deutschlandweit etwa 8000 Mitarbeiter. Neben ihrem Hauptsitz in Berlin verfügt sie über Büros (sogenannte Hubs) in verschiedenen Städten, denen jeweils sogenannte Remote-Cities zugeordnet sind, in denen es keine Räumlichkeiten und sogenannte Staff-Mitarbeiter gibt, sondern in denen nur Fahrer beschäftigt werden. Dem Hub in Frankfurt am Main sind die Remote-Cities Darmstadt, Offenbach, Mainz und Wiesbaden zugeordnet. In Darmstadt werden etwa 75 Fahrer, die Essen ausliefern, beschäftigt. Antragsteller ist der für die in Darmstadt beschäftigten Fahrer gebildete Betriebsrat, der derzeit noch aus 4 Mitgliedern besteht. Für das Liefergebiet Darmstadt wurde erstmals am 8. Januar 2021 ein Betriebsrat gewählt, dessen Wahl mit Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.08.2021 -10 BV 2/21- wegen Verkennung des Betriebsbegriffs für unwirksam erklärt wurde. Während des insoweit geführten zweitinstanzlichen Verfahrens erfolgte eine Neuwahl wiederum bezogen auf das Liefergebiet Darmstadt, aus der der jetzige Antragsteller hervorging. Das Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht hinsichtlich der vorangegangenen Betriebsratswahl wurde daraufhin für erledigt erklärt. Ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 16 TaBV 30/24 anhängig. Am Mittwoch, den 07.06.2023 um 23:46 Uhr lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder per E-Mail zur ordentlichen Betriebsratssitzung am Donnerstag, den 08.06.2023 von 12:00 bis 15:00 Uhr ein. Die Einladung enthält den Tagesordnungspunkt 5: Beschluss über die Hinzuziehung Rechtsanwalt A als Sachverständigen gemäß § 40 (2) BetrVG sowie Beauftragung zur Beratung und Vertretung. Ausweislich des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 08.06.2023 wurde unter dem Tagesordnungspunkt 5 folgender Beschluss gefasst: Der Betriebsrat verfügt nicht über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse, die er benötigt, um mit dem Arbeitgeber aktuelle Streitfragen im Zusammenhang mit den Themen · Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber · Einhaltung der rechtlichen Bestimmung zu Pausenzeiten und -längen, Schichtlänge, Mindeststunden u.ä. durch den Arbeitgeber sowie · Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf bestehende Unklarheiten bei Organisation und Zuständigkeit des Arbeitgebers erörtern und verhandeln zu können. Dies schließt die Frage ein, in welchem Rahmen der Betriebsrat berechtigt ist, vom Arbeitgeber den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu den vorgenannten Themen zu verlangen (erzwingbare Mitbestimmung). Daher beschließt der Betriebsrat hiermit, Herrn Rechtsanwalt A, xxxx, xxxx, als Sachverständigen gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hinzuzuziehen und diesen zu einem Honorar i.H.v. 275 € pro Stunde mit seiner Beratung und Vertretung zu beauftragen. Herr Rechtsanwalt A soll ab sofort zu den vorgenannten Themen für den Betriebsrat tätig werden. Insbesondere soll er die relevanten Unterlagen sichten und prüfen, den Betriebsrat beraten sowie an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Die Tätigkeit für den Betriebsrat wird für jedes der vorgenannten Themen zunächst auf ein Kontingent von 30 Stunden begrenzt. Der Arbeitgeber wird aufgefordert, bis spätestens 15.06.2023 mit Herrn Rechtsanwalt A eine Honorarvereinbarung, welche die vorstehenden Eckpunkte enthält, abzuschließen. Der Entwurf von Rechtsanwalt A mit Datum vom 27.04.2023 liegt dem Arbeitgeber hierfür bereits vor. Abstimmungsergebnis: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltung: 0 Es wird festgestellt, dass Herr Rechtsanwalt A mit der Vertretung des Betriebsrats zu den vorgenannten Themen zu beauftragen ist. Laut Anwesenheitsliste nahmen an der Betriebsratssitzung vom 08.06.2023 von 12:00 bis 16:00 Uhr sämtliche 4 Betriebsratsmitglieder teil. Am 14.06.2023 um 23:50 Uhr lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zur Betriebsratssitzung für Donnerstag, den 15.06.2023 von 12:00 bis 15:00 Uhr ein. Die Tagesordnung enthält den TOP 6: Beschluss zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens sowie Vertretung durch Rechtsanwalt A -hier: Fehlende Kostenübernahme/Honorarvereinbarung mit Rechtsanwalt A; Feststellung zur Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 15.06.2023 enthält unter TOP 6 folgenden Beschluss: Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung vom 08.06.2023 den Beschluss gefasst, Herrn Rechtsanwalt A als Sachverständigen gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu den Themen · Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber · Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu Pausenzeiten und -längen, Schichtlänge, Minusstunden u.