Urteil
11 Sa 400/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:1021.11SA400.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11592/09 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 753,13 € hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 375,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.633,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2015 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. 3 Der am .1929 geborene Kläger stand in der Zeit vom 29.12.1947 bis zum 31.07.1989 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Tarif-Angestellter. Der Kläger bezieht als anerkannter Schwerbehinderter seit dem 01.08.1989 vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 4 Die Beklagte sagte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 06.05.1998) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: RL 68) zu. Die RL 68 bestimmen u.a.: 5 „I. Art der Versorgungsleistungen 6 Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit 7 (...) 8 2. Altersrente 9 (...) 10 II. Wartezeit 11 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. (...) 12 III. Anrechnungsfähige Dienstzeit 13 Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines20. Lebensjahres und vor Vollendung seines65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass der Arbeitgeber oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre. 14 IV. Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten 15 Es werden gewährt 16 (...) 17 2. Altersrente, 18 wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet. 19 (…) 20 VI. Zahlungsweise 21 Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt. 22 … 23 VIII. Höhe der Leistungen 24 … 25 B) Bei Angestellten: 26 1. a) Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. Zum Grundgehalt rechnen auch die darüberhinausgehenden, regelmäßigen monatlichen Bezüge; jedoch nicht fallweise bezahlte Überstunden, Sondervergütungen, Abschlussvergütungen, Weihnachtsver-gütungen und ähnliche nicht regelmäßig Bezüge. 27 (…) 28 2. a) Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt. 29 b) Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Fall mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt. 30 … 31 X. Wegfall von Ansprüchen 32 Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne dass ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten der RL 68 wird auf Bl. 142 ff. d.A. verwiesen. 34 In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10.12.1986 (RL 86, Bl. 141 d.A.) wurde Folgendes bekanntgegeben: 35 „Gewährung von Betriebsrenten 36 Die C F K G gewährt abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusagen die Firmenrente auch schon vor dem Erreichen des65. Lebensjahres, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Alters-versorgungszusagen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in den Fassungen vom 06.05.1968 und 01.01.1974 wie folgt ergänzt: 37 IV. 2. 38 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. 39 Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.“ 40 Unter dem 23.06.1989 (Bl. 73 d.A.) berechnete die Beklagte die Werksrente des Klägers ausgehend von einem pensionsfähigen Gehalt in Höhe von 5.057,-- DM, einer anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.275,65 DM sowie abzüglich von BfA-Bezügen von 2.395,-- DM. Sie errechnete eine Firmenrente von 1.460,96 DM. Ab dem August 1989 zahlte die Beklagte an den Kläger monatlich 1.461,-- DM, ab dem Januar 1990 erfolgte eine Anpassung nach § 16 BetrAVG auf 1.473,-- DM und ab dem Januar 2002 die Umstellung auf 753,13 € pro Monat. 41 Ab dem 01.09.2009 reduzierte die Beklagte die monatlichen Betriebsrentenzahlungen nach Neuberechnung auf 628,-- €. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrages beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde legte und die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Rente hochrechnete. Wegen der Einzelheiten der Neuberechnung wird auf Bl. 77 f. d. A. verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 23.12.2009 zugestellten Klage. 42 Mit Urteil vom 08.09.2010 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 753,13 € hat. Zudem hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 375,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Hierbei handelt es sich um die Differenzbeträge für die Monate September bis November 2009. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die Beklagte habe sich durch ihre jahrelang praktizierte Handhabung selbst gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 43 Gegen das ihr am 05.10.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.10.2010 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 31.01.2011 begründet. 