OffeneUrteileSuche
Urteil

5 AZR 250/18

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2019:170419.U.5AZR250.18.0
9mal zitiert
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2018 21 Sa 1034/17 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten über eine weitere Vergütung der von der Klägerin im Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 geleisteten 24-Stunden-Dienste. Die Klägerin, Mitglied der komba Gewerkschaft, ist seit dem 14. Juni 2010 bei der Beklagten, einer Gesellschaft des Landkreises Oder-Spree, bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als Rettungssanitäterin. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 30. April 2012, in dem es ua. heißt: Der von der Beklagten und der dbb tarifunion mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geschlossene Tarifvertrag Rettungsdienst Landkreis Oder-Spree (iF TV RD LOS), enthält auszugsweise folgende Regelungen: Am 7. November 2012 schlossen die Beklagte und der in ihrem Betrieb errichtete Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung 04 zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit“ (iF BV 04), die in ihrer seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung auszugsweise wie folgt lautet: Der nunmehr als § 5 Nr. 3 aufgenommene Text befand sich in den vorherigen Fassungen der BV 04 als „Anmerkung“ am Ende von § 5. Unter dem 27. September 2012 stimmte die Klägerin der Leistung von 24-Stunden-Diensten auf einem dafür vorgesehenen Formular zu. Am 8. Juli 2016 schlossen die Beklagte und der dbb beamtenbund und tarifunion den „2. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags Rettungsdienst im Landkreis Oder-Spree GmbH vom 01.06.2012“ (ÄndTV Nr. 2 TV RD LOS), der rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Dabei wurden § 8 Abs. 2 TV RD LOS um einen Satz 3 nebst Protokollerklärung hierzu und § 8 Abs. 6 TV RD LOS um eine „Niederschriftserklärung“ ergänzt wie folgt: Im Streitzeitraum Januar 2015 bis April 2016 leistete die Klägerin 108 24-Stunden-Dienste. Sie erhielt das Tabellenentgelt nach EG 4 Stufe 3 TV RD LOS, das zuletzt ab Januar 2016 2.210,58 Euro brutto betrug, sowie Vergütung für etwaige Überstunden und in § 10 TV RD LOS vorgesehene Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Dabei wertete die Beklagte die von der Klägerin geleisteten 24-Stunden-Dienste wie 20 Vollarbeitsstunden. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015, das die Beklagte am 30. Juni 2015 erhielt, wandte sich die Klägerin dagegen, dass „trotz wöchentlich geleisteter zwei 24-Stunden-Dienste lediglich 40 Stunden vergütet“ werden und verlangte erfolglos rückwirkend Vergütung für acht weitere Stunden wöchentlich. Mit der am 17. Mai 2016 anhängig gemachten und der Beklagten am 20. Mai 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin Vergütung für jeweils vier weitere Stunden aus 108 im Streitzeitraum geleisteter 24-Stunden-Dienste geltend gemacht und dafür erstinstanzlich zuletzt 12,71 Euro brutto je Stunde angesetzt. Sie hat gemeint, die von ihr geschuldete wöchentliche Arbeitszeit betrage (nur) 40 Stunden. Weil auch Bereitschaft Arbeit sei und entsprechend entlohnt werden müsse, habe sie Anspruch auf Vergütung weiterer acht Stunden pro 48-Stunden-Woche. Die Beklagte sei nicht berechtigt, von diesen Diensten nur 40 Stunden als vergütungspflichtig zu werten, die BV 04 sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Die Klägerin hat erstinstanzlich nach Teilklagerücknahme zuletzt beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen gemeint, sie sei durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung zur entsprechenden Faktorisierung der 24-Stunden-Dienste berechtigt. Das Arbeitsgericht hat der Klage iHv. 4.153,30 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Ersturteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die auf die Zahlung weiterer 984,82 Euro brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen beschränkte Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren iHv. 5.138,12 Euro brutto nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht der Berufung der Beklagten gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts entsprochen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat für die im Streitzeitraum geleisteten 24-Stunden-Dienste keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitere Vergütung. 