ä. durch den Arbeitgeber sowie · Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf bestehende Unklarheiten bei Organisation und Zuständigkeit des Arbeitgebers mit seiner Beratung und Vertretung, in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, auch zum Zweck des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen, zu beauftragen. Diesen Beschluss hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber mit der Aufforderung übermittelt, mit Herrn Rechtsanwalt A hierzu bis spätestens 15.06.2023 eine Honorarvereinbarung mit einem Stundensatz von 275 € auf der Basis eines dem Arbeitgeber bereits vorliegenden Vertragsentwurfs abzuschließen. Diese Aufforderung hat der Arbeitgeber ignoriert. Daher beschließt der Betriebsrat hiermit die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel, den vorstehenden Beschluss durchzusetzen, d. h. beim Arbeitsgericht zu beantragen, festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit Herrn Rechtsanwalt A eine Honorarvereinbarung zu den vorgenannten Themen und mit den vorgenannten Bedingungen abzuschließen. Mit der Vertretung des Betriebsrats in diesem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren wird Herr Rechtsanwalt A, xxxx, xxxx, beauftragt. Abstimmungsergebnis Ja: 4, Nein: 0, Enthaltung: 0 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A mit der Vertretung des Betriebsrats im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren zur Durchsetzung der Rechte des Betriebsrats gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu beauftragen ist. Nach der Anwesenheitsliste nahmen an der Betriebsratssitzung vom 15.06.2023 sämtliche 4 Betriebsratsmitglieder von 12:00 bis 16:00 Uhr teil. Am 30.09.2023 um 12:35 Uhr lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer ordentlichen Betriebsratssitzung für den 01.10.2023 von 12:00 bis 17:00 Uhr ein. Die Tagesordnung enthält unter 6. den Tagesordnungspunkt: Erweiterung des Umfangs des Beschlussverfahrens (Az. 1 BV 3/23- Beschluss vom 15.06.2023) um die Themen "Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber" sowie "Ansprüche der Mitglieder des Betriebsrats auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen" und erweiterte Beauftragung Rechtsanwalt A zur Vertretung in oben genannten Beschlussverfahren. Das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 01.10.2023 enthält unter TOP 6 folgenden Beschluss: Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 08.06.2023 beschlossen, Rechtsanwalt A als Sachverständigen gemäß § 40 BetrVG mit seiner Beratung zu den Themen · Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber · Einhaltung der Bestimmungen zu Pausenzeiten und -längen, Schichtlänge, Minusstunden u.ä. durch den Arbeitgeber sowie · Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf bestehende Unklarheiten bei Organisation und Zuständigkeit des Arbeitgebers zu beauftragen. Nachdem der Arbeitgeber die Kostenübernahme hierfür verweigert hat, hat der Betriebsrat in seiner Sitzung am 15.06.2023 weiter beschlossen, ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Arbeitgeber mit dem Ziel einzuleiten, die Zustimmung des Arbeitgebers zur Hinzuziehung von Rechtsanwalt A als Sachverständigen gemäß § 40 BetrVG zu den vorgenannten Themen zu ersetzen. Im Rahmen der Vorbereitung der Antragsschrift vom 13.07.2023 hat der Betriebsratsvorsitzende B diesen Auftrag gegenüber Rechtsanwalt A mündlich um 2 weitere Themen erweitert: · Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber sowie · Ansprüche der Mitglieder des Betriebsrats auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen einschließlich des Anspruchs auf Kostenübernahme hierfür gegen den Arbeitgeber. Dies vorausgeschickt beschließt der Betriebsrat hiermit die Erweiterung des Umfanges des in der Sitzung am 15.06.2023 beschlossenen Beschlussverfahrens gegen den Arbeitgeber um die beiden vorgenannten Themen durch den Betriebsratsvorsitzenden sowie die entsprechend erweiterte Beauftragung von Rechtsanwalt A zur Vertretung des Betriebsrats in diesem Beschlussverfahren (1 BV 3/23) zu genehmigen. Abstimmungsergebnis: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltung: 0. Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat hiermit beschlossen hat, die Erweiterung des Umfangs des in der Sitzung am 15.06.2023 beschlossenen Beschlussverfahrens gegen den Arbeitgeber um die beiden Themen "Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber" sowie "Ansprüche der Mitglieder des Betriebsrats auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen einschließlich des Anspruchs auf Kostenübernahme hierfür gegen den Arbeitgeber" und entsprechend auch die Erweiterung der Beauftragung von Rechtsanwalt A in der Vertretung des Betriebsrats in diesem Beschlussverfahren (1 BV 3/23) zu genehmigen. Ausweislich der Anwesenheitsliste nahmen an der Betriebsratssitzung vom 01.10.2023 von 12:00 bis 17:00 Uhr alle 4 Betriebsratsmitglieder teil. