Urteil
7 Sa 155/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0112.7Sa155.21.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch einer Revisionsfachkraft auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesG sowie auf Zahlung einer Zulage für Beamte für oberste Bundesbehörden (vorliegend verneint).(Rn.148)
2. Zur Auslegung eines Dienstvertrags, nach welchem "in Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG" gezahlt werden, jedoch die Geltung landesrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Besoldungsvorschriften vereinbart werden sollte.(Rn.151)
3. Die Vereinbarung der Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen beinhaltet gerade nicht die Verpflichtung zu einer dynamischen Anpassung der Bezüge an die Aufgaben des Beamten bzw. des Angestellten. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten orientiert sich vielmehr ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt, nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.(Rn.179)
4. Sieht das Beamtenrecht selbst keinen Anspruch auf Beförderung und auf automatische Anpassung der Bezüge an eine veränderte Aufgabenstellung vor, kann dies auch nicht über die Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen für einen Angestellten gelten.(Rn.180)
5. Zum Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund Parallelbetrachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften und der tariflichen Vorschriften des BAT/AOK-Neu.(Rn.182)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23. März 2021, Az.: 6 Ca 984/19, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23. März 2021, Az.: 6 Ca 984/19, (teilweise) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch einer Revisionsfachkraft auf Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesG sowie auf Zahlung einer Zulage für Beamte für oberste Bundesbehörden (vorliegend verneint).(Rn.148) 2. Zur Auslegung eines Dienstvertrags, nach welchem "in Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG" gezahlt werden, jedoch die Geltung landesrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Besoldungsvorschriften vereinbart werden sollte.(Rn.151) 3. Die Vereinbarung der Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen beinhaltet gerade nicht die Verpflichtung zu einer dynamischen Anpassung der Bezüge an die Aufgaben des Beamten bzw. des Angestellten. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten orientiert sich vielmehr ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt, nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.(Rn.179) 4. Sieht das Beamtenrecht selbst keinen Anspruch auf Beförderung und auf automatische Anpassung der Bezüge an eine veränderte Aufgabenstellung vor, kann dies auch nicht über die Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen für einen Angestellten gelten.(Rn.180) 5. Zum Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund Parallelbetrachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften und der tariflichen Vorschriften des BAT/AOK-Neu.(Rn.182) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23. März 2021, Az.: 6 Ca 984/19, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23. März 2021, Az.: 6 Ca 984/19, (teilweise) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung erweist sich auch sonst als zulässig. Sie ist insbesondere gerade noch ausreichend begründet. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden (BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14). Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN.; 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14). Die Berufungsbegründung muss jedoch auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19.11.2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13.05.2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19.02.2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.). Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesG verneint, da das BBesG nur insoweit Anwendung finden solle, als sich die Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 richten solle. Die Vorschriften des BAT/AOK-Neu fänden nur insoweit Anwendung, als es sich um allgemeine Pflichten/Nebentätigkeiten, Personalakten, Arbeitszeit, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Belohnungen und Geschenke, Jubiläumszuwendungen, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsfeld, gegebenenfalls für die jeweils höchste Vergütungsgruppe handele. Eine Höhergruppierung sei durch die Vergütungsabrede in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Eine dynamische Verweisung auf besoldungsrechtliche Vorschriften sei im Dienstvertrag nicht vorgesehen. Der Kläger hat hierzu in seiner Berufungsbegründung ausgeführt, es handele sich nicht um eine Beförderung auf ein höheres Statusamt, sondern um eine angemessene arbeitsvertragliche Vergütung, die der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entspreche. Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht abgelehnten Anspruchs auf monatliche Zulage hat der Kläger unter anderem auf §§ 207 Abs. 4, 211 Abs. 2 und 3 SGB V verwiesen und ausgeführt, die entsprechende Anwendung des BBesG für die Angestellten der Beklagten gebiete es auch, sich hinsichtlich der zu gewährenden Zulage an dem BBesG als Maßstab zu orientieren. Mit diesem Vortrag hat der Kläger sich jedenfalls ansatzweise mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. II. Die Beklagte hat sich innerhalb der Anschlussberufungsfrist der Berufung des Klägers angeschlossen und diese gleichzeitig begründet, §§ 524, 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3 ZPO. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. I. Die Klage ist nur zum Teil zulässig. 1. Der Feststellungsantrag ist nach Auffassung der Kammer nicht dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zu einer konstitutiven Höhergruppierung begehrt. Der Kläger verfolgt vielmehr die Feststellung seines eingruppierungsrechtlichen „Status“ und der damit zusammenhängenden Vergütungspflicht ab einem bestimmten Zeitpunkt. So verstanden ist der Antrag als übliche Eingruppierungsfeststellungsklage ("verpflichtet ist, ab ... nach ... zu vergüten") zulässig (vgl. BAG 02.06.2021 - 4 AZR 274/20 - Rn. 15 mwN; 16.12.2020 - 4 AZR 97/20 Rn. 10 mwN.), mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass er ab dem 1. November 2018 nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu vergüten ist. 2. Da die Zeiträume zwischen dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag sich überschneiden, ist für den Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse erst für die Zeit ab dem 01.01.2022 gegeben (vgl. dazu BAG 25.03.2021 - 6 AZR 146/20 - Rn. 17 mwN.; 13.05.2020 - 4 AZR 173/19 - Rn. 46). Nicht ersichtlich ist, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für den sich überschneidenden Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Insbesondere wird durch den Feststellungsantrag nicht festgestellt, welches Amt im Sinn des § 5 BeamtVG der Kläger vor Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat. Deshalb ist die Feststellungsklage für diesen Zeitraum auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. 3. Die beiden Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz sind zulässig, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533, 264 Nr. 2 ZPO. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG und Auszahlung von Differenzbeträgen zwischen der Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW und der Besoldungsgruppe A 14 BBesG sowie auf Zahlung einer Zulage für Beamte für oberste Bundesbehörden. 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu vergüten. a) Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Vergütung nach dem BBesG. Das ergibt die Auslegung des zwischen den Parteien am 18. Dezember 2000 geschlossenen Dienstvertrages. Bei den Regelungen des Dienstvertrags, insbesondere § 2 Abs. 1, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ihre Auslegung richtet sich daher nach den für AGB geltenden Auslegungsregeln. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 23.09.2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 17 mwN.). Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen (BAG 23.09.2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 17 mwN.).Ist der Vertragswortlaut nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein (BAG 23.09.2020 - 5 AZR 193/19 - Rn. 17 mwN.). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (stRspr, zB. BAG 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26 mwN.; 23.01.2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18 mwN.). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26 mwN.). bb) Bei den Regelungen des Dienstvertrages vom 18.12.2000 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klauseln sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags gestellt hat. Bereits aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der verwendeten Bedingungen ergibt sich eine vom Verwender zu widerlegende tatsächliche Vermutung dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15 mwN.). Auch die Beklagte als Verwenderin geht in ihrem prozessualen Vortrag davon aus, dass es sich insoweit um AGB handelt. cc) Zwar sieht der zwischen den Parteien im Jahr 2000 geschlossene Dienstvertrag in seinem § 2 Abs. 1 wörtlich vor, dass der Kläger „in Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG“ erhält. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass die Parteien hierdurch die Geltung bundesrechtlicher und nicht landesrechtlicher Besoldungsvorschriften vereinbart haben. (1) Obwohl eine Besoldungsgruppe des BBesG angegeben worden ist, bedeutet dies nicht, dass sich die Vergütung nach bundesrechtlichen Vorschriften zu richten hat. Auch Landesbeamte wurden nach Ämtern des BBesG besoldet, sofern nicht in Landesbesoldungsgesetzen und Landesbesoldungsordnungen gesonderte Regeln getroffen wurden (vgl. BAG 01.08.2007 - 10 AZR 493/06 - Rn. 21, juris). Auch der erste Teil der Klausel „in Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen“ lässt offen, ob damit die bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gemeint sein sollten. Der Wortlaut lautet weder „in Anwendung bundesbeamtenrechtlicher Regelungen“ noch „in Anwendung landesbeamtenrechtlicher Regelungen“. Aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung ergab sich, dass im BBesG die Besoldung nicht nur für Bundesbeamte, sondern auch für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geregelt wurde. Die Besoldungstabellen und die Besoldungsordnungen sowohl für Landes- als auch für Bundesbeamte waren seinerzeit als Anlage dem BBesG angehängt. So bestimmte auch § 20 Abs. 3 Satz 3 BBesG a. F., dass die Grundgehaltssätze der Anlage IV unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnungen galten. Dementsprechend regelte das LBesG Baden-Württemberg in der Fassung vom 12. Dezember 1999 nach seinem § 1 „Geltungsbereich“ die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, „soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten“. Sein § 2 „Landesbesoldungsordnungen“ lautete in der damalig geltenden Fassung: „Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen A, B und R (Anlage I)“. Das LBesG a. F. hatte seinerzeit somit nur ergänzende Bedeutung zu der im Übrigen bundesgesetzlich geregelten Besoldung. Im LBesG a. F. wurden lediglich bundesrechtlich nicht geregelte Ämter zu den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 13 LBesG a. F. ergänzte damit lediglich die Besoldungsgruppe A 13 BBesG, ersetzte diese aber nicht und hatte keine eigenständige Bedeutung. Als AT-Angestellter hatte der Kläger kein bundesrechtlich nicht geregeltes Amt inne, das über den Umweg über das LBesG a. F. erst den bundesrechtlich geregelten Besoldungsgruppen hätte zugeordnet werden müssen. Für die Parteien machte seinerzeit nur die unmittelbare Vereinbarung einer Besoldungsgruppe des BBesG, nicht jedoch diejenige einer Besoldungsgruppe des Landesrechts Sinn. Seit der Förderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Beamten der Länder bei den Ländern. Durch das Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG) führte das Land Baden-Württemberg erstmals eigene Besoldungstabellen ein. Das BBesG und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (insbesondere die Besoldungsordnung) galten weiter. Insbesondere die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe erfolgte weiter (von den dargestellten Ausnahmen abgesehen) nach dem BBesG. Das Bundesland Baden-Württemberg hat zwischenzeitlich eigene Besoldungsgesetze erlassen bzw. das Bundesbesoldungsrecht in Landesrecht überführt (§ 98 LBesGBW: Überleitung in die Landesbesoldungsordnungen A, B, R und W). Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. (2) Bei der Interpretation der Klausel des § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages ist der Kontext des Formularvertrags zu berücksichtigen. Diese Klausel darf nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. An anderen Stellen des Dienstvertrages, die ebenfalls die Besoldung und Versorgung des Klägers betreffen, haben die Parteien ausdrücklich auf die landesrechtlichen und nicht auf die bundesrechtlichen Regelungen Bezug genommen. So regelt § 5 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrages ausdrücklich, dass der „Angestellte und seine Hinterbliebenen (...) Versorgungsbezüge in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Lebenszeit des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften“ erhalten, „soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist“. Auch § 5 Abs. 4 des Dienstvertrages nimmt im Rahmen der Regelung zum Ausschluss der Gewährung der Versorgung Bezug auf die in § 52 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz genannten Altersgrenzen. Zudem sollten bis zum 31.03.2002 die für die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. Im Nachtrag Nr. 1 zum Dienstvertrag wurde mit Wirkung vom 01.03.2002 die Anwendung der für die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften ohne zeitliche Begrenzung vereinbart. Für Fahrkosten von und zur Einsatzstelle finden ebenfalls die landesrechtlichen Regelungen, hier die landesreisekostenrechtlichen Regelungen, Anwendung. Vor diesem Hintergrund wäre die Vereinbarung der für Bundesbeamten geltenden Regelungen hinsichtlich der Vergütung des Klägers systemwidrig. (3) Zu berücksichtigen ist weiter, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Die Beklagte ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dies spricht für die Anwendung von Landesrecht auf die Dienstverhältnisse der bei ihr beschäftigten Angestellten wie dasjenige des Klägers. Auch die früheren, vor der Dienstrechtsreform eingestellten DO-Angestellten wurden nach den Bezügen für Landesbeamte vergütet, deren Höhe seinerzeit noch in den Bundesbesoldungstabellen des BBesG geregelt war. Für Dienstordnungs-Angestellte hätte die Beklagte auch keine andersartige Regelung in ihrer Dienstordnung treffen können (vgl. BAG 01.08.2007 - 10 AZR 493/06 - Rn. 23, juris). Im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23.05.1975 (BGBl. I S. 1173) ist in Art. VIII (Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung) geregelt, dass für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung die Vorschriften des § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt. Das bedeutet für die Beklagte als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts, dass sie keine Dienstordnung aufstellen kann, die Leistungen vorsieht, die über die für Landesbeamte hinausgehen. Auch in der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) wird in § 10 für dienstordnungsmäßig Angestellte auf diese Vorschriften nochmals hingewiesen (BAG 01.08.2007 - 10 AZR 493/06 - Rn. 23, juris). Faktisch erhielten die DO-Angestellten der Beklagten gleichlaufend mit der sich ändernden Besoldung der Landesbeamten bereits seit dem Inkrafttreten des BVAnpG von 2008 Vergütung nach den Besoldungstabellen des Landes Baden-Württemberg. Diese beziehen sich durch die Dienstrechtsreform 2011 nicht mehr auf die Besoldungsordnung des Bundes, sondern auf diejenige des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 98 LBesGBW vom 09.11.2010). In der Dienstordnung für die DO-Angestellten der Beklagten in der Fassung der 4. Änderung der Dienstordnung, in Kraft ab 01.01.1999, war entsprechend in § 15 Abs. 1 Satz 1 geregt, dass sich die Besoldung nach der Besoldungsgruppe richtet, die im Vertrag vereinbart ist, im Übrigen nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften. Für den Kläger sollte nichts Anderes gelten als für die DO-Angestellten der Beklagten. Die Sicht der Beklagten findet sich auch im Hinweis auf den Vergütungsabrechnungen „Bezüge nach Gruppe A 13 Besoldung/DO“ seit 2001 bis heute. (4) Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Eine Beibehaltung der Anwendung des BBesG trotz Ablösung durch das LBesGBW wäre sinnwidrig, insbesondere, weil sich die Versorgungsleistungen des Klägers unstreitig nach den geltenden Vorschriften für Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg richten und im Landesbeamtenversorgungsgesetz einige Verweisungen auf das LBesGBW zu finden sind (z. B. in § 65). Diese Verweisungen verdeutlichen, dass das Landesbeamtenversorgungsgesetz die Anwendung des LBesGBW zwingend voraussetzt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger vor seinem Eintritt bei der Beklagten und vor dem Abschluss des Dienstvertrages vom 18. Dezember 2000 Beamter des Landes Baden-Württemberg war. Dies war der Grund für eine Fortführung der entsprechenden Vergütung. Als Landesbeamter wäre der Kläger nach der entsprechenden Besoldungsgruppe des BBesG vergütet worden, soweit diese seinerzeit für Landesbeamte galt. Die Angabe im Dienstvertrag ist nach Auffassung der Kammer entsprechend zu lesen. Nichts Anderes ergibt sich nach Ansicht der Kammer daraus, dass der Kläger nicht in Baden-Württemberg, sondern in Rheinland-Pfalz wohnt und dort seine Arbeitsleistung in Telearbeit erbringt. Dies gebietet nicht die Anwendung bundesrechtlicher anstelle landesrechtlicher Regelungen. Dass die besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes Rheinland-Pfalz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, behauptet auch der Kläger nicht. (5) Nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden verbleibt kein nicht behebbarer Zweifel. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers kommt daher nicht in Betracht. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Beförderung. aa) Die Beklagte hat dem Kläger nicht bereits im Vorstellungsgespräch eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 zugesagt. Der Kläger selbst hat lediglich vorgetragen, eine Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 sei ihm „in Aussicht gestellt“ worden. Die Aussage seines damaligen Gesprächspartners K. sei nicht als Zusage, sondern als Einschätzung zu verstehen gewesen, die der Bewertung der Stelle und der Tätigkeit bei Übertragung zunehmend verantwortungsvoller Aufgaben Rechnung getragen habe. Hierin liegt keine bindende Zusage einer späteren Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14. bb) Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung (vgl. BAG 20.06.1984 - 4 AZR 276/82 - Rn. 27, juris mwN.). Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (BVerwG 31.05.1990 - 2 C 16/89 - Rn. 22, juris mwN.). Der Haushaltssatzungsgeber entscheidet mit der - im Rahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden - Ausbringung von Planstellen über die - insbesondere qualitativen - Anforderungen an die Erfüllung der auf den betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (BVerwG 31.05.1990 - 2 C 16/89 - Rn. 22 f. mwN., juris). Eine andere Beurteilung mag dann in Betracht zu ziehen sein, wenn eine Manipulation des Haushaltssatzungsgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten festgestellt werden kann (BVerwG 31.05.1990 - 2 C 16/89 - Rn. 22 f. mwN., juris; OVG Lüneburg 19.12.1995 - 5 M 7168/95 - Rn. 9, juris). Für eine bewusste Manipulation in diesem Sinn zum Nachteil des Klägers bietet indes der Sachverhalt keinen Anhalt. Auch die besoldungsmäßige Bewertung der Aufgabengebiete der Dienstordnungsangestellten im Stellenplan unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch die Arbeitsgerichte (BAG 19.02.1959 - 4 AZR 202/56 - Rn. 15, juris). Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - daraus, dass die Parteien im Dienstvertrag die Zahlung von Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG „in Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen“ vereinbarten. Die Vereinbarung der Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen beinhaltet gerade nicht die Verpflichtung zu einer dynamischen Anpassung der Bezüge an die Aufgaben des Beamten bzw. - im Fall des Klägers - des Angestellten. Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten orientiert sich vielmehr ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt, nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Sieht das Beamtenrecht selbst keinen Anspruch auf Beförderung und auf automatische Anpassung der Bezüge an eine veränderte Aufgabenstellung vor, kann dies auch nicht über die Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen für den Kläger als Angestellten gelten. Zuletzt hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2022 zudem vorgetragen, dass er keine Beamtenbesoldung erhalte, ihm kein Amt verliehen worden sei und er auch nicht befördert werden wolle. c) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung aufgrund einer Parallelbetrachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften und der tariflichen Vorschriften des BAT/AOK-Neu. aa) Die tariflichen Vorschriften finden nicht aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Auch einzelvertraglich haben die Parteien nicht die Anwendung sämtlicher Vorschriften des BAT/AOK-Neu, insbesondere nicht die „Eingruppierung“ entsprechend der Vergütung nach der Vergütungsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmalen die Tätigkeit des Klägers entspricht, vereinbart. § 3 des Dienstvertrags steht der Vereinbarung einer Tarifautomatik entgegen. Die Parteien haben nämlich gerade nicht die Vergütung nach der einschlägigen Vergütungsgruppe des BAT/AOK-Neu vereinbart, sondern die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13. Die tariflichen Vorschriften sollen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur in dem ausdrücklich in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrages bestimmten Umfang Anwendung finden. Dies sind nach der Aufzählung in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrages die Regelungen „über allgemeine Pflichten, Nebentätigkeiten, Personalakten, Arbeitszeit, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Belohnungen und Geschenke, Jubiläumszuwendungen, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld“, die „entsprechende Anwendung“ finden, dies jedoch auch nur „soweit in diesem Dienstvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist“. Solche abweichenden Regelungen befinden sich beispielsweise in § 3 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages betreffend Sonderzuwendung, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen, die in entsprechender Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen gezahlt werden. Für die Abgeltung von Überstunden bzw. Dienst zu ungünstigen Zeiten finden sich ebenfalls mit der Vereinbarung der entsprechenden Anwendung der Mehrarbeitsvergütungsordnung bzw. Erschwerniszulagenverordnung abweichende Regelungen. Anders als nach den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst ist die an den Kläger zu zahlende Vergütung nicht am 15. eines jeden Monats, sondern bereits - entsprechend beamtenrechtlichen Regelungen - am Monatsersten zu zahlen, § 3 Abs. 3 des Dienstvertrages. Die Erstattung von „Fahrtkosten von und zur Einsatzstelle“ erfolgt „in sinngemäßer Anwendung der landesreisekostenrechtlichen Regelungen“ (§ 7 Abs. 3 des Dienstvertrages). Auch aus dem Zusammenhang der weiteren Regelungen des Dienstvertrages lässt sich entnehmen, dass die Parteien gerade keine Tarifautomatik, sondern nur die ergänzende Geltung bestimmter tariflicher Regelungen vereinbart haben. Der Kläger hat nach der Gesamtheit der zwischen ihm und der Beklagten vereinbarten Regelungen gerade nicht die Rechtsstellung eines tariflichen Angestellten, sondern eine einem Beamten oder einem früheren DO-Angestellten vergleichbare Rechtsstellung. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass der Kläger bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nicht lediglich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitsgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen hat. Ihm werden bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall die Dienstbezüge vielmehr „unbefristet, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weiterbezahlt“ (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Dienstvertrages). Die „für die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg“ geltenden Vorschriften finden gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages und dem Nachtrag Nr. 1 zum Dienstvertrag vom 27.02.2002 „entsprechende Anwendung“. Die Kündigung des Dienstverhältnisses war für die Beklagte - in Abweichung von tariflichen Bestimmungen - bereits von Beginn des Dienstverhältnisses an nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Dienstvertrages „nur aus wichtigem, in der Person oder dem Verhalten des Angestellten liegenden Grund“ möglich. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart, betriebsbedingte Kündigungen sind nach den Vereinbarungen weder außerordentlich noch ordentlich möglich. Hinsichtlich der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist zwischen den Parteien wiederum die entsprechende Geltung der „beamtenrechtlichen Bestimmungen über Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“ vereinbart (§ 4 Abs. 2 des Dienstvertrages). Außerdem erhalten er und seine Hinterbliebenen gemäß § 5 Abs. 1 des Dienstvertrages „Versorgungsbezüge in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Lebenszeit des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist“. Die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI liegen vor (§ 5 Abs. 2 des Dienstvertrages). Die ganze Rechtsstellung des Klägers entspricht damit nicht derjenigen eines tariflich Beschäftigten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach eigenem Vortrag keine Führungsposition bekleidet. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Angestellte, die keine Führungsposition bekleiden, ohne beiderseitige Tarifgebundenheit oder entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht automatisch tariflich zu vergütende Arbeitnehmer. Dem entspricht auch die Ausgangslage vor Abschluss des Dienstvertrages. Der Kläger war vor seiner Einstellung bei der Beklagten Beamter beim Sozialministerium Baden-Württemberg. Unstreitig sollten ihm die beamtenrechtliche Besitzstände weitestmöglich im Rahmen der Beschäftigung bei der Beklagten erhalten bleiben. Daran änderte auch der - vom Kläger zuletzt bestrittene - Umstand nichts, dass die Beklagte die entsprechenden Vertragstexte auch für weitere Arbeitnehmer verwendete. Die Verwendung von AGB seitens der Beklagten bei Vertragsabschluss ändert nichts daran, dass die Parteien eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen haben, die nur die Vereinbarung einzelner tariflicher Bestimmungen, nicht aber diejenige einer Tarifautomatik beinhaltet. bb) Der Vortrag des Klägers genügt überdies nicht den Anforderungen im Eingruppierungsprozess. Nach § 16 Abs. 1 BAT/AOK-Neu richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b). Beschäftigte erhalten Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert sind. Dabei sind Beschäftige gemäß § 16 Abs. 2 BAT/AOK-Neu in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Arbeitsvorgänge sind nach der tariflichen Vorschrift Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Im Eingruppierungsprozess hat der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen, aus denen das Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen oder der Gesamt- bzw. Teiltätigkeiten vornehmen kann. Der Arbeitnehmer hat also darzulegen, welche Arbeitsergebnisse zu erarbeiten sind und wie die einzelnen Aufgaben ausgeführt werden, welche Zusammenhangstätigkeiten gegeben sind, welche Verwaltungsübungen zur Zusammenfassung bestehen und wie die Zusammenarbeit und Aufgaben der einzelnen Bediensteten sind. Darzulegen ist des Weiteren, inwieweit die Aufgaben tatsächlich voneinander abgegrenzt werden können und ob sie auch jeweils für sich selbstständig zu bewerten sind. Schließlich muss die Zeit angegeben werden, die zur Erledigung der verschiedenen Tätigkeiten benötigt wird. Dieses Vorbringen muss den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe - unter Einschluss etwaiger darin vorgesehener Qualifizierungen - werde im geforderten Umfang erfüllt (BAG 16.12.2020 - 4 AZR 252/19 Rn. 30 mwN.). Bei Tätigkeitsmerkmalen - wie vorliegend - mit gegenüber einer Ausgangsentgeltgruppe qualifizierenden Anforderungen hat der Arbeitnehmer zunächst darzulegen, dass die Anforderungen der allgemeinen Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe und die der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind. Die Prüfung der Anforderungen der auf der Ausgangsentgeltgruppe aufbauenden qualifizierenden Merkmale verlangt dann einen wertenden Vergleich, wenn aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf möglich sind, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale der Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Nach dem Tatsachenvortrag muss erkennbar sein, warum sich eine konkrete Tätigkeit aus der von der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt (BAG 16.12.2020 - 4 AZR 252/19 - Rn. 33 mwN.). Die vom Kläger herangezogenen Vergütungsgruppen des BAT/AOK-Neu lauten: „Vergütungsgruppe 11 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern zum Beispiel: 1. Geschäftsstellenleiter/Geschäftsstellenleiterinnen in Geschäftsstellen mit bis zu 35.000 Mitgliedern 2. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen bei den AOKs 3. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen/Referenten/Referentinnen bei den Landesverbänden und beim Bundesverband (...). Vergütungsgruppe 12 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 11 herausheben zum Beispiel: 1. Geschäftsstellenleiter/Geschäftsstellenleiterinnen in Geschäftsstellen mit über 35.000 Mitgliedern 2. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen bei den AOKs 3. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen/Referenten/Referentinnen bei den Landesverbänden und beim Bundesverband (...). Das Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ ist erfüllt, wenn sich die Tätigkeit angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise gegenüber der Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu heraushebt (vgl. BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36, juris zu VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL). Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu in gewichtiger Weise übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen. Dabei muss sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben, so dass diese nicht etwa deswegen als besonders schwierig im Tarifsinn angesehen werden kann, weil sie unter belastenden Umständen geleistet werden muss (vgl. BAG 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 36, juris zu VergGr. IVa Fallgr. 15 BAT/BL). Zusätzlich müssen sich die Tätigkeiten durch die besondere Bedeutung des Aufgabengebiets aus der Vergütungsgruppe 11 herausheben. Den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt der Vortrag des Klägers nicht. Er hat bereits keinen Tatsachenvortrag gehalten, der dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen nebst der auf diese entfallenden Zeitanteile ermöglichte. Die Schilderung einzelner aus seiner Sicht besonders anspruchsvollen Aufgaben durch den Kläger wie beispielsweise die Bewertung des Entwurfs „des Prüfungsberichts nach § 274 SGB V zur Prüfung der .A. Beteiligungsgesellschaft (A.-BTG) mit Stand vom 23.10.2019 durch die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Prüfdienst der Sozialversicherung Berlin“ hinsichtlich der rechtlichen Aussagen für den Vorsitzenden des Vorstands der A. Baden-Württemberg und das Aufzeigen von Handlungsnotwendigkeiten für dessen Gremienarbeit (Fachausschuss) beim A.-Bundesverband ist nicht ausreichend. Zudem hat der Kläger nicht ausreichend diejenigen Tatsachen vorgetragen, die einen erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen zwischen der Tätigkeit eines Beschäftigten „mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern“ (Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu) und der eines Beschäftigten „mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 11 herausheben“ (Vergütungsgruppe 12 BAT/AOK-Neu). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bereits die Vergütungsgruppe 11 Tätigkeiten voraussetzt, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Der wiederholte Hinweis des Klägers darauf, dass ihm im Laufe der Zeit wesentlich anspruchsvollere und höherwertige Tätigkeiten zugewiesen worden seien, aber er weiterhin entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 vergütet worden sei, reicht insoweit nicht aus. Auch aus dem vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22. Juli 2021 in Bezug genommenen Organigramm (Bl. 438 d. A.) ergibt sich nicht, dass sich die ihm zugewiesenen Tätigkeiten durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebietes aus der Vergütungsgruppe 11 herausheben. Zwar lässt sich aus dem Organigramm ersehen, dass dem Kläger unter anderem auch die Aufgaben „Sonderprüfungen koordinieren“ und „Sonderprüfungen durchführen“ sowie „Prüfungen 3er“ obliegen. Weder daraus, dass nicht allen Revisoren derartige Aufgaben zugewiesen sind, noch daraus, dass die Aufgabe „Prüfungen Dritter“ nach dem Vortrag des Klägers bis vor wenigen Jahren ausschließlich vom Stabsstellenleiter (heute Geschäftsbereichsleiter) der Revision wahrgenommen wurde, ergibt sich bereits deren besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Es ist vielmehr nicht ersichtlich, welches besondere Wissen und Können, das über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung hinausgeht, erforderlich ist, um die Funktion des Ansprechpartners ausüben und die Prüfungen durch externe Prüfungseinrichtungen wie Bundesversicherungsamt (inzwischen: Bundesamt für Soziale Sicherung), Bundesrechnungshof, Wirtschaftsprüfer, Einzugsstellenprüfer, Aufsicht und andere) koordinieren zu können. Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse sich in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der „Stabsstelle Revision“ laufend in völlig neue Themenbereiche einarbeiten und sich das erforderliche Wissen in jenen Bereichen im Selbststudium aneignen, handelt es sich um die Anwendung von Fähigkeiten, die durch die - bereits in der Vergütungsgruppe 11 vorausgesetzte - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung nachgewiesen werden können. bb) Ein Anspruch auf Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn die Regelung also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies hingegen, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er lediglich aus sachlichen Gründen Arbeitnehmer ausnehmen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 40 mwN., juris). Beruht die unterschiedliche Vergütung auf einer unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Gestaltung, muss auch diese sachlich gerechtfertigt sein. Zwar ist der Arbeitgeber auch bei eigener tariflicher Bindung nicht verpflichtet, Arbeitnehmern, die nicht durch Gewerkschaftsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden sind, für die also die Rechtsnormen des Tarifvertrages nicht nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten, tarifvertragliche Leistungen von sich aus zu gewähren oder die Arbeitsverträge von Außenseitern so zu gestalten, dass sie in den Genuss tarifvertraglicher Leistungen kommen. Eine Pflicht zur Gleichbehandlung trifft ihn insoweit nicht (BAG 18.03.2009 - 4 AZR 83/08 - Rn. 26, juris). Unabhängig von einer eigenen Tarifbindung kann jedoch ein Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verletzen, dass er mit einem Teil der Beschäftigten bestimmte tarifvertragliche Regelungen arbeitsvertraglich in Bezug nimmt, während er dies bei einem anderen Teil der Beschäftigten unterlässt (BAG 18.03.2009 - 4 AZR 83/08 - Rn. 26 mwN., juris). Fehlt es für die einseitig vorgenommene Gruppenbildung an einem sachlichen Grund, können davon ausgenommene Arbeitnehmer nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz deren Anwendung auf ihr Arbeitsverhältnis beanspruchen. Der Kläger hat keine Schlechterstellung gegenüber einer Gruppe anderer Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere anderer Mitarbeiter der Revision dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, die übrigen Kollegen würden tariflich nach dem BAT/AOK-Neu eingruppiert und vergütet, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, ob die Beklagte bereits aufgrund beiderseitiger Tarifbindung an die Kollegen zur Zahlung des tariflichen Entgelts verpflichtet ist. In diesem Fall läge lediglich ein bloßer Normenvollzug der Beklagten vor, der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wäre nicht eröffnet. Aber auch dann, wenn die Beklagte mit den sonstigen Arbeitnehmern vertraglich die Anwendbarkeit der tariflichen Eingruppierungsvorschriften vereinbart hat, liegt ein sachlicher Grund für eine andere Behandlung des Klägers vor. Der Kläger nimmt aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht nur nicht an der Tarifautomatik teil, mit ihm ist eine abweichende, an die Besoldung von Beamten angelehnte Vergütung und Versorgung vereinbart worden. In dieser Sonderbehandlung, die dem Kläger seinen Besitzstand aus seinem früheren Beamtenverhältnis erhält, liegt ein sachlicher Grund für die Nichtvereinbarung einer Tarifautomatik. So hat auch das Bundesarbeitsgericht (13.11.2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 31; 18.06.2014 - 10 AZR 652/13 - Rn. 17) einen vollständigen Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen für rechtlich nicht zwingend geboten erachtet. Nichts anderes gilt vorliegend zwischen der einem Beamtenverhältnis angenäherten Position des Klägers und derjenigen eines Tarifbeschäftigten. Soweit der Kläger sich hinsichtlich einer von ihm behaupteten Ungleichbehandlung hinsichtlich der konkreten Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe auf einen Kollegen bezogen hat, der höher vergütet wird, liegt weder eine Ungleichbehandlung gegenüber einer Gruppe anderer Arbeitnehmer noch eine vergleichbare Situation vor. Die Kollegen V. und Kö. ebenso wie die übrigen Revisoren der Stabsstelle "Revision" werden lediglich nach Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu vergütet, der Kläger begehrt insoweit keine Gleichbehandlung, sondern eine höhere Vergütung. 2. Durch die Kammer kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten entsprechend Besoldungsgruppe A 13 BBesG für Bundesbeamte hat. a) Eine entsprechende Feststellung ist bereits nicht von der Antragstellung des Klägers umfasst. Hinsichtlich der Feststellung einer Vergütungspflicht entsprechend Besoldungsgruppe A 13 BBesG bedurfte es (nur) dann keiner gesonderten Antragstellung des Klägers, wenn die Tätigkeitsmerkmale des Hauptantrags auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG die Tätigkeitsmerkmale des Hilfsantrags als „Weniger“ enthalten, es sich also um kein „Aliud“ handelt. Grundsätzlich umfasst die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Leistungsanspruchs einen Anspruch, der unterhalb des bezifferten (Haupt-) Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Gericht deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem nicht in voller Höhe begründeten Sachantrag des Klägers enthalten ist. Dies begründet die Pflicht des Gericht, bei einer auf eine bestimmte Vergütungsgruppe gerichteten Klage auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht teilweise deshalb begründet ist, weil die qualitativ niedrigeren Anforderungen einer niedrigeren Vergütungsgruppe, auf die sie nicht ausdrücklich gestützt wird, erfüllt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Bei einer auf eine bestimmte Vergütungsgruppe gestützten Zahlungsklage bedeutet dies, dass eine solche Prüfungsverpflichtung durch das Gericht nur dann besteht, wenn die - eventuell gegebene - niedrigere Vergütungsgruppe als ein Weniger in der höheren Vergütungsgruppe materiell enthalten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine sogenannte Aufbaufallgruppe handelt, die Erfüllung der Anforderungen des höherwertigen Tätigkeitsmerkmals also zwingend die Erfüllung der Anforderungen des niedrigeren Tätigkeitsmerkmals voraussetzt. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Verhältnis zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 13.04.2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 78 mwN.). Da beamtenrechtlich bestimmte Ämter den einzelnen Besoldungsgruppen zugeordnet werden, liegt bei der Vergütung nach Besoldungsgruppen kein Fall vor, in dem die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe in denjenigen der höheren enthalten sind. b) Aber auch, wenn die Kammer aufgrund der von der Kläger herangezogenen Parallelbetrachtung der aufeinander aufbauenden tariflichen Vergütungsgruppen 11 und 12 BAG/AOK-Neu eine Besoldung des Klägers entsprechend A 13 BBesG zu prüfen hätte, kann der Kläger nicht die begehrte Feststellung beanspruchen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 BBesG zu vergüten. Er hat - wie dargelegt - keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften des BBesG hat. 3. a) Finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wie dargelegt die landesrechtlichen und nicht die bundesrechtlichen Besoldungsregelungen entsprechende Anwendung und ist er entsprechend A 13 LBesGBW zu vergüten, kann der Kläger von der Beklagten nicht die - mit den Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz geltende gemachte - Zahlung des Differenzbetrags zwischen der an ihn gezahlten Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW und der von ihm beanspruchten Besoldungsgruppe A 14 BBesG für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 beanspruchen. b) Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die monatliche Zulage für Beamte von obersten Bundesbehörden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger nach landes- und nicht nach bundesrechtlichen Vorschriften zu besolden ist. Die Voraussetzungen der Anlage I zum BBesG für die Zahlung einer sogenannten Ministerialzulage sind auch im Übrigen nicht gegeben. Nach der Anlage I zum BBesG unter „II. Stellenzulagen“ Ziffer 7 erhalten „Beamte und Soldaten (...), wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX“. Bei der Beklagten handelt es sich gerade um keine oberste Bundesbehörde. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf oberste Leistungsorgane landesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts besteht kein Raum. Eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Daraus, dass die Beklagte an den Kläger - in Anwendung des LBesGBW - eine Strukturzulage zahlt, ergibt sich nicht, dass an ihn auch eine Zulage für oberste Bundesbehörden zu zahlen wäre. Vielmehr ist nach § 46 LBesGBW die unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende, ruhegehaltsfähige Strukturzulage grundsätzlich an Beamte in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 zu zahlen. Hiervon sind lediglich die Lehrkräfte des gehobenen Dienstes sowie bestimmte Inhaber von Schulleitungsämtern sowie Beamte in den Laufbahnen der Amtsanwälte und Notare ausgenommen. Die Berufung des Klägers hatte daher insgesamt - auch im Umfang der Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz - keinen Erfolg und war daher insgesamt zurückzuweisen. C. Die Anschlussberufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg. Der Kläger kann nicht den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Differenzbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW und nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG beanspruchen. Wie dargelegt kann der Kläger - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - keine Vergütung nach den für Bundesbeamte geltenden Besoldungsvorschriften verlangen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten war daher das erstinstanzliche Urteil (teilweise) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und hieraus resultierende Differenzvergütungsansprüche. Der 1958 geborene Kläger war vor seinem Eintritt bei der Beklagten Beamter beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen des Landes Baden-Württemberg und hat dort Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 12 bezogen. Er ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Die Beklagte ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seit dem 01.01.1993 darf die Beklagte keine Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte) mehr einstellen. Der Kläger ist seit dem 01.01.2001 bei der Beklagten nach Bewerbung auf eine Stellenausschreibung als „Revisionsfachkraft“ (Bl. 24 d. A.) auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 18.12.2000 (Bl. 17 ff. d. A.) beschäftigt. Dieser lautet auszugsweise: "§ 2 Rechte und Pflichten (1) Soweit in diesem Dienstvertrag nicht Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages/AOK (BAT/AOK) über allgemeine Pflichten, Nebentätigkeiten, Personalakten, Arbeitszeit, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Urlaub, Arbeitsbefreiung, Belohnungen und Geschenke, Jubiläumszuwendungen, Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, ggf. für die jeweils höchste Vergütungsgruppe, entsprechende Anwendung. (2) Die