Urteil
1 Sa 17/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2018:0723.1SA17.17.00
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Leitsätze
1. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG in der Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.(Rn.68)
2. Die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht erstreckt sich nicht auf kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen.(Rn.90)
3. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen vor, soweit die betriebliche Altersversorgung durch den BVV Versicherungsverein a.G. durchgeführt wird.(Rn.61)
Sie liegen nicht vor, soweit die Durchführung über die BVV Versorgungskasse e.V. erfolgt.(Rn.88)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.06.2017 - 15 Ca 4622/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,60 Euro brutto (restliche BVV-Rente, Tarif RA) für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2017 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2017 über die monatliche BVV-Rente, Tarif RA, in Höhe von 96, 94 Euro brutto hinaus weitere 16,60 Euro brutto monatlich zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 30c Abs. 1a BetrAVG in der Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 enthaltene unechte Rückwirkung ist verfassungsgemäß.(Rn.68) 2. Die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht erstreckt sich nicht auf kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen.(Rn.90) 3. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen vor, soweit die betriebliche Altersversorgung durch den BVV Versicherungsverein a.G. durchgeführt wird.(Rn.61) Sie liegen nicht vor, soweit die Durchführung über die BVV Versorgungskasse e.V. erfolgt.(Rn.88) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.06.2017 - 15 Ca 4622/16 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 597,60 Euro brutto (restliche BVV-Rente, Tarif RA) für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2017 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.07.2017 über die monatliche BVV-Rente, Tarif RA, in Höhe von 96, 94 Euro brutto hinaus weitere 16,60 Euro brutto monatlich zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die Berufung beschränkt sich auf den Streitgegenstand, ob die Beklagte zur Anpassung der BVV-Rente verpflichtet ist. Hinsichtlich der Anpassung der Bankrente ist das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden. II. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Anpassung der BVV-Rente verpflichtet, soweit diese vom BVV Versicherungsverein gewährt wird. Soweit der Kläger die BVV-Rente von der BVV Versorgungskasse erhält, entfällt die Verpflichtung zur Anpassung hingegen nicht. 1. Die Klage ist zulässig. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der rückständigen BVV-Rente ab dem 1. Juli 2014. Das Arbeitsgericht hat die rückständige Betriebsrente bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von 5.905,08 € brutto zugesprochen. Außerdem begehrt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der gezahlten und der begehrten BVV-Rente ab dem 1. Juli 2017 in Höhe von 164,03 € brutto. Der Antrag ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen im Sinne des § 258 ZPO gerichtet. Bei derartigen Leistungen können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 37/14 – Rn 17). Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Anpassung der BVV-Rente nur verpflichtet, soweit diese durch die BVV Versorgungskasse gewährt wird. Soweit sie durch den BVV Versicherungsverein gewährt wird, entfällt die Anpassungspflicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wäre, ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Juli 2004, der 1. Juli 2004 gewesen. Allerdings bündelte die Beklagte die anfallenden Prüfungstermine zunächst auf den 1. Januar des Folgejahres und ab dem Jahr 2014 auf den 1. Juli dieses Jahres (vgl. die Anlagen K 6 und K 8). Die anfängliche Bündelung war zulässig, weil sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögerte (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 21. Februar 2017 – 3 AZR 455/15 – Rn 27). Für die zweite Verschiebung des Anpassungsstichtags im Jahr 2014 erhielt der Kläger eine Ausgleichszahlung. Gegen die zweite Verschiebung wendet sich der Kläger nicht. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich eine Anpassungsprüfungspflicht nicht schon mit dem Argument verneinen, die Beklagte habe eine reine Beitragszusage erteilt. Die Auslegung des Regelwerks ergibt, dass die Beklagte eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 15. März 2016 – 3 AZR 827/14 – Rn 27 ff; BAG 13. Dezember 2016 – 3 AZR 342/15 – Rn 25 ff) ist eine reine Beitragszusage rechtlich möglich. Sie unterfällt nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens. bb) Für eine reine Beitragszusage kann die Beklagte zwar noch den Wortlaut des § 5 des Arbeitsvertrags vom 28. März/10. April 1979 anführen, wonach der Kläger beim BVV Versicherungsverein versichert wurde und die Arbeitgeberin hierfür den Arbeitgeberanteil zahlt. Aber bereits in der Broschüre der Beklagten zur betrieblichen Altersversorgung (Anlage K 4) wird die BVV-Rente als „wichtiger Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung“ aufgeführt. Ausdrücklich heißt es am Ende, der BVV (Versicherungsverein) decke einen weiteren Teil der bereits erwähnten Versorgungslücke zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Nettogehalt ab. Zu dieser Versorgung leisteten sowohl die Arbeitgeberin als auch die Arbeitnehmer (letztere im Wege der Gehaltsumwandlung) Beiträge. Der von der Arbeitgeberin mit der Durchführung betraute BVV Versicherungsverein übernahm nach dem § 2 seiner Satzung die Aufgabe, den bei ihm versicherten Angestellten u.a. bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente zu zahlen. Aus allem lässt sich schließen, dass die damalige Arbeitgeberin dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung versprochen hat. c) Der Kläger hat den Anpassungsbedarf vom individuellen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag des 1. Juli 2014 zutreffend ermittelt. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 18. März 2014 – 3 AZR 249/12 – Rn 22) ist zur Ermittlung des für den Anpassungsbedarf maßgeblichen Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland für den dem Rentenbeginn und dem jeweiligen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehenden Monat abzustellen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt. bb) Danach beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag auf 17,12 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Juni 2004 91,1 und im Juni 2014 106,7. Nach der Berechnungsformel [(106,7 ./. 91,1 -1) x 100] ergeben sich 17,12 %. Zu einer Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die Entwicklung der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen (reallohnbezogene Obergrenze) nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hat die Beklagte nichts vorgetragen. cc) Für die konkrete Berechnung der angepassten BVV-Rente ergibt sich hiernach folgendes: Die BVV-Rente des Klägers belief sich zuletzt auf 958,13 € brutto. Bei einer Teuerungsrate von 17,12 % ergibt sich am Anpassungsstichtag des 1. Juli 2014 ein Anpassungsbetrag von 164,03 € brutto. Den früher gezahlten Sonderzuschlag hat der Kläger zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil er hierauf keinen Rechtsanspruch hatte. d) Die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten ist nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, soweit die BVV-Rente vom BVV Versicherungsverein gewährt wird. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen insoweit vor. aa) Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG finde auf den Kläger schon deswegen keine Anwendung, weil dessen Versorgungszusage aus dem Jahr 1979 datiere. (1) Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (3 AZR 342/15 – Rn 52 ff.) habe die Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) keine Bedeutung, wenn über die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war. In dem genannten Urteil vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, das genannte Gesetz sehe keine Rückwirkung vor. Die gesetzliche Neuregelung sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des 3. Senats in seinen Urteilen vom 30. September 2014 (3 AZR 617/12 – u.a.) gewesen. Die vom 3. Senat angenommenen Wirkungen der Regelung eines Zinssatzes durch die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 habe der Gesetzgeber beseitigen wollen. In den Urteilen vom 30. September 2014 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gelte nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhten, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung vom 16. Mai 1996 erteilt worden seien. Zur Begründung führte der 3. Senat aus, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nehme über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Da die Deckungsrückstellungsverordnung erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten sei, seien die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erst ab diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen. (2) Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 hat der Gesetzgeber die Regelung über den durch die Deckungsrückstellungsverordnung vorgesehenen Höchstzinssatz vollständig aufgehoben. Ausweislich der Entwurfsbegründung (Bundestags-Drucksache 18/6283 S. 13) wollte der Gesetzgeber hierdurch den betroffenen Arbeitgebern die notwendige Planungssicherheit geben. Zur Frage, ob die Neuregelung Rückwirkung entfalten sollte, enthielt das Gesetz keine Regelung. Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Döring, BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann, DB 2016, 2603; Greiner/Bitzenhofer, NZA 2016, 1176; a.A. Schreckling-Kreuz/Kreuz, AuR 2016, 399) entschied der 3. Senat, dass weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung abzuleiten sei. (3) Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber jedoch durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) wiederum korrigiert. In § 30c BetrAVG wurde ein Absatz 1a eingefügt, wonach § 16 Abs. 3 Nr. 2 auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor dem 1. Januar 2016 liegen. Unberührt bleiben die in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat. Zur Begründung dieser erneuten Gesetzesänderung wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2017 (Bundestags-Drucksache 18/12612 S. 32) ein weiteres Mal ausgeführt, die betroffenen Arbeitgeber sollten im Hinblick auf den gewünschten weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung Kosten- und Planungssicherheit erhalten. Mit der Ergänzung in § 30c werde nunmehr ausdrücklich geregelt, dass die 2015 getroffene Regelung auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift zu Beginn 2016 lägen. Ohne das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 (dieses bestätigt durch das weitere Urteil vom 11. Juli 2017 – 3 AZR 691/16 – Rn 22) ausdrücklich zu erwähnen, dient die Gesetzesänderung somit offensichtlich zur Korrektur der zitierten Rechtsprechung, wobei aus Vertrauensschutzgründen bestimmte Fallgestaltungen ausgenommen werden (so auch Rolfs, NZA 2017, 1225, 1230). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers enthält § 30c Abs. 1a BetrAVG keine unzulässige echte Rückwirkung. (1) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. nur BVerfG 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 – Rn 42). Eine Rechtsnorm entfaltet unechte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Einen solchen Eingriff hat das Bundesverfassungsgericht etwa dann angenommen, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert, indem er Regelungen für einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum trifft. (2) Mit einem Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Veranlagungszeitraum ist die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht vergleichbar. Zwar sieht § 16 Abs. 1 BetrAVG vor, dass die Anpassungsprüfungspflicht alle drei Jahre zu erfüllen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Prüfungszeitraum die rechtliche Bedeutung eines steuerrechtlichen Veranlagungszeitraums hätte. Dies folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ausführlich BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 464/11 – Rn 22 ff), wonach der Anpassungsbedarf nicht etwa nur bezogen auf den dreijährigen Prüfungszeitraum, sondern für den gesamten Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag festzustellen ist. Die Vorschrift über den dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung legt nicht den Prüfungszeitraum, sondern lediglich den Prüfungstermin fest. Hieraus folgt, dass keine echte Rückwirkung vorliegt, wenn der Gesetzgeber unter Korrektur der Rechtsprechung rückwirkend die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht wiederherstellt (so auch Diller/Zeh, NZA 2016, 75; Greiner/Bitzenhofer, NZA 2016, 1176). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Urteil des 3. Senats vom 30. September 2014 für die Fachwelt relativ überraschend kam und der Gesetzgeber offenkundig angenommen hatte, er habe mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 eine erfolgreiche „Reparatur“ vorgenommen. Diese Einschätzung erwies sich nach dem Urteil des 3. Senats vom 13. Dezember 2016 als Trugschluss. Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 einen weiteren „Reparaturversuch“ unternommen hat, sind schutzwürdige Belange der Betriebsrentner nicht beeinträchtigt. So mussten die Betriebsrentner der Beklagten ursprünglich davon ausgehen, dass hinsichtlich ihrer BVV-Rente keine Anpassungsprüfungspflicht besteht. Diese Annahme hat der Gesetzgeber bestätigt, indem er zweimal korrigierend tätig geworden ist. cc) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sind im Streitfall erfüllt. (1) Die betriebliche Altersversorgung des Klägers wird über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt. Der Kläger vereinbarte im Arbeitsvertrag vom 28. März/10. April 1979 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dass er beim BVV Versicherungsverein versichert werde. Hierbei handelt es sich unstreitig um eine sogenannte regulierte Pensionskasse. Nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung hat der BVV Versicherungsverein u.a. die Aufgabe, den bei ihm versicherten Angestellten bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente zu zahlen. Somit wurde die betriebliche Altersversorgung des Klägers über den BVV Versicherungsverein durchgeführt. Hieran änderte sich jedenfalls nichts bis zum 30. Juni 1999. Erst zum Neuordnungsstichtag des 1. Juli 1999 wurde die betriebliche Altersversorgung im Durchführungsweg einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse über die BVV Versorgungskasse abgewickelt. Hierzu heißt es in § 2 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung zwischen der B-Bank AG und dem damaligen Gesamtbetriebsrat, dass für die Mitarbeiter, die aufgrund der bisherigen Betriebsvereinbarung eine Versorgungszusage nach der bisherigen BVV-Versorgung erhalten haben, vereinbart werde, dass die bisher erdienten Versorgungsrechte entsprechend der bisherigen BVV-Versorgung durch die BVV-Pensionskasse bestehen blieben. (Erst) die künftigen erdienbaren Versorgungsrechte würden bei der BVV-Versorgungskasse ab 1. Juli 1999 in derselben Höhe und in derselben Struktur anwachsen, wie das bei der Weiterversicherung in der Pensionskasse der Fall gewesen wäre. Für die Mitarbeiter, die nach dem 1. Juli 1999 eintreten, gelte hingegen nur der Durchführungsweg über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. Dies bedeutet, dass der Kläger seine betriebliche Altersversorgung über zwei Rentenstämme erworben hat. Der eine Rentenstamm resultiert aus seiner Versicherung beim BVV Versicherungsverein (bis 30. Juni 1999), der andere Rentenstamm