44 Das Verfahren ruhte aufgrund Beschluss vom 14.02.2012 im Einverständnis der Parteien wegen eines anhängigen Parallelverfahrens. Das Parallelverfahren wurde mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 - zu Lasten der Beklagten entschieden. 45 Mit einem der Beklagten am 01.10.2015 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger die Klage auf die Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum Dezember 2009 bis August 2015 erweitert. 46 Die Beklagte meint, das Vertrauen des Klägers in Zahlung der Betriebsrente in bisheriger, nicht quotierter Höhe sei nicht schutzwürdig, es gelte der Grundsatz des Normenvollzugs. Die Beklagte habe bei Ausscheiden des Klägers nach den damals geltenden Vorgaben der Rechtsprechung die Firmenrente auf das Ausscheidensdatum berechnet, weil der Kläger unmittelbar nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs die vorgezogene Sozialversicherungsrente in Anspruch genommen habe. Im letzten Quartal 2008 habe die Beklagte von einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 2, 6 BetrAVG erfahren, wonach der Eintritt des Versorgungsfalles erst dann vorliege, wenn die in der Versorgungszusage enthaltene feste Altersgrenze erreicht sei. Außerdem habe das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Berechnung von Betriebsrenten in Gesamtversorgungssystemen hinsichtlich der Anrechnung von Sozialversicherungsrenten geändert und entschieden, dass bei der Berechnung der Betriebsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers zusätzlich zu den Zeiten bis zum Ausscheiden nach der tatsächlichen Rentenbiografie auch fiktive Zeiten bis zur festen Altersgrenze nach dem letzten Einkommen des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden bei der Ermittlung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente zu berücksichtigen seien. Aus dem Aushang vom 10.12.1986, welcher auf Betreiben der Wirtschaftsprüfer zustande gekommen sei, könne der Versorgungsberechtigte keine Vergünstigung ableiten, er enthalte ausdrücklich nur den Verzicht auf versicherungsmathematische Abschläge bei der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente. Soweit das Bundesarbeitsgericht in einem parallel gelagerten Fall dem Aushang eine andere Bedeutung beigemessen hat, setze es sich in Widerspruch zu früheren Entscheidungen, so dass es angezeigt sei, dem Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, seine Rechtsprechung selbst zu überprüfen. Die Beklagte beruft sich vorsorglich auf Verjährung. 47 Die Beklagte beantragt, 48 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 zum Aktenzeichen 7 Ca 11592/09 - zugestellt am 05.10.2010 - abzuändern und den Kläger mit der Klage insgesamt abzuweisen. 49 Der Kläger beantragt, 50 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 51 Im Wege der Klageerweiterung beantragt der Kläger, 52 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.633,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils aus 125,13 € monatlich beginnend mit dem Monat Dezember 2009 seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 53 Die Beklagte beantragt, 54 die Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 21.09.2015 abzuweisen. 55 Der Kläger führt aus, dass zumindest seit dem Jahre 1970 bei der Beklagten Schwerbehinderte mit 60 Jahren ohne Abschläge und ohne ratierliche Kürzung in Rente hätten gehen können. Die Beklagte sei an die geübte Praxis und der mit Aushang vom 10.12.1986 verlautbarten günstigeren Berechnungsweise gebunden. Der Kläger sei zum 31.07.1989 ausgeschieden, um einem anderen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz zu erhalten. 56 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 28.01.2011, 05.04.2011, 26.04.2011, 04.05.2011, 28.10.2011, 22.11.2011, 10.02.2012, 23.01.2015, 31.08.2015 und 21.09.2015, die Sitzungsniederschriften vom 14.02.2012 und 21.10.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 57 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 58 I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsmäßig innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. 59 II. Der Berufung blieb der Erfolg versagt. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend auf Grundlage der nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässigen Zwischenfeststellungsklage festgestellt, dass die Beklagte über den August 2009 hinaus verpflichtet ist, an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 753,13 € zu zahlen. Der Kläger hat daher auch einen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Differenzbeträge in Höhe von monatlich 125,13 € für den Zeitraum September 2009 bis August 2015. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Als Beginn der Verzinsung ist der Tag nach Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterung festzusetzen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 19.08.2015 - 5 AZR 1000/13 - m.w.N.). 60 1. Das Bundesarbeitsgericht hat im Parallelverfahren - 3 AZR 191/12 - mit Urteil vom 11.11.2014 festgestellt, dass die Neuberechnung der Altersrente nicht den Vorgaben der RL 68 in der Fassung des Aushangs vom 10.12.1986 entspricht. Die Beklagte ist hiernach nicht berechtigt, bei der Berechnung der Altersrente nach IV. Nr. 2 Satz 2 RL 86 i.V.m. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen. Die Höhe der Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in IV. Nr. 2 Satz 3 und VIII. B Nr. 1 a) und Nr. 2 b) RL 68 i.d.F. der RL 86 eigenständig und abschließend geregelt. Dies folgt aus einer sprachlichen und systematischen Auslegung der RL 86, wobei dahin stehen kann, ob es sich bei den RL 86 und eine Gesamtzusage oder eine Betriebsvereinbarung handelt. Die Regelungen erfassen sowohl die Berechnung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente i.S.v. IV. Nr. 2 Satz 1 RL 86 als auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogene Altersrente i.S.v. IV. Nr. 2 Satz 2 RL 86. Der erkennbar verfolgte Regelungszweck unterstützt diese Auslegung. Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom 19.12.1974 stammenden Richtlinien 68 waren durch die Einführung von § 6 BetrAVG zum 22.12.1974 lückenhaft geworden. Die Beklagte war daher - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die wegen des vorzeitigen und möglicherweise längeren Rentenbezugs in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen. Dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG wurde nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG und Einführung versicherungsmathematischer Abschläge, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bundesarbeitsgerichts wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Entscheidungsgründe des Urteils vom 11.11.2014 - 3 AZR 191/12 - Bezug genommen. Der Aushang betrifft nach der maßgebenden Auslegung des Bundesarbeitsgerichts nur Arbeitnehmer, die unmittelbar bzw. nahtlos nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen (vgl. BAG, Urt. v. 11.11.2014 - 3 AZR 849/11 -). Aus diesem Grund besteht auch keine Vergleichbarkeit mit den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen vom 10.12.2013 - 3 AZR 832/11 - und vom 12.08.2014 - 3 AZR 194/12 -, die Arbeitnehmer betrafen, die "nur" mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden sind. Die Beklagte hat nach der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts in Ergänzung der RL 68 mit dem Aushang vom 10.12.1986 einen neuen Versorgungsfall geschaffen, der an den unmittelbaren Bezug der vorgezogenen Sozialversicherungsrente anknüpft (vgl. auch: LAG Köln, Urt. v. 12.05.2015 - 12 Sa 394/14 - m.w.N.). 61 2. Die Beklagte hatte hiernach die dem Kläger monatlich zustehende Rente unter dem 23.06.1989 zutreffend berechnet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Firmenrente in Höhe von 1.461,-- DM, welche auf Grundlage der im Januar 1990 erfolgten Anpassung auf 1.473,-- DM angestiegen ist. Der Kläger hat vom 24.07.1949 bis zum 31.07.1989 40 anrechnungsfähige Dienstjahre zurückgelegt, III. Satz 1 und Satz 2 RL 68/86. Damit belief sich seine Altersrente nach VIII. B Nr. 1 a) RL 68/86 unter Zugrundelegung eines pensionsfähigen Gehalts in Höhe von 5.057,-- DM auf 45 % diese Betrags, mithin 2.275,65 DM, denn für die ersten zehn Dienstjahre waren 15 % und für jedes Folgedienstjahr 1% anzusetzen. Ausgehend von 40 Dienstjahren lag die Gesamtversorgungsobergrenze bei 76,25 % (65 % für die ersten 25 Dienstjahre, 0,75 % für jedes weitere Dienstjahr, VIII. B Nr. 2 a) RL 68/86). Auf den sich hiernach ergebenden Betrag von 3.855,96 DM war die bei Versorgungseintritt bezogene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2.395,--DM anzurechnen, so dass sich ein Betrag von 1460,96 DM ergibt, aufgerundet 1.461 DM. 62 3. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist unbegründet, denn bereits die am 23.12.2009 zugestellte Zwischenfeststellungsklage hat die Verjährung im Hinblick auf die im laufenden Prozess fällig gewordenen Differenzbeträge gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 63 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 64 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. 65 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 66 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 67 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.