Urteil
1 Ca 5462/15 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGK:2016:0401.1CA5462.15.00
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Leitsätze
Kein Leitsatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu folgenden Bedingungen zu unterbreiten:
Tätigkeit als …………………..
Arbeitsort …………………………
Bruttomonatsgehalt ……………………….
Vollzeit
30 Tage Jahresurlaub
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf 7.953,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Leitsatz 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zu folgenden Bedingungen zu unterbreiten: Tätigkeit als ………………….. Arbeitsort ………………………… Bruttomonatsgehalt ………………………. Vollzeit 30 Tage Jahresurlaub 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf 7.953,45 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem ……………….. ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise um das Bestehen einer Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der am ……………. geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war vom …………… bis zum ………………. bei der ……………………. zunächst als Sicherungskraft, seit dem ……………… als Objektleiter am ……………………. beschäftigt. Am …………….. schlossen die ………………………. und die ……………………………………… auf der einen sowie der Kläger auf der anderen Seite eine Vereinbarung, in der es – soweit hier von Interesse – u.a. heißt: „Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass …………… den Arbeitsvertrag ab dem ……………. von der …………………..übernimmt und damit ab diesem Zeitpunkt alleiniger Arbeitgeber des Mitarbeiters ist. Die ……………………… scheidet daher mit Ablauf des …………………… aus dem Arbeitsvertrag als Arbeitgeberin aus.“ Seit dem …………………… führte die ………………………….. die Luftsicherheitsaufgaben am ………………….. im Auftrag der Flughafengesellschaft …………….. bis zum ……………….. durch. Seit dem ……………….. werden die Luftsicherheitsaufgaben infolge Auftragsneuvergabe nunmehr durch die Beklagte ausgeführt. Letztere beschäftigt acht Objektleiter, von denen vier zuvor bei der ……………………………….. tätig waren. Weiterhin beschäftigt sie 48 von 90 Luftsicherheitsfachkräften, die zuvor bei der ………………………………….. tätig waren. Mit seiner am ……………………… beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage vom …………………….., die er hinsichtlich des Hilfsantrags mit am 10.11.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag geändert hat, begehrt der Kläger zuletzt die Feststellung, dass zwischen den Parteien seit dem 01.04.2015 ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise die Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Objektleiter im ……………………, Arbeitsort …………………….., Bruttomonatsgehalt 2.651,15 €, Vollzeit, 30 Tage Jahresurlaub. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der ………………………………. sei gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen, da die Voraussetzungen des Betriebsübergangs hier gegeben seien. Jedenfalls habe er seiner Meinung nach gemäß § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags als Objektleiter im Luftsicherheitsservice. Soweit die Beklagte von den sieben Objektleitern, die bei der ………………………………………… beschäftigt gewesen seien, vier übernommen habe, hätte sie hierbei nach § 4 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen eine Sozialauswahl durchführen müssen. Ein diesbezüglicher Sachvortrag der Beklagten liege hier aber nicht vor. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten seit dem ………………… ein Arbeitsverhältnis besteht, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Objektleiter im ………………………., Arbeitsort ……………………, Bruttomonatsgehalt 2.651,15 €, Vollzeit, 30 Tage Jahresurlaub, zu unterbreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs lägen hier nicht vor. Insoweit fehle es bereits an einer wirtschaftlichen Einheit, die sie übernommen hätte. Unabhängig davon fehle es auch an der Identität zwischen den früheren Aktivitäten der ………………………………… und ihr. Sie behauptet, sie habe keine sachlichen Betriebsmittel übernommen. Vielmehr habe sie für ca. 700.000,00 € Betriebsmittel erworben, wie insbesondere Gepäckprüfungsanlagen, Handsonden, Sprengstoffprüfgeräte u.ä. Sie habe auch keine Mitarbeiter der ………………………………….. übernommen, die spezielle Sachkunde mit sich gebracht hätten. Ebenso wenig liege ein Auftragswechsel i.S. von § 4 des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vor, da sie, so behauptet die Beklagte, für den Betreiber des ………………….. verschiedene Funktionen, insbesondere Bordkartenkontrollen, ausübe, die zuvor einen Teil der von der ………………………….. und von der ……………………………… ausgeführten Funktionen ausgemacht hätten. Bestritten werde, dass der Kläger zuvor überwiegend in einem Bereich eingesetzt gewesen sei, in dem sie nunmehr für den Flughafenbetreiber tätig werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag unbegründet. Mit dem Hilfsantrag ist sie dagegen begründet. 