weiteren Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Gesetzen, Rechtsverordnungen und den sonstigen von den Organen der AOK erlassenen Richtlinien bzw. Anweisungen in der jeweils gültigen Fassung sowie aus diesem Vertrag. (3) (...)" § 3 Bezüge (1) Der Angestellte erhält in Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG. (2) Sonderzuwendung, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers werden in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen gezahlt. Für die Abgeltung von Überstunden bzw. Dienst zu ungünstigen Zeiten finden die Mehrarbeitsvergütungsverordnung bzw. Erschwerniszulagenverordnung entsprechende Anwendung. (3) Die Dienstbezüge nach Abs. 1 werden monatlich im voraus gezahlt. (4) Bei Dienstunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall werden die Dienstbezüge unbefristet, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses weiterbezahlt. (...) § 4 Vertragsbeendigung (1) Das Dienstverhältnis endet a) mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet, b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wird, c) durch Kündigung, d) durch Auflösungsvertrag, e) durch Tod. (2) Hinsichtlich der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Abs. 1 Buchstabe b gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entsprechend. (3) Das Dienstverhältnis kann von der AOK nur aus wichtigem, in der Person oder dem Verhalten des Angestellten liegenden Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (4) Der Angestellte kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. (...) § 5 Versorgung (1) Der Angestellte und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgungsbezüge in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Lebenszeit des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Maßgebend sind die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (2) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg hat mit Bescheid vom 20.09.1995 – Az.: 32-5242-1.1/SVTr – entschieden, daß bei Beschäftigten, denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung zugesichert ist, die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegen. Diese Voraussetzungen sind mit Abschluß dieses Vertrages bei dem Angestellten gegeben. (3) Die Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erfolgt in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes. (4) Die Gewährung von Versorgung ist ausgeschlossen, wenn der Angestellte aufgrund einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages a) vor Vollendung der in § 52 Satz 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz genannten Altersgrenze oder b) - falls er schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes ist - bevor er die in § 52 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz genannte Altersgrenze vollendet hat oder die Erklärung gem. § 52 Satz 2 Landesbeamtengesetz nicht abgibt ausscheidet. (5) (...). § 6 Beitragszuschuss und Beihilfe (1) (...) (2) Bis zum 31.03.2002 finden die für die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (...) § 7 Regelungen zur Telearbeit (1) Der Angestellte wird seine Arbeitsleistung zu Hause bzw. von zu Hause aus erbringen. (...) (4) Die Fahrkosten von und zur Einsatzstelle werden in sinngemäßer Anwendung der landesreisekostenrechtlichen Regelungen erstattet." Der Nachtrag Nr. 1 zum Dienstvertrag vom 27.02.2002 (Bl. 236 d. A.) lautet: "§ 6 Abs. 2 des Dienstvertrages wird mit Wirkung vom 01.03.2002 wie folgt geändert: Für den Angestellten finden die für die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung." Seit Beginn der Beschäftigung des Klägers wurde dieser personaltechnisch gleichlaufend zu den DO-Angestellten behandelt und ausweislich der laufenden Entgeltabrechnungen der Beklagten für die Zeit von Januar 2016 bis Dezember 2019 nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet. Auf den Vergütungsabrechnungen (Bl. 25 ff. d. A.) finden sich unter anderem die Hinweise "Bezüge nach Gruppe A 13 Besoldung/DO", "FamiZ: Kinderbest. DO" und "allgemeine Zulage DO". In einem berufsbegleitenden Fortbildungsstudium bestand der Kläger die "2. Verwaltungsprüfung nach APO-KK" am 10.11.1981 (Urkunde Bl. 99 d. A.). Am 24.11.1999 erfolgte vom Bundesverband der Betriebskrankenkasse die Nachgraduierung zum "Krankenkassenbetriebswirt" (Bl. 98 d. A.). Mit Urkunde vom 02.05.2001 (Bl. 99 d. A.) verlieh die Beklagte dem Kläger die Bezeichnung „AOK-Betriebswirt“. Der Kläger ist der A.-Hauptverwaltung zugeordnet. Sein arbeitsvertraglicher und regelmäßiger Einsatzort ist in H. (Rheinland-Pfalz). Er ist zuletzt innerhalb der Stabstelle „Revision“ als Revisor eingesetzt. Mit Schreiben vom 18.12.2013 (Bl. 238 d. A.) machte der Kläger einen Antrag auf Neuberechnung seiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen Besoldungsvorschriften geltend. Mit Schreiben der Beklagten vom 02.03.2018 (Bl. 280 f. d. A.) beantwortete die Beklagte diesen Antrag des Klägers. Mit Schreiben vom 21.11.2018 (Bl. 189 ff. d. A.) machte der Kläger die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 14 geltend. Die Beklagte hat diese mit Schreiben vom 12.04.2019 (Bl. 192 f. d. A.) abgelehnt. Eine erneute Geltendmachung erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2018 (Bl. 194 ff. d. A.). Die Beklagte hat diese Forderung mit Schreiben vom 14.10.2019 (Bl. 198 ff. d. A.) ebenso zurückgewiesen wie eine Vergütung nach dem BBesG überhaupt. Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei bisher nicht bewusst gewesen, dass seine Bezahlung nicht nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG erfolgt sei, sondern in Anlehnung an das Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Er sei seinerzeit aufgrund der Ausschreibung der Stelle einer "Revisionsfachkraft" vom damaligen Leiter der Revision der Beklagten vom Sozialministerium abgeworben worden. Beim Einstellungsgespräch sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er in angemessener Zeit eine Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 erhalten werde. Die Aussage des Herrn K. sei dabei nicht als Zusage, sondern als Einschätzung zu verstehen, die der Bewertung der Stelle und der Tätigkeit bei Übertragung zunehmend verantwortungsvoller Aufgaben Rechnung trage. Herr K. habe bei den Einstellungsgesprächen mit ihm wie auch mit dem zur selben Zeit eingestellten Kollegen Kö. erklärt, dass er mittelfristig mit einer Bezahlung entsprechend der nächst höheren Gehaltsgruppe rechnen könne. Er und Herr Kö. hätten sich nach den Gesprächen mit Herrn K. darüber ausgetauscht. Angesichts der eindeutigen Regelung im Arbeitsvertrag habe er Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG. Bei Gelegenheit des Nachtrags zum Dienstvertrag oder auch später hätte die Möglichkeit bestanden, eine geänderte Bezugnahme der für die Gehaltsbemessung maßgeblichen Vorschriften - statt des BBesG das LBesGBW - zu vereinbaren. Dies sei nicht geschehen. Der Nachtrag betreffe nicht die Höhe der Gehaltszahlungen, sondern allein die Gewährung von Versorgungsleistungen. Sollte der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütungsregelung Unklarheiten enthalten, gingen diese zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der AGB. Er habe Anspruch auf Schutz seines Vertrauens, während des Bestands des Arbeitsverhältnisses nach dem Besoldungsrecht des Bundes vergütet zu werden. Spätere Änderungen der Gesetzessystematik könnten ihm nicht entgegengehalten werden. Der Verwirkungseinwand der Beklagten gehe fehl. Es gehe ihm nicht um die Schaffung einer höherwertigen Planstelle, sondern um die zutreffende Bewertung und Vergütung seiner Arbeitsleistung. Er leiste bei gleicher Vergütung wesentlich anspruchsvollere und verantwortungsvollere Arbeit als bei Antritt des Dienstverhältnisses. Dies sei eingruppierungsrechtlich zu berücksichtigen. Seine Tätigkeit sei mindestens der Besoldungsgruppe A 14 BBesG zuzuordnen. Die deskriptiven Merkmale entsprächen jenen von Angestellten der Vergütungsgruppe 12 der Anlage 1a zu § 13 BAT/AOK-Neu. Diese wiederum entsprächen jenen der Besoldungsgruppe A 14 BBesG. Der Verwirkungseinwand der Beklagten gehe fehl. Er verfüge über exzellente Kenntnisse im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, aufgrund derer er alsbald mit Aufgabenstellungen konfrontiert worden sei, die weit über den Aufgabenbereich der ausgeschriebenen Stelle einer Revisionsfachkraft hinausgingen. Seit dem Jahr 2014 nehme er Aufgaben wahr, die zuvor dem Stabsstellenleiter der Revision zugeordnet gewesen seien. Hierzu zählten die Prüfungsbetreuung bei Prüfungen durch Dritte (unter anderem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Bundesrechnungshof). Abstimmung und Umsetzung der Prüfungsergebnisse bei der A.-Hauptverwaltung und den A.-Bezirksdirektionen, Bewertung der Aussagen aus Sitzungsniederschriften (zum Beispiel Aufsicht) und Tätigkeitsberichten (zum Beispiel Bundesrechnungshof, Bundesversicherungsamt, ADV-Arbeitsgemeinschaft) hinsichtlich eines möglichen Umsetzungsbedarfes bei der A. Baden-Württemberg, eigenverantwortliche Abstimmung hierzu mit den Fachbereichen und Stabsstellen der A. Baden-Württemberg, im Einzelfall auch die Bewertung der Aussagen durch externe Prüfungen beim A.-Bundesverband, die Durchführung bzw. Unterstützung von Sonderprüfungen zu "sensiblen" Themen auf Veranlassung des Vorstandes oder der Stabsstellenleitung und regelmäßig die rechtliche Bewertung zu Sondersachverhalten für den Stabsstellenleiter. Sein Tätigkeitsbereich sei sehr vielfältig und in höchstem Maße anspruchs- und verantwortungsvoll. Die Aufgaben seien für die Beklagte von größter Bedeutung, sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht wie auch hinsichtlich des Ansehens der Revisionsabteilung der Beklagten. Die ihm zugewiesenen Aufgaben erforderten auch Kenntnisse, Erfahrung und Persönlichkeit des Prüfers, die deutlich über die Qualifikation eines nach Besoldungsgruppe A 13 vergüteten Prüfens hinausgingen. Bei seinen Tätigkeiten handele es sich in aller Regel nicht um Routinearbeiten, sondern um organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich komplizierte Aufgaben. In der Regel werde er mit Sonderprüfungsaufgaben beschäftigt, die zumeist eine spezifische Herangehensweise erforderten, etwa die Prüfung von Arbeitsgemeinschaften, Eigenbetrieben, Personal und Immobilien-Management. Hierfür gebe es in der Regel keine "Vorlagen". Die Aufgabenwahrnehmung sei grundsätzlich eigenverantwortlich erfolgt. In seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Stabsstelle Revision müsse er sich laufend in völlig neue Themenbereiche einarbeiten. Hierzu müsse er sich das erforderliche Wissen in jenen Bereichen im Selbststudium aneignen. Vom Leiter der Stabsstelle Revision und seinem Stellvertreter würden laufend Sonderaufträge zur Beurteilung rechtlich komplexer und schwieriger Sachverhalte erteilt. Beispielhaft zu erwähnen seien: Reisekosten Vorstand, personalrechtliche Sonderangelegenheiten. Gerade bei dem besonders herausragend wichtigen Thema "Sicherheitsniveau bei Geldgeschäften" liege die Prüfungskonzeptverantwortung bei ihm. Zumindest ein Revisor der Revision der Beklagten sei bereits seit Jahren in die Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf die vom Kläger erstellten Tabellen mit der Gegenüberstellung der monatlichen Grundvergütung gemäß A 14 BBesG und derjenigen gemäß A 13 LBesGBW und der Zulagen auf S. 2 des klägerischen Schriftsatzes vom 21.12.2020 (Bl. 344 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger war weiter der Ansicht, da nach dem Dienstvertrag die Vergütung nach dem BBesG zu leisten sei, seien auch die im Bundesbesoldungsrecht geregelten Zuschläge zu gewähren. Beamte oberster Bundesbehörden hätten bei einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 Anspruch auf eine Zulage, welche bis Dezember 2019 monatlich 235,86 € betragen habe und ab 1. Januar 2020 monatlich 330,00 € betrage. Nach der Fusion von 45 eigenständigen AOKen zur A. Baden-Württemberg mit 14 unselbstständigen A.