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die entsprechenden Beschlüsse seien wirksam gefasst worden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu den genannten Themen sei nach § 80 Abs. 3 BetrVG erforderlich. Entscheidend hierfür sei die Frage, ob die anfallenden Kosten bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden dürfen, damit der Betriebsrat seinen Aufgaben sachgerecht nachkommen kann. Insoweit stehe dem Betriebsrat ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Innerbetriebliche Informationsquellen stünden dem Betriebsrat nicht zur Verfügung. Insbesondere sei der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 80 Abs. 2 S. 3 BetrVG, dem Betriebsrat sachkundige Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Der Betriebsrat benötige Beratung zum Thema der Arbeitsstättenverordnung. Die Frage, ob und in welchem Umfang die darin enthaltenen Regelungen auf die sehr speziellen Tätigkeiten der Kurierfahrer anwendbar sind, sei rechtlich schwierig. Der Betriebsrat habe sich auch um externe Hilfestellung bemüht, beispielsweise durch Anfragen an das Regierungspräsidium Darmstadt sowie das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin. Leider hätten diese Ämter inhaltlich keine Auskünfte erteilt. Hinsichtlich der Anordnung von Überstunden stelle sich die Situation im Betrieb in Darmstadt so dar, dass der Betriebsrat nicht einbezogen werde. Die Schichteinteilung erfolge mehr oder weniger willkürlich. Der Arbeitgeber sei der Meinung, dass für die Nachmittags-/Abendschicht kein oder allenfalls ein sehr geringer (10 Minuten) Anspruch der Fahrer auf Pause bestehe, die auch nicht bezahlt werde. Diese Vorgehensweise werfe rechtlich erhebliche Fragestellungen auf. Auch gebe es derzeit willkürliche systembedingte Blockierungen bei der Schichtgestaltung. Ferner bestünden Zweifel hinsichtlich der vom Arbeitgeber vertretenen Definition von Arbeitszeit-Rüstzeit, Arbeitswegen (Hin- als auch Rückwege in Arbeitsuniform), die Kommunikation mit der Personalabteilung etc. Dies alles solle derzeit während der Freizeit der Kuriere erfolgen. Der Arbeitgeber möge dem Betriebsrat entsprechende Auskunftspersonen benennen. Es komme zu zahlreichen Behinderungen der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber. Dieser versuche immer wieder, Anfragen und Initiativen des Betriebsrats dadurch ins Leere laufen zu lassen, dass er nicht oder nur ausweichend antworte. In zahlreichen Fällen habe sich der Arbeitgeber geweigert, Schulungen für Betriebsratsmitglieder, insbesondere für den Betriebsratsvorsitzenden, zu genehmigen, die Kosten hierfür zu tragen und den hierauf entfallenden Zeitaufwand zu vergüten. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (Bl. 253 ff. der Akte) hat sich der Betriebsrat darauf berufen, er werde von sämtlichen internen Unterlagen, die lediglich den Staff-Mitarbeitern zugänglich sind, ausgeschlossen und müsse sich mühselig alle notwendigen Informationen selbst erfragen. Insbesondere lägen ihm keine Organigramme innerbetrieblicher Zuständigkeiten vor. Der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat lediglich nichtssagende Piktogramme übersandt, aus denen keine Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten erkennbar seien. Der Betriebsrat werde lediglich beiläufig und oft erst Monate später über Änderungen der Betriebsorganisation informiert. Der Betriebsrat verfüge auch nicht über die erforderlichen Kommunikationsmittel, beispielsweise Slack oder die intern genutzten digitalen Ablagen. Hinsichtlich der Weisungs- und Direktionsrechte bestünden Unterschiede zwischen den Mitteilungen des Arbeitgebers und der praktischen Umsetzung. Der Arbeitgeber stelle grundsätzlich immer die Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen infrage, ohne dies zu begründen. Der Betriebsratsvorsitzende und ein weiteres Betriebsratsmitglied hätten lediglich das Grundlagenseminar 1 besuchen können. Der Arbeitgeber hat hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsrats vom der Arbeitgebervertreter im Anhörungstermin vom 27.1.2025 bestritten hat, dass die Betriebsratsmitglieder während der gesamten Sitzung vom 15.6.2023 anwesend waren, weil Herr B in der App keine für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten in den Schichtplan eingetragen habe, Herr C von 12-15:30 Uhr, Herr D von 12-16 Uhr und Herr E gar keine Betriebsratstätigkeit für diesen Tag eingetragen hat. Er hat hinsichtlich der Beschlussfassung des Betriebsrats vom 1.10.2023 bestritten, dass Beschlussfähigkeit bestand. Die Betriebsratsmitglieder hätten sich für die fragliche Zeit nicht in der App mit Betriebsratstätigkeit eingetragen, weshalb sie hierfür auch keine Vergütung erhielten. Daraus schließt der Arbeitgeber, dass insoweit keine Betriebsratstätigkeit geleistet worden sei. Ferner hat der Arbeitgeber die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG sei hier nicht gegeben. Vor einer Einschaltung eines Sachverständigen habe der Betriebsrat sich selbst um eine Klärung der offenen Fragen bei dem Arbeitgeber zu bemühen sowie alle innerbetrieblichen Informationsquellen auszuschöpfen. Auch sei zu prüfen, ob der Betriebsrat die Informationen zeitnah über eine Schulung erhalten könne sowie ob die zu beurteilende Frage so kompliziert sei, dass der Betriebsrat sie aus eigener Sachkunde nicht beantworten könne. Zwar stehe dem Betriebsrat insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Gleichwohl handele es sich hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Rechtsfrage, die der gerichtlichen Prüfung unterliege. Es bestehe keine Erforderlichkeit für eine anwaltliche Beratung. Die Arbeitsstättenverordnung sei für die Mitarbeiter in Darmstadt nicht anwendbar, da es dort keine Arbeitsstätte im Sinne dieser Verordnung gebe. In Darmstadt würden lediglich Fahrer beschäftigt. Ein lokales Büro gebe es nur in Frankfurt. Hierauf habe der Arbeitgeber den Betriebsrat außergerichtlich hingewiesen. Die Frage der Anwendbarkeit der Arbeitsstättenverordnung könne sich der Betriebsrat durch das Lesen von 1-2 Paragrafen der Arbeitsstättenverordnung selbst beantworten. Es treffe nicht zu, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen zu Pausenzeiten und –längen ignoriere. Der Betriebsrat habe nicht versucht, innerbetriebliche Erkenntnisquellen zu nutzen. Der Arbeitgeber beschäftige genügend Sachkundige, die Auskunft erteilen könnten. Hierfür sei die Personalabteilung zuständig. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei nur ein Vorwand. Tatsächlich gehe es dem Betriebsrat nicht um den Erwerb erforderlicher Kenntnisse, sondern um den Abschluss einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung. Insoweit richte sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nach § 40 BetrVG, was eine Beauftragung des Rechtsanwalts als Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG ausschließe. Hinsichtlich des Themenbereichs "Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts" begehre der Betriebsrat lediglich ein Organigramm zu Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Er wolle wissen, wer sein Ansprechpartner sei, um seine Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrzunehmen und durchzusetzen. Hierfür bedürfe es nicht der Hinzuziehung eines externen Sachverständigen. Hinsichtlich der beiden weiteren Themenbereiche (Behinderung der Betriebsratsarbeit und Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen) fehle es bereits an einem Beschluss des Betriebsrats. Jedenfalls sei hierfür die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 286 R bis 289 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es fehle an der Aktivlegitimation des Betriebsrats, weil die vorangegangene Betriebsratswahl nichtig sei. Zwar habe die Verkennung des Betriebsbegriffs grundsätzlich nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Dies sei jedoch anders, wenn eine Betriebsratswahl entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt wurde. Entsprechendes müsse gelten, wenn entgegen eines Beschlusses im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahren erneut in (nunmehr bewusster) Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt werde. Dies sei hier der Fall, da das Liefergebiet Darmstadt weder einen Betrieb noch einen Betriebsteil darstelle. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 289-291R der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 29.07.2024 zugestellt, der dagegen am 10.08.2024, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Arbeitgeber habe den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Betriebsrats (Nichtigkeit der Betriebsratswahl) erstmals mit Schriftsatz vom 25.06.2024 und damit deutlich nach Ablauf der ihm gesetzten Schriftsatzfrist am 17.05.2024 und erst 3 Tage vor dem Kammertermin am 28.06.2024 erhoben. Das Arbeitsgericht hätte dem Betriebsrat zumindest Schriftsatznachlass gewähren müssen. Auch in der Sache selbst sei die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft. Es habe sich kritiklos der Entscheidung einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt (22.01.2024 -2 BV 66/23) angeschlossen, wonach es keinen Unterschied mache, ob die fehlende Betriebsratsfähigkeit in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG oder einem Wahlanfechtungsverfahren festgestellt werde. Das Gegenteil sei der Fall. Dies habe die 5. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts bereits entschieden (11.07.2024 - 5 TaBVGa 80/24 und 84/24). Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts am Main vom 28.06.2024 -7 BV 563/23- abzuändern und die Zustimmung des Arbeitgebers auf Hinzuziehung von Rechtsanwalt A, xxxx, xxxx, als Sachverständigen des Betriebsrats für dessen Beratung zu den Themen • Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber • Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu Pausenzeiten und –längen, zur Schichtlänge, zu Minusstunden u.ä. durch den Arbeitgeber • Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf bestehende Unklarheiten bei Organisation und Zuständigkeit im Verhältnis zum Betriebsrat • Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber sowie • Ansprüche der Mitglieder des Betriebsrats auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen einschließlich des Anspruchs auf Kostenübernahme hierfür gegen den Arbeitgeber zu einem Stundensatz von 275 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu ersetzen, Hilfsweise die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Rechtsanwalt A, xxxx, xxxx, als Sachverständigen des Betriebsrats für dessen Beratung zu den Themen • Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber • Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zu Pausenzeiten und –längen, zur Schichtlänge, zu Minusstunden u.