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Urteil

7 SLa 93/24

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2024:1106.7SLA93.24.00
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Leitsätze
1. Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto stellen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen dar. Stellt der Arbeitgeber das "richtige" Ergebnis der Arbeitszeitkontos her, kann sich der Arbeitnehmer demgegenüber nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD berufen.(Rn.105) 2. Zum Begriff "einfachste Tätigkeit" der Entgeltgruppe 1 Anl 1 Teil A Abschn 1 Nr. 2 TVöD.(Rn.120) 3, Eingruppierung einer Reinigungskraft in Entgeltgruppe 2 Anl 1 Teil A Abschn 1 Nr. 2 TVöD.(Rn.129)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23 wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto stellen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen dar. Stellt der Arbeitgeber das "richtige" Ergebnis der Arbeitszeitkontos her, kann sich der Arbeitnehmer demgegenüber nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD berufen.(Rn.105) 2. Zum Begriff "einfachste Tätigkeit" der Entgeltgruppe 1 Anl 1 Teil A Abschn 1 Nr. 2 TVöD.(Rn.120) 3, Eingruppierung einer Reinigungskraft in Entgeltgruppe 2 Anl 1 Teil A Abschn 1 Nr. 2 TVöD.(Rn.129) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23 wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweisen sich auch sonst als zulässig. B. I. In der Sache hatte die Berufung der Klägerin, soweit der Antrag auf Gutschrift von Stunden zurückgewiesen wurde, keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Gutschrift von 57,25 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto Mitarbeiterjournal "N. Time" zusteht. Die Beklagte war berechtigt, die streitigen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin zu streichen. Sie hat damit den richtigen Stand des Kontos dokumentiert. Die ursprüngliche Gutschrift von 1,2 Stunden arbeitstäglich auf dem Arbeitszeitkonto war ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seiner Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Es drückt damit - in anderer Form - den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus. Wegen dieser Dokumentationsfunktion darf der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in eine Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürzt oder streicht der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-) Gutschrift der gestrichenen Stunden (BAG 31.07.2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 20 mwN., juris). Unstreitig hat die Klägerin aber keine Mehrarbeit im Umfang von 1,2 Stunden arbeitstäglich seit dem 13.12.2021 erbracht. Die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD greift im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommene Streichung der streitigen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin nicht ein. § 37 Abs. 1 TVöD bestimmt, dass "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten […] in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus". Die Vorschrift erfasst nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Mit der Streichung von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto hat die Beklagte keinen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (insbesondere keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) geltend gemacht. Buchungen auf einem Arbeitszeitkonto stellen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen dar. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von der Buchung erhält, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf Bestätigung oder gar Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung im Sinne eines deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnisses (BAG 26.05.2021 - 7 AZR 248/20 - Rn. 51 mwN.; 23.09.2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 23 mwN.). Die Beklagte hat daher mit der Streichung der Stunden lediglich eine fehlerhafte Wissenserklärung, mit der sie den Umfang des noch zu erfüllenden Anspruchs der Klägerin unstreitig gestellt hatte, aus Rechtsgründen korrigiert. Damit hat sie lediglich das "richtige" Ergebnis des Arbeitszeitkontos hergestellt (vgl. BAG 26.05.2021 - 7 AZR 248/20 - Rn. 51 mwN.; 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 - Rn. 74, juris). Das Recht der Beklagten, die Stunden auf dem Arbeitszeitkonto zu streichen, ist auch nicht nach § 814 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Voraussetzungen von § 814 BGB liegen nicht vor, da die Beklagte mit der Stundengutschrift keine Leistung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbracht und mit der Korrektur der Arbeitszeitkonten gegenüber dem Kläger keinen Bereicherungsanspruch geltend gemacht hat (vgl. BAG 26.05.2021- 7 AZR 248/20 - Rn. 53 mwN.). Ebenso wenig hat die Beklagte das Recht, die streitgegenständlichen Stunden von dem Arbeitszeitkonto zu streichen, verwirkt, weil die Streichung der Stunden erst im November 2022 vorgenommen wurde (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zeitablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 62 mwN.). Danach fehlt es vorliegend jedenfalls an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Klägerin darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde die Gutschrift aufrechterhalten. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch weder aus dem Umstand, dass der Klägerin zwischenzeitlich am 08.07.2022, 13.07.2022 sowie vom 17.10.2022 bis 21.10.2022 Gleitzeittage gewährt wurden, noch daraus, dass wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit am 21. und 22.12.2021 sowie vom 27.12.2021 bis zum 31.12.2021 und zur Arbeitszeiterfassung am 02.02.2021 sowie an weiteren Tagen seitens eines Mitarbeiters der Beklagten Zugriffe auf das Arbeitszeitkonto der Klägerin erfolgten. Die Klägerin, die wissen musste, dass sie keine Überstunden in dem streitgegenständlichen Umfang geleistet hatte, konnte nicht davon ausgehen, dass die Beklagte bei den Zugriffen eines Mitarbeiters auf das Arbeitszeitkonto dessen vollständigen Inhalt prüfen, anerkennen und nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren würde. Sie musste daher auch nach diesen Zugriffen noch mit der späteren Korrektur ihres Kontos rechnen. II. Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet, soweit sie die Feststellung begehrt, dass ihr Vergütung ab dem 01.11.2022 nach Entgeltgruppe 3 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) nebst Verzinsung der anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zusteht. 1. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 08.11.2016 nach den Regelungen des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (durchgeschriebene Fassung vom 07.02.2006 - TVöD-V) in der jeweils geltenden Fassung und damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD-V nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Sie erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist, § 12 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V. Dabei ist sie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V). Dabei sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V, Satz 1). Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch die Arbeitgeberin vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-V auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines/einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. De tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn.14 mwN.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze fallen bei der Klägerin zwei Arbeitsvorgänge an, nämlich zum einen das Reinigen der Kindertagesstätte mit zehn Stunden in der Woche und der Einsatz als Hauswirtschafterin in der Essensausgabe mit sechs Stunden in der Woche. Die Reinigungstätigkeit stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Einzeltätigkeiten des Reinigungsvorgangs, die einzelnen Arbeitsschritte können gerade nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt werden. Alle Arbeitsschritte dienen dem einzigen Arbeitsergebnis der Reinigung der Räumlichkeiten der Kindertagesstätte (vgl. LAG Hamm 18.04.2019 - 17 Sa 1158/18 - Rn. 130, juris). Die Klägerin hat diese Räumlichkeiten gemeinsam mit ihrer Kollegin in mehreren Arbeitsschritten in einen sauberen und hygienisch einwandfreien Zustand zu versetzen. Der Arbeitsvorgang "Reinigungstätigkeit in der Kindertagesstätte" macht 62,5 % ihrer Gesamttätigkeit aus. Soweit vorliegend von Bedeutung enthält die EntgeltO VKA folgende allgemeine Tätigkeitsmerkmale: 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel · Essens- und Getränkeausgeber/innen, · Garderobenpersonal, · Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, · Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks, · Wärter/innen von Bedürfnisanstalten, · Servierer/innen, · Hausarbeiter/innen, · Hausgehilfe/Hausgehilfin, · Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion). Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten. (1 Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2 Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt der klagenden Arbeitnehmerin nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast (BAG 20.03.2024 - 4 AZR 142/23 - Rn. 40). Sie hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie das im Einzelfall für sich beanspruchte tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt (BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 40, juris). Vertritt sie die Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, hat sie, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals seien erfüllt. Hierzu hat die Arbeitnehmerin die ihr übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit die Angestellte über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihr begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal dieser höheren Entgeltgruppe - wie hier - auf dem einer niedrigeren aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - "Qualifikationsmerkmal" - vorsieht und sich deren genauer Inhalt erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. Dann ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsentgeltgruppe bewerteten "Normaltätigkeit" unterscheidet. Dieses muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der "Normaltätigkeit" und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (vgl. BAG 20.03.2024 - 4 AZR 142/23 - Rn. 40 mwN.). 2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat das Arbeitsgericht zurecht erkannt, dass die Klägerin keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD beanspruchen kann. a) Die Beklagte vergütet die Klägerin nach der niedrigsten Entgeltgruppe 1. Die Klägerin verrichtet in beiden Arbeitsvorgängen mindestens einfachste Tätigkeiten. Das ergibt sich hinsichtlich des Arbeitsvorgangs "Essensausgabe" aus dem Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe 1 "Essens- und Getränkeausgeber/innen". b) Die Tätigkeit im Arbeitsvorgang "Reinigen der Kindertagesstätte", der zeitlich mehr als zur Hälfte der Arbeitszeit anfällt und damit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe maßgeblich ist, kann hingegen keinem Tätigkeitsbeispiel zugeordnet werden. Anders als "Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks" sind Reiniger/innen im Innenbereich nicht als Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe 1 genannt. Da es sich bei den in der Entgeltgruppe 1 aufgeführten Tätigkeitsbeispielen nicht um eine abschließende Aufzählung handelt, steht dies einer Eingruppierung der Klägerin in diese Entgeltgruppe nicht entgegen (vgl. BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 46 mwN., juris). Der Wortlaut gibt keinen Hinweis darauf, dass nur die nachfolgend genannten Tätigkeiten solche der Entgeltgruppe 1 sein können. Vielmehr verdeutlichen die Tarifvertragsparteien durch ihre Wortwahl "zum Beispiel" , dass hier nicht abschließend Tätigkeiten aufgeführt werden, die sie dieser bestimmten Entgeltgruppe zuordnen wollen (BAG 20.05.2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 18 mwN., juris; 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 46 mwN., juris). Bei dem Begriff der "einfachsten Tätigkeiten" der Entgeltgruppe 1 handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Bestimmung hat von den Maßstäben der Beispielstatbestände der Entgeltgruppe aus zu erfolgen. Die Tarifvertragsparteien geben mit Tätigkeitsbeispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vor (st. Rspr., etwa BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 mwN., juris). Die verschiedenen Beispiele zeigen hier auf, welchen Schwierigkeitsgrad die Tarifvertragsparteien der von ihnen geregelten "einfachsten Tätigkeit" im Sinn der Entgeltgruppe 1 TVöD zuweisen (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 47 mwN., juris). Bei der Prüfung, ob eine "einfachste Tätigkeit" im Sinn der Entgeltgruppe 1 vorliegt, ist auch in Anbetracht des Umstands, dass die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben, das Tätigkeitsmerkmal durch allgemeine Tatbestandsmerkmale näher zu bestimmen, eine Gesamtbetrachtung der ausgeübten Tätigkeiten des Beschäftigten erforderlich. Aus dem Begriff "einfachst" und den genannten Beispielstätigkeiten ergeben sich Kriterien, die jedenfalls regelmäßig eine "einfachste Tätigkeit" kennzeichnen (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 48, juris). Der Begriff der „einfachsten Tätigkeit“ ermöglicht seinem Wortlaut nach nicht unmittelbar eine eindeutige Abgrenzung zu einfachen Tätigkeiten. Schon das Adjektiv „einfach“ bedeutet „ohne Schwierigkeiten, leicht verständlich, unkompliziert“. Eine einfache Aufgabe ist eine ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Aufgabe. Eine Steigerung von einfach gibt es begrifflich nicht, es kann nur zum Beispiel „etwas auf das Einfachste zu lösen sein“. Dem Wortsinn nach kann eine einfachste Tätigkeit letztlich nur als besonders einfache Tätigkeit verstanden werden. Einfachste Tätigkeiten sollen noch einfacher sein als einfache Tätigkeiten. Es handelt sich ersichtlich um ein Stufenverhältnis. Es muss sich demnach um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 22 mwN.; 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 28 mwN., juris; 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 49 mwN., juris). Da bereits schon einfache Tätigkeiten regelmäßig keine Vor- oder Ausbildung erfordern, gilt dies umso mehr für einfachste Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 1. Unter einfachsten Tätigkeiten sind daher insbesondere un- und angelernte Tätigkeiten zu verstehen. Dabei muss, in Abgrenzung zu den einfachen Tätigkeiten, eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommenen Aufgaben für eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgabe ausreichend sein. Allerdings hat eine damit verbundene Einarbeitungszeit von einem, in besonders gelagerten Einzelfällen auch bis zu maximal zwei Tagen nicht zwingend zur Folge, dass nicht mehr von einer einfachsten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Selbst eine einfachste Tätigkeit bedarf zumindest einer kurzen Anlernphase im Sinne einer Einweisung und einer ebensolchen Einarbeitungszeit. Bei der Einarbeitungszeit ist allerdings zu unterscheiden, ob diese erforderlich ist, um allein ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erreichen (Erwerb von Routine bei feststehenden Tätigkeitsabläufen) oder um die Arbeitsabläufe als solche zu beherrschen (etwa wenn verschiedenartige Details der Tätigkeit zu erfassen sind). Im letzteren Fall spricht der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Aus den vorgenannten Kriterien ergibt sich zugleich, dass es sich bei „einfachsten Tätigkeiten“ im Wesentlichen um gleichförmige und gleichartige - gleichsam „mechanisch“ durchzuführende - Tätigkeiten handeln muss, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 22 mwN.; 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 29, juris; 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50 mwN., juris). Denn nur dann kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Ist hingegen eine zweiwöchige Einarbeitungszeit erforderlich, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können, handelt es sich in der Regel bereits um eine einfache Tätigkeit im Sinn der Entgeltgruppe (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 22 mwN.). Deshalb handelt es sich bei "einfachsten Tätigkeiten" zumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Eine einfachste Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn sie ohne weiteres aufgrund von Einzelanweisungen durchgeführt werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde. Auch kann der Umstand von Bedeutung sein, dass es im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit regelmäßig einer Abstimmung mit anderen Personen wie Beschäftigten oder Kunden bedarf. Dies kann bei der Gesamtbewertung ein Aspekt sein, der gegen eine gleichförmige und gleichartige Tätigkeit spricht, weshalb im Ergebnis keine einfachste Tätigkeit mehr vorliegt (BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 29 mwN., juris; 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 50 mwN., juris). Diese Maßstäbe entsprechen auch den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Beispielstätigkeiten. Die Tätigkeit von „Essens- und Getränkeausgeber/innen“, von „Garderobenpersonal“, der „Wärter/innen von Bedürfnisanstalten“, eines Boten oder einer Botin oder der Reinigung im Außenbereich kann ohne eine Vor- oder Ausbildung nach kurzer Einweisung ausgeführt werden. Davon ist auch bei Beschäftigten auszugehen, die die Tätigkeit des Spülens oder Gemüseputzens übernommen haben. Es kann auch für Hausarbeiter/innen sowie Hausgehilfen oder Hausgehilfinnen zutreffen, wenn und soweit ihnen innerhalb des Haushalts im Wesentlichen nur Aufgaben mit den vorgenannten Anforderungen übertragen werden. Hier bedarf es dann jeweils nur einer kurzen Einweisung in die im Wesentlichen gleichförmigen oder gleichartigen Tätigkeiten, die im Folgenden ohne nennenswerte Einarbeitungszeit durchgeführt werden können. Gleiches kann auch bei den sonstigen Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich der Fall sein. Allenfalls zur Erlangung einer Arbeitsroutine kann je nach Tätigkeit, etwa bei dem Tätigkeitsbeispiel „Servierer/innen“, eine längere Einarbeitungszeit erforderlich sein. Dies stünde aber einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 TVöD nicht zwingend entgegen. Bei den genannten Tätigkeitsbeispielen für die neue Entgeltgruppe 1 TVöD fehlt es zudem regelmäßig an einem eigenständigen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich, den