Urteil
5 AZR 518/13
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2015:250215.U.5AZR518.13.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. November 2012 2 Sa 1048/11 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Parteien streiten über Tarifentgelterhöhungen, tarifliche Einmalzahlungen sowie Stufenaufstiege zum 1. September 2007 und 1. September 2010. Der 1977 geborene Kläger (Geburtsname S) ist seit dem 1. September 2005 bei der Beklagten, die nicht tarifgebunden und deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M ist, als Hausmeister und Hallentechniker beschäftigt. Die Beklagte betreibt die Halle M und führt im Interesse der Stadt M und der Gemeinden des M Veranstaltungen aller Art darunter auch Feste, Märkte, Ausstellungen und Messen im eigenen und fremden Namen durch. Arbeitsvertraglich war zunächst eine „Vergütung nach Lohngruppe IV“ vereinbart und festgehalten, der Stundenlohn betrage „z.Z. 12,07 € brutto -“. Am 22. März 2006 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, der ua. regelt: In einer Betriebsvereinbarung vom 8. Februar 2001 (im Folgenden BV) heißt es auszugsweise: Bis September 2005 vollzog die Beklagte die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst nach. Im Oktober 2005 erhielten die Beschäftigten Schreiben der Beklagten zur Überleitung in den TVöD. Dem Kläger wurde mitgeteilt, er werde zum 1. Oktober 2005 in Anlehnung an den TVöD in die Entgeltgruppe 6/Stufe 2 TVöD eingruppiert und einer einem von der Beklagten gebildeten Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe (2.015,69 Euro) zugeordnet. Der Kläger erhielt im Streitzeitraum einen Bruttostundenlohn von 12,07 Euro. Außerdem gewährte ihm die Beklagte eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 90 % des durchschnittlichen Entgelts der Monate Juli bis September. Die nach der Tarifsukzession erfolgenden Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen gab die Beklagte nicht weiter. Ebenso wenig vollzog sie einen Stufenaufstieg. In einem Schreiben vom 21. Februar 2007 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten den Beschäftigten mit: Daraufhin wandte sich der Betriebsrat mit Schreiben vom 10. März 2007 an die Belegschaft wie folgt: Mit der am 9. August 2010 eingereichten Klage hat der Kläger die Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst der Kommunen in den Jahren 2008 bis 2010, die in den Jahren 2007 und 2009 zu leistenden tariflichen Einmalzahlungen, Stufenaufstiege zum 1. September 2007 und 1. September 2010 sowie entsprechend höhere Jahressonderzahlungen verlangt. Er hat geltend gemacht, § 3 Arbeitsvertrag enthalte eine dynamische Inbezugnahme der Tarifentgelte, die auch die Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe umfasse. Ausschlussfristen habe er nicht einhalten müssen. Die BV sei nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte auf eine Ausschlussfrist in einer von ihr selbst für unwirksam gehaltenen Betriebsvereinbarung berufe. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die vertragliche Vergütungsabrede enthalte keine dynamische Inbezugnahme des TVöD. Zumindest sei ein entsprechendes Entgelt anteilig der Verlängerung der Wochenarbeitszeit im öffentlichen Dienst Nordrhein-Westfalens von 38,5 auf 39 Stunden ab Juli 2008 zu kürzen. Zudem seien mögliche Ansprüche des Klägers nach § 63 BMT-G bzw. § 37 TVöD wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Die entsprechende Regelung der BV gölte trotz deren Unwirksamkeit individualrechtlich fort. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vergütung des Klägers richtet sich zwar dynamisch nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, auch sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verfallen. Der Kläger muss aber die Differenzvergütung neu berechnen. I. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 eine dynamische Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vereinbart. Das ergibt die Auslegung des § 3 Satz 1 Arbeitsvertrag. 1. Die Vergütungsabrede ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger unstreitig in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 19. Mai 2010 5 AZR 253/09 Rn. 20 ff.; 27. Juni 2012 5 AZR 530/11 Rn. 14). Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Februar 2013 5 AZR 2/12 Rn. 15 mwN). 2. Danach beschränkt sich die Vergütungsabrede nicht auf die Vereinbarung eines festen und statischen Euro-Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen (TVöD). Das entspricht der Annahme, dass die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen ist, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2013 5 AZR 581/11 Rn. 23 mwN) und wird zudem unterstrichen durch § 3 Satz 2 Arbeitsvertrag. Wenn dort festgehalten ist, der umgerechnete Stundenlohn betrage „z.Z.