Urteil
3 AZR 194/12
BAG, Entscheidung vom
17mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente bestimmt eine Betriebsvereinbarung (BV 93) die Berechnung der Anwartschaft und kann die im BetrAVG vorgesehene fiktive Vollrente auf das 63. Lebensjahr beschränken.
• Informationsschreiben des Arbeitgebers über Rentenhöhe sind regelmäßig deklaratorisch und begründen keine überobligatorische Rechtsverpflichtung.
• Die langjährige Zahlung einer überobligatorisch hohen Rente begründet nicht ohne weiteres eine betriebliche Übung; es muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber bewusst dauerhaft überobligatorisch leisten wollte.
• Die Korrektur einer fehlerhaften, die Leistung begünstigenden Berechnung durch den Arbeitgeber stellt keine unzulässige Verwirkung oder treuwidrige Rechtsausübung dar, sofern kein Vertrauenstatbestand zu seinen Lasten entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Berechnung vorgezogener Betriebsrente nach Betriebsvereinbarung; keine betriebliche Übung • Bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente bestimmt eine Betriebsvereinbarung (BV 93) die Berechnung der Anwartschaft und kann die im BetrAVG vorgesehene fiktive Vollrente auf das 63. Lebensjahr beschränken. • Informationsschreiben des Arbeitgebers über Rentenhöhe sind regelmäßig deklaratorisch und begründen keine überobligatorische Rechtsverpflichtung. • Die langjährige Zahlung einer überobligatorisch hohen Rente begründet nicht ohne weiteres eine betriebliche Übung; es muss erkennbar sein, dass der Arbeitgeber bewusst dauerhaft überobligatorisch leisten wollte. • Die Korrektur einer fehlerhaften, die Leistung begünstigenden Berechnung durch den Arbeitgeber stellt keine unzulässige Verwirkung oder treuwidrige Rechtsausübung dar, sofern kein Vertrauenstatbestand zu seinen Lasten entstanden ist. Der Kläger, 1938 geboren, war von 1962 bis Ende 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Für Arbeitnehmer galten die Richtlinien für Betriebliche Altersversorgung (1968) sowie spätere Änderungen und eine Betriebsvereinbarung von 1993 (BV 93). Die Beklagte hatte dem Kläger wiederholt Mitteilungen über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft übersandt und ihm ab 1999 eine Betriebsrente gezahlt. Ab 1.9.2009 senkte die Beklagte die Rente, weil sie die Berechnung an BV 93 und die dortigen Regelungen zur Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr anpasste. Der Kläger klagte auf Weiterzahlung der zuvor gezahlten höheren Rente und Nachzahlung für drei Monate mit der Behauptung, die Beklagte habe zuvor bewusst zugunsten der Arbeitnehmer abweichend berechnet und ihr Korrekturrecht verwirkt bzw. durch betriebliche Übung gebunden. • Klage ist zulässig als Feststellungs- und Zahlungsbegehren; Zwischenfeststellung für drei Monate möglich (§256 ZPO). • Die maßgebliche Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente des vor Ausscheiden Verstorbenen richtet sich nach Teil E Abs. 12 BV 93 iVm. §2 BetrAVG; dort ist die rechnerische Obergrenze auf das 63. Lebensjahr festgelegt, sodass die fiktive Vollrente und die anzurechnende gesetzliche Rente auf dieses Datum hochzurechnen sind. • Die fiktive Vollrente wird nach den Richtlinien 93 ermittelt; die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ebenfalls auf das 63. Lebensjahr hochzurechnen und dabei mit dem letzten Bruttogehalt vor Ausscheiden fortzuschreiben (§2 Abs.1, Abs.5 BetrAVG; Richtlinien VIII B Nr.1 und 2). • Auf dieser Grundlage errechnete das Gericht eine fiktive Vollrente von 1.233,84 DM, anzurechnen die fiktiv hochgerechnete gesetzliche Rente 2.974,68 DM, verbleibend eine fiktive Betriebsrente von 1.233,84 DM, die anteilig nach Verhältnis tatsächlicher zu möglicher Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist, sodass sich ein Anspruch auf 985,45 DM (503,85 EUR) ergibt; die Beklagte zahlt 504,00 EUR. • Mitteilungen der Beklagten von 1997/2000 sind informatorisch/deklaratorisch und begründen keinen Anspruch auf dauerhaft höhere Rente. Zur Begründung einer betrieblichen Übung fehlt die Voraussetzung, dass die Beklagte bewusst dauerhafte überobligatorische Leistungen erbringen wollte; bloße langjährige Zahlungen genügen nicht. • Die 2009 vorgenommene Neuberechnung ist Korrektur einer fehlerhaften, zu Gunsten des Klägers vorgenommenen Berechnung; weder Verwirkung noch venire contra factum proprium stehen einer solchen Korrektur entgegen, weil kein Vertrauenstatbestand oder besondere Umstände vorliegen. • Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten der Revision (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine über 504,00 Euro monatlich hinausgehende Betriebsrente; die korrekte nach BV 93 berechnete Rente beträgt rund 503,85 Euro und wird von der Beklagten mit 504,00 Euro gezahlt. Informationsschreiben der Beklagten begründeten keine verbindliche, überobligatorische Zusage, und es ist keine betriebliche Übung entstanden, die eine andere Berechnungspflicht begründen würde. Die Änderung der Berechnungsweise 2009 stellt lediglich die Korrektur einer zuvor fehlerhaften, arbeitnehmerbegünstigenden Berechnung dar; eine Verwirkung oder treuwidrige Rechtsausübung liegt nicht vor. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.