der so Beschäftigte wahrzunehmen hat (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 51, juris). Danach kann auch bei einer Reinigungstätigkeit in Gebäuden eine „einfachste Tätigkeit“ vorliegen. Das ist aber abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 52, juris). Eine generelle Zuordnung von Reinigungstätigkeiten in Gebäuden zur Entgeltgruppe 1 TVöD ist nicht möglich (BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 31, juris). Unter Heranziehung der genannten Kriterien und der Maßstäbe, die durch die Beispielstätigkeiten vorgegeben werden, ist bei der Gebäudereinigung regelmäßig zwischen solchen Reinigungstätigkeiten zu unterschieden, die nur einer sehr kurzen Einweisung bedürfen und speziellen Reinigungstätigkeiten, die mit einer gewissen Sachkenntnis durchgeführt werden müssen, erhöhte Anforderungen an den Beschäftigten stellen oder eine besondere Arbeitsbeanspruchung mit sich bringen, weil die Tätigkeit unter außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen durchzuführen ist. Das kann etwa bei besonderen Sorgfaltsanforderungen durch den Ort der Arbeitsleistung oder aufgrund der verwendeten Reinigungsmittel oder -geräte, die einer besonderen Sachkenntnis oder einer besonderen Einweisung sowie Einarbeitung bedürfen, der Fall sein (BAG 20.05.2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 31, juris). Von den vorgenannten Maßstäben ausgehend, ist die Reinigungstätigkeit der Klägerin in der Kindertagesstätte der Beklagten keine einfachste Tätigkeit im Sinn der Entgeltgruppe 1 TVöD. Zwar beinhaltet die Tätigkeit der Klägerin im Arbeitsvorgang "Reinigung der Kindertagesstätte" auch Tätigkeiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 56, juris) als einfachste Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 1 TVöD anzusehen sind, wie beispielsweise das arbeitstägliche Leeren der Mülleimer in der Küche, das Nachschauen und Entfernen des Staubs im Büro oder das Leeren des Mülls und das Abstauben der Fensterbänke im Team- und Aufenthaltsraum im ersten Obergeschoss. Auch weitere Tätigkeiten wie zum Beispiel das arbeitstägliche Saugen des Teppichs im Auszeitraum oder das Kontrollieren des Hand- und Toilettenpapiers im Sanitärraum der Kinder und in demjenigen des Personals sind einzeln betrachtet einfachste Tätigkeiten. Die Klägerin hat bei ihrer Tätigkeit jedoch verschiedene Räume mit unterschiedlichen Gegebenheiten, verbauten Materialien und Ansprüchen an die Reinigungstätigkeit als solche, die zu verwendenden Reinigungsmaterialien und -mittel sowie deren Dosierung zu reinigen. Sie hat nicht nur den einseitigen Reinigungsplan (Anlage 10 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.09.2024, Blatt 49 der erstinstanzlichen Akte) abzuarbeiten, sondern auch den fünfseitigen Reinigungs- und Hygieneplan (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.10.2023, Blatt 74 ff. der erstinstanzlichen Akte) zu beachten, der zwischen den Bereichen "Nasszellen", "Küche" und "allgemeine Bereiche" unterscheidet. Danach kommen zum Beispiel in den "Nasszellen" als Reinigungsmittel und -produkte zum Einsatz: Handseife, Hautcreme, Eimer in rot, gelb, blau, grün, Tücher in rot, gelb, blau, grün, Schwämme in gelb, blau, REOCID 100 in der Dosierung 20 ml/8 l sowie in der Dosierung 30 ml/10 l Wasser, Toilettenpapier, Handtuchpapier, Seifencreme, Microwit blau, BRILANT in der Dosierung 20 ml/8 l, KLP, Handputzgerät mit Mop, Abzieher, CALECIT konzentriert, Toilettenbürste, Nasswischgerät, Flachmop, Wasserschieber, Fliesenwischer, Wurzelbürste sowie SINTOCID 2 %-ige Lösung Sonderbereiche und Rohes Holz 4 %. Die Dosierung der Reinigungsmittel ist, wie Klägerin auf Befragen der Kammer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, von der Reinigungskraft selbst mittels Messbecher vorzunehmen. In den allgemeinen Bereichen kommen zusätzlich ein Trockensauger, Masslinntücher, POLYSPRAY 30 ml/10 l Wasser, BRM - Pad gelb und Pad rot sowie ein Spraygerät zum Einsatz. Der Annahme "einfacher" und nicht lediglich "einfachster" Tätigkeiten steht nach Auffassung der Kammer das Vorliegen eines Reinigungs- sowie eines Reinigungs- und Hygieneplans nicht entgegen. Die Existenz solcher Pläne macht eine Eingruppierung in eine höhere als in die Entgeltgruppe 1 nicht unmöglich, im Gegenteil zeigen die in den Plänen detailliert festgehaltenen Vorgaben auf, wie vielfältig die Anforderungen an die Reinigungskraft bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind. Anders als beispielsweise das Kehren von Außenflächen oder aber auch das alleinige Putzen von Fluren, muss die Klägerin die für jeden Raum geltenden, im Reinigungs- und Hygieneplan festgehaltenen unterschiedlichen Arbeitsschritte unter Verwendung der jeweils angegebenen Materialien und Reinigungsmittel in der richtigen, von ihr herzustellenden Dosierung ausführen. Ohne den schriftlich festgehaltenen Reinigungs- und Hygieneplan bedürfte es vielfacher Wiederholung der Reinigungsvorgänge bis die einzelnen Arbeitsschritte unter Verwendung der zutreffenden Materialien, zum Teil sogar in der für die einzelnen Arbeiten vorgeschriebenen Farbe, korrekt durchgeführt werden könnten. Die einzelnen Arbeiten sind in den verschiedenen Reinigungsintervallen täglich, einmal wöchentlich, zweimal wöchentlich, jede zweite Woche, einmal im Monat und einmal im Jahr durchzuführen. Hinzukommt, dass verschiedene Tätigkeiten (nur) bei Bedarf auszuführen sind, so das Entfernen von Flecken, das Entfernen von Rändern an Bodenleisten und das Neuaufbringen der Bodenversiegelung laut Reinigungsplan sowie Nebenarbeiten und Griffspuren auf Türen, Türgriffen, Wänden, Lichtschaltern, Trennwänden, Spiegelflächen, Mobiliar, Innenverglasungen, waagrechte Flächen bis 1,60 m, Desinfektion kontaminierter Flächen und örtliche nasse und klebrige Verschmutzungen aufnehmen, manuell im zweistufigen Nasswischverfahren gemäß Reinigungs- und Hygieneplan. Insoweit hat die Klägerin den Zustand der genannten Gegenstände und Flächen zu beurteilen, tätig zu werden und im Bedarfsfall auch zu desinfizieren. Sie hat ihre Arbeitszeit so einzuteilen, dass die geforderten Arbeiten in dem vorgegebenen Rhythmus einschließlich des jeweils aktuell entstandenen Bedarfs erledigt werden. Wie neben der Bezeichnung "Reinigungs- und Hygieneplan" auch die verwendeten Reinigungsmittel und die teilweise vorgegebene Desinfektion von Gegenständen verdeutlichen, hat die Klägerin - unabhängig von der streitigen Frage, ob ihre Reinigungstätigkeit eine Hygieneschulung erforderlich macht, bei ihrer Arbeit in der Kindertagesstätte, insbesondere im Küchenbereich und den Nasszellen auf Hygiene zu achten. Die Tätigkeit der Klägerin hebt sich durch die Breite ihres Spektrums, die einzuhaltenden Vorgaben und Beurteilungsspielräume damit nicht nur von der in der Entgeltgruppe 1 als Tätigkeitsbeispiel genannten Reinigungstätigkeiten in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen und Parks, sondern auch von den anderen Tätigkeitsbeispielen der Entgeltgruppe 1 ab wie der Tätigkeit von Essens- und Getränkeausgeber/innen, Garderobenpersonal, Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich, Wärterinnen von Bedürfnisanstalten, Servierer/innen, Hausarbeiter/innen, Hausgehilfe/Hausgehilfin und Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) ab. Ihre Tätigkeit ist daher nach Auffassung der Kammer keine "einfachste" mehr. c) Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen der Entgeltgruppe 3 TVöD entspricht, sich also dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass die Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Eine "eingehende fachliche Einarbeitung" ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die - ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen - vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 18 mwN.). Eine „Einarbeitung“ dient nach der Definition im Klammerzusatz Satz 2 zu Entgeltgruppe 2 TVöD dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind. „Eingehend“ bedeutet „sorgfältig und bis ins Einzelne gehend; ausführlich, breit, gründlich, intensiv, umfassend“; unter „fachlich“ ist „ein bestimmtes Fach betreffend, dazu gehörend“ zu verstehen. Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ ist daher eine solche, bei der für die Tätigkeit objektiv erforderliche - und nicht nur förderliche - fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten ausführlich vermittelt werden (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 19 mwN.). Aus der Systematik der tariflichen Regelungen ergibt sich, dass eine Einarbeitung in der Regel nur dann im zeitlichen Sinn als „eingehend“ angesehen werden kann, wenn sie einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen erfordert (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 20). Die für eine "einfache Tätigkeit" im Sinn der Entgeltgruppe 2 TVöD erforderliche zweiwöchige Einarbeitungszeit, um die Arbeitsabläufe beherrschen zu können, muss eine „eingehende fachliche Einarbeitung“, um sich von der nach Entgeltgruppe 2 TVöD erforderlichen Einarbeitung ihrer Intensität nach hinreichend abzuheben, jedenfalls deutlich überschreiten. In der Regel wird daher ein Zeitraum von sechs Wochen erforderlich sein, um eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ annehmen zu können. Je nach Inhalt der Einarbeitung können auch kürzere oder längere Zeiträume ausreichend oder erforderlich sein (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 22). Die „eingehende fachliche Einarbeitung“ bezieht sich dabei auf Kenntnisse und Fertigkeiten, die von der Arbeitgeberin vermittelt werden können und darüber hinaus keine spezielle Vor- und Ausbildung voraussetzen (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 23). Die Heraushebung aus der Entgeltgruppe 2 TVöD, für deren Tätigkeiten ausdrücklich keine Vor- oder Ausbildung erforderlich ist, besteht ausschließlich in der nach Inhalt und Dauer intensiveren Einarbeitung. Dementsprechend kann auch bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 3 TVöD keine Vor- oder Ausbildung vorausgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei dem jeweiligen Arbeitnehmer überhaupt keine Kenntnisse und Fertigkeiten vorausgesetzt werden könnten. Die Anforderung bezieht sich ausweislich des Klammerzusatzes Satz 1 zu Entgeltgruppe 2 TVöD lediglich auf die spezielle Tätigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, nicht aber auf die allgemeine (Vor-) Bildung des Arbeitnehmers. Qualifikationen, die im Regelfall von jedermann außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind daher keine Vor- und Ausbildung im Tarifsinn (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 24 mwN.). Für die Ermittlung der erforderlichen Einarbeitung ist nicht maßgebend, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Arbeitgeberin tatsächlich vermittelt. Vielmehr kommt es darauf an, welche Einarbeitung objektiv bei einem Arbeitnehmer ohne Vor- und Ausbildung erforderlich ist, um die Tätigkeit ausüben zu können (BAG 13.12.2023 - 4 AZR 317/22 - Rn. 25). Danach ist für die Tätigkeit der Klägerin keine Einarbeitungszeit von mehr als sechs Wochen erforderlich. Die Klägerin selbst hat auch lediglich behauptet, sie sei von ihrer Vorgängerin mindestens eine Woche eingearbeitet worden und habe den Reinigungsplan sowie zwei Blätter mit der Bezeichnet "Reinigungs- und Pflegeanleitung" ausgehändigt erhalten. Auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Teilnahme an Hygieneschulungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie diese für ihre Reinigungstätigkeit benötigt, Einweisungen in die Unterhaltsreinigung und jährlichen Schulungen unter dem Begriff "Management-System" ergibt sich keine derart umfangreiche erforderliche Einarbeitung. Der - von der Beklagten bestrittene - Einsatz von elektrischen Reinigungsgeräten wie eines Staubsaugers, einer Waschmaschine, eines Wäschetrockners oder Monodisc (vgl. REINIGUNGS- UND PFLEGEANLEITUNG noleum - Low-Speed) führt nicht dazu, dass eine Einarbeitungszeit von mehr als sechs Wochen erforderlich wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend die Einarbeitung der Klägerin derart intensiv gewesen wäre, das ein kürzerer Zeitraum für die Annahme einer "eingehenden fachlichen Einarbeitung" als ausreichend angesehen werden könnte. Die Eingruppierungspraxis anderer kommunaler Arbeitgeber ist für die Eingruppierung der Klägerin ohne Relevanz. Das gilt ebenfalls für den - bereits unsubstantiierten - Vortrag der Klägerin, zu einem früheren Zeitpunkt eingestellte Reinigungskräfte hätten eine höhere Vergütung erhalten. Die ebenfalls mit der Klägerin in der Kindertagesstätte tätige Frau S. erhält lediglich Vergütung nach Entgeltgruppe 1 TVöD. Die Berufung der Klägerin hatte daher insgesamt keinen Erfolg. C. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2022 Vergütung nach Entgeltgruppe 2 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wie oben unter B.II. dargestellt, übt die Klägerin im zeitlich überwiegenden und damit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-V maßgeblichen Arbeitsvorgang "Reinigungstätigkeit in der Kindertagesstätte" einfache Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 2 TVöD und nicht lediglich einfachste Tätigkeiten im Sinn der Entgeltgruppe 1 TVöD aus. Sie ist im Hinblick auf ihren Beschäftigungsbeginn am 15.11.2016 gemäß § 16 Abs. 1 und 3 TVöD-V nach Stufe 4 dieser Entgeltgruppe zu vergüten. Vergütung nach Entgeltgruppe 2 Stufe 4 Entgeltordnung zum TVöD für die Zeit ab dem 01.11.2022 hat sie durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2023 rückwirkend innerhalb der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD geltend gemacht. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. D. Die Kostenentscheidung folgt für das Berufungsverfahren aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, für das erstinstanzliche Verfahren aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei hat die Kammer bei der Quotelung der Kosten - neben dem Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 - auch berücksichtigt, dass die Differenz zwischen einer Vergütung nach Entgeltgruppe 1 und 2 TVöD etwa doppelt so groß ist wie die Differenz zwischen einer Vergütung nach Entgeltgruppe 2 und 3 TVöD (vgl. nur für die Zeit ab dem 01.03.2024: Entgeltgruppe 3 Entwicklungsstufe 4 TVöD: 3.132,21 €, Entgeltgruppe 2 Entwicklungsstufe 4 TVöD: 2.906,58 €, Entgeltgruppe 1 Entwicklungsstufe 4 TVöD: 2.430,55 €). Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin und ihre Eingruppierung. Die 1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15.11.2016 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 08.11.2016 (Anlage 1 zur Klageschrift, Blatt 5 ff. der erstinstanzlichen Akte) nach den Regelungen des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (durchgeschriebene Fassung vom 07.02.2006 - TVöD-V) in der jeweils geltenden Fassung. Bis zum 12.12.2021 betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin zehn Stunden, verteilt auf arbeitstäglich zwei Stunden als Reinigerin in den in der S.-Schule gelegenen Räumlichkeiten des Kinderhortes "R." der Beklagten. Die Reinigung erfolgt neben der Klägerin durch eine weitere Beschäftigte, Frau S.. Die Klägerin erhält Vergütung nach Entgeltgruppe 1, seit November 2021 der Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD (Anlage 1) im Bereich der VKA (vgl. § 4 des Arbeitsvertrages). Frau S. wird ebenso vergütet. Eine Stellenbeschreibung existiert nicht, aber ein Reinigungsplan (Anlage 10 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.09.2023, Blatt 49 der erstinstanzlichen Akte), zwei Blätter "REINIGUNGS- UND PFLEGEANLEITUNG noleum - Low-Speed" (Anlage 13 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 9.09.2023, Blatt 50 f. der erstinstanzlichen Akte) und ein Reinigungs- und Hygieneplan für die Bereiche "Nasszellen", "Küche" und "Allgemeine Bereiche" (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 31.10.2023, Blatt 74 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die Klägerin reinigt nach den Öffnungszeiten des Horts (12:00 bis 17:00 Uhr außerhalb der Ferien). Sie beginnt circa ab 17:00 Uhr. Kontakt mit Kindern, Eltern oder Erzieher/innen besteht daher nicht. Seit dem 13.12.2021 beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 16 Stunden. Dem liegt ein Änderungsvertrag vom 30.11.2021 (Anlage 2 zur Klageschrift, Blatt 8 ff. der erstinstanzlichen Akte) zugrunde. Die Erhöhung der Arbeitszeit um sechs Stunden betrifft die Tätigkeit im Bereich der Essensausgabe von arbeitstäglich einer Stunde und zwölf Minuten. Jährlich einmal finden sogenannte Einweisungen in die Unterhaltsreinigung (Dauer jeweils circa sieben Stunden) statt. Sie bestehen aus Belehrungen, fachlichen Unterweisungen und der Befähigung zur Nutzung von Tritten und Leitern im Innenraum, Unterweisungen nach § 4 der Unfallverhütungsvorschriften, nach §§ 34 und 35 IfSG sowie bezüglich der Handhabung für Arbeitsmittel der Gebäudereinigung sowie aus dem Beibringen bzw. Auffrischen der Grundkenntnisse der Reinigungstechniken bezogen auf den Arbeitsplatz zur Unterhaltsreinigung in Innenräumen nach erlernten Methoden und Systemen. Hierüber erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat. Ebenfalls muss die Klägerin Hygieneschulungen absolvieren. In dem zur Anwendung kommenden Arbeitszeitprogramm, dem Mitarbeiterjournal "N.Time", wurde die Änderung der Arbeitszeit ab dem 13.12.2021 nicht abgebildet. Dadurch wurden dem Arbeitszeitkonto der Klägerin die zusätzlich im Rahmen der Essensausgabe geleistete Arbeit von 1,2 Stunden täglich quasi als Mehrarbeit gutgeschrieben, obwohl sie für diese Arbeitszeit aufgrund des Änderungsvertrags bereits Vergütung erhielt. Zum Stichtag 30.04.2022 waren als Gesamt-Saldo 57,25 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin ausgewiesen (vgl. Mitarbeiterjournal April 2022, Anlage 11 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.09.2023, Blatt 48 der erstinstanzlichen Akte). Am 08.07.2022, am 13.07.2022 sowie vom 17.10.2022 bis 21.10.2022 wurden der Klägerin Gleitzeittage gewährt. Nachdem die Gutschrift von 1,2 Stunden täglich quasi als Mehrarbeit am 10.11.2022 aufgefallen war, wurden der Klägerin im November 2022 insgesamt 129,5 Stunden von ihrem Stundenguthaben in Abzug gebracht. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2023 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass eine Korrektur als solche zwar berechtigt gewesen sein möge, allerdings nur so weit rückwirkend, wie dies die Ausschlussfrist des § 37 TVöD zulasse. Das seien maximal sechs Monate, längstens also für die Zeit ab dem 01.05.2022. Für den Zeitraum vom 13.12.2021 bis 30.04.2022 fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Sie bat um Bestätigung bis zum 06.06.2023, dass die über die Ausschlussfrist hinausgehenden und in Abzug gebrachten 57,25 Stunden ihrem Arbeitszeitkonto (Mitarbeiterjournal) wieder gutgeschrieben würden. Darüber hinaus machte der Klägervertreter namens und im Auftrag der Klägerin rückwirkend zum 01.11.2022 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 TVöD Stufe 4 sowie die entsprechende Vergütung hierfür und für die Folgemonate, angepasst an die jeweiligen Tariferhöhungen geltend. Mit ihrer am 14.08.2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 18.08.2023 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift von 57,25 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2021 nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD zu vergüten. Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte sei in keinem Fall berechtigt gewesen, die Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto eigenmächtig zu ihrem Nachteil zu kürzen; wenn überhaupt, so hätte dies nicht über die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten hinaus erfolgen dürfen. Dies entspreche dem Stichtag 30.04.2023. Die Fälligkeit der Stunden auf dem Arbeitszeitkonto trete bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem sie ausweislich des Arbeitszeitkontos entstanden und in diesem entsprechend hinterlegt worden seien. Sie hat vorgetragen, daraus, dass sie nach der Vertragsänderung zum 13.12.2021 mehrfach Anträge auf Gleitzeittage (Freizeitausgleich) gestellt habe, die von der Beklagten, insoweit vertreten durch verschiedene Sachbearbeiter/innen im Personalamt, genehmigt worden seien, werde deutlich, dass die Beklagte, insoweit vertreten durch ihre Personalsachbearbeiter/innen, im gesamten Jahr 2022 entweder gewusst habe oder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zumindest hätte wissen müssen, dass ihre in N.Time hinterlegte Soll-Arbeitszeit nicht den zum 13.12.2021 veränderten vertraglichen Bedingungen entsprochen habe. Die Genehmigung von Gleitzeittagen habe nämlich vorausgesetzt, dass hierfür auch ein entsprechendes Stundenkontingent zur Verfügung stehe. Aufgrund des dennoch genehmigten Freizeitausgleichs sei zwingend davon auszugehen, dass die in ihrem Arbeitszeitkonto zum 31.10.2022 hinterlegten Arbeitszeiten im Umfang von 130,07 Plus-Stunden in vollem Umfang anerkannt worden seien. Hierauf habe sie sich verlassen dürfen. Auch habe es nach dem 13.12.2021 weitere Zugriffe auf ihr Arbeitszeitkonto gegeben, beispielsweise wegen Krankheitstagen für den Zeitraum vom 21.12. bis 22.12.2021 und vom 27.12.bis 31.12.2021 und der Zeiterfassung am 02.02.2022 und weiteren Tagen im Februar 2022. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, selbst Nachforschungen anzustellen. Von einem "Systemfehler" könne nicht gesprochen werden. Die für die Eingabe zuständige Sachbearbeiterin habe es seinerzeit unterlassen gehabt, die Eingaben im PC vorzunehmen. Die Klägerin war der Ansicht, ihr stehe eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD (Anlage 1) im Bereich der VKA zu. Nachdem die von ihr überwiegend auszuübende Tätigkeit als Reinigungskraft im Innenbereich vom Beispielskatalog nicht ausdrücklich erfasst sei, sei diese Tätigkeit unter die Entgeltgruppe 2 oder 3 TVöD zu subsumieren. Sie hat vorgetragen, bei den in den Räumlichkeiten des Hortes auszuübenden Tätigkeiten handele es sich um typische Reinigungstätigkeiten im Innenbereich. Diese seien von Hand mit Kehrbesen für den groben Schmutz, Handfeger und Dreckschaufel, Bodenwischer mit Mopp, Putzwagen mit Presse, Handstaubwedel, Teleskop-Staubwedel, Trapezwischer, Masslinntüchern, Spachtel für hartnäckigen Schmutz, Staubsauger, Abzieher, Heizungsbürste und einem System aus verschiedenfarbigen Putzlappen erfolgt. In diese Tätigkeit sei sie zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses von ihrer Vorgängerin eingearbeitet worden. Dies habe mindestens eine Woche gedauert. Zudem habe sie einen Reinigungsplan und zwei Blätter mit der Bezeichnung "Reinigungs- und Pflegeanleitung" ausgehändigt erhalten, aus denen sich die korrekte Anwendung der Reinigungsgeräte ergebe. Die Reinigungsarbeiten fänden zwar in den verschiedenen zum Hort gehörenden und nachfolgend erwähnten Räumlichkeiten statt, wiederholten sich aber letztlich, sodass sie als gleichartige Tätigkeit anzusehen seien. Diese Tätigkeiten seien ihr einheitlich zugewiesen und führten zu einem einheitlichen Ergebnis. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs erbringe sie rechtserhebliche einfache Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderten. Sie bestünden im Wesentlichen aus folgenden Tätigkeiten: Küche: Arbeitstägliches Leeren der Mülleimer, Säubern des Waschbeckens, Kontrollieren der Fensterbänke nach Staub, Säubern des Bodens, zunächst trocken mit Masslinn (spezielles Stofftuch), dann nass wischen. Kontrollieren des Handtuchpapiers, des Seifenspenders und des Desinfektionsmittels sowie bei Bedarf deren Befüllen. Speisesaal: Arbeitstägliches Reinigen des Bodens mit Masslinn (trocken), anschließend nass wischen; Säubern der Fensterbänke, Tische und Stühle. Aufstuhlen, Sortieren und Leeren des Mülleimersystems (Plastik-, Bio- und Restmüll) sowie Säubern der Küchenzeile und Reinigen der Arbeitsfläche. Büro: Arbeitstägliches Reinigen des Bodens mit Masslinn (trocken), dann nass wischen; feuchtes Abwischen des Schreibtisches, Nachschauen und Entfernen des Staubs; Reinigen der Freiflächen auf Schreibtisch und Ablagen. Schulranzenraum: Arbeitstägliches Reinigen des Bodens mit Masslinn (trocken) sowie bei Bedarf feuchtes Wischen des Fußbodens. Wohlfühlraum: Arbeitstägliches Reinigen des Spiegels, Waschbeckens, der Tische und Stühle sowie der Fensterbänke, der Bodenfliesen mit Masslinn sowie Leeren des Mülleimers. Sanitärraum der Kinder: Arbeitstägliches Reinigen von vier Waschbecken, sechs Toiletten, Boden trocken reinigen sowie anschließend nass wischen. Kontrollieren und bei Bedarf Auffüllen des Hand- und Toilettenpapiers, der Seife sowie Reinigen der Toilettenkabinen und Wände nach dem Hygieneplan oder bei Bedarf. Sanitärraum Personal: Arbeitstägliches Reinigen eines Waschbeckens sowie einer Toilette, Boden trocken reinigen sowie anschließend nass wischen. Kontrollieren und bei Bedarf Auffüllen des Hand- und Toilettenpapiers, der Seife sowie Reinigen der Toilettenkabinen nach dem Hygieneplan oder bei Bedarf. Auszeitraum: Arbeitstägliches Saugen des Teppichs, Reinigen des Bodens mit Masslinn (trocken), nass Reinigen mit Wischmopp, Abstauben und Reinigen der Wände. Putzraum: Arbeitstägliches Nasswischen des Fliesenbodens sowie Kontrolle der Reinigungsmittel. Team- und Aufenthaltsraum im 1. Obergeschoss: Reinigen einmal pro Woche oder zusätzlich auf Anweisung. Hierzu gehöre die Reinigung des Fußbodens trocken sowie bei Bedarf nass sowie das Leeren des Mülls, Abstauben der Fensterbänke, Säubern des Tischs und der Spüle sowie Nasswischen der Spüle sowie Kontrolle des Handtuchpapiers. Diese von ihr auszuübenden Tätigkeiten erforderten zwar keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Sie war der Ansicht, eine einfachste Tätigkeit sei dem Wortsinn nach eine besonders einfache Tätigkeit. Dabei bedeute das Adjektiv "einfach" ohne Schwierigkeiten, leicht verständlich, unkompliziert. Eine einfache Aufgabe sei eine ohne Mühe lösbare, unkomplizierte, leicht verständliche, nicht schwierige Aufgabe. In diesem Sinn sei eine einfache Tätigkeit eine weitgehend mechanisch ablaufende Tätigkeit, die jedoch noch ein Mindestmaß an gedanklicher Arbeit erfordere. Da der Bereich Innenreinigung hier eine ausführliche Einarbeitung sowie die Anwendung besonderer Hygienevorschriften erfordere, sei mindestens von einer solchen einfachen Tätigkeit auszugehen. Die Klägerin hat vorgetragen, sie übe diese Tätigkeiten selbstständig auf der Grundlage eines Reinigungsplans aus, von dem sie bei Bedarf auch abweichen dürfe. Zu bestellende Reinigungsmittel sowie festgestellte Schäden melde sie unter Gebrauch eines entsprechenden Vordrucks der Hortleitung. Sie war der Ansicht, damit habe sie einen nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereich im Sinne des Bundesarbeitsgerichts (28.01.2009 - 4 ABR 92/07) und erfülle damit mindestens die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 TVöD. Wenn im Reinigungs- und Hygieneplan auch bereits festgelegt sei, dass bei bestimmten Positionen nach Bedarf zu entscheiden sei, bestehe hier dennoch ein eigener Entscheidungsspielraum. So habe sie die Abwägung zu treffen, wann ein Bedarfsfall vorliege, wann im jeweiligen Einzelfall also die Notwendigkeit bestehe, eine bestimmte Form der Reinigung durchzuführen. Hinzu komme, dass es auch Vorkommnisse gebe, die im Reinigungs- und Hygieneplan in einem anderen Intervall stattfänden. Es gebe weder eine mündliche noch die von der Beklagtenseite behauptete schriftliche Anweisung der Hortleitung (Einrichtungsleitung) Frau M.. Die Hortleitung sei ihr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Dienstordnung für die Gemeindeverwaltung H. vom 21.02.2018 (Anlage 19 zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.11.2023, Blatt 90 ff. der erstinstanzlichen Akte) nicht vorgesetzt. Zudem sei