ä. durch den Arbeitgeber • Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf bestehende Unklarheiten bei Organisation und Zuständigkeit im Verhältnis zum Betriebsrat • Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber sowie • Ansprüche der Mitglieder des Betriebsrats auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen einschließlich des Anspruchs auf Kostenübernahme hierfür gegen den Arbeitgeber zu einem Stundensatz von 275 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer festzustellen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, Hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, es liege bereits keine ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde seitens des Betriebsrats vor. Die Beschwerde sei ferner mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unzulässig. Es fehle sowohl an einem ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung sowie zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats als auch an einem solchen zur Einlegung der Beschwerde. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt, da die streitigen Argumente hinsichtlich der Aktivlegitimation dem Betriebsrat aufgrund des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens bekannt gewesen seien. In der Sache selbst habe das Arbeitsgericht richtig erkannt, dass die Betriebsratswahl vom 13.03.2022, die zur Konstituierung des Betriebsrats führte, nichtig sei. Dem Wahlvorstand sei bei der Betriebsratswahl am 13.03.2022 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.08.2021 -10 BV 2/21- bekannt gewesen. Gleichwohl habe er erneut eine Wahl in einer nicht betriebsratsfähigen Organisationseinheit durchgeführt. Aus der Entscheidung des BAG vom 19.11.2003 -7 ABR 25/03- folge, dass eine bindende gerichtliche Entscheidung keine Rechtskraft oder eine Entscheidung höherer Instanz erfordere. Insoweit bestehe kein Unterschied, ob die Feststellung einer nicht betriebsratsfähigen Organisationseinheit im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG erfolge. Eine Änderung der tatsächlichen Umstände habe hier nicht stattgefunden. In Darmstadt bestehe weder ein eigener Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG, noch ein selbstständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist die Beschwerde nicht deshalb unzulässig, weil ein ordnungsgemäßer Beschluss zur Einlegung des Rechtsmittels nicht vorliege. Zur wirksamen Einlegung eines Rechtsmittels bedarf es lediglich einer Verfahrensvollmacht nach § 81 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG (BAG 06.11.2013 -7 ABR 84/11- Rn. 21; 18.03.2015 -7 ABR 4/13- Rn. 12; 06.12.2006 -7 ABR 62/05- Rn. 12). Die Erteilung der Vollmacht hat der Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig. Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig. Der Arbeitgeber stellt die Existenz des Betriebsrats in Abrede, indem er sich darauf beruft, die Betriebsratswahl, aus der der Antragsteller hervorgegangen ist, sei nichtig. In Fällen der Doppelrelevanz, in denen der Umstand für die Zulässigkeit und für die Begründetheit bedeutsam ist, wird das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen angenommen, um eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu ermöglichen und insoweit die Beteiligtenfähigkeit unterstellt (BAG 17.4.2012 -1 ABR 84/10- Rn. 11; 1.6.2022 -7 ABR 41/20- Rn. 14; 17.8.2022 -7 ABR 3/21- Rn. 14). Die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat bedarf - ebenso wie die Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwalts - eines Beschlusses des Betriebsrats. Ist dies unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (BAG 6.11.2013 -7 ABR 84/11- Rn. 50). Der Beschluss des Betriebsrats vom 8.6.2023 zu TOP 5 über die Hinzuziehung von Rechtsanwalt A als Sachverständigen wurde wirksam gefasst. Zu dieser Sitzung wurde unter Mitteilung der Tagesordnung am 7.6.2023 geladen. Ausweislich der Anwesenheitsliste war der Betriebsrat in der Sitzung am 8.6.2023 vollzählig erschienen und hat den unter TOP 5 gefassten Beschluss einstimmig gefasst. Insoweit wird auf die Anlagen zum Anhörungsprotokoll vom 27.1.2025 und die im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen der Beteiligtenvertreter im Termin Bezug genommen. Damit war eine möglicherweise verspätete Ladung jedenfalls geheilt. Entsprechendes gilt für den Beschluss des Betriebsrats vom 15.6.2023 über die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens. Die Ladung zu dieser Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgte am 14.6.2023 (Anl. AST 10, Bl. 165 d.A.). Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 27.1.2025) erfolgte zu TOP 6 eine einstimmige Zustimmung sämtlicher 4 Betriebsratsmitglieder (Anlage AST 25, Bl. 154 Beschwerdeakte). Damit war eine möglicherweise verspätete Ladung jedenfalls geheilt. Soweit der Arbeitgebervertreter im Anhörungstermin vom 27.1.2025 bestritten hat, dass die Betriebsratsmitglieder während der gesamten Sitzung vom 15.6.2023 anwesend waren, weil Herr B in der App keine für Betriebsratstätigkeiten aufgewendeten Zeiten in den Schichtplan eingetragen habe, Herr C von 12-15:30 Uhr, Herr D von 12-16 Uhr und Herr E gar keine Betriebsratstätigkeit für diesen Tag eingetragen hat, ist die Kammer gleichwohl von der Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zu TOP 6 überzeugt. Zum einen haben alle eigenhändig auf der Anwesenheitsliste eigenhändig unterschrieben (Anlage AST 24 Bl. 153 d.A.). Zum anderen ist es nicht auszuschließen, dass sie vergessen haben, ihre Betriebsratstätigkeit an diesem Tag in der App einzutragen. Auch der Umstand, dass Herr B am 15.6.2023 von 17-22 Uhr zur Spätschicht eingetragen war, schließt nicht aus, dass er zuvor an der Betriebsratssitzung von 12-16 Uhr teilgenommen hat. Hieraus folgt für die Kammer jedenfalls nicht, dass entgegen Anwesenheitsliste und Protokoll der Sitzung vom 15.6.23 Herr B und Herr E bei der Sitzung nicht anwesend waren. Schließlich wurde im Anhörungstermin festgestellt, dass die Ladung zur Betriebsratssitzung vom 1.10.2023 am 30.9.2023 um 12:35 und die Mitteilung der Tagesordnung (Bl. 167 d.A.) am 1.10.2023 um 00:15 Uhr erfolgte (Anlage AST 13, Bl. 168 d.A.). Das Protokoll befindet sich als Anlage AST 14 in Bl. 169f der Akte. Danach erfolgte zu TOP 6 eine einstimmige Beschlussfassung (4 Ja-Stimmen). Ausweislich der Anwesenheitsliste (Anlage AST 25, Bl. 154 d.A.) waren sämtliche Betriebsratsmitglieder von 12-17 Uhr in der Betriebsratssitzung vom 1.10.2023 anwesend. Soweit der Arbeitgebervertreter im Anhörungstermin ausgeführt hat, Herr B habe eine Betriebsratstätigkeit von 12:30 bis 16:30 Uhr sowie von 18-20 Uhr eingetragen, Herr C von 12-17 Uhr, Herr D von 14-17 Uhr, während er ab 11:30 Uhr Freizeitausgleich eingetragen habe und Herr E habe an diesem Tag keine Schicht eingetragen, folgt allein hieraus nach Überzeugung der Kammer nicht, dass sie nicht an der Betriebsratssitzung vom 1.10.2023 zwischen 12 und 17 Uhr teilgenommen haben, was sie durch ihre eigenhändige Unterschrift bestätigt haben. Widerlegt wäre dies allein dann, wenn der Arbeitgeber substanziiert vortragen würde, dass die Betriebsratsmitglieder zwischen 12 und 17 Uhr tatsächlich Essen ausgeliefert hätten und es ihnen daher faktisch nicht möglich war, an der Sitzung vom 1.10.2023 teilzunehmen, weil sie sich an verschiedenen Orten außerhalb des Betriebsratsbüros zur Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit aufhielten. Es müsste dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich sein darzulegen, welches Betriebsratsmitglied wann zur fraglichen Zeit welche Touren von welchem Restaurant zu welchen Kunden gefahren ist. Aus dem Umstand, dass keine Schicht oder Freizeitausgleich eingetragen ist folgt nicht, dass das betreffende Betriebsratsmitglied an der Sitzung vom 1.10.2023 zwischen 12 und 17 Uhr nicht teilgenommen hat. Der Antrag ist hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Betriebsrat möchte erreichen, dass der Arbeitgeber dem Abschluss einer Vereinbarung über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch den im Antrag bezeichneten Rechtsanwalt zustimmt. Die Bedingungen der abzuschließenden Vereinbarung sind ausreichend bezeichnet. Der Antrag muss zu seiner Bestimmtheit keine betragsmäßige Obergrenze enthalten. Die Angabe einer Stundenvergütung -hier ein Betrag von 275 €- ist ausreichend, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen (BAG 25.06.2014 -7 ABR 70/12- Rn. 15). Der Gegenstand der begehrten Beurteilung ergibt sich hinreichend bestimmt aus der Antragsformulierung unter Hinzuziehung der Antragsbegründung. Der Antrag des Betriebsrats ist nicht begründet. Der Betriebsrat ist aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers, der das Arbeitsgericht gefolgt ist, ist die Betriebsratswahl, aus der der antragstellende Betriebsrat hervorgegangen ist, nicht nichtig. Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sowohl ein offensichtlicher als auch ein besonders grober Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegen (BAG 25.10.2023 -7 ABR 25/22- Rn. 21; 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39). Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall (vgl. hierzu etwa BAG 21. Juni 2023 - 7 ABR 19/22 - Rn. 18 mwN). Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge (BAG 19. November 2003 - 7 ABR 25/03 – Rn. 18 mwN). Nach Voranstellung dieses abstrakten Rechtssatzes führt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19.11.2003 sodann (im Rahmen der Subsumtion) unter Rn. 19 folgendes aus: "Hiernach ist die Betriebsratswahl vom 1. Februar 2002 nicht allein deshalb nichtig, weil die Belegschaft der Arbeitgeberin und der von ihr gewählte Wahlvorstand möglicherweise zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb ist. Das gilt auch dann, wenn der Belegschaft der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der Betriebsratswahl der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 bekannt war, in dem dieses festgestellt hatte, dass die sieben Unternehmen der Me einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff offensichtlich verkannt wurde. So verhält es sich hier aber nicht. Denn der Beschluss des Landesarbeitsgerichts war im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. Februar 2002 nicht bindend. Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass der Beschluss zu diesem Zeitpunkt wegen der noch anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde nicht formell rechtskräftig war. Auch eine nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist von den am Verfahren Beteiligten bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl zu berücksichtigen. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 konnte aber im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 1. Februar 2002 keine Bindungswirkung entfalten, weil sich die für die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hatten. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass insbesondere aus der Personenidentität in der Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen auf den für einen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen erforderlichen einheitlichen Leitungsapparat zu schließen sei. Die Geschäftsführungsverhältnisse in den Unternehmen der Me wurden jedoch nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Wirkung vom 30. Oktober 2001 neu geordnet. Damit könnte der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2001 seine Bindungswirkung verloren haben (vgl. zur Beendigung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82, 291 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 32 = EzA ZPO § 322 Nr. 10, zu B II 4 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - BAGE 95, 47 = AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 9 = EzA ZPO § 322 Nr. 12, zu B II 4 a der Gründe mwN). Die Belegschaft der Arbeitgeberin und der von ihr gewählte Wahlvorstand durften daher unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen darüber befinden, ob die Betriebsstätte der Arbeitgeberin ein eigenständiger Betrieb oder nach wie vor Teil eines Gemeinschaftsbetriebs aller oder mehrerer Unternehmen der Mediengruppe Magdeburg war. Sollte bei dieser Beurteilung der Betriebsbegriff verkannt worden sein, wäre dies jedenfalls nicht als grob fehlerhaft anzusehen." Diese Ausführungen lassen sich auf das vorliegende Verfahren nicht übertragen. Dies bereits deshalb, weil der zuletzt durchgeführten Betriebsratswahl, aus der der Antragsteller hervorgegangen ist, kein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG vorangegangen ist. Selbst wenn bereits die zuvor erfolgte Betriebsratswahl vom 8.1.2021 wegen Verkennung des Betriebsbegriffs für unwirksam erklärt wurde, beschränkte sich der Streitgegenstand auf diese Wahl. Auswirkungen für künftige Wahlen hätte allenfalls die Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG haben können. Ein solches wurde seitens des Arbeitgebers in Bezug auf die Remote-City Darmstadt erst mit Schriftsatz vom 2.8.2023 eingeleitet. Wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands kann aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 18 Abs. 2 BetrVG nicht auf eine Bindungswirkung einer Entscheidung in einem Wahlanfechtungsverfahren in Bezug auf künftige Betriebsratswahlen (hier: die bereits vor Einleitung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführte Wahl vom 13.3.2022) geschlossen werden. Soweit das Bundesarbeitsgericht sodann Ausführungen zur Bindungswirkung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung macht, handelt es sich um ein obiter dictum, einen nicht tragenden Begründungsteil. An der Bindungswirkung fehlte es im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht bereits deshalb, weil sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert hatten. Das Bundesarbeitsgericht begründet auch nicht, aus welchen Gründen eine nicht rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG bereits bindend sein soll. Gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 ArbGG sind in Beschlussverfahren nur Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorläufig vollstreckbar, andere dagegen nicht. Ein Beschluss nach § 18 Abs. 2 BetrVG betrifft keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Deshalb kann eine Bindungswirkung eines derartigen Beschlusses nur bei Rechtskraft eintreten. Wenn aber wegen fehlender Rechtskraft (noch) keine Bindungswirkung an einen Beschluss nach § 18 Abs. 2 BetrVG besteht, wird man eine Nichtbeachtung dieses Beschlusses seitens des Wahlvorstands nicht mit der Nichtigkeit der Betriebsratswahl sanktionieren können. Schon gar nicht wird -wegen des unterschiedlichen Streitgegenstands- eine