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Urteil

5 AZR 240/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tarifliche Abstandsklausel nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist dahin auszulegen, dass der Mindestabstand entweder anhand des garantierten monatlichen Entgelts oder, falls neben dem monatlichen Entgelt weitere garantierte nichtmonatliche Leistungen zugesagt sind, anhand des garantierten Jahreseinkommens zu prüfen ist. • Bei der Prüfung des Abstandgebots sind alle auf außertariflicher Grundlage garantierten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, nicht nur solche, die arbeitsvertraglich in Zahlungsmodalität und -höhe geregelt sind. • Die Aufnahme in den Kreis der außertariflichen Führungskräfte begründet arbeitsvertraglich einen Anspruch auf ein außertarifliches, das tarifliche Mindestabstandsgebot wahrendes Entgelt. • Zinsen für verspätete Vergütungszahlungen richten sich nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB; tarifliche Ausschlussfristen treffen den Kläger hier nicht, weil er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des MTV fällt.
Entscheidungsgründe
Auslegung der tariflichen Abstandsklausel und Berücksichtigung außertariflicher Garantieleistungen • Die tarifliche Abstandsklausel nach § 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV ist dahin auszulegen, dass der Mindestabstand entweder anhand des garantierten monatlichen Entgelts oder, falls neben dem monatlichen Entgelt weitere garantierte nichtmonatliche Leistungen zugesagt sind, anhand des garantierten Jahreseinkommens zu prüfen ist. • Bei der Prüfung des Abstandgebots sind alle auf außertariflicher Grundlage garantierten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, nicht nur solche, die arbeitsvertraglich in Zahlungsmodalität und -höhe geregelt sind. • Die Aufnahme in den Kreis der außertariflichen Führungskräfte begründet arbeitsvertraglich einen Anspruch auf ein außertarifliches, das tarifliche Mindestabstandsgebot wahrendes Entgelt. • Zinsen für verspätete Vergütungszahlungen richten sich nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB; tarifliche Ausschlussfristen treffen den Kläger hier nicht, weil er nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des MTV fällt. Der Kläger, seit 1990 als außertarlicher Angestellter geführt, streitet mit der Beklagten um die Höhe der Vergütung nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Abstandsklausel. Im Schreiben vom 1. Juli 1990 wurde dem Kläger ein Jahresentgelt zugesagt; 2004 änderte die Arbeitgeberseite den Auszahlungsmodus dahin, dass Einmalzahlungen anteilig monatlich ausgezahlt werden. Der Kläger erhielt von Februar 2009 bis März 2012 regelmäßig ein Monatsgehalt sowie eine in Abrechnungen als "freiwillige Sonderzahlung" ausgewiesene kleine Zulage; für Mai 2009 bis März 2011 zahlte die Beklagte ergänzend 1,95 Euro monatlich nach. Der Kläger verlangt die Differenz zur dem Tarif abverlangten Mindestabstand und föderale Zinsen; die Beklagte hält die von ihr geleisteten Zahlungen für ausreichend und beruft sich auf Einigung über Monatsvergütung bzw. Verfall einzelner Ansprüche. • Der Kläger hat durch die Aufnahme in den Kreis der außertariflichen Führungskräfte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf ein außertarifliches Entgelt, das das tarifliche Mindestabstandsgebot wahrt (§ 611 Abs. 1 BGB). • Tarifbestimmungen sind nach Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehung auszulegen; dabei ist praktikable, sachgerechte Anwendung vorrangig. • Die Abstandsklausel (§ 1 Ziff. 3 Abs. (II) Buchst. d MTV) ist so zu verstehen, dass der Mindestabstand entweder anhand des garantierten monatlichen Entgelts (Unterabs. 1) geprüft wird oder, falls neben dem monatlichen Entgelt weitere garantierte nichtmonatliche Leistungen zugesagt sind, anhand des garantierten Jahreseinkommens (Unterabs. 2). Entscheidend ist die tatsächliche Höhe des garantierten Entgelts, nicht die formale Bezeichnung als Monats- oder Jahreseinkommen. • Unter "auf außertariflicher Grundlage" fallen alle garantierten Entgeltbestandteile, auch solche, deren Zahlweise nicht explizit arbeitsvertraglich geregelt ist; damit sind praxisrelevante, nicht nur vertraglich normierte Zusagen einzubeziehen. • Die von der Beklagten geleistete monatliche Vergütung zuzüglich der monatlichen Sonderzahlung von 26,59 Euro sowie der nachgezahlten 1,95 Euro für Mai 2009 bis März 2011 erfüllt die jeweilige Mindestabstandsanforderung (30,5 % über Tarifsatz Entgeltgruppe 12 Stufe B) für den Streitzeitraum. • Die als "freiwillig" bezeichnete Sonderzahlung ist aufgrund der vorbehaltlos erteilten Zusage aus dem Schreiben von 1990 als garantierter Entgeltbestandteil zu berücksichtigen; die bloße Bezeichnung als freiwillig entbindet nicht von Zahlungsverpflichtung. • Die Beklagte geriet für die 1,95 Euro monatlich für Mai 2009 bis März 2011 in Verzug; deshalb sind hierfür Zinsen nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen; tarifliche Ausschlussfristen greifen nicht, weil der Kläger nicht persönlich vom MTV erfasst ist. Die Revision des Klägers wurde in der Hauptsache zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die begehrte Mehrvergütung abgelehnt, weil die Beklagte dem Kläger ein die tarifliche Mindestabstandspflicht wahrendes Entgelt gezahlt hat. Lediglich die Zinsentscheidung wurde dahingehend geändert, dass die Beklagte für die verspätet gezahlten 1,95 Euro monatlich (Mai 2009 bis März 2011) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1,95 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats zu zahlen hat (beginnend 1. Juni 2009 bis 1. April 2011 für die Zeit bis 30. April 2011). Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Das Urteil stellt klar, dass bei der Prüfung von außertariflichen Mindestabständen alle auf außertariflicher Grundlage garantierten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind und die tatsächliche garantierte Entgelthöhe maßgeblich ist.