Urteil
6 AZR 1055/12
BAG, Entscheidung vom
19mal zitiert
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine vertragliche Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppen begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung einen Anspruch angestellter Lehrkräfte auf besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen.
• § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr.1 zum BAT‑O regelt nur die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte; weitergehende besoldungsrechtliche Besitzstandswirkungen sind nicht mittelbar übernommen.
• Ist eine Zulage im tarifvertraglichen oder richtlinienhaften System als ermessensgebundene Leistung ausgestaltet, begründet allein die faktische Gewährung zu einem früheren Zeitpunkt keinen Anspruch auf spätere Ausgleichszulagen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragbarkeit besoldungsrechtlicher Ausgleichszulagen auf angestellte Lehrkräfte • Eine vertragliche Verweisung auf beamtenrechtliche Besoldungsgruppen begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung einen Anspruch angestellter Lehrkräfte auf besoldungsrechtliche Ausgleichszulagen. • § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr.1 zum BAT‑O regelt nur die Eingruppierung angestellter Lehrkräfte; weitergehende besoldungsrechtliche Besitzstandswirkungen sind nicht mittelbar übernommen. • Ist eine Zulage im tarifvertraglichen oder richtlinienhaften System als ermessensgebundene Leistung ausgestaltet, begründet allein die faktische Gewährung zu einem früheren Zeitpunkt keinen Anspruch auf spätere Ausgleichszulagen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Der Kläger ist seit 1991 als angestellter Lehrer beim beklagten Land beschäftigt und war seit 1994 ständiger Vertreter des Schulleiters an einer Sekundarschule. Bei Erreichen bestimmter Schülerzahlen wurde ihm ab 1998 eine der beamtenrechtlichen Amtszulage entsprechende Zulage gezahlt; die Zulage wurde 2003 eingestellt, als die Schülerzahl zurückging. Ab 2006 galt für das Arbeitsverhältnis TV‑L; der Kläger wurde in EG 14 übergeleitet und 2010 in EG 13 eingruppiert. Er verlangte gerichtliche Feststellung, dass ihm ab 1.2.2010 Ausgleichszulagen nach landes‑ bzw. bundebesoldungsrechtlichen Regelungen zustehen; das Land lehnte dies ab. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab ihm Recht; das BAG hob dies auf und wies die Berufung zurück. • Zulässigkeit: Die Feststellungsanträge waren hinreichend bestimmt und hatten gegenwärtiges sowie künftiges Feststellungsinteresse insoweit, als das Arbeitsverhältnis fortbesteht. • Substanz: Die vom Kläger angeführten besoldungsrechtlichen Normen (§ 13 BBesG aF, § 19a BBesG, § 41 LBesG LSA) konnten für den streitigen Zeitraum teilweise nicht mehr gelten bzw. sind nicht auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. • Auslegung der tarifvertraglichen Verweisung: § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr.1 zum BAT‑O begründet nur Eingruppierungswirkungen für angestellte Lehrkräfte, nicht jedoch eine umfassende Übernahme besoldungsrechtlicher Besitzstandsvorschriften. • Keine Analogie: Das System der Tarifverweisung ist eigenständig und nicht lückenhaft im Sinne, dass eine analoge Anwendung besoldungsrechtlicher Ausgleichsvorschriften geboten wäre. • Richtlinien und Ermessen: Die einschlägigen Lehrer‑Richtlinien und landesrechtlichen Eingruppierungsrichtlinien sehen für Zulagen eine tatbestandlich gebundene Ermessensentscheidung vor; daraus folgt kein Anspruch auf besoldungsrechtliche Ausgleichszulage bei späterer Wegnahme der Zulage. • Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen des BAG bestätigen, dass Eingruppierungsgleichlauf nicht ohne Weiteres besoldungsrechtliche Besitzstandswirkungen begründet; Herabgruppierungen angestellter Lehrkräfte sind durch Änderungsvereinbarung oder sozial gerechtfertigte Änderungskündigung zu lösen. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision. Der Revision des beklagten Landes wurde stattgegeben; das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 26.09.2012 wurde aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichszulagen, weil die einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht auf sein Arbeitsverhältnis übertragen werden und die tarifliche Verweisung lediglich Eingruppierungsfolgen regelt. Soweit Zulagen nach Richtlinien im Rahmen eines Ermessens gewährt werden konnten, begründet eine frühere Gewährung keinen dauerhaften Ausgleichsanspruch nach beamtenrechtlichen Regeln. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.