Urteil
5 AZR 1024/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vereinbarung einer Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach betrieblichen Erfordernissen ist typischerweise von Arbeit auf Abruf im Sinne eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auszugehen.
• Für den Umfang, in dem der Arbeitgeber Arbeitsleistung annehmen muss, ist die arbeitsvertraglich vereinbarte oder bei regelmäßiger Überschreitung die tatsächlich praktizierte Arbeitszeit maßgeblich.
• Fehlt in einer Abrufvereinbarung die Festlegung der täglichen und wöchentlichen Dauer, gelten die gesetzlichen Mindestannahmeregeln des § 12 TzBfG; dies macht die Abrufvereinbarung nicht unwirksam.
• Ein allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag, der Vollzeitarbeitszeiten regelt, steht einer Teilzeitarbeit auf Abruf nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Arbeit auf Abruf als Teilzeitarbeitsverhältnis bei flexibler Arbeitszeitvereinbarung • Bei Vereinbarung einer Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach betrieblichen Erfordernissen ist typischerweise von Arbeit auf Abruf im Sinne eines Teilzeitarbeitsverhältnisses auszugehen. • Für den Umfang, in dem der Arbeitgeber Arbeitsleistung annehmen muss, ist die arbeitsvertraglich vereinbarte oder bei regelmäßiger Überschreitung die tatsächlich praktizierte Arbeitszeit maßgeblich. • Fehlt in einer Abrufvereinbarung die Festlegung der täglichen und wöchentlichen Dauer, gelten die gesetzlichen Mindestannahmeregeln des § 12 TzBfG; dies macht die Abrufvereinbarung nicht unwirksam. • Ein allgemeinverbindlicher Manteltarifvertrag, der Vollzeitarbeitszeiten regelt, steht einer Teilzeitarbeit auf Abruf nicht entgegen. Der K. war als Koch vom 6.5.2009 bis 15.7.2010 bei der B. beschäftigt. Im schriftlichen Vertrag wurde eine Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen vereinbart; konkrete Dauerangaben zur regelmäßigen Arbeitszeit fehlten. Der K. arbeitete zunächst mehr, wurde später aber kürzer eingesetzt; er erhielt Lohn für tatsächlich geleistete Stunden sowie Zahlungen für Krankstunden und Urlaubsentgelt. Ab Juli 2010 war der K. erkrankt und kündigte fristlos. Er machte differenziell Entgeltansprüche auf Grundlage einer 48-Stunden-Woche geltend und klagte auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Die B. bestritt einen Vollzeitanspruch und berief sich auf Arbeit auf Abruf und auf Verfallseinrede des Tarifvertrags. Gerichtliche Auseinandersetzung führte erstinstanzlich zur Abweisung, das Landesarbeitsgericht gab der Berufung zum Teil statt; das BAG hob dieses Ergebnis auf. • Die Revision der B. ist begründet; der Anspruch des K. auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist unbegründet. • Rechtsgrundlage: § 293 BGB (Annahmeverzug) i.V.m. arbeitsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen zur Arbeitszeit; maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte oder tatsächlich praktizierte Arbeitszeit. • Auslegung der Abrufklausel: Die Klausel in §2 Satz1 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung; objektiv ist eine Festbeschäftigung mit flexibler, nach betrieblichem Erfordernis richtender Arbeitszeit vereinbart worden. Das lässt keinen vernünftigen Schluss auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis zu; vielmehr ist als Teilzeitarbeitsverhältnis mit Abrufcharakter zu verstehen (§2 Abs.1 Satz2 TzBfG). • Folgen der Einordnung als Abrufarbeit: Fehlt die Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Dauer, greifen die gesetzlichen Regelungen des §12 TzBfG; eine solche Vereinbarung ist dadurch nicht unwirksam, vielmehr gelten die gesetzlich fingierten Mindestgrenzen (z.B. 10 Stunden wöchentlich, Mindestannahmedauer von drei Stunden). • Tarifrechtliche Einwendungen greifen nicht: Die im MTV festgelegte Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte steht einer Teilzeitarbeit auf Abruf nicht entgegen; der MTV enthält keine Verbote oder Modifikationen der nach §12 TzBfG möglichen Abrufarbeit. • Tatsächliche Durchführung: Der K. hat die angebotene Heranziehung zur Arbeit nicht wirksam oder substanziiert so beanstandet, dass Annahmeverzug begründet wäre; neuer Vortrag in der Revisionsinstanz ist unbeachtlich (§559 ZPO). Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und weist die Berufung des K. zurück; die Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ist unbegründet. Die Parteien haben ein Teilzeitarbeitsverhältnis in Form von Arbeit auf Abruf vereinbart, sodass die B. nicht verpflichtet war, die vom K. geltend gemachte Vollzeitarbeitszeit zu vergüten. Gesetzliche Regelungen des §12 TzBfG und der Manteltarifvertrag stehen dieser Einordnung nicht entgegen. Der K. trägt die Kosten der Berufung und der Revision; seine weitergehenden Entgeltforderungen bleiben ohne Erfolg.