1. Eine solche könnte sie nach § 611 Abs. 1, § 611a Abs. 2 BGB nur beanspruchen, wenn mit dem der Klägerin gezahlten Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 1 TV RD LOS nur eine Arbeitsleistung im zeitlichen Umfang von 40 Wochenstunden, nicht aber auch bei einer Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft eine solche von 48 Wochenstunden entgolten wäre. Das ist indes nicht der Fall. a) Nach § 8 Abs. 1 TV RD LOS beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, wobei zur Ermittlung des Durchschnitts gemäß § 8 Abs. 3 TV RD LOS ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist. aa) Mit dem Begriff der „regelmäßigen Arbeitszeit“ definieren die Tarifvertragsparteien sofern sie nicht ausdrücklich anderes festschreiben üblicherweise den zeitlichen Umfang der vom Arbeitnehmer zu leistenden Vollarbeit (vgl. BAG 17. Januar 2019 6 AZR 17/18 Rn. 17). Dies bestätigt die Einordnung von Bereitschaft als „Sonderform der Arbeit“ in § 9 Abs. 3 TV RD LOS und der in § 8 Abs. 2 TV RD LOS eröffnete weitere Zeitrahmen für eine Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft. bb) Dass sie während eines 24-Stunden-Dienstes über 20 Stunden und damit wöchentlich mehr als 40 Stunden Vollarbeit geleistet hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. b) Daneben sieht § 8 Abs. 2 TV RD LOS ein weiteres, aus Vollarbeit und Bereitschaft bestehendes „Arbeitszeitmodell“ vor, das den zeitlichen Umfang der für das monatliche Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 1 TV RD LOS geschuldeten Arbeitsleistung bestimmt. Die diesbezüglich vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Tarifauslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. aa) Im Ansatz zutreffend nimmt die Klägerin an, nicht nur Vollarbeit, sondern auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst seien vergütungspflichtige Arbeit iSd. § 611 Abs. 1 BGB (st. Rspr., vgl. zB BAG 19. November 2014 5 AZR 1101/12 Rn. 16 mwN, BAGE 150, 82; 11. Oktober 2017 5 AZR 591/16 Rn. 13). Doch kann für diese Sonderformen der Arbeit eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden kann (st. Rspr., BAG 20. April 2011 5 AZR 200/10 Rn. 32, BAGE 137, 366). bb) Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien in § 8 Abs. 2 TV RD LOS Gebrauch gemacht, indem sie für dasselbe Tabellenentgelt neben der ausschließlichen Vollarbeit unter Ausdehnung der durchschnittlichen Arbeitszeit auf bis zu 48 Stunden wöchentlich eine Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft zulassen (Satz 1) und das dabei mögliche Verhältnis von Vollarbeit und Bereitschaft festlegen (Satz 2). Für Beschäftigte, die in diesem „Arbeitszeitmodell“, das auch im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vorgesehenen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD-AT, § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L), arbeiten, wird die derart verlängerte Arbeitszeit gleichsam zur regelmäßigen Arbeitszeit (vgl. zu § 12 DRK-Reformtarifvertrag BAG 26. Juni 2013 5 AZR 231/12 Rn. 12). cc) Mit § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS, wonach der regelmäßige durchschnittliche Anteil der „aktiven Arbeitszeitauslastung“ also der Vollarbeit 40 % nicht überschreiten darf, legen die Tarifvertragsparteien nicht nur das höchstzulässige Verhältnis von Vollarbeit und Bereitschaft fest. Zugleich wird der Bereitschaftsdienst faktorisiert: Wenn innerhalb der Höchstgrenze von 48 Wochenstunden nur 40 %, das sind 19,2 Stunden, Vollarbeit sein dürfen, müssen (48 abzüglich 19,2 =) 28,8 Wochenstunden Bereitschaft sein. Damit werden letztere wie (40 abzüglich 19,2 =) 20,8 Wochenstunden Vollarbeit vergütet und bezogen auf die Vergütung eine Stunde Bereitschaftsdienst wie 0,72 Stunde Vollarbeit bewertet. § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS enthält somit eine gesonderte Vergütungsregelung für Bereitschaftszeiten (zur Faktorisierung als gesonderte Vergütungsregelung für Sonderformen der Arbeit sh. auch BAG 17. Januar 2019 6 AZR 17/18 Rn. 19). Diese ist angesichts der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie und des damit verbundenen weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien (dazu BAG 2. August 2018 6 AZR 437/17 Rn. 38 mwN, BAGE 163, 205) nicht zu beanstanden. dd) Ein solches Verständnis von § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS entspricht auch dem übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien (zum Willen der Tarifvertragsparteien als Auslegungskriterium etwa BAG 19. Juni 2018 9 AZR 564/17 Rn. 17 mwN). Das belegen sowohl die „Protokollerklärung zu Satz 3“ als auch die „Klarstellung für die Zeit vor 2016“ in § 2 ÄndTV Nr. 2 TV RD LOS. c) Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagte bei der Gestaltung der streitgegenständlichen 24-Stunden-Dienste die Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS missachtet hätte. Auch hat die Klägerin nicht vorgebracht, dass generell oder bei einzelnen 24-Stunden-Diensten mehr Vollarbeit angefallen wäre als nach § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS erlaubt ist und dadurch die Summe aus Vollarbeits- und faktorisierten Bereitschaftsstunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum überschritten hätte. d) Schließlich gibt der Sachvortrag der Klägerin auch keinen Anhalt für einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz mit der Rechtsfolge eines Differenzanspruchs nach § 3 Satz 1 MiLoG (vgl. dazu etwa BAG 17. Januar 2018 5 AZR 69/17 Rn. 12). Zwar schuldet der Arbeitgeber kraft Gesetzes auch für Bereitschaft den gesetzlichen Mindestlohn (BAG 11. Oktober 2017 5 AZR 591/16 Rn. 13 f.). Dass durch die Faktorisierung der Bereitschaftsdienste das in den streitgegenständlichen Monaten für die jeweils geleisteten Arbeitsstunden gezahlte Entgelt den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. 