Urteil
2 AZR 698/12
BAG, Entscheidung vom
7mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Kündigungsschutzklage kann nur Erfolg haben, wenn zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand.
• Die rechtskräftige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt schließt eine spätere gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit einer Kündigung aus.
• Die Formulierung ‚zum nächstmöglichen Termin‘ deutet auf eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist, nicht auf eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 BGB.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutzklage scheitert wegen bereits rechtskräftig erfolgter Beendigung • Eine Kündigungsschutzklage kann nur Erfolg haben, wenn zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis bestand. • Die rechtskräftige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt schließt eine spätere gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit einer Kündigung aus. • Die Formulierung ‚zum nächstmöglichen Termin‘ deutet auf eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist, nicht auf eine außerordentliche Kündigung i.S.d. § 626 BGB. Der Kläger war seit April 1977 bei der Beklagten als Chemielaborant beschäftigt. Die Beklagte erklärte am 15. Dezember 2006 eine Kündigung ‚zum nächstmöglichen Termin‘. Der Kläger focht die Kündigung an und rügte unter anderem fehlende Sozialgerechtfertigung und mangelhafte Beteiligung des Betriebsrates; er meinte, die Kündigung sei ihm erst am 18. Mai 2009 zugegangen. Zwischen den Parteien bestanden mehrere Verfahren, in deren Verlauf das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom 16. September 2013 das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung zum 31. März 2007 auflöste. Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Klägers stattgegeben; das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Der Kläger legte Revision ein, mit dem Ziel, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen. • Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung hätte wirken sollen, bereits kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. • Kündigungsschutzklagen können nur dann Erfolg haben, wenn zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis besteht; eine rechtskräftige Feststellung der Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt verhindert eine abweichende gerichtliche Feststellung (Rechtskraftwirkung, § 322 ZPO). • Die Kündigung war als ordentliche Kündigung zu verstehen: die Formulierung ‚zum nächstmöglichen Termin‘ spricht für einen künftig wirkenden Zeitpunkt, nicht für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB, die eindeutig als solche zu erkennen sein müsste. • Die Beklagte begründete die Kündigung mit fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus betrieblichen Gründen; solche Umstände rechtfertigen grundsätzlich keine fristlose Kündigung. Nach Vortrag der Beklagten galt eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zum Quartalsende, sodass frühester Wirksamkeitstermin der 30. Juni 2007 gewesen wäre. • Da jedoch bereits durch das rechtskräftige Landesarbeitsgerichtsurteil das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2007 beendet war, kann die Kündigung, die erst später wirken sollte, keine Rechtswirkung mehr entfalten. • Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht entscheidend zu seinen Gunsten beeinflusst; selbst bei günstiger Annahme führt dies nicht zum Erfolg, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. • Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten der Revision. Entscheidungsgegenstand war die Wirksamkeit der Kündigung vom 15. Dezember 2006, die ‚zum nächstmöglichen Termin‘ erklärt worden war. Da das Arbeitsverhältnis bereits gemäß rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts zum 31. März 2007 beendet war, konnte die später wirkende ordentliche Kündigung keine rechtliche Wirkung mehr entfalten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung lag nicht vor, weil die Erklärung nicht die erforderliche eindeutige Willensäußerung hierzu enthielt und die geltend gemachten betrieblichen Gründe hierfür nicht ausreichten. Deshalb blieb die Klage des Arbeitnehmers erfolglos und die Kostenentscheidung fiel zu seinen Lasten.