Frau M. in aller Regel bei ihrem - der Klägerin - Arbeitsantritt nicht immer vor Ort, um solche Dinge mit ihr zu besprechen. An sämtlichen Hygieneschulungen nähmen neben Hauswirtschaftskräften auch Kolleg/inn/en teil, die ausschließlich als Reinigungskräfte eingesetzt würden. Auch die Bedienung von Staubsauger, Blocker, Waschmaschine und Wäschetrockner hätten einer Einarbeitung durch sie bedurft. Ein solches "Sich-damit-befassen" und Prüfen komme letztlich einem Eigenstudium gleich. Eine eingehende fachliche Einarbeitung sei erforderlich. Dies zeige sich bereits daran, dass sie regelmäßig an Hygieneschulungen nach dem IfSG und den Einweisungen in die Unterhaltsreinigung teilzunehmen habe. Hinzukämen Schulungen unter dem Begriff "Management-System", die einmal jährlich stattzufinden hätten und jeweils zwischen 60 und 90 Minuten andauerten. Diese dienten der Auffrischung des Wissens im Bereich Hygiene. An solchen Unterweisungen habe sie ebenfalls teilzunehmen, zuletzt am 10.10.2022. Über die eigentlichen Reinigungstätigkeiten hinaus habe sie umfangreiche Kontrolltätigkeiten auszuüben, wie diese bereits bei der Tätigkeitsbeschreibung mit angegeben worden seien. Darüber hinaus habe sie den Filter des Staubsaugers sowie dessen Schmutzbeutel zu kontrollieren. Bei Erkrankung bzw. Urlaub ihrer Arbeitskollegin habe sie selbst darüber zu entscheiden, welche Reinigungsform (nur trocken anstelle von nass) im Vertretungsfall die richtige sei und diese anzuwenden. Sie habe darüber zu entscheiden, wann und wo welches Reinigungsmittel einzusetzen sei, bei Feierabend zu kontrollieren, ob alle Fenster geschlossen seien und diese gegebenenfalls zu schließen. Darüber hinaus sei auch vom Vorliegen des Heraushebungsmerkmals "eingehende fachliche Einarbeitung" auszugehen. Sie war der Ansicht, diese sei von der "fachlichen Einarbeitung, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe" (Entgeltgruppe 2 TVöD), abzugrenzen. Das Merkmal der "eingehenden Einarbeitung" beziehe sich auf die Intensität und Tiefe der erforderlichen Belehrungen, das Merkmal "fachlich" auf ihren sachlichen Gegenstand. Wegen ihrer regelmäßigen Teilnahme an Hygieneschulungen nach dem IfSG sowie an diese aktualisierenden Unterweisungen sei auch dieses Heraushebungsmerkmal erfüllt. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Arbeitszeitkonto Mitarbeiterjournal "N.Time" 57,25 Stunden gutzuschreiben; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2022 nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2022 nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-V zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie war der Ansicht, da Zeitguthaben und Zeitschulden auf einem Arbeitszeitkonto bei durchgängiger Bezahlung lediglich das Äquivalent des zustehenden Lohns darstellten, könne der Antrag zu 1 keinen Erfolg haben. Sie habe die geleistete Zeit vergütet. Allein durch einen Fehler im Zeiterfassungssystem könnten keine Überstunden entstehen. Der Einwand der Gegenseite auf § 37 TVöD sei bereits deshalb verfehlt, weil Fälligkeit erst eintreten könne, wenn die Stunden abgerufen werden sollten, d. h. bei Zeitausgleich. Sie habe daher das Zeitkonto selbstverständlich korrigieren dürfen. Darüber hinaus sei sie erst später im Oktober 2022 auf den Systemfehler aufmerksam geworden. Danach sei der Fehler letztlich korrigiert worden. Dadurch könne kein Anerkenntnis entstanden sein. Im Übrigen sei die Geltendmachung dieser Zeiten in sich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte war weiter der Ansicht, der Vortrag der Klägerin zum Höhergruppierungsantrag sei unsubstantiiert. Sie hat vorgetragen, es seien die Gruppenräume (unter anderem Wohlfühlraum, Kreativraum, Werkraum, Bauecke), Essensräume, Waschräume, Küche, Flur, Kinder- und Personaltoiletten, Materialraum, Büro, Kinderküche und Putzkammer zu reinigen. Die Klägerin sei nicht befugt, selbstständig zu entscheiden, welche Reinigungsmittel verwendet würden. Für die zu reinigenden Räume seien keine besonderen Reinigungsleistungen wie beispielsweise in einem Krankenhaus oder Pflegeheim zu erbringen. Die Reinigung erfolge vielmehr nach vorgefertigten Anweisungen. In dem Reinigungs- und Hygieneplan sei bei bestimmten Positionen nach Bedarf zu entscheiden, dies sei jedoch durch den Reinigungsplan dauerhaft festgelegt. Hier bestehe also kein Entscheidungsspielraum. Die Klägerin sei weder befugt, von den Plänen abzuweichen noch selbstständig eine Entscheidung zu treffen, was wie gereinigt werde. Insbesondere bei Erkrankung oder Urlaub der Arbeitskollegin erfolge eine schriftliche Anweisung der Einrichtungsleitung, welche Reinigungsarbeiten wie durchzuführen seien. Die Kontrolle erfolge ausschließlich durch die Einrichtungsleitung. Ein Entscheidungs- und Verantwortungsbereich in erheblicher Art sei nicht gegeben. In begründeten Fällen sei nur die Einrichtungsleitung befugt, vom Reinigungsplan abzuweichen, hierüber werde die Klägerin dann informiert. Die Einarbeitung beschränke sich auf die Schulung über den Umgang mit Reinigungsmitteln und umfasse eine Zeitdauer von maximal circa zwei Stunden. Hygieneschulungen müsse die Klägerin absolvieren, weil diese für ihre hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich seien. Für ihre Tätigkeiten im Reinigungsbereich seien diese Schulungen nicht erforderlich. Für die Reinigung des Kinderhortes würden keine elektrischen Geräte verwendet, wofür eine Einweisung erforderlich wäre. Der Reinigungs- und Hygieneplan gebe detailliert vor, wann was womit wie gereinigt werden solle. Eine detaillierte Einweisung durch weitere Personen werde daher bestritten. Ein Eigenstudium sei nicht erforderlich. Es müsse nur der Plan abgearbeitet werden. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 20.12.2023 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.11.2022 nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-V zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 TVöD und der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 TVöD ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", sei hinreichend bestimmt im Sinn von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei dem Antrag zu 2 handele es sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage. Das Feststellungsinteresse bestehe auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen. Die Klage sei zum Teil begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten dem Arbeitszeitkonto Mitarbeiterjournal "N.Time" zu ihren Gunsten 57,25 Stunden gutschreibe. Dafür fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Aus § 611 Abs. 1 BGB ergebe sich kein Anspruch auf Gutschrift der von dem Arbeitszeitkonto der Klägerin abgezogenen Stunden. Gehe es um die Korrektur der Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto, komme dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos aus § 611 Abs. 1 BGB zu, wenn das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch nach der zugrunde liegenden Abrede verbindlich bestimme. Ein Arbeitszeitkonto halte fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht habe oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestandes nicht habe erbringen müssen. Es drücke damit - in anderer Form - seinen Vergütungsanspruch aus. Wegen dieser Dokumentationsfunktion dürfe der Arbeitgeber nicht ohne Befugnis korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen. Kürze oder streiche der Arbeitgeber zu Unrecht ein Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto, habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden. Unstreitig habe die Klägerin keine tatsächliche Arbeitsleistung im Umfang der begehrten Gutschrift von 57,25 Stunden erbracht. Die Gutschrift habe auch nicht ohne tatsächliche Arbeitsleistung zu erfolgen. Die ursprüngliche Gutschrift der Stunden bedeute nicht, dass die Beklagte diese anerkannt hätte. Die Beklagte habe zwar zunächst durch Ausweisung der Stunden den Saldo streitlos gestellt. Hier sei jedoch unstreitig, dass der ausgewiesene Saldo tatsächlich unzutreffend gewesen sei. In diesem Fall sei eine Korrektur ohne weiteres möglich. Da es sich bei den Buchungen nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen handele, die eine Rechtsposition der Klägerin begründeten, sondern lediglich um tatsächliche Handlungen im Sinnes sogenannter Wissenserklärungen, sei die Beklagte nicht verpflichtet, bei der Korrektur die Ausschlussfrist einzuhalten. Dies wäre nur erforderlich gewesen, wenn es sich um einen Anspruch der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Die tatsächliche Korrektur sei kein Anspruch der Beklagten, der durchgesetzt werde. Die Klage sei weiter unbegründet, soweit die Klägerin einen Anspruch nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 TVöD geltend mache. Allerdings sei ihre Klage begründet, soweit sie hilfsweise die Feststellung begehre, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie ab dem 01.11.2022 nach der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 TVöD zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 2 Stufe 4 TVöD ab dem für den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Klägerin sei in die Entgeltgruppe 2 Stufe 4 TVöD eingruppiert und habe dementsprechend auch einen Anspruch auf weitere Vergütungszahlungen nebst Zinsen. Die Eingruppierung der Klägerin richte