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Urteil

6 AZR 759/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragliche Spezialregelungen können ein eigenständiges Arbeitszeitregime begründen und sind nicht automatisch als Herausnahme iSd. § 11 Abs.2 MTV zu verstehen. • Arbeitnehmer haben nach § 611 Abs.1 BGB einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos; unberechtigte Kürzungen sind wiedergutzumachen. • Ansprüche auf Wiedergutschrift wiederkehrender, gleichbleibender Abzüge werden monatlich fällig und unterliegen der tariflichen Ausschlussfrist des § 31 Abs.1 MTV, soweit sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. • Eine erstmals schriftlich geltend gemachte Forderung wahrt die Ausschlussfrist nur für die danach entstehenden gleichartigen Ansprüche; bereits verfallene Monatsansprüche bleiben unberührt. • Die formellen Voraussetzungen der zweiten Stufe der Ausschlussfrist (§31 Abs.4 MTV) greifen nur, wenn nach Geltendmachung ein schriftliches Bestreiten erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Wiedergutschrift unberechtigter Arbeitszeitkonto-Abzüge bei tariflicher Spezialregelung • Tarifvertragliche Spezialregelungen können ein eigenständiges Arbeitszeitregime begründen und sind nicht automatisch als Herausnahme iSd. § 11 Abs.2 MTV zu verstehen. • Arbeitnehmer haben nach § 611 Abs.1 BGB einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos; unberechtigte Kürzungen sind wiedergutzumachen. • Ansprüche auf Wiedergutschrift wiederkehrender, gleichbleibender Abzüge werden monatlich fällig und unterliegen der tariflichen Ausschlussfrist des § 31 Abs.1 MTV, soweit sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. • Eine erstmals schriftlich geltend gemachte Forderung wahrt die Ausschlussfrist nur für die danach entstehenden gleichartigen Ansprüche; bereits verfallene Monatsansprüche bleiben unberührt. • Die formellen Voraussetzungen der zweiten Stufe der Ausschlussfrist (§31 Abs.4 MTV) greifen nur, wenn nach Geltendmachung ein schriftliches Bestreiten erfolgt ist. Die Klägerin, seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, wechselte 2005 in den Betrieb DTDB, für den der TV Pilotkonditionen galt. Dieser Tarifvertrag sah für die betroffenen Arbeitnehmer eine 38‑Stunden‑Woche vor, abweichend von der sonstigen 34‑Stunden‑Regel im MTV. Die Beklagte buchte von Mai 2005 bis März 2011 monatlich 4 Stunden 20 Minuten aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ab, gestützt auf §5 Abs.8 TV Azk. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 27.08.2010 die Unterlassung und Wiedergutschrift; die Beklagte reagierte nicht. Mit Klage verlangte sie die Verbuchung von insgesamt 307,6 Stunden. Die Beklagte hielt die Abzüge für tariflich gedeckt und berief sich außerdem auf die Ausschlussfrist des §31 MTV. Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab; das BAG entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin. • Zulässigkeit: Das Klagebegehren ist hinreichend bestimmt und als Gutschriftforderung aus dem Arbeitszeitkonto nach §611 Abs.1 BGB zulässig. • Grundsatz: Arbeitszeitkonten dokumentieren die Arbeitsleistung und begründen Vergütungsansprüche; unberechtigte Streichungen sind vom Arbeitnehmer als Wiedergutschrift zu verlangen. • Auslegung Tarifrecht: §4 TV Pilotkonditionen begründet ein eigenständiges Arbeitszeitregime für DTDB mit 38 Wochenstunden und verweist nicht auf §11 Abs.2 MTV; Wortlaut und tariflicher Gesamtzusammenhang zeigen, dass es sich nicht um eine Herausnahme iSd. §11 Abs.2 handelt. • Folgerung: Mangels Herausnahmegrundes nach §11 Abs.2 MTV war die Herausbuchung nach §5 Abs.8 TV Azk ab Inkrafttreten des TV Pilotkonditionen (1.10.2005) nicht berechtigt. • Ausschlussfristen: Wiederkehrende, konstante Monatsabzüge führen zu jeweils sofort fälligen Anspruchsrechten; daher unterliegen sie der sechsmonatigen Ausschlussfrist des §31 Abs.1 MTV, soweit der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. • Anwendung auf den Streitfall: Für die Monate Mai 2005 bis Februar 2010 sind die Ansprüche mangels fristgemäßer Geltendmachung verfallen; die Mitteilung vom 27.08.2010 wahrt die Frist nur ab März 2010. • Fortgeltung der Geltendmachung: Nach §31 Abs.1 S.2 MTV war keine erneute schriftliche Geltendmachung für die auf demselben Fehler beruhenden Folgeansprüche erforderlich; es erfolgte auch kein schriftliches Bestreiten nach §31 Abs.4 MTV, sodass diese Stufe nicht eingreift. • Resultat der Berechnung: Die Klägerin hat für den Zeitraum März 2010 bis März 2011 einen berechtigten Anspruch auf Wiedergutschrift von insgesamt 56,28 Stunden. • Kostenverteilung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach §92 ZPO; die Klägerin trägt 82%, die Beklagte 18%. Teilerfolg der Klägerin: Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise auf und stellt fest, dass die Beklagte ab März 2010 bis März 2011 zu Unrecht 56,28 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto der Klägerin herausgebucht hat; diese Stunden sind dem Konto wieder gutzuschreiben. Für die Monate Mai 2005 bis Februar 2010 sind die Ansprüche der Klägerin wegen Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist des §31 Abs.1 MTV verfallen, da die monatlich fälligen Wiedergutmachungsansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht wurden. Die Beklagte war bereits wegen der speziellen Regelung des TV Pilotkonditionen nicht berechtigt, die Abzüge ab Inkrafttreten des Pilottarifs vorzunehmen; insoweit besteht ein Anspruch der Klägerin nach §611 Abs.1 BGB. Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt, die Klägerin trägt den größten Teil.