aus der Versorgung durch die BVV Versorgungskasse (ab 1. Juli 1999). Beide Rentenstämme wurden in dem Rentenbescheid vom 15. Juni 2004 als solche offenlegt. Hierin wird unterschieden zwischen dem Rentenstamm beim BVV Versicherungsverein und dem Rentenstamm bei der BVV Versorgungskasse. Auch in den Rentenmitteilungen (Anlage K 5) werden die beiden Rentenstämme mit einem Kürzel (B und RA) getrennt mit unterschiedlichen Beträgen dargestellt. Somit trifft weder die Auffassung des Klägers zu, die BVV-Rente werde vollständig über die BVV Versorgungskasse abgewickelt, noch die Auffassung der Beklagte, die gesamte BVV-Rente sei eine Leistung des BVV Versicherungsvereins. Auf den äußerlichen Umstand, ob die monatlichen Rentenzahlungen nun vom BVV Versicherungsverein oder von der BVV Versorgungskasse veranlasst werden, kommt es nicht an. Entscheidend ist die rechtliche Trennung der beiden Rentenstämme. (2) Auf die vom Arbeitsgericht erörterte Frage, ob im Streitfall zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wurde, kommt es ebenfalls nicht an. Der Gesetzgeber hat diese Voraussetzung mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 gestrichen. Mit der Einfügung des § 30c Abs. 1a BetrAVG durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume gilt, die vor dem 1. Januar 2016 liegen. (3) Die weiteren von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, dass durch den BVV Versicherungsverein ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers kann sich die Kammer nicht anschließen. (a) Die Frage, welche Anforderungen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG im Einzelnen stellt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch wenig geklärt (soweit ersichtlich in der Rechtsprechung lediglich Hessisches LAG 17. Januar 2018 – 6 Sa 183/17 und aus dem Schrifttum Herrmann, Betriebliche Altersversorgung 2017, 671). Eine Leitlinie für die Auslegung ergibt sich aus der Entwurfsbegründung des Rentenreformgesetzes 1999 (Bundestagsdrucksache 13/8011), in der es auf Seite 73 auszugsweise wie folgt lautet: „Um Arbeitgebern, die sich der versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse bedienen, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten, soll nach Abs. 3 Nr. 2 die Anpassungsprüfungspflicht nach Abs. 1 ferner dann entfallen, wenn bei Durchführung der betrieblichen Alterssicherung über Direktversicherungen oder Pensionskassen sämtliche Überschussanteile den Rentnern uneingeschränkt und unabdingbar zur Erhöhung ihrer Renten zur Verfügung gestellt werden. Nr. 2 von Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. der Deckungsrückstellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese „Zinsdynamik“ ist nach heutigem Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex.“ Zwar war die „Zinsdynamik“ im Zeitpunkt der Verabschiedung des Rentenreformgesetzes 1999 deutlich stärker ausgeprägt als während der seit dem Jahr 2010 andauernden Niedrigzinsphase. Der nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz festgesetzte Höchstzinssatz lag in der Vergangenheit maximal bei 4 %, während er Stand 2015 nur noch bei 1,25 % lag (Höfer, BetrAVG, Stand März 2015, § 16 Rn 396). Dennoch hat sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 nicht dazu entschlossen, von der „Zinsdynamik“ als gleichwertiger Alternative Abstand zu nehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von den Gerichten für Arbeitssachen zu respektieren, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die berechtigte Erwartung der Betriebsrentner auf eine Erhöhung der laufenden Leistungen nun seit geraumer Zeit enttäuscht wird. Betriebsrentner wie der Kläger mussten sogar eine Verringerung ihrer Betriebsrente in Kauf nehmen, weil der BVV Versicherungsverein ab dem 2010 den befristeten Sonderzuschlag nicht mehr bezahlt hat. Dieser Zuschlag war kein Bestandteil der BVV-Rente (BAG 10. Februar 2015 – 3 AZR 65/14 – Rn. 41). Es dürfte aber noch in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers liegen, dass sich Verzinsung und Inflationsrate künftig wieder so verändern, dass die Pensionskassen wieder Überschüsse erzielen können (so auch Höfer a.a.O. Rn. 417). (b) Die Beklagte hat dargelegt, dass die Überschussanteile ab Rentenbeginn verwendet wurden. Dies ergibt sich aus der Aufstellung der Beklagten auf Seite 4 des Berufungsschriftsatzes vom 25. Mai 2018. Hieraus folgt, dass der BVV Versicherungsverein ab dem 1. Juli 2014 Überschussanteile an den Kläger zugeteilt hat. (c) Es handelte sich hierbei um auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile. Der BVV Versicherungsverein war hierbei nicht verpflichtet, einen individuellen Rentenbestand des Klägers festzustellen, sondern durfte die Verwendung der Überschussanteile auf der Basis von Abrechnungsverbünden vornehmen. Dies folgt daraus, dass das grundlegende Prinzip von Versicherung in der kollektiven Absicherung liegt. Das übernommene Risiko wird auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt (Herrmann a.a.O. S. 672). Sollten die Äußerungen von Höfer (a.a.O. Rn 406) und von Blomeyer/Rolfs BetrAVG 6. Aufl. § 16 Rn 310) gegenteilig zu verstehen sein, könnte die Kammer dem nicht folgen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger der Gruppe des Tarifs B zugeordnet worden. Er erhält die anfallenden