sich nach dem TVöD (VKA). Gemäß § 12 Abs. 2 TVöD-V sei die Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das sei dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllten. Die Reinigungstätigkeit der Klägerin stelle einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar, der mehr als die Hälfte der Tätigkeit der Klägerin ausmache. Für die Eingruppierung der Klägerin seien die Regelungen des Teils A, Allgemeiner Teil, I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale maßgeblich. Die Klägerin erfülle ohne Weiteres die Anforderungen, die die Entgeltgruppe 2 TVöD verlange. Auch nach den Darlegungen der Klägerin ergebe sich dagegen nicht die Erfüllung der Anforderungen, die die Entgeltgruppe 3 TVöD verlange. Die Reinigungstätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Merkmal der einfachsten Tätigkeiten im Sinn des tariflichen Oberbegriffs der Entgeltgruppe 1 TVöD, sondern das der einfachen Tätigkeiten im Sinn des tariflichen Oberbegriffs der Entgeltgruppe 2 TVöD. Die Reinigungstätigkeit in Gebäuden falle zunächst unter keines der Tätigkeitsbeispiele, die für die Entgeltgruppe 1 TVöD genannt würden. Reinigungskräfte im Innenbereich seien anders als die Reiniger und Reinigerinnen in Außenbereichen in dem maßgebenden Beispielskatalog nicht ausdrücklich genannt. Bei dem Begriff der "einfachsten Tätigkeiten" der Entgeltgruppe 1 TVöD handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Bestimmung habe von den Maßstäben der Beispielstatbestände der Entgeltgruppe aus zu erfolgen. Dem Wortsinn nach könne eine einfachste Tätigkeit letztlich nur als besonders einfache Tätigkeit verstanden werden. Es müsse sich um Tätigkeiten handeln, die an Einfachheit nicht zu überbieten seien. Die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht in diesem Sinne an Einfachheit zu überbieten. Es sei vielmehr eine fachliche Einarbeitung erforderlich, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Die Klägerin habe bei ihrer Reinigungstätigkeit zu beachten, dass verschiedene Positionen nach unterschiedlichen Reinigungsintervallen zu reinigen seien. Dies gehe über täglich, wöchentlich, nach Gebrauch bis hin zu "bei Bedarf". Dabei habe die Klägerin verschiedene Reinigungsutensilien bei den einzelnen Reinigungspositionen zu verwenden und unter anderem ein System aus verschiedenfarbigen Putzlappen zu beachten. Anders als bei den selbsterklärenden Aufgaben der Reinigungstätigkeiten im Außenbereich habe die Klägerin somit ein differenziertes System des "Was" und "Wie" und "Wie oft" bei der Reinigung zu beachten. Dies rechtfertige, die Tätigkeiten nicht mehr als einfachste anzusehen, sondern als einfache. Nach den Darlegungen der Klägerin ergebe sich dagegen nicht, dass eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich sei. Ihr stünden Pläne zur Verfügung, aus denen sich das "Was" und "Wie" und "Wie oft" ergebe. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass auf besondere Verschmutzungen flexibel reagiert werden müsse, handele es sich hierbei um Fälle, bei denen der Handlungsbedarf selbsterklärend sei. Es bedürfe hierfür keiner eingehenden fachlichen Einarbeitung. Sofern die Beklagte den Besuch von Hygieneschulungen auch für Reinigungskräfte und nicht nur für hauswirtschaftliche Tätigkeiten vorsehen sollte, ändere dies nichts an dieser Bewertung. Mit einer Verpflichtung, an Hygieneschulungen teilzunehmen, sei noch nicht gesagt, dass dort gegebenenfalls vermittelte vertiefte Kenntnisse für die konkrete Reinigungstätigkeit auch erforderlich seien. Solche Schulungen dienten dem Erwerb von Kenntnissen und schärften das Bewusstsein für die Bedeutung der Hygiene bei der Arbeit. Dass vertiefte Kenntnisse der Hygiene bei der Reinigungstätigkeit der Klägerin erforderlich seien, habe diese nicht dargelegt. Die Klägerin habe ihren Anspruch auf Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe mit Schreiben vom 24.05.2023 fristgerecht gemäß § 37 TVöD zum 01.011.2022 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Blatt 108 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist der Klägerin am 01.03.2024 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 30.03.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Berufung mit am 29.05.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 25.04.2024 bis einschließlich 03.06.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet. Der Beklagten ist das Urteil am 01.03.2024 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 27.03.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 29.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung ihrer Berufung und in Beantwortung der Berufung der Beklagten macht die Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 29.05.2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 42 ff. der zweitinstanzlichen Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, ihr stehe die geltend gemachte Zeitgutschrift zu. Es komme nicht darauf an, ob die gutgeschriebenen Stunden tatsächlich erbracht worden seien. Es reiche hierfür völlig aus, dass die Stunden als solche anerkannt worden seien. Allein hierdurch werde der Anspruch verbindlich bestimmt. Anhaltspunkte im Gesetz oder Tarifnorm, dass dem nicht so sei, seien nicht ersichtlich. Die Anerkennung sei dadurch erfolgt, dass die Beklagte die in dem für sie geführten Arbeitszeitkonto eingetragenen Arbeitsstunden - zum 30.04.2022 seien dies 57,25 Stunden gewesen - vorbehaltslos ausgewiesen und dadurch streitlos gestellt habe. Wegen der dem Arbeitszeitkonto innewohnenden Dokumentationsfunktion habe die Beklagte als Arbeitgeberin nicht ohne Befugnis korrigierend in das Arbeitszeitkonto eingreifen und dort eingestellte Stunden streichen dürfen. Wenn die regelmäßigen Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto nach der BAG-Rechtsprechung auch keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen darstellten, sondern tatsächliche Handlungen im Sinne sogenannter Wissenserklärungen, vermöge dies hieran nichts zu ändern. Sobald der Arbeitgeber mit der vorbehaltslosen Ausweisung von Guthabenstunden in einem für den einzelnen Arbeitnehmer geführten Arbeitszeitkonto dessen Saldo streitlos stelle, sei dies gültig. Der Arbeitgeber bringe damit regelmäßig zum Ausdruck, dass bestimmte Arbeitsstunden als dem Arbeitnehmer zustehend anerkannt worden seien. Genau dies sei hier durch die Ausweisung der Guthabenstunden über viele Monate hinweg geschehen. Weiterhin bestritten bleibe die Behauptung der Beklagten, dem habe ein "Systemfehler" zugrunde gelegen. Selbst wenn dies zuträfe, fiele dies ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers und dürfte nicht zu ihren Lasten gehen. Die Beklagte habe nicht entsprechend der BAG-Rechtsprechung, ausgehend von einer gestuften Darlegungslast, im Einzelnen dargelegt, aufgrund welcher Umstände der ausgewiesene Saldo unzutreffend sei oder sich bis zur vereinbarten Schließung des Arbeitszeitkontos reduziert habe. Es sei ferner rechtsfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, die Beklagte habe bei ihrer Korrektur keine Ausschlussfrist einhalten müssen. Bei der Zuweisung - oder auch Streichung - von Stunden in einem Arbeitszeitkonto handele es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. In der Tarifnorm heiße es nicht, dass "bestehende Ansprüche" oder "Zahlungsansprüche" verfielen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit … geltend gemacht würden, sondern es gehe allgemein um "Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis". Damit fielen auch solche Ansprüche darunter, die seitens des Arbeitgebers, hier der Beklagten, durch mehrmonatiges Ausweisen im Arbeitszeitkonto, anerkannt worden seien. Auf ein tatsächliches Erbringen dieser Stunden komme es nach dem Wortlaut nicht an. Sie habe im November 2022 nicht mehr damit rechnen müssen, dass die bis einschließlich 30.04.2022 in ihrem Arbeitszeitkonto als Saldo gutgeschriebenen Arbeitsstunden gekürzt würden. Bei der von ihr auszuführenden Tätigkeit handele es sich nicht um einfachste Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 1 nach der Entgeltordnung (VKA), Teil A Allgemeiner Teil, I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, sondern um einfache im Sinne der Entgeltgruppe 2 (handwerkliche Tätigkeiten) der Entgeltordnung (VKA). Das Arbeitsgericht habe zunächst zutreffend festgestellt, dass die Reinigungstätigkeit im Gebäude unter keines der Tätigkeitsmerkmale falle, die für die Entgeltgruppe 1 TVöD genannt würden. Allein diese Tatsache lasse darauf schließen, dass die Reinigung in Gebäuden grundsätzlich eine andere Wertigkeit besitze, es sich hierbei also gerade nicht um einfachste Tätigkeiten handele. Wäre dies anders zu verstehen, hätten die Tarifparteien nicht die Außenreinigung explizit der Entgeltgruppe 1 TVöD zugeordnet. Somit verblieben für die Innenreinigung nur die Entgeltgruppen 2 und 3 TVöD. Für die von ihr ausgeführten Tätigkeiten sei eine fachliche Einarbeitung erforderlich gewesen, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehe. Sie habe bei ihrer Reinigungstätigkeit zu beachten, dass verschiedene Positionen nach unterschiedlichen Reinigungsintervallen zu reinigen seien. Dabei habe sie verschiedene Reinigungsutensilien bei den einzelnen Reinigungspositionen zu verwenden und unter anderem ein System aus verschiedenfarbigen