-Bezirksdirektionen, in deren Hauptverwaltung er arbeite, nehme die A. Baden-Württemberg gemäß § 207 Abs. 4 SGB V die Funktion eines A.-Landesverbandes und somit einer Oberbehörde ein. Die Landesverbände nähmen gemäß § 211 Abs. 2 und 3 SGB V übergeordnete Aufgaben wahr. Bei der Beklagten sei der Verwaltungsrat die höchste Instanz; übergeordnete Stellen gebe es nicht mehr. Bevor er in den Dienst der Beklagten eingetreten sei, habe er beim Sozialministerium auch eine solche Zulage erhalten. Bereits seit dem Jahr 2014 übe er eine Tätigkeit aus, deren Wertigkeit, Verantwortung, Qualität der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 8 BBesG zuzuordnen sei. Wegen des Eintritts der Verjährung der vor Januar 2016 entstandenen Ansprüche würden lediglich noch die Vergütungsdifferenzen für die Zeit ab Januar 2016 bis Dezember 2020 geltend gemacht. Selbst wenn das Gericht seinen Vergütungsanspruch nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG verneinen sollte, stünde ihm zumindest die Differenz zwischen der geleisteten Vergütung und jener gemäß Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8 BBesG zu. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.11.2018 höherzugruppieren und nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu vergüten; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von brutto 51.581,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 908,24 € seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.2016, aus jeweils brutto 803,16 € seit 01.11. und 01.12.2016 sowie 01.01.2017, aus brutto 936,55 € seit 01.02.2017, aus jeweils 844,59 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2017, 01.01. und 01.02.2018, aus jeweils 1.018,30 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2018, aus jeweils brutto 879,18 € seit 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018, aus jeweils brutto 708,30 € seit 01.01., 01.02., 01.03.2019, aus jeweils brutto 893,19 € seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2019, aus jeweils brutto 810,99 € seit 01.01. und 01.02.2020 sowie aus jeweils brutto 876,37 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Höhergruppierung in A 14 BBesG und Vergütung des Differenzbetrages zwischen A 13 LBesGBW und A 14 BBesG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 zu. Die DO-Angestellten der Beklagten seien seit jeher nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Landesbeamten besoldet worden. Für die AT-Angestellten - hier den Kläger - sei die Besoldung daher stets - ebenso wie bei DO-Angestellten - nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Landesbeamten durchgeführt worden. Als landesunmittelbare Behörde habe sie daher mit Abschluss des Dienstvertrages die Besoldung des Klägers für den gesamten Zeitraum des Dienstverhältnisses an der Besoldung der Landesbeamten ausrichten wollen. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Klauseln im Dienstvertrag, dass vorliegend der Kläger ausschließlich entsprechend den beamtenbesoldungsrechtlichen Regelungen für die Beamten des Landes Baden-Württemberg habe vergütet werden sollen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrages habe sich die Besoldungsgruppe für Landesbeamte noch nach der Besoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes gerichtet. Mit der Förderalismusreform im Jahr 2006 sei die Gesetzgebungszuständigkeit für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamten auf die Länder übergegangen. Mit dem sog. Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (BVAnpG 2008) sei zum ersten Mal durch das Land Baden-Württemberg die Höhe der Dienst- und Versorgungsbezüge linear angepasst worden. Ein das BBesG ablösendes LBesG für die Besoldung der Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg sei erst mit der Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 in Kraft getreten (LBesGBW). Es werde bestritten, dass dem Kläger vom damaligen Referatsleiter der Revision im Vorstellungsgespräch in Aussicht gestellt worden sei, dass der Kläger in angemessener Zeit eine Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 erhalten werde. Ebenso werde bestritten, dass der damalige Stabsstellenleiter Herr K. im Vorstellungsgespräch gegenüber dem Kläger eine derartige Aussage getroffen habe. Der vom Kläger benannte Zeuge Kö. sei bei dem Vorstellungsgespräch des Klägers mit dem damaligen Referatsleiter der Revision und dem damaligen Stabsstellenleiter Herrn K. nicht dabei gewesen. Eine solche Aussage hätten zudem weder der damalige Referatsleiter noch der damalige Stabsstellenleiter Herr K. rechtsverbindlich abgeben können. Beide Mitarbeiter der Beklagten seien zwischenzeitlich verstorben. Ausdrücklich werde bestritten, dass dem Kläger bisher nicht bewusst gewesen sei, dass die Bezahlung nicht nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG, sondern in Anlehnung an das LBesGBW erfolgt sei. Der Kläger sei im Jahr 2011 im Zusammenhang mit der Dienstrechtsreform von ihr über die Änderungen im neuen LBesGBW - im Rahmen einer Mitarbeiterinformation zum Familienzuschlag - informiert worden ("Information" Bl 237 f. d. A.). Hier sei zudem ausdrücklich auf die Ablösung des BBesG durch das LBesGBW hingewiesen worden. Nach ihrer Ansicht habe sich der Antrag des Klägers vom 21.11.2018 auf die Beförderung und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 und nach LBesGBW bezogen. Trotz Kenntnis von der an ihn ausbezahlten Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW im Jahr 2011 habe der Kläger sich erst nach circa acht Jahren erstmalig mit Anwaltsschreiben im Jahr 2019 auf die Anwendung des BBesG berufen. Sein Anspruch auf Vergütung nach A 14 BBesG sei daher verwirkt. Unzutreffend sei, dass die Vergütung des Klägers von Beginn seiner Tätigkeit bis jetzt gleichgeblieben sei. Der Kläger sei zu Beginn seiner Tätigkeit 2001 nach A 13, Stufe 09 besoldet worden und werde jetzt nach A 13, Stufe 12 besoldet. Ein Anspruch auf Höhergruppierung bzw. Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 BBesG stehe dem Kläger auch nicht auf der Grundlage seiner dargestellten Tätigkeiten zu. Vorliegend sei die Stelle des Klägers von ihr mit A 13 bewertet worden. Diese Bewertung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nachprüfbar. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Bewertung der streitbehafteten Stelle mit der Besoldungsgruppe A 13 durch sie nicht sachgerecht erfolgt sein sollte. Die Tätigkeiten des Klägers in der Stabstelle "Revision" und dort im Referat "Grundsatzfragen, Spezialrevision, Datenanalysen" umfassten insbesondere folgende Tätigkeiten: Analyse und Beurteilung von Geschäftsprozessen auf Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit einschließlich Beratung hinsichtlich etwaiger Optimierung und Sicherstellung der Abwicklung, Prüfung auf Einhaltung von Rechtsvorschriften und unternehmensinterner Regelungen, Konzeption von Prüfungsthemen und Weiterentwicklung interner Prüfungsstandards und -methoden, Erstellen und Präsentation von Revisionsberichten einschließlich Vereinbarung von Empfehlungen/Maßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen einschließlich deren Nachverfolgung, Prüfungsbewertung bei Prüfung der A. BW durch Dritte (unter anderem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Bundesrechnungshof), Abstimmung und Umsetzung der Prüfungsergebnisse bei der A.-Hauptverwaltung und der A.-Bezirksdirektion, Bewertung von Niederschriften (z. B. Sozialministerium) und Tätigkeitsberichte (Bundesrechnungshof, BVA, ADV-Arbeitsgemeinschaft) auf Umsetzungsbedarf für die A. BW, im Einzelfall auch die Bewertung der Aussagen durch externe Prüfungen beim A.-Bundesverband und die Durchführung von Sonderprüfungen zu „sensiblen“ Themen auf Veranlassung des Vorstandes oder der Stabsstellenleitung, regelmäßig rechtliche Bewertung zu Sondersachverhalten für den Stabsstellenleiter. Bei den dargestellten, aktuell vom Kläger ausgeübten Tätigkeitsinhalten handele es sich in überwiegendem Maße um solche, die sich entsprechend ihrer Inhalte und Anforderungen nicht aus den klassischen Tätigkeiten des Revisors heraushöben. Seine Tätigkeit werde geprägt von der Analyse und Beurteilung von Geschäftsprozessen auf Ordnungsmäßigkeit, Funktionsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit, der Konzeption von Prüfungsthemen und Prüfungsstandards und Methoden, der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, der Erstellung von Präsentation und Revisionsberichten und Vereinbarung von Maßnahmen zur Beseitigung von Schwachstellen sowie deren Nachverfolgung. Bei diesen Tätigkeitsinhalten handele es sich unter anderem auch um solche, die für BAT-Beschäftigte nach Vergütungsgruppe 11 der Anlage 1a zu § 16 BAT/AOK-Neu zu bewerten seien. Soweit der Kläger mit der Betreuung und Koordination der Prüfungen der Beklagten durch Dritte betraut sei, handele es sich um einen Tätigkeitsinhalt, der gegenüber den anderen Revisoren exklusiv von ihm bearbeitet werde. Dies gelte ebenso für die Bewertung der Inhalte von Sitzungsniederschriften und Tätigkeitsberichten von externen Prüfungseinrichtungen auf mögliche Relevanz für sie in Abstimmung mit den betroffenen Fachbereichen bzw. Stabsstellen. Die Tätigkeiten bedürften dabei grundlegender Kenntnisse in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts (SGB) sowie auch angrenzender Rechtsgebiete (zum Beispiel Steuerrecht). Zutreffend sei, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers sehr vielfältig sei, anspruchsvoll und verantwortungsvoll. Dies sei grundsätzlich aber der Funktion eines Revisors geschuldet und gelte in gleichem Maße auch für die anderen Revisoren im Team des Klägers. Damit gehe einher, dass der Kläger - wie auch die anderen Revisoren - sich unter anderem auch mit neuen Prüfungsthemen beschäftigen, sich einarbeiten und neues Wissen aufbauen müssten. Bestritten werde, dass der Tätigkeitsbereich des Klägers in höchstem Maße anspruchs- und verantwortungsvoll sei. Unzutreffend sei, dass es sich bei den Tätigkeiten nicht um Routinetätigkeiten handele. Die vom Kläger exklusiv ausgeübten Tätigkeiten rechtfertigten zum einen in ihrer Wertigkeit eine Höhergruppierung weder nach Besoldungsgruppe A 14 LBesGBW und schon gar nicht nach A 14 BBesG und prägten zum anderen aufgrund ihres Umfangs die Gesamttätigkeit des Klägers als Revisor in ihrer Gesamtheit nicht derart, dass die vom Kläger geforderte Höhergruppierung gerechtfertigt wäre. Bereits für die mit der Besoldungsgruppe A 13 LBesGBW korrespondierende Vergütungsgruppe 11 der Anlage 1a zu § 16 BAT/AOK-Neu würden Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, die eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erforderten. Es bestehe schließlich kein Anspruch auf Höhergruppierung des Klägers, weil der Revisor M. in die Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert sei. Dessen Eingruppierung sei jedoch nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Revisor erfolgt. Sie habe ihn nach einer Umsetzung in der Abteilung Revision unterwertig beschäftigt, der Mitarbeiter habe aber im Rahmen der Besitzstandswahrung Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 behalten. Alle übrigen 16 Revisoren der Stabsstelle "Revision" inklusive des Klägers, die keine Leitungsfunktion innehätten, seien entweder in der Besoldungsgruppe A 13 oder maximal in der Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu eingruppiert. Bestritten werde, dass der Kläger einen Anspruch auf eine monatliche Zulage für Beamte von obersten Bundesbehörden (sogenannte Ministerialzulage) habe. Sie sei keine Bundesbehörde, auch keine oberste Bundesbehörde im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 iVm. Nr. 7 der Vorbemerkung der Anlage I des BBesG. Hinsichtlich der Höhe der Differenzbeträge zwischen der Besoldung nach A 13 LBesGBW mit entsprechendem Familienzuschlag (Ehegatten- und Kinderzuschlag) sowie der Strukturzulage nach LBesGBW und der Besoldung nach A 13 BBesG mit entsprechendem Familienzuschlag (Ehegatten- und Kinderzuschlag) nach BBesG werde auf die Tabelle der Anlage B 10 (Bl. 359 d. A.) Bezug genommen. Sie berufe sich hilfsweise auf die Einrede der Verjährung. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 23.03.2021 verurteilt, an den Kläger 7.986,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 94,63 € seit 01.01.2016, 01.02.2016, aus jeweils 214,91 € seit 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016 und 01.06.2016, aus jeweils 212,97 € seit 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016 und 01.10.2016, aus jeweils 102,97 € seit 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017, aus jeweils 231,07 € seit 01.02.2017, aus jeweils 134,81 € seit 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, aus jeweils 295,12 € seit 01.03.2018, 01.04.2018, aus jeweils 297,66 € seit 01.05.2018, 01.06.2018, aus 158,54 € seit 01.07.2018, 01.08.2018 und 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018 und 01.12.2018, aus jeweils 16,34 € seit 01.01.2019, 01.02.2019 und 01.03.2019, aus jeweils 157,43 € seit 01.04.2019, 01.05.2019, 01.06.2019, aus jeweils 160,18 € seit 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019 und 01.12.2019, aus jeweils 16,16 € seit 01.01.2020, 01.02.2020, aus jeweils 43,95 € seit 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020, 01.11.2020 und 01.12.2020 zu zahlen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, aufgrund des schriftlichen Dienstvertrages vom 18.12.2000 hätten die Parteien unter § 3 Abs. 1 geregelt, dass der Kläger in Anwendung "Beamtenbesoldungsrechtliche Regelungen Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG" erhält. Diese Regelung sei in sich klar, eindeutig und unmissverständlich, sodass dem Kläger nach dieser Vorschrift die entsprechende Besoldung A 13 nach dem BBesG zustehe. Auch wenn ein das BBesG ablösendes LBesG für die Besoldung der Beamten und Versorgungsempfänger des Landes Baden-Württemberg mit der Dienstrechtsreform im Jahr 2011 zum 01.01.2011 in Kraft getreten sei, ändere dies nichts an der vereinbarten Vergütungsstufe des Klägers im Dienstvertrag vom 18.12.2000. Eine Höhergruppierung nach der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG könne der Kläger nicht geltend machen. Das BBesG finde nach § 3 Abs. 1 des schriftlichen Dienstvertrages vom 18.12.2000 nur insoweit Anwendung, als sich die Vergütung nach der Bundesbesoldungsgruppe A 13 richten solle. Darüber hinaus sei eine Anwendung des BBesG zwischen den Parteien nicht vereinbart. Dem Kläger stehe mithin ein Anspruch auf Zahlung von 7.898,91 € brutto Differenzvergütung der vom 01.01.2016 bis 01.12.2020 erhaltenen Vergütung und der beanspruchten Grundvergütung einschließlich Ehegattenanteil und Kinderanteil vom 01.01.2016 bis 01.12.2020 zu. Dem Kläger stehe die geforderte Zulage für Beamte, die in einer obersten Bundesbehörde arbeiteten, nicht zu. Ein Rechtsanspruch für diese Forderung sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger der Auffassung sei, er könne Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 14 BBesG verlangen, da ihm bereits im Vorstellungsgespräch durch den Referatsleiter zugesichert worden sein solle, dass er in angemessener Zeit eine entsprechende Besoldung erhalten werde, könne dem nicht gefolgt werden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 387 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 07.04.2021 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 06.05.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung mit am 24.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 31.05.2021 bis einschließlich 06.07.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet und gleichzeitig erweitert. Die Berufungsbegründung des Klägers wurde der Beklagten am 28.06.2021 zugestellt. Sie hat mit am 08.09.2021 (innerhalb der durch Beschluss vom 08.07.2021 bis einschließlich 08.09.2021 verlängerten Berufungserwiderungsfrist) eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger hat seine Klage mit am 02.12.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 06.12.2021, um rückständige Vergütungsforderungen in Höhe der Differenz in den Monaten Juli bis Dezember 2021 erweitert. Zur Begründung der Berufung und in Erwiderung auf die Anschlussberufung der Beklagten macht der Kläger nach Maßgabe der Berufungsbegründung sowie der Schriftsätze vom 22.07.2021, 30.09.2021, 15.10.2021, 02.12.2021, 04.01.2022 und 10.01.2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 411 ff., 435 ff., 479 ff., 495 ff., 535 ff., 549 ff., 561 f. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend, die Beklagte vermöge nicht darzulegen, weshalb die Vergütungshöhe entgegen dem eindeutigen Vertragswortlaut nicht nach dem BBesG bestimmt werden solle, vor allem nicht angesichts des Umstandes, dass er Arbeitnehmer und nicht Landesbeamter sei. Im Arbeitsverhältnis der Parteien sei die Höhe der Vergütung nach den Maßstäben des BBesG zu bestimmen. Dies gelte sowohl für die regelmäßigen Anpassungen wie auch für die Ermittlung der leistungsgerechten Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht befasse sich nicht mit der Frage, wie die Vergütung im Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit bestimmt werden solle. Das in Bezug genommene Beamtenbesoldungsrecht sei dynamisch. Grundsätzlich folge die Besoldung dem jeweiligen Statusamt. Wenn allerdings die Beförderung des Beamten unterbleibe, ihm aber ein höherwertiges Amt vorübergehend vertretungsweise übertragen werde, erhalte er nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, das dem höherwertigen Amt zugeordnet sei. Er habe aufgrund seiner besonderen im Sozialministerium erworbenen Kenntnisse bereits von Anfang an höherwertige Tätigkeiten bei der Beklagten wahrgenommen, in erhöhtem Maße bereits mehrere Jahre vor 2016. Damit habe er ab Januar 2016 - und auch bereits zuvor - Anspruch auf Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 14 BBesG. Die "Anwendung beamtenbesoldungsrechtlicher Regelungen" gemäß § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages umfasse nicht nur die Regelung, die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG zu zahlen, sondern mache deutlich, dass das BBesG auch hinsichtlich anderer Zuwendungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei, so etwa gemäß § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages hinsichtlich Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksamer Leistungen. Richtig sei, dass es im BBesG keine Strukturzulage gebe. Insoweit bedürfe § 3 des Dienstvertrages der Auslegung. Da die Hauptverwaltung der Beklagten als oberstes Leitungsorgan hervorgehobene Aufgaben der Beklagten wahrzunehmen habe, entspreche sie einer obersten Bundesbehörde. Eine andere Analogie erschließe sich nicht. Es möge sein, dass kein einziger Mitarbeiter der Beklagten nach der Besoldungsgruppe für Bundesbeamte vergütet werde. Dies belege allerdings nicht die Richtigkeit dieser Praxis, sondern lege vielmehr den Schluss nahe, dass diese Mitarbeiter - wie lange Zeit auch er - die fehlerhafte Handhabung bei der Beklagten noch nicht bemerkt hätten oder aus Furcht vor Karrierenachteilen noch nicht geltend gemacht hätten. Deshalb greife auch der Einwand der Verwirkung nicht. Ihm sei lange Zeit nicht bewusst gewesen, dass die Beklagte lediglich eine Vergütung nach LBesGBW leistete. Auch sein Schreiben vom 18.12.2013 führe zu keiner anderen Betrachtung. Bei diesem Schreiben handele es sich um ein bereits von Dritten erarbeitetes Formular, mit welchem er sich gegen eine von ihm angenommene Altersdiskriminierung habe wenden wollen. Lediglich vorsorglich und hilfsweise werde der Klageantrag Ziff. 3 auf den Vortrag gestützt, dass er auch bei Anwendung des LBesGBW Anspruch auf eine höhere Dienstvergütung habe. Auch wenn der BAT/AOK-Neu bei der Bemessung seiner Arbeitsvergütung nicht anwendbar sei, biete sich eine Parallelbetrachtung bei der Bestimmung der Vergütungshöhe an. Die Besoldungsgruppe A 13 entspreche Vergütungsgruppe 11 gemäß Anlage 1a zu § 16 BAT/AOK-Neu. Angestellte der Beklagten, deren Tätigkeiten eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, würden nach Vergütungsgruppe 11 vergütet. Entsprechend sei er gemäß dem Regelbeispiel 3 zur Vergütungsgruppe 11 vergütet, allerdings nicht Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu, sondern wegen der Bezugnahme auf das BBesG nach Besoldungsgruppe A 13. Für Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung des Aufgabengebiets aus der Vergütungsgruppe 11 heraushöben, sehe Anlage 1a zu § 16 BAT/AOK-Neu die Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 12 vor. Dieser entspreche die Besoldungsgruppe A 14. Da er spätestens seit Anfang 2016 überwiegend bzw. fast ausschließlich Tätigkeiten ausübe, die der Vergütungsgruppe 12 BAT/AOK-Neu und damit Besoldungsgruppe A 14 entsprächen, habe eine entsprechende Anpassung der Vergütung stattzufinden, da der Arbeitnehmer der Beklagten, dessen Vergütungshöhe an das BBesG gekoppelt sei, bei der Vergütung höherwertigerer und damit aufwändigerer Tätigkeiten nicht schlechter gestellt sein dürfe als ein Arbeitnehmer, dessen Vergütung nach BAT/AOK-Neu erfolge. Es handele sich bei dem Dienstvertrag der Parteien nicht um einen AT-Vertrag. Ein frei vereinbarter Arbeitsvertrag sei kein außertariflicher Vertrag. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Dienstbezüge (§ 3), der Versorgung (§ 5) und zu leistender Beihilfezahlungen (§ 6) regele der Dienstvertrag Abweichendes. Nach dem Willen der Parteien habe die Bezugnahme auf das BBesG die dynamische Anpassung der Arbeitsvergütung entsprechend der Besoldungsentwicklung der Bundesbeamten und gleichermaßen eine angemessene Vergütung entsprechend der ausgeübten Tätigkeit sichern sollen. Damit werde der Dienstvertrag allerdings nicht zu einem außertariflichen Dienstvertrag. Seine Eingruppierung habe daher nach den Regelungen der §§ 16 und 17 BAT/AOK-Neu zu erfolgen. Lediglich die Höhe der Vergütung bemesse sich nach der der jeweiligen Vergütungsgruppe des BAT/AOK-Neu entsprechenden Besoldungsgruppe des BBesG. Der Dienstvertrag trage die Annahme, er sei außertarifliche Angestellter, nicht. Dies passe auch nicht zum Zuschnitt des Arbeitsverhältnisses. Als außertarifliche Angestellte würden üblicherweise Führungskräfte eingestellt. Er sei als Revisionsfachkraft eingestellt worden und, obwohl er alsbald zunehmend schwierige und anspruchsvollste Aufgaben übertragen bekommen habe, ein Spezialist ohne Führungsaufgaben geblieben. Er habe deshalb Anspruch auf eine Vergütung, die sich noch im Rahmen der Vergütungsgruppen des BAT/AOK-Neu bewege. Insbesondere sei mit ihm keine über die höchste Vergütungsgruppe des BAT/AOK-Neu hinausgehende Vergütung arbeitsvertraglich vereinbart worden. Es sei auch nicht darüber auszugehen, dass die Beklagte eine solche Vergütung, allein schon wegen des Abstandsgebots, leisten möge. Infolgedessen sei der BAT/AOK-Neu gemäß dessen § 1 Abs. 1 grundsätzlich anwendbar. Ein ihn betreffender Ausschluss gemäß § 1 Abs. 2 BAT/AOK-Neu liege nicht vor. Die im BAT/AOK-Neu niedergelegten Eingruppierungsgrundsätze, insbesondere nach §§ 16, 17 BAT/AOK-Neu seien deshalb auch für seine tätigkeitsangemessene Vergütung anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass er keine Vergütung gemäß BAT/AOK-Neu, sondern nach BBesG beanspruchen könne. Der Anspruch auf Vergütung nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG ergebe sich sowohl aus der dargestellten „Tarifautomatik“, wie auch dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Seine Tätigkeit hebe sich von jener der anderen Revisoren im Team, die ebenfalls nach Besoldungsgruppe A 13 vergütet würden, ab. Die Übertragung der Koordination von Sonderprüfungen, die Durchführung von Sonderprüfungen, die Erarbeitung der Grundsätze der Prüfungen in Gestalt eines Revisionshandbuchs, die Ausarbeitung der Prüfungspläne, Freigaben im Qualitätsmanagement im Revisionsprozess sowie die unmittelbare Zuarbeit für den Geschäftsbereichsleiter Revision stellten einen völlig anderen Aufgabenbereich dar als die Durchführung der laufenden Prüfungen und Beratungen gemäß des Prüfungsplans. Er sei in der Vergangenheit hauptverantwortlich für die Themenbereiche „Sonderprüfungen“ und „Prüfungen Dritter“ gewesen. Sie hätten eine wesentlich höhere Wertigkeit und infolgedessen sei eine angemessene, höhere Vergütung gemäß Besoldungsgruppe A 14 BBesG geboten. Aus der entsprechenden Anwendbarkeit des BBesG resultiere auch der Anspruch auf die dort für Oberbehörden vorgesehene Zulage. Dass ihm ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Willen der Parteien zustehen solle, ergebe sich aus der Gewährung der Strukturzulage. Wenn das BBesG als Vergütungsmaßstab herangezogen werde, habe dies für alle relevanten Komponenten zu gelten. So etwa auch für den Ehegattenanteil und den Kinderanteil und selbstverständlich für Zulagen, die die Beklagte in ihrer Abrechnung nach Besoldungstabelle Baden-Württemberg in Gestalt der Strukturzulage auch anerkenne. Die verbindliche Anerkennung seines Status (Besoldungsgruppe A 14) sei relevant für die Höhe des ihm später zustehenden Ruhegehalts. Demgemäß sei die Feststellung der Höhergruppierung ab November 2018, verbunden mit der Vergütung nach Besoldungsgruppe 14, zu beantragen. Unabhängig hiervon habe er jedoch Anspruch auf die erhöhte Arbeitsvergütung von dem Zeitpunkt an, in welchem er die höherwertige Tätigkeit verrichtet habe. Dies sei bereits lange vor 2016 der Fall gewesen. Mit Rücksicht auf die Verjährung sei die am 27.12.2019 erhobene Klage lediglich auf den Zeitraum ab 2016 beschränkt. Hinsichtlich der Berechnung der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz betreffend Vergütungsrückstände von Januar bis Juni 2021 sowie Juli bis Dezember 2021 wird auf die tabellarische Aufstellung des Klägers auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 24.06.2021 (Bl. 415 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23.03.2021 - 6 Ca 984/19 - zugestellt am 07.04.2021 abzuändern; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.11.2018 höherzugruppieren und nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu vergüten; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2021 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von brutto 56.586,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 908,24 € seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10.2016, aus jeweils brutto 803,16 € seit 01.11. und 01.12.2016 sowie 01.01.2017, aus brutto 936,55 € seit 01.02.2017, aus jeweils 844,59 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2017, 01.01. und 01.02.2018, aus jeweils 1.018,30 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06.2018, aus jeweils brutto 879,18 € seit 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2018, aus jeweils brutto 708,30 € seit 01.01., 01.02., 01.03.2019, aus jeweils brutto 893,19 € seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2019, aus jeweils brutto 810,99 € seit 01.01. und 01.02.2020, aus jeweils brutto 876,37 € seit 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2020, aus jeweils brutto 796,75 € seit 01.01., 01.02., 01.03.2021 und aus jeweils brutto 871,55 € seit 01.04., 01.05., 01.06.2021 zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2021 weitere Arbeitsvergütung in Höhe von brutto 5.229,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 871,55 € seit 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23.03.2021, Az.: 6 Ca 984/19 zurückzuweisen, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 23.03.2021, Az.: 6 Ca 984/19 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 08.09.2021, 12.10.2021, 8.11.2021, 16.12.2021 und 07.01.2022, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 442 ff., 488 ff., 526 f., 542 ff., 555 ff. d. A.), sowie unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend und begründet gleichzeitig ihre Anschlussberufung. Sie ist der Ansicht, die Berufung des Klägers sei nicht in zulässiger Weise eingelegt worden, insbesondere sei diese nicht ausreichend begründet. Der Kläger habe die geltend gemachten Zahlungen und deren Höhe nicht schlüssig dargelegt. Es erschließe sich nicht, auf welche monatliche Differenz - und darauf bezogen auf welche Zinsen - der Kläger eigentlich abstelle bzw. warum er die angegebenen Zeiträume so zusammenfasse, wie beantragt. Die Klageanträge seien zu unbestimmt bzw. in sich widersprüchlich. Eine etwaig "verbindliche Anerkennung eines Status" des Klägers sei nicht möglich, da ihm kein Amt verliehen worden sei. Die Höhe der Vergütung sei individualvertraglich vereinbart worden. Die Berufungs- wie auch die ursprünglichen Klageanträge seien widersprüchlich. Aus der Widersprüchlichkeit folge jedenfalls, dass für den Feststellungsantrag der Ziffer 2 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger könne keine Höhergruppierung nach der Besoldungsgruppe A 13 geltend machen. Zwischen den Parteien sei keine entsprechende, dynamische Anwendung des BBesG vereinbart, sondern lediglich die Höhe der Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 vereinbart worden. Der Kläger sei weder Beamter noch unterliege sein Arbeitsverhältnis dem BAT/AOK-Neu. Es bestehe mithin schon gar keine „Eingruppierung“ im Sinn einer Tarifautomatik, auch kein „Alimentationsprinzip“ im Sinn des Beamtenrechts. Für die Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Rechts- bzw. Vertragsverhältnisses dürfte es irrelevant sein, wie der Dienstvertrag vom 18.12.2000 bezeichnet werde. Insofern bringe die Bezeichnung „AT-Vertrag“ lediglich zum Ausdruck, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht den Regelungen des BAT/AOK-Neu unterfalle. § 2 Abs. 1 des Dienstvertrages nehme lediglich die ausdrücklich genannten Regelungen des BAT/AOK-Neu in Bezug und auch nur, „soweit in diesem Dienstvertrag nichts abweichendes bestimmt ist“. Darüber hinaus sei auch vereinbart, dass die Regelung „entsprechende Anwendung“ finde - eine umfassende oder grundsätzliche Anwendung des BAT/AOK-Neu lasse sich diese Regelung unter gar keinen Umständen entnehmen. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finde keine „amtsangemessene Besoldung“ bzw. eine „seine Tätigkeit entsprechende Vergütung“ Anwendung. Es bleibe weiterhin unklar, was der Kläger mit einem „dynamischen Verweis“ überhaupt meine. Es sei nicht nachvollziehbar, woraus sich ein Anspruch auf Höhervergütung ergeben solle. Hinsichtlich der verlangten Zulage bleibe es dabei, dass sie keine oberste Bundesbehörde sei. Der Kläger erhalte in Anwendung von § 46 LBesGBW die Strukturzulage, da diese zwingend bei einer Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 zu leisten sei. Im BBesG gebe es keine mit der Strukturzulage vergleichbare Zulage. Höchst hilfsweise berufe sie sich zudem auf die Einrede der Verjährung etwaiger Zulagen bzw. Zuschläge zumindest für das Jahr 2016. Es werde auch bestritten, dass es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um besonders hervorzuhebende Tätigkeiten handele, welche eine „Höhergruppierung“ nach der Besoldungsgruppe A 14 oder sonstigen - nicht ersichtlichen - Besoldungs-/Vergütungsgruppen rechtfertigen würde. Als Revisor sei der Kläger grundsätzlich ein „Generalist“ - ebenso wie die anderen bei ihr tätigen Revisoren. Die Revisoren hätten zwar jeweils Schwerpunktthemen, könnten jedoch grundsätzlich in allen ihren Bereichen zu Revisionsthemen eingesetzt werden. Daher finde zwingend - so auch beim Kläger - bei der Tätigkeit als Revisor eine berufliche Entwicklung statt. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine „besonders außerordentliche“ Entwicklung oder gar um die Übertragung anderer, höherwertiger Tätigkeiten. Denn es sei grundsätzlich der Funktion eines Revisors geschuldet, sich in allen Bereichen der Beklagten einarbeiten zu können. Die berufliche Weiterentwicklung durch stetig wachsende Berufserfahrung werde dahingehend „berücksichtigt“, dass in den jeweiligen Vergütungsgruppen je nach Betriebszugehörigkeit die nächsthöhere Stufe erreicht werde. Sofern der Kläger auf „Sonderprüfungsaufgaben“ hinweise, hätten diese bereits seit Beginn seiner Tätigkeit zu seinem Aufgabengebiet gehört. Sonderprüfungsaufgaben würden entgegen der Ansicht des Klägers nach wiederkehrenden Mustern abgearbeitet (Vorbereitung, Durchführung, Nacharbeit und Follow Up), sodass auch komplexere Prüfungsthemen nach diesem Schema durchgeführt würden. Die Betreuung der „Prüfung durch Dritte“ bei ihr möge zwar eine sensible Begleitung und Koordination erfordern, jedoch sei eine besondere Schwierigkeit darin nicht zu sehen. Dass der Kläger die Tätigkeiten eines „ganz normalen“ Revisors ausgeübt habe, zeige sich bereits darin, dass er während seines Arbeitsverhältnisses bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit jederzeit habe vertreten werden können. Die Vertretung sei durch seine Kollegen V.und Kö. erfolgt, die in der Vergütungsgruppe 11 BAT/AOK-Neu eingruppiert (korrespondierend zu A 13 LBesG BW) seien. Die Vertretung sei, auch seit der Langzeiterkrankung des Klägers, reibungslos erfolgt. Nahezu jeder Revisor bei ihr sei in Sonderaufgaben involviert. Zu Unrecht nehme das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG an. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht über den Feststellungsantrag nicht entschieden. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei, soweit es sie verurteilt habe, Differenzvergütung zwischen A 13 LBesGBW und A 13 BBesG zu zahlen, nicht vom Klageantrag umfasst gewesen. Die Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesG sei vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Die Anwendbarkeit bundesrechtlicher Regelungen sei zwischen den Parteien vereinbart. Die Auslegung von § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages ergebe, dass der Kläger - entsprechend der Besoldung für Landesbeamte - seit Inkrafttreten des LBesG BW samt eigener Besoldungstabellen nach A 13 LBesG BW zu vergüten sei. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 20.10.2021 und 12.01.2022 (Bl. 521 ff., 565 ff. d. A.) Bezug genommen.