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Urteil

3 AZR 37/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber hat alle drei Jahre nach §16 Abs.1 BetrAVG die Anpassungsprüfung vorzunehmen; Bündelung auf einen Jahresstichtag ist zulässig, darf aber die erste Prüfung nicht mehr als sechs Monate verzögern. • Bei der Anpassungsprüfung sind sowohl die Belange der Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; eine Betriebsvereinbarung kann die Pflicht zur Anpassungsprüfung nach §16 BetrAVG nicht zulasten der Versorgungsberechtigten ausschließen. • Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist auf dessen tatsächliche, nicht auf fiktive oder konzernfremde Verhältnisse abzustellen; handelsrechtliche Jahresabschlüsse sind in der Regel als Ausgangsbasis heranzuziehen, betriebswirtschaftlich begründete Korrekturen sind vorzunehmen. • Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bemisst sich aus Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich 2 % Risikoaufschlag; Betriebsergebnis und bilanzieres Eigenkapital sind für die Berechnung maßgeblich. • Der Kläger hat Anspruch auf eine teilweisen Anpassung seiner Betriebsrente: der volle seit Rentenbeginn aufgelaufene Teuerungsbedarf ist zu ermitteln, der konkrete Anspruch kann aber geringer sein, wenn die berechnete Anpassung bereits durch frühere Erhöhungen teilweise erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Teilerfolg beim Anspruch auf Betriebsrentenanpassung nach §16 BetrAVG • Arbeitgeber hat alle drei Jahre nach §16 Abs.1 BetrAVG die Anpassungsprüfung vorzunehmen; Bündelung auf einen Jahresstichtag ist zulässig, darf aber die erste Prüfung nicht mehr als sechs Monate verzögern. • Bei der Anpassungsprüfung sind sowohl die Belange der Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners zu berücksichtigen; eine Betriebsvereinbarung kann die Pflicht zur Anpassungsprüfung nach §16 BetrAVG nicht zulasten der Versorgungsberechtigten ausschließen. • Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist auf dessen tatsächliche, nicht auf fiktive oder konzernfremde Verhältnisse abzustellen; handelsrechtliche Jahresabschlüsse sind in der Regel als Ausgangsbasis heranzuziehen, betriebswirtschaftlich begründete Korrekturen sind vorzunehmen. • Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bemisst sich aus Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich 2 % Risikoaufschlag; Betriebsergebnis und bilanzieres Eigenkapital sind für die Berechnung maßgeblich. • Der Kläger hat Anspruch auf eine teilweisen Anpassung seiner Betriebsrente: der volle seit Rentenbeginn aufgelaufene Teuerungsbedarf ist zu ermitteln, der konkrete Anspruch kann aber geringer sein, wenn die berechnete Anpassung bereits durch frühere Erhöhungen teilweise erfüllt ist. Der Kläger bezieht seit 1.10.1991 eine Betriebsrente, zuletzt angepasst zum 1.1.2009 auf 4.823,00 Euro. Die Beklagte, Mitglied eines internationalen Konzerns und Produktionsstätte, verweigerte eine Anpassung zum 1.1.2012. Parallel schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Standortsicherungsvereinbarung, die u.a. vorsah, Betriebsrentenanpassungen 2012 bis 2014 zunächst auszusetzen, sowie Maßnahmen zur Kostensenkung und Stellenreduzierung. Die Beklagte legte geprüfte Jahresabschlüsse 2009–2011 vor; sie erklärte zugleich, diese spiegelten nicht die „wirkliche“ Wettbewerbsfähigkeit wegen konzerninterner Verrechnungspreise wider. Der Kläger klagte auf nachträgliche und künftige Anpassung seiner Rente an die seit Rentenbeginn eingetretene Teuerung. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die Beklagte zog vor das BAG. • Klage zulässig: Auch wiederkehrende Leistungen nach §258 ZPO sind klagbar (Antrag auf künftige Zahlungen zulässig). • Prüfpflicht und Stichtag: §16 Abs.1 BetrAVG verpflichtet zur Dreijahresprüfung; Bündelung auf 1. Januar eines Kalenderjahres ist zulässig, solange die erste Prüfung nicht mehr als sechs Monate verzögert wird. • Betriebsvereinbarung/Standortsicherungsvereinbarung kann gesetzliche Anpassungspflicht nicht zu Lasten der Versorgungsberechtigten wirksam ausschließen, da nach §17 Abs.3 Satz3 BetrAVG Abweichungen zulasten der Arbeitnehmer unzulässig sind. • Wirtschaftliche Lage: Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse des Versorgungsschuldners, nicht eine fiktive, konzernunabhängige Lage. Für Prognose ist in der Regel ein repräsentativer Dreijahreszeitraum heranzuziehen. • Eigenkapitalverzinsung: Angemessene Verzinsung = Umlaufrendite öffentlicher Anleihen + 2 % Risikozuschlag; Betriebsergebnis und bilanzieres Eigenkapital (Durchschnitt aus Anfang und Ende) bilden die Berechnungsgrundlage. • Korrekturen an Jahresabschlüssen: Nur betriebswirtschaftlich begründete Korrekturen sind vorzunehmen; Gewinne aus konzerninternen Verrechnungspreisen sind nicht per se als Scheingewinne oder außerordentliche Erträge zu kürzen, sofern sie regelmäßig und verlässlich entstehen. • Anwendung auf den Streitfall: Die Beklagte erzielte in 2009–2011 eine weit über der angemessenen Verzinsung liegende Eigenkapitalrendite; aus dieser positiven Prognose durfte sie nicht schließen, dass sie bis zum nächsten Stichtag (1.1.2015) nicht leistungsfähig sein werde. • Ermittlung des Anpassungsbedarfs: Nach der Rückrechnungsmethode beträgt der seit Rentenbeginn bis 1.1.2012 aufgelaufene Teuerungsbedarf 43,35 % der Ausgangsrente (3.502,35 Euro), somit eine berechnete Rente von 5.020,62 Euro. • Leistungspflicht konkret: Da der Kläger seit 1.1.2009 bereits 4.823,00 Euro erhält, ergibt sich eine monatliche Differenz von 197,62 Euro; daraus folgen rückständige Zahlungen für Januar 2012 bis April 2013 in Höhe von 3.161,92 Euro brutto und ab Mai 2013 eine monatliche Nachzahlung von 197,62 Euro brutto. • Zinsen: Rückständige Forderungen werden gemäß §§286, 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft (11.2.2015) verzinst. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach dem Verhältnis 83 % zu 17 % zu tragen. Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das BAG hat die Revision der Beklagten insoweit stattgegeben, dass der Kläger nicht den von ihm und dem Landesarbeitsgericht angenommenen höheren Anpassungsbetrag erhält, wohl aber eine anteilige Anpassung. Die Beklagte ist verpflichtet, ab dem 1. Januar 2012 eine um 197,62 Euro monatlich erhöhte Betriebsrente zu zahlen, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine vollständige Verweigerung der Anpassung nicht rechtfertigt. Rückständige Zahlungen für Januar 2012 bis April 2013 in Höhe von insgesamt 3.161,92 Euro brutto sind zu leisten; darauf sind Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen. Die Klage war im Übrigen abzuweisen; die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte überwiegend zu tragen.