Putzlappen zu beachten. Anders als bei den selbsterklärenden Aufgaben der Reinigungstätigkeiten im Außenbereich habe sie ein differenziertes System des "Was" und "Wie" und "Wie oft" bei der Reinigung zu beachten. Dies rechtfertige, die Tätigkeiten nicht mehr als einfachste anzusehen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die beschriebenen Aufgaben im Reinigungsplan keinerlei Handlungsspielraum für die Reinigungskraft ließen, werde deutlich, dass dort Hygiene offensichtlich eine sehr große Rolle spiele. Dies zeige zugleich, dass die von ihr auszuübende Tätigkeit mit einer nicht zu unterschätzenden Verantwortung verbunden sei. Außerdem sei eine selbstständige Entscheidung bezüglich des zu verwendenden Reinigungsmittels als Merkmal für eine "einfache" Tätigkeit gar nicht erforderlich. Es sei vielmehr ausreichend, wenn die Dosierung des Reinigungsmittels von der Reinigungskraft selbst vorgenommen werden müsse und dies nicht maschinell erfolge. Sie dürfe im Einzelfall sehr wohl auch vom Reinigungsplan abweichen und müsse dies sogar, um außerplanmäßig eintretende Verschmutzungen entfernen zu können. Weder bei Erkrankung noch bei Urlaub der Arbeitskollegin sei eine schriftliche Anweisung der Einrichtungsleitung erfolgt, welche Reinigungstätigkeiten wie durchzuführen seien. Zudem wäre sie hierzu nach der aktuellen Dienstordnung für die Gemeindeverwaltung gar nicht befugt. Zudem zeige das Zugeständnis der Beklagten im Hinblick auf die jährliche Schulung von circa sieben Stunden mit Erhalt eines Zertifikats, dass es sich nicht um eine einfachste Tätigkeit handeln könne. An sämtlichen Hygieneschulungen hätten neben Hauswirtschaftskräften auch ihre Kolleginnen teilgenommen, die ausschließlich als Reinigungskräfte eingesetzt würden. Die Hygieneschulungen seien regelmäßig einmal im Jahr durchzuführen und zu dokumentieren. Der Reinigungsplan sei nämlich Bestandteil des Hygieneplans. Auch die Bedienung von Staubsauger, Blocker, Waschmaschine und Wäschetrockner hätten einer Einarbeitung bedurft. Ein solches "Sich-damit-befassen" und prüfen komme letztlich einem Eigenstudium gleich. Auch die Auswahl des jeweils richtigen Anwendungsmodus der Maschinen obliege einer selbstständigen Entscheidung der Reinigungskraft. Auch beim "Wie" der Tätigkeit seien Entscheidungen der Reinigungskraft erforderlich, zum Beispiel betreffend den Einsatz eines Wäschenetzes oder bei der Anwendung von "POLYSPRAY" "nach Bedarf" bei der Position "Betonsteinwerk/Fliesen". Auch die jeweiligen Reinigungsgeräte und -tücher bedürften einer Reinigung, wobei die Reinigungsintervalle unterschiedlich sein dürften. Dass sie nicht nur in die Entgeltgruppe 2 TVöD, sondern in die Entgeltgruppe 3 TVöD einzugruppieren sei, ergebe sich daraus, dass für die von ihr auszuübende Tätigkeit eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich gewesen sei. Sie sei zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses mindestens eine Woche eingearbeitet worden. Diese Einarbeitungszeit sei erforderlich gewesen, um alle Geräte richtig bedienen zu können. Zudem habe sie einen Reinigungsplan und zwei Blätter mit der Bezeichnung "Reinigungs- und Pflegeanleitung" ausgehändigt erhalten, aus denen sich die korrekte Anwendung der Reinigungsgeräte ergebe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23, insoweit abzuändern, als die Klage abgewiesen wurde und: 1. die Beklagte zu verurteilen, ihrem Arbeitszeitkonto Mitarbeiterjournal „N.Time“ 57,25 Stunden gutzuschreiben. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.2022 nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 1 Stufe 4 und der Entgeltgruppe 3 Stufe 4 ab dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, 1. die gegnerische Berufung abzuweisen. 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.12.2023, Az.3 Ca 981/23 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23, zurückzuweisen. Die Beklagte macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung vom 29.04.2024, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 23 ff. der zweitinstanzlichen Akte), zusammengefasst geltend, aus dem Reinigungs- und Hygieneplan ergebe sich zweifelsfrei, dass die Klägerin nicht befugt sei, selbstständig zu entscheiden, welche Reinigungsmittel verwendet würden. Für die zu reinigenden Räume seien keine besonderen Reinigungsleistungen wie beispielsweise in einem Krankenhaus oder Pflegeheim zu erbringen. Die Reinigung erfolge vielmehr nach vorgefertigten Anweisungen. Nach dem Reinigungs- und Hygieneplan sei bei bestimmten Positionen zu entscheiden, dies sei jedoch durch den Reinigungsplan dauerhaft festgelegt. Hier bestehe also kein Entscheidungsspielraum. Aufgrund der Pläne gebe es konkrete Anweisungen zum Reinigen der Räume, hier bestehe kein Entscheidungsspielraum, die Klägerin sei weder befugt hiervon abzuweichen, noch selbstständig eine Entscheidung zu treffen, was wie gereinigt werde. Insbesondere bei Erkrankung oder Urlaub der Arbeitskollegin erfolge eine schriftliche Anweisung der Einrichtungsleistung, welche Reinigungsarbeiten wie durchzuführen seien. Die Kontrolle erfolge ausschließlich durch die Einrichtungsleitung. ein Entscheidungs- und Verantwortungsbereich in erheblicher Art sei nicht gegeben. In begründeten Fällen sei nur die Einrichtungsleitung befugt, vom Reinigungsplan abzuweisen, hierüber werde die Klägerin dann informiert. Die Klägerin reinige nach den Öffnungszeiten des Horts (12:00 Uhr bis 17:00 Uhr außerhalb der Ferien), demnach beginne sie ab circa 17:00 Uhr. Kontakt mit Kindern, Eltern oder Erzieher/innen bestehe daher nicht. Die Einarbeitung beschränke sich auf die Schulung über den Umgang mit Reinigungsmitteln und umfasse eine Zeitdauer von maximal circa zwei Stunden. Jährlich werde eine Schulung zur Unterhaltsreinigung durchgeführt (sogenannte Einweisung in die Unterhaltsreinigung). Diese Schulung wiederhole sich inhaltlich jedes Jahr, Zeitdauer hierfür circa sieben Stunden. Die Klägerin müsse Hygieneschulungen absolvieren, jedoch seien diese für ihre hauswirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlich. Beschäftigte, welche nur im Reinigungsbereich tätig seien, müssten diese Schulungen nicht absolvieren. Für die Reinigung des Kinderhorts würden keine elektrischen Geräte verwendet, wofür eine Einweisung erforderlich wäre. Der Reinigungs- und Hygieneplan gebe detailliert vor, wann was womit wie gereinigt werden solle. Eine detaillierte Einweisung durch weitere Personen werde daher bestritten. Ein Eigenstudium sei nicht erforderlich. Es müsse nur der Plan abgearbeitet werden. Subsumiere man die Tätigkeit der Klägerin unter die Tarifmerkmale bzw. die Definition der Rechtsprechung, sei die Tätigkeit der Klägerin als "einfachste Tätigkeit" der Entgeltgruppe 1 TVöD zuzuordnen sei. Eine Einarbeitungs- oder Anlernphase bestehe nicht. Zudem gebe der Reinigungs- und Hygieneplan sämtliche Arbeitsschritte und zu verrichtenden Tätigkeiten der Klägerin vor. Aufgrund dieses Reinigungsplanes bedürfe es weder einer Vorbildung noch spezifischen Fachwissen oder sonstiger Fähigkeiten, um die Reinigungstätigkeit ausüben zu können. Der einzige Entscheidungsspielraum der der Klägerin überhaupt bleiben könne, sei derjenige festzustellen, welche Flächen dreckig seien und somit gesäubert werden müssten. Dies sei aber kein spezielles Fachkönnen oder Fachwissen, welches eine Höhergruppierung rechtfertigen würde. Schaue man sich den Reinigungs- und Hygieneplan an, so werde dies besonders deutlich: Dieser sei ist in die Kategorien „Was“, „womit“, „wie“, „wann“ und „wer“ eingeteilt. Der Reinigungsplan sei somit so eng gestaltet, dass überhaupt kein Platz für einen eigenständigen Entscheidungs- und Interpretationsspielraum bleibe, da sämtliche Kategorien, in denen überhaupt ein Entscheidungsspielraum vorliegen könnte, durch diesen abgedeckt seien. Besonders deutlich werde dies beispielsweise dadurch, dass im Plan vorgesehen sei, dass die Klägerin ihre Hände zu waschen habe, dass dies mit Handseife zu erfolgen habe, dies bei Arbeitsbeginn, bei Arbeitsende, nach Pausen und Toilettenbesuchen sowie Schmutzarbeiten zu erfolgen habe und dies vom Personal bzw. dem Raumpfleger zu erfolgen habe. Auch die zu reinigenden Flächen seien konkret beschrieben. Bei derart konkreten Vorgaben könne nur von "einfachsten" Tätigkeiten ausgegangen werden, zumal die Tätigkeiten und das zu verwendende Material ausweislich des Reinigungsplanes auch noch bildlich dargestellt würden. Dadurch werde gewährleistet, dass jeder ohne jegliche Vorkenntnisse die Tätigkeiten ausüben könne. Die Klägerin habe angesichts dieses Plans nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast zu einer Höhergruppierung genügt. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit durch dieses die Klage abgewiesen wurde, nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 11.06.2024, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Blatt 62 ff. der zweitinstanzlichen Akte), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Die Ausführungen der Klägerseite zum Anspruch auf Zeitgutschrift stünden im Widerspruch zum Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2 sei der diesbezügliche Vortrag unsubstantiiert. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 06.11.2024 (Blatt 68 ff. der zweitinstanzlichen Akte) Bezug genommen.