Bindung des Wahlvorstands hinsichtlich der von ihm nach Abschluss eines Wahlanfechtungsverfahren, sei dieses rechtskräftig oder (noch) nicht, eingeleiteten Neuwahl an die Gründe dieser Entscheidung annehmen können. Die Nichtbefolgung einer nicht rechtskräftigen Entscheidung kann nicht zu einer offensichtlichen Verkennung des Betriebsbegriffs führen, da der Wahlvorstand aufgrund der mangelnden Bindungswirkung an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung befugt ist, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten. Ein Beharren auf dem bislang eingenommenen Rechtsstandpunkt kann sich insoweit nicht als offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs darstellen (vgl. hierzu auch: Hess. LAG 30.8.2024 -5 TaBV 85/24- Rn. 28-33; 29.3.2022 -16 TaBVGa 36/22). Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG nicht vorliegen. § 80 Abs. 3 BetrVG begründet keinen Anspruch des Betriebsrats auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger, wenn dieser gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG mit der Beratung und Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats im Rahmen eines konkreten Konflikts mandatiert werden kann (BAG 25.06.2014 -7 ABR 70/12- Rn. 10). Eine Tätigkeit als Sachverständiger bzw. als Berater ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt zur Beratung über eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene komplexe Betriebsvereinbarung oder zur Ausarbeitung des Entwurfs eines schwierigen Interessenausgleichs hinzugezogen wird. Zudem hat § 80 Abs. 3 BetrVG Bedeutung für die Beauftragung nicht juristischer Sachverständiger. Dagegen ist es weder Aufgabe eines Sachverständigen noch eines Beraters, als Vertreter des Betriebsrats aufzutreten und Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen (BAG 14.12.2016 -7 ABR 8/15- Rn. 14). Ausweislich des vom Betriebsrat in seiner Sitzung am 08.06.2023 gefassten Beschlusses verfügt dieser nicht über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse, die er benötigt, um mit dem Arbeitgeber aktuelle Streitfragen im Zusammenhang mit den Themen · Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber · Einhaltung der rechtlichen Bestimmung zu Pausenzeiten und -längen, Schichtlänge, Mindeststunden u.ä. durch den Arbeitgeber sowie · Umfang des Weisungs- und Direktionsrechts des Arbeitgebers im Hinblick auf bestehende Unklarheiten bei Organisation und Zuständigkeit des Arbeitgebers erörtern und verhandeln zu können. Dies schließt die Frage ein, in welchem Rahmen der Betriebsrat berechtigt ist, vom Arbeitgeber den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu den vorgenannten Themen zu verlangen (erzwingbare Mitbestimmung). Daher beschloss der Betriebsrat, Rechtsanwalt A, als Sachverständigen hinzuzuziehen und mit seiner Beratung und Vertretung zu beauftragen. Rechtsanwalt A soll zu den vorgenannten Themen für den Betriebsrat tätig werden. Insbesondere soll er die relevanten Unterlagen sichten und prüfen, den Betriebsrat beraten sowie an Verhandlungen mit dem Arbeitgeber teilnehmen. Wie in dem Beschlusstext formuliert, bestehen aktuelle Streitfragen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, also ein konkreter Konflikt, was für eine Vorgehensweise nach § 40 Abs. 1 BetrVG spricht. Das Sichten von Unterlagen, die Beratung des Betriebsrats sowie die Teilnahme an Verhandlungen sind keine Sachverständigentätigkeit, sondern können im Falle der Erforderlichkeit Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG sein. Auch soweit es um die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung durch den Arbeitgeber, die Einhaltung der rechtlichen Bestimmung zu Pausenzeiten etc. sowie die Überprüfung des Umfangs des Weisungs- und Direktionsrechts geht, kann dies durch eine Beauftragung des Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG erfolgen. Dies dient zugleich dem vom Betriebsrat zu beachtenden Kosteninteresse des Arbeitgebers. Im Hinblick auf das für die Sachverständigentätigkeit anfallende Zeithonorar gegenüber einer Abrechnung im Verfahren nach § 40 Abs. 1 BetrVG nach den gesetzlichen Gebühren, ist letzteres der deutlich günstigere Weg, der zudem regelmäßig schneller und effizienter ist (vergleiche hierzu: BAG 25.6.2014 -7 ABR 70/12- Rn. 28-30). Entsprechendes gilt für die mit Beschluss vom 01.10.2023 erfolgte Erweiterung des Auftrags an Rechtsanwalt A mit den Themen "Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber" sowie "Ansprüche der Mitglieder des Betriebsrats auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen einschließlich des Anspruchs auf Kostenübernahme hierfür gegen den Arbeitgeber". Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die typischerweise im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG durch die Einleitung eines Beschlussverfahrens gegenüber dem Arbeitgeber schnell und kostengünstig geltend gemacht werden. Aus denselben Gründen ist der Hilfsantrag unbegründet. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.