1. Zwischen den Parteien besteht nicht seit dem …………………… ein Arbeitsverhältnis, weil nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ………………………… zu diesem Zeitpunkt gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. a) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S. von § 613a Abs. 1 BGB i.V. mit der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 (ABl. EG L 82 vom 22. März 2001 S. 16) liegt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der ihr folgenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit insoweit anschließt, vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (siehe etwa BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 06.03.2014 – C-458/12, Rn. 30 [ Amatori u.a. ]; BAG, Urteil vom 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 40; BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 8 AZR 197/11, Rn. 39 jeweils m.w. Nachw.). aa) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 1. der Gründe m.w. Nachw.). bb) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 15.12.2005 – C-232/04 und C-233/04, Slg. 2005, I-11237, Rn. 35 [ Güney-Görres und Demir ]; BAG, Urteil vom 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 40 ff. jeweils m.w. Nachw.). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden (BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe). Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 2. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.01.2011 – C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 34 [ CLECE ]; BAG, Urteil vom 23.05.2013 – 8 AZR 207/12, Rn. 22; BAG, Urteil vom 15.12.2011 – 8 AZR 197/11, Rn. 39). cc) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 3. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 06.09.2011 – C-108/10, Slg. 2011, I-7491, Rn. 49 ff. [ Scattolon ]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.01.2011 – C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 36, 39 [ CLECE ]; BAG, Urteil vom 22.08.2013 – 8 AZR 521/12, Rn. 41; BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 8 AZR 181/11, Rn. 31). dd) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 150/14, AP Nr. 461 zu § 613 a BGB, zu B. I. 3. der Gründe unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 20.01.2011 – C-463/09, Slg. 2011, I-95, Rn. 39 ff. [ CLECE ]; BAG, Urteil vom 23.09.2010 – 8 AZR 567/09, Rn. 30). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsübergangs i.S. des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von dem – nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung insoweit darlegungs- und beweispflichtigen – Kläger bislang nicht hinreichend konkret dargetan worden. aa) Dass die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen bei der Verrichtung der Luftsicherheitsaufgaben am …………………….. seit dem ……………………… wesentliche materielle und/oder immaterielle Betriebsmittel einsetzt, die bis dahin von der ……………………….. im Rahmen der Verrichtung der Luftsicherheitsaufgaben am ……………………….. verwendet worden sind, hat der Kläger bisher nicht durch einen konkreten und unter geeigneten Beweis gestellten Tatsachenvortrag belegt. bb) Ebenso wenig erschließt sich dem Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte bei der Verrichtung der Luftsicherheitsaufgaben am …………………… seit dem ………………… einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des zuvor von der …………………………….. hierfür eingesetzten Personals übernommen hat. Selbst wenn hier zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, dass die Beklagte einen quantitativ wesentlichen Teil des zuvor von der ………………………….. hierfür eingesetzten Personals übernommen hätte, lässt sich dem bisherigen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, ob und inwieweit sich darunter auch Personal mit spezieller Sachkunde befand, was von der Beklagten ausdrücklich in Abrede gestellt wurde. 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags hatte die Klage jedoch Erfolg. Der Kläger kann verlangen, dass ihm die Beklagte ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf der Grundlage der bisherigen Arbeitsbedingungen des Klägers bei der ………………………….. – Tätigkeit als Objektleiter im ………………………, Arbeitsort ………………………, Bruttomonatsgehalt 2.651,15 €, Vollzeit, 30 Tage Jahresurlaub – unterbreitet. a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterbreitung eines solchen Angebots ergibt sich aus § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 (im Folgenden: MTV) i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Nach § 4 Abs. 1 MTV hat bei einem Auftragswechsel durch Neuvergabe bzw. Ausschreibung der neue Auftragnehmer den Beschäftigten im Rahmen des ausgeschriebenen Auftragsvolumens ein Angebot mindestens auf der Basis der bisherigen Arbeitsbedingungen (z.B. Beschäftigungszeiten, Urlaubsregelung, Entgelt) zu unterbreiten. aa) Bereits die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat im Falle einer Kollegin des Klägers, die ebenfalls bei der ………………………. beschäftigt war und auf dem ………………….. als …………………… eingesetzt wurde, mit – sowohl der Beklagten als auch den Beklagtenvertretern bekanntem und vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.2015 eingereichtem – Urteil vom 03.09.2015 (Az.: – 15 Ca 2693/15 –) das Bestehen eines sich aus § 4 Abs. 1 MTV ergebenden Anspruchs gegen die Beklagte bejaht und zur Begründung u.a. ausgeführt: „Ein Auftragswechsel im Sinne der Tarifvorschrift hat stattgefunden, die Beklagte hat der Klägerin aber kein Vertragsangebot unterbreitet. Der Verlust von ‚Los 1“ bei ……………….. und der Zuschlag von ‚Los 1’ an die Beklagte stellt einen ‚Auftragswechsel durch Neuvergabe bzw. Ausschreibung’ im Sinne der Tarifvorschrift dar. Das ergibt sich aus der Auslegung der Tarifnorm. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien liefern kann. Bleiben im Einzelfall gleichwohl Zweifel, können die Gerichte ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Kriterien zurückgreifen, wie etwa auf die Entstehungsgeschichte und die bisherige Anwendung der Regelung in der Praxis. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 03.09.2014 – 5 AZR 240/13). Danach kann kein Zweifel daran bestehen, dass hier der Auftrag von ‚Los 1’ gewechselt hat und zwar durch Neuvergabe nach Ausschreibung. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Auftragswechsel im Sinne der Vorschrift setze die ‚Identität der Aufgabe’ voraus, findet sich hierfür im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Ersichtlich verfolgt die Tarifnorm den Zweck, die von einem Auftragsverlust betroffenen Beschäftigten ähnlich zu schützen wie solche, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund eines Teilbetriebsüberganges auf den Erwerber übergegangen sind. Sie soll langjährige Rechtsstreite mit ungewissem Ausgang über die Frage vermeiden, ob ein Betriebsübergang vorlag, ob also eine abgrenzbare organisatorische Einheit übergegangen ist oder nicht. Mit einem Auftragswechsel, der nur vorläge, wenn die ‚Identität der Aufgabe’ gewahrt bliebe, wäre nichts gewonnen. Da ein Auftragsübergang vorliegt und die Parteien beide tarifgebunden sind, ergibt sich der Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebotes unmittelbar aus § 4 Abs. 1 des Manteltarifvertrages. Es ist kein Grund ersichtlich, an diesem Anspruch nur deshalb zu zweifeln, weil die Klägerin nach wie vor in den Diensten der Firma Kötter steht.“ bb) Die erkennende Kammer schließt sich diesen in jeder Hinsicht zutreffenden und überzeugenden Erwägungen – auch aus Rechtssicherheitsgründen im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung – an. Das Vorbringen der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit ist nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen, sondern gibt im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Streitfalls lediglich Anlass zu folgenden, ergänzenden Ausführungen: (1) Auch vorliegend war von einer Tarifbindung beider Parteien auszugehen. (a) Die Beklagte ist, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Kammertermin am 01.04.2016 auf Befragen des Gerichts eingeräumt hat, tarifgebunden. (b) Soweit der Beklagtenvertreter erstmals im Kammertermin am 01.04.2016 die Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers bestritten hat, konnte dies nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ArbGG wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden. (aa) Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArbGG gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (bb) Hier wurde der Beklagten im Gütetermin am 28.09.2015 aufgegeben, zum Vorbringen des Klägers auf die Klageerwiderung bis zum 29.12.2015 abschließend zu erwidern. Die Beklagte wurde auch nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 ArbGG darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt und verspätetes Vorbringen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unberücksichtigt bleiben kann. Im letzten Schriftsatz vom 22.11.2015 hat aber die Beklagte an keiner Stelle – ebenso wenig wie bereits zuvor in der Klageerwiderung vom 11.08.2015 – die Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers in Abrede gestellt. Die Berücksichtigung des erstmaligen Bestreitens der Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers durch den Beklagtenvertreter im Kammertermin am 01.04.2016 hätte eine nicht unerhebliche Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zur Folge gehabt, da dem Kläger hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, die von ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten behauptete Gewerkschaftszugehörigkeit seit dem 01.10.2014 zu belegen, was die Festsetzung mindestens eines weiteren Kammertermins erforderlich gemacht hätte. Die Verspätung des erstmaligen Bestreitens der Gewerkschaftszugehörigkeit im Kammertermin am 01.04.2016 wurde vom Beklagtenvertreter auch nicht ansatzweise entschuldigt, obwohl er hierzu im Kammertermin hinreichend Gelegenheit hatte. (2) Auf eine angeblich „fehlende Identität“ der Aufträge von ihr und zuvor von der ………………………………. kann sich die Beklagte, wie die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in der bereits zitierten Entscheidung vom 03.09.2015 im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat und worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, nicht mit Erfolg berufen. Unabhängig davon fehlt es auch an einem insoweit erforderlichen substantiierten und einlassungsfähigen Vortrag der Beklagten, der dem Gericht die Überprüfung ermöglicht hätte, inwieweit die Funktionen der Beklagten auf der einen sowie die zuvor von der …………………………………. wahrgenommenen Funktionen „verschieden“ gewesen sein sollen und der Kläger bei der letztgenannten Firma nicht „überwiegend in dem Bereich eingesetzt war“, in dem die Beklagte nunmehr für den Flughafenbetreiber tätig wird. b) Ob sich zudem – wie vom Kläger angenommen – ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus § 4 Abs. 3 MTV wegen nicht hinreichender Berücksichtigung der Kriterien für die Sozialauswahl i.S. von § 1 Abs. 3 KSchG bei der Einstellung der zuvor bei der …………………………… beschäftigten Objektleiter ergibt, musste angesichts der vorangegangenen Ausführungen nicht abschließend geklärt werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien B E R U F U N G eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.