Überschussanteile aus dem Rentenbestand dieser Gruppe. (d) Der BVV Versicherungsverein hat auch sämtliche Überschussanteile verwendet. Bei der Ausschüttung durfte der BVV Versicherungsverein von der Regelung in § 24 seiner Satzung ausgehen. Nach Abs. 1 der Vorschrift sind aus dem Überschuss des Geschäftsjahres jeweils mindestens 2,5 % der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht. Mit dieser Regelung hat der BVV Versicherungsverein § 193 VAG Rechnung getragen (so auch das Hessische LAG a.a.O S. 16 der Urteilsgründe). Hiernach hat die Satzung zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage zu bilden ist. Die Rücklagenbildung ist somit gesetzlich gefordert (BAG 18. November 2008 – 3 AZR 970/06 – Rn. 32). Nach § 24 Abs. 2 der Satzung ist der weitere Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zugunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten technischen Geschäftsplans zu verwenden. Die Erörterungen in der Berufungsverhandlung vom 23. Juli 2018 haben hierzu ergeben, dass die Festsetzung durch den Vorstand unter Beteiligung eines Aktuars erfolgt. Hierbei wird der Grundsatz der Gleichbehandlung nach § 177 VAG berücksichtigt. (e) Der BVV Versicherungsverein hat die Überschussleistungen auch zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet. Dies ergibt sich erneut aus der Tabelle auf Seite 4 des Berufungsschriftsatzes der Beklagten vom 25. Mai 2018. Dem steht nicht entgegen, dass der Überschuss nach § 24 Abs. 2 der Satzung des BVV Versicherungsverein nicht nur zugunsten der Rentner, sondern auch zugunsten der Versicherten zu verwenden ist. Zwar könnte man aus dem Wortlaut des Gesetzes schließen, nur die Rentner dürften bei der Verwendung der Überschussanteile bedacht werden. Die Verwendung der Überschussanteile zugunsten der Anwärter hat aber ebenfalls zur Folge, dass sich die laufende Leistung im Falle des Rentenbezugs erhöht. (f) Schließlich hat der BVV Versicherungsverein die Überschussanteile im Sinne der Vorschrift verwendet. Was hierunter zu verstehen ist, ist im Schrifttum streitig. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt die bloße Tatsache der Überschussverwendung. Dem Gesetzeszweck, eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex zu bieten, entspricht allerdings die Auffassung, dem Arbeitgeber dürfe keine Widerrufsmöglichkeit verbleiben (Blomeyer/Rolfs a.a.O. Rn 309; Hock, BB 2014, 1717, 1720). Auch in der Entwurfsbegründung des Rentenreformgesetzes 1999 wird verlangt, dass die Zuwendung der Überschussanteile „uneingeschränkt und unabdingbar“ sei (siehe oben S. 17). Dieser Anforderung genügt die Regelung in § 24 der Satzung. Nach Absatz 2 der Vorschrift „ist“ der weitere Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Auch die Regelung in Abs. 3 weicht nicht davon ab, dass die Überschüsse zu verwenden „sind“. Soweit der Kläger meint (Berufungsschriftsatz vom 30. Mai 2018 S. 4), die Beschlussfassung des Vorstands des BVV Versicherungsvereins stehe der erforderlichen Unabdingbarkeit entgegen, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Der Vorstand könnte aufgrund des in § 177 VAG geregelten Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht beschließen, dass der Kläger keine Überschussanteile zugeteilt erhält und ihm damit die zugesagte Leistung entziehen. e) Soweit die BVV-Rente durch die BVV Versorgungskasse gewährt wird, ist die Anpassungsprüfungspflicht nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hinsichtlich der Versorgungskasse nicht vor. aa) Nach § 2 der Satzung der BVV Versorgungskasse hat diese u.a. den Zweck, ehemaligen Mitarbeitern der Trägerunternehmen bei Erreichen der Altersgrenze eine Altersversorgung zu zahlen. Nach § 2 Nr. 4 der Satzung des BVV Versicherungsvereins hat dieser die Aufgabe, die Leistungszusagen der BVV Versorgungskasse in Rückdeckung zu nehmen. Somit handelt es sich bei der Versorgung des Klägers ab dem 1. Juli 1999 um eine kongruent rückgedeckte Versorgungszusage. bb) Die Frage, ob die Regelung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Befreiung von der Anpassungsprüfungspflicht auf kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen erstreckt werden solle, wurde vor der Verabschiedung des Rentenreformgesetzes 1999 kontrovers diskutiert. In der Literatur sprachen sich verschiedene Autoren für eine derartige Erstreckung aus (Blomeyer, NZA 1997, 961, 967; Hanau/Arteaga/Kessel, DB 1997, 1401, 1405). Der Gesetzgeber hat diese Vorschläge nicht aufgegriffen, ohne allerdings in der Entwurfsbegründung zu erläutern, aus welchen Gründen der Vorschlag nicht aufgegriffen wurde. Somit stellt sich die Frage, ob eine Regelungslücke vorliegt, die durch einen Analogieschluss geschlossen werden kann. Ein Analogieschluss setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt, deren Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzlich erfassten Fälle (vgl. nur BAG 24. September 2015 – 6 AZR 511/14 – Rn 26). Hiernach liegen die Voraussetzungen für einen Analogieschluss im Streitfall nicht vor. Es dürfte bereits ein bewusstes Schweigen des Gesetzgebers vorliegen. Jedenfalls bedarf es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen keines Analogieschlusses. Es muss der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben, kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen mit versicherungsförmigen Zusagen gleichzusetzen. Gegen eine Gleichsetzung beider Formen der betrieblichen Altersversorgung spricht, dass die Rechtsposition des Versorgungsempfängers bei Pensionskassenzusagen stärker ist als bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassenzusagen. Bei Pensionskassenzusagen ist der Arbeitgeber aus versicherungsvertraglichen Gründen gehindert, die zugunsten der Versorgungsempfänger verfügte Überschussverwendung rückgängig zu machen. Ab dem Eintritt des Versicherungsfalles besitzen die Versorgungsempfänger ein unwiderrufliches versicherungsvertragliches Bezugsrecht auf die vereinbarten Leistungen. Bei kongruent rückgedeckten Zusagen durch eine Unterstützungskasse könnten hingegen der Arbeitgeber bzw. die Unterstützungskasse jederzeit die Weiterleistung des Überschusses an die Versorgungsempfänger ohne Verletzung des Versicherungsvertragsrechts einstellen, weil sie im Verhältnis zum Versicherer und der Pensionskasse selbst die Bezugsberechtigten sind (Höfer a.a.O. Rn 419; Blomeyer/Rolfs a.a.O. Rn 308). (cc) Ist die Anpassungsprüfungspflicht somit hinsichtlich der durch die BVV Versorgungskasse gewährten BVV-Rente nicht entfallen, hatte die Beklagte die Anpassung der Versorgungsleistungen bezüglich der von der BVV Versorgungskasse gewährten Rente vorzunehmen. Die BVV Versorgungskasse gewährte dem Kläger aus diesem Rentenstamm eine Stammrente von 90,43 € und einen Überschuss von 6,51 €. Unter Berücksichtigung der Teuerungsrate von 17,12 % hätte die BVV-Rente aus diesem Rentenstamm am 1. Juli 2014 113,54 € brutto betragen. Die Differenz beläuft sich somit auf 16,60 € brutto. Für den zurückliegenden Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2017 ergeben sich 597,60 € brutto. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für den zurückliegenden Zeitraum 597,60 € brutto und ab dem 1. Juli 2017 eine um 16,60 € brutto höhere BVV-Rente zu zahlen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Aufgrund der nur beschränkt eingelegten Berufung fallen die Kostenquoten in erster und zweiter Instanz unterschiedlich aus. Die Kammer hat für beide Parteien gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen, weil sowohl die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt, als auch die Rechtsfrage, ob kongruent rückgedeckte Versorgungszusagen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfasst werden, grundsätzliche Bedeutung hat, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrenten des Klägers zum 1. Juli 2014 anzupassen. Der am ... 1942 geborene Kläger trat bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 1. Mai 1979 als Prokurist ein. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 28. März 1979 zugrunde (Anlage K 2). Dieser enthielt in seinem § 5 Altersversorgung folgende Regelung: „Der Mitarbeiter wird zusätzlich zu der gesetzlichen Angestelltenversicherung beim BEAMTENVERSICHERUNGS-VEREIN DES DEUTSCHEN BANK- UND BANKIERGEWERBES a.G. versichert. Die Bank zahlt hierfür satzungsgemäß den Arbeitgeber-Anteil und freiwillig die darauf entfallende Steuer.“ Bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im Folgenden: BVV Versicherungsverein) handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse. Die Satzung des BVV Versicherungsvereins (Anlage B 1) enthält auszugsweise folgende Regelungen: „§ 2 Der BVV hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Satzung und Versicherungsbedingungen (1) Den bei ihm versicherten Angestellten ... bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente, ... zu zahlen. (4) Die Leistungszusagen der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (nachfolgend „VK“ genannt) ... in Rückdeckung zu nehmen, ... § 24 (1) Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind mindestens 2,5 % der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht. (2) Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zugunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Geschäftsplans zu verwenden. ...“ Aufgrund einer Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen gründete der BVV Versicherungsverein im Jahr 1998 die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (im Folgenden BVV Versorgungskasse). Die Satzung der BVV Versorgungskasse (Anlage B 2) enthält auszugsweise folgende Regelung: „§ 2 (1) Die VK hat den ausschließlichen und unabänderlichen Zweck, nach Maßgabe der Satzung und des Leistungsplanes freiwillig und unter Beachtung der Höchstgrenzen des § 2 KStDV 1. Mitarbeitern ... bei Erreichen der Altersgrenze Altersversorgung, ... zu zahlen.“ Der sogenannte Leistungsplan A der BVV Versorgungskasse (Anlage B 3) enthält in seiner Präambel folgende Bestimmungen: „Bisher erhielten die Mitarbeiter der dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (nachfolgend „BVV“ genannt) angeschlossenen Banken bzw. deren Hinterbliebene die Versorgungsleistungen aufgrund abgeschlossener Versicherungsverträge direkt vom BVV. Am 25.11.1998 wurde die BVV Versorgungskasse (nachfolgend „VK“ genannt) gegründet. Alle Mitarbeiter, die zuvor beim BVV versichert waren, und die nunmehr Mitglieder der VK sind, erhalten Versorgungsleistungen vom BVV gemäß den Versicherungsbedingungen des Tarifs B und von der VK gemäß ihrer Satzung und dem Leistungsplan A. ...