2. Auf die Wirksamkeit der BV 04 kommt es entgegen der Auffassung der Revision vergütungsrechtlich nicht an. a) § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZG begrenzen die zulässige Höchstarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Wochenstunden. Diese Grenze beachtet § 8 Abs. 2 Satz 1 TV RD LOS und verstößt damit nicht gegen höherrangiges Recht. Die BV 04 soll auf der Grundlage des § 8 Abs. 6 TV RD LOS die Voraussetzungen dafür schaffen, dass arbeitszeitrechtlich von den in §§ 7, 12 ArbZG vorgesehenen Abweichungen Gebrauch gemacht werden darf. In dieser Legitimierung von anderenfalls einzuhaltender Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, die ein gesetzliches Beschäftigungsverbot begründen (BAG 20. November 2018 9 AZR 327/18 Rn. 15 mwN), erschöpft sich grundsätzlich die Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach §§ 7, 12 ArbZG. Das Arbeitszeitgesetz verbietet nicht die Vergütung von Arbeit, die unter Verstoß gegen arbeitszeitrechtliche Vorgaben erbracht wurde (BAG 24. August 2016 5 AZR 129/16 Rn. 48, BAGE 156, 157). Wären die im Betrieb der Beklagten praktizierten 24-Stunden-Dienste arbeitszeitrechtlich unzulässig gewesen, hätte die Klägerin für die tatsächlich geleisteten 24-Stunden-Dienste gleichwohl, aber auch nur Anspruch auf die dafür vorgesehene Vergütung, also das Tabellenentgelt nach § 17 Abs. 1 TV RD LOS. Dieses hat die Klägerin nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erhalten. b) Weil die Faktorisierung der Bereitschaft in § 8 Abs. 2 Satz 2 TV RD LOS tariflich geregelt ist, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob § 5 Nr. 3 BV 04 in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung lediglich den Tarifvertrag „deklaratorisch wiederholt“ so die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts oder so andere Kammern des Landesarbeitsgerichts unter Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Vergütung von Bereitschaft regelt. Ist § 5 Nr. 3 BV 04 in der im Streitzeitraum maßgebenden Fassung (teil-)unwirksam (zu den Voraussetzungen der Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 5. Mai 2015 1 AZR 435/13 Rn. 20), verbleibt es bei der tariflichen Vergütungsregelung. 3. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich nichts anderes. a) Nach dessen Nr. 4.1 beträgt die „regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit“ 40 Wochenstunden. Weil weder dort noch an anderer Stelle des Arbeitsvertrags von Sonderformen der Arbeit die Rede ist, muss unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten im Arbeitsleben der verständige Arbeitnehmer davon ausgehen, mit einer solchen Formulierung werde der Umfang der geschuldeten regelmäßigen Vollarbeit bestimmt. Zudem ist durch die Bezugnahmeklausel der Nr. 2.1 Arbeitsvertrag das in § 8 Abs. 2 TV RD LOS vorgesehene „Arbeitszeitmodell“ aus Vollarbeit und Bereitschaft arbeitsvertraglich mitvereinbart. Für ein Verständnis der Nr. 4.1 Arbeitsvertrag dahingehend, 40 Wochenstunden sollen Obergrenze auch für eine Kombination aus Vollarbeit und Bereitschaft sein, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. b) Im Übrigen würde sich bei einem anderen Verständnis des Inhalts der Nr. 4.1 Arbeitsvertrag die tarifliche Regelung, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (auch) kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, durchsetzen. Denn die arbeitsvertragliche Arbeitszeitregelung wäre in diesem Falle nicht günstiger iSd. § 4 Abs. 3 TVG. Ob bei der Arbeit im Rettungsdienst für dieselbe Vergütung eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Vollarbeit oder eine Kombination aus 19,2 Stunden Vollarbeit und 20,8 Stunden Bereitschaftsdienst günstiger ist, lässt sich objektiv nicht zweifelsfrei feststellen, so dass es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags verbleibt (zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs im Einzelnen sh. BAG 22. August 2018 5 AZR 551/17 Rn. 14; st. Rspr., BAG 15. April 2015 4 AZR 587/13 Rn. 29 ff. mwN, BAGE 151, 221). II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.