“ Im Tarif RA Versicherungsbedingungen (Anlage B 4) ist in § 1 auszugsweise folgendes geregelt: „(1) Der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (nachfolgend „BVV“ genannt) übernimmt aufgrund des zwischen ihm und der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (nachfolgend „VK“ genannt) geschlossenen Versicherungsvertrages die Verpflichtung, nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen an die VK Renten und Hinterbliebenenrenten zu zahlen. ... (a) Der BVV übernimmt weiterhin alle im Zusammenhang mit den bei ihm rückgedeckten Leistungszusagen stehenden Verwaltungstätigkeiten der VK. ...“ Am 30. Juni 1999 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem damaligen Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung (Anlage K 4). In § 2 der Betriebsvereinbarung (Abl. 47) heißt es hierzu: „(2) Für die Mitarbeiter, die aufgrund der bisherigen Betriebsvereinbarung eine Versorgungszusage nach der bisherigen BVV-Versorgung erhalten haben, wird vereinbart, dass die bisher erdienten Versorgungsrechte entsprechend der bisherigen BVV-Versorgung durch die BVV-Pensionskasse bestehen bleiben. Die künftigen erdienbaren Versorgungsrechte werden bei der BVV-VK ab 01.07.1999 in derselben Höhe und derselben Struktur anwachsen, wie das bei der Weiterversicherung in der Pensionskasse der Fall gewesen wäre. ...“ Mit Schreiben vom 12. Mai 1999 (Anlage B 5) unterrichtete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Beschäftigten über die anstehende Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung. Sie teilte hierbei mit, derzeit würden die monatlichen Beiträge an den BVV zu einem Drittel durch den Beschäftigten und zu zwei Dritteln durch die Bank entrichtet. Künftig erfolge die Eigenbeteiligung der Beschäftigten durch eine Gehaltsumwandlungsabrede. Über die Höhe seiner Anwartschaften erhielt der Kläger nach dem Muster in der Anlage K 4 jährliche Informationen. Neben der BVV-Rente setzte sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers durch eine Bankrente zusammen, die auf einer Direktzusage beruhte. Rechtsgrundlage für die Bankrente war eine Betriebsvereinbarung vom 11. November 1999 (Anlage K 4). Nach Inanspruchnahme von Altersteilzeit (Anlage K 3) trat der Kläger am 1. Juli 2004 in den Ruhestand ein. Aus diesem Anlass erhielt der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2004 (Anlage B 6) von der BVV Versorgungskasse und dem BVV Versicherungsverein einen Rentenbescheid. Hiernach erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2004 vom BVV Versicherungsverein eine Stammrente von 562,60 €, eine Überschussrente/Anpassungszuschlag von 296,01 € und einen Sonderzuschlag von 225,04 € sowie von der BVV Versorgungskasse eine Stammrente von 90,43 €, eine Überschussrente/Anpassungszuschlag von 6,22 € und einen Sonderzuschlag von 36,17 €. Der Bescheid enthielt die Mitteilung, dass der Sonderzuschlag eine auf jeweils ein Jahr befristete Überschussleistung des BVV sei. Für das Jahr 2005 müsse der Sonderzuschlag aufgrund der derzeitigen Kapitalmarktsituation auf 25 % der Stammrente (in 2004: 40 %) reduziert werden. Ausweislich der sodann folgenden Renteninformationen (Anlage K 5) verringerte sich der Sonderzuschlag in den Jahren 2005, 2007 und 2009. Ab dem Jahr 2010 entfiel der Sonderzuschlag ganz. Damit verringerte sich die BVV-Rente des Klägers von ursprünglich 1.216,47 € auf 958,13 €. Hingegen passte die Beklagte die Bankrente des Klägers von ursprünglich 555,83 € auf zuletzt (1. Juli 2014) 641,20 € dem Kaufkraftverlust an. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. Juni 2016 (Anlage K 7) machte der Kläger die Anpassung seiner BVV-Rente auf 1.122,16 € und seiner Bankrente auf 650,99 € geltend. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 antwortete die Beklagte, dass die Bankrente turnusmäßig erhöht worden sei und hinsichtlich der Rente des BVV Versicherungsvereins keine Anpassungspflicht bestehe. Zur Rente der BVV Versorgungskasse unterbreitete die Beklagte einen Vergleichsvorschlag, der vom Kläger jedoch nicht angenommen wurde. Mit seiner am 26. Juli 2016 eingegangenen Klage begehrte der Kläger die Anpassung der monatlichen BVV-Rente um 164,03 € und der monatlichen Bankrente um 9,79 €. Er trug vor, hinsichtlich beider Betriebsrenten treffe die Beklagte eine Anpassungsprüfungspflicht. Die Teuerungsrate belaufe sich – unstreitig – auf 17,12 %. Der Kläger beantragte: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.100,75 € brutto sowie 244,75 € brutto nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab August 2016 über die monatliche Betriebsrente des BVV in Höhe von 958,13 € brutto hinaus weitere 164,03 € brutto monatlich zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab August 2016 über die monatliche Bankrente in Höhe von 641,50 € brutto hinaus weitere 9,79 € brutto monatlich zu zahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie trug vor, nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfalle ihre Verpflichtung zur Anpassungsprüfung, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werde und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies sei hier der Fall, und zwar sowohl hinsichtlich der Teilrente, die von der Pensionskasse geleistet werde (mit Tarif B gekennzeichnet) als auch hinsichtlich der Teilrente, die von der Versorgungskasse geleistet werde (mit Tarif RA gekennzeichnet). Aufgrund der Rückdeckung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Pensionskasse werde die betriebliche Altersversorgung insgesamt über die Pensionskasse abgewickelt. Der Kläger erwiderte, die Bankrente sei unzureichend angepasst worden. Was die BVV-Rente angehe, so sei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht anwendbar. Die BVV-Rente werde von der Versorgungskasse durchgeführt und lediglich von der Pensionskasse rückgedeckt. Auf Unterstützungskassen sei § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht anwendbar. Außerdem werde bestritten, dass die Voraussetzungen der Vorschrift vorlägen. Aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht, dass sämtliche Überschussanteile seit Rentenbeginn vollumfänglich zur Leistungserhöhung verwendet worden seien. Die Beklagte erwiderte, die Pensionskasse habe sowohl die Aufgabe zur Rentenzahlung als auch die Aufgabe zur Rückdeckung der Leistungszusagen der Versorgungskasse. Die Versicherungsleistungen würden nicht insgesamt von der Versorgungskasse ausbezahlt, sondern vielmehr von der Pensionskasse. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Der vom Kläger angesprochene Sonderzuschlag sei als nicht garantierter temporärer Gewinnzuschlag nicht von der Zusage auf Leistung einer betrieblichen Altersversorgung erfasst. Mit Urteil vom 8. Juni 2017 gab das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang statt. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Anspruch hinsichtlich der Bankrente sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Auch bezüglich der BVV-Rente habe der Kläger einen Anspruch auf Teuerungsausgleich. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei schon deswegen nicht anwendbar, weil die Leistungszusage vor dem 16. Mai 1996 erteilt worden sei. Außerdem habe die Beklagte die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht ausreichend dargelegt. Sie habe lediglich auf § 24 der Satzung des Versicherungsvereins verwiesen. Zur tatsächlichen Verwendung der Überschüsse besage die Satzung jedoch nichts. Außerdem habe es einer auf den konkreten Rentenbestand des Klägers bezogenen Berechnung bedurft. Gegen das ihr am 5. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. August 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 4. Oktober 2017 begründet. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe bereits die Prüfung unterlassen, ob überhaupt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der BVV-Rente vorliege. Richtigerweise handele es sich um eine reine Beitragszusage. Sodann habe das Arbeitsgericht § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in einer veralteten Gesetzesfassung angewandt. Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vom 17. August 2017 habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die Vorschrift auch für vor dem 1. Januar 2016 liegende Anpassungszeiträume gelte. Die Regelung in § 30c Abs. 1a BetrAVG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach der jetzt geltenden Regelung komme es auf die Einhaltung eines Höchstzinssatzes nicht mehr an. Die weitere Voraussetzung, dass die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werde, liege hinsichtlich beider Tarife vor. Auch die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. Sie habe zu Recht auf § 24 der Satzung des Versicherungsvereins verwiesen. Die dortigen Regelungen stünden mit § 194 VAG im Einklang. Auf eine individualisierte Berechnung bezogen auf den Kläger komme es nicht an. Die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile seien den Versicherten auf der Grundlage von Abrechnungs- und Gewinnverbänden zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.06.2017, Aktenzeichen 15 Ca 4622/16, wird insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wurde, - an den Kläger 5.905,00 € brutto (restliche Betriebsrente des BVV für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2017) nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen; - an den Kläger ab Juli 2017 über die monatliche Betriebsrente des BVV in Höhe von 958,13 € brutto hinaus weitere 164,00 € brutto monatlich zu zahlen; Insoweit wird die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Er trägt vor, eine reine Beitragszusage liege nicht vor. Es gebe auch keine Ausnahme von der Anpassungspflicht. Die Neuregelung in § 30c Abs. 4a BetrVG sei wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig. Die Versorgung werde auch nicht über eine Pensionskasse, sondern über die BVV Versorgungskasse durchgeführt. Die Überschussanteile würden nicht zur Erhöhung der laufenden Leistungen des Klägers verwendet. Der Hinweis auf die Satzung des BVV Versicherungsvereins sei nicht ausreichend. Zudem sei eine individuelle Berechnung bezogen auf den Kläger erforderlich. Aus den Auflistungen der Beklagten ergebe sich, dass den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt sei. Mit Beschluss vom 26. März 2018 hat die Kammer den Parteien Hinweise gegeben und die Vorlage einer Musterberechnung zur Verwendung der auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile angeregt. Zu diesem Beschluss haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 28. Mai 2018 und 30. Juni 2018 ergänzend vorgetragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.