“ 12,07 Euro. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf die Formulierung „zurzeit“ so verstehen, dass der als Stundenlohn festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend der in Bezug genommenen Entgeltgruppe entwickeln soll. Ein Arbeitgeber würde wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte den Zusatz „zurzeit“ unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird. 3. Mit der Vergütungsabrede der Parteien wird auch die „Dynamik“ innerhalb der Entgeltgruppe 6 TVöD, die nach verschiedenen Stufen aufgebaut ist, die nach einer bestimmten Stufenlaufzeit erreicht werden, nachvollzogen. Dagegen spricht zwar, dass in der Vergütungsabrede neben der Entgeltgruppe 6 des TVöD auch deren Stufe 2 ausdrücklich genannt wird und sich damit die Dynamik auf diese Stufe der Entgeltgruppe beschränken könnte. Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe spricht aber, dass die Beklagte zumal vor dem Hintergrund ihres Überleitungsschreibens vom 20. Oktober 2005 mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen (vgl. BAG 13. Februar 2013 5 AZR 2/12 Rn. 22) und die „Eingruppierung“ in Stufe 2 der Entgeltgruppe 6 nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD zutreffend gewesen sein kann, weil der Kläger über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr verfügte. Zudem kann der Hinweis, der umgerechnete Stundenlohn betrage „zurzeit“ 12,07 Euro, nicht nur auf künftige Tariferhöhungen allgemein, sondern ebenso auf die zeitliche Dynamik innerhalb der vereinbarten Entgeltgruppe bezogen werden. Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten (vgl. BAG 13. Februar 2013 5 AZR 2/12 Rn. 23 mwN). 4. Weil die Vergütungsabrede auch die Stufenaufstiege innerhalb der Entgeltgruppe 6 TVöD erfasst, hat der Kläger nach den entsprechenden Stufenlaufzeiten die jeweils nächste Stufe erreicht. Das sind aber nicht die von ihm geltend gemachten, der Berechnung seiner Forderungen zugrunde gelegten Zeitpunkte 1. September 2007 und 1. September 2010. Die Stufenlaufzeit in Stufe 2 beträgt zwei Jahre, § 16 Abs. 3 TVöD. Diese waren bei Abstellen auf das Inkrafttreten der Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag vom 22. März 2006 -, am 1. September 2007 noch nicht verstrichen. Rechnet man die Zeit ab der „Überleitung“ hinzu, hat der Kläger erst am 1. Oktober 2007 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 TVöD erreicht. Der Monat September 2005, in dem der TVöD noch gar nicht galt (§ 39 Abs. 1 TVöD), kann nicht berücksichtigt werden, weil jede Stufenlaufzeit in vollem Umfang nach dem 1. Oktober 2005 zurückgelegt werden muss (BAG 13. August 2009 6 AZR 177/08 Rn. 14 mwN). Dementsprechend erreichte der Kläger bei einer Stufenlaufzeit von drei Jahren (§ 16 Abs. 3 TVöD) die Stufe 4 der Entgeltgruppe 6 TVöD nicht schon zum 1. September, sondern erst zum 1. Oktober 2010. Zwar hängt neben dem bloßen Zeitablauf die Stufenlaufzeit von Stufe 3 an auch von der Leistung der Beschäftigten gemäß § 17 Abs. 2 TVöD ab. Dass die Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 wegen erheblich unter dem Durchschnitt liegender Leistungen verlängert worden wäre (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD), hat aber die Beklagte nicht geltend gemacht. 5. Die zeitdynamische Verweisung umfasst auch tarifliche „Einmalzahlungen“, die an die Stelle einer prozentualen Erhöhung der Vergütung treten (BAG 18. Mai 2011 5 AZR 213/09 Rn. 26 mwN). Um solche handelt es sich bei den tariflichen Einmalzahlungen 2007 (§ 21 Abs. 1 TVÜ-VKA aF) und 2009 (§ 2 TV über die einmalige Sonderzahlung 2009 vom 31. März 2008). Sie sind pauschalierte Vergütungserhöhungen und keine von einem unmittelbaren Gegenleistungsbezug unabhängige Sonderzahlungen. II. Die Vergütung des Klägers im Streitzeitraum ist nicht wegen der zum 1. Juli 2008 erfolgten Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst der Kommunen von 38,5 auf 39 Wochenstunden zu reduzieren. Denn die durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst entstandene nachträgliche Regelungslücke ist zu diesem Zeitpunkt zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Das hat der Senat in dem Parallelverfahren 5 AZR 481/13 entschieden. Auf die Begründung dieses Urteils (Rn. 24 ff.) wird verwiesen. III. Die streitgegenständlichen Forderungen sind nicht verfallen. Der Kläger musste weder die Ausschlussfrist des § 37 TVöD noch die des § 63 BMT-G beachten. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren 5 AZR 481/13 vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 28 ff.). IV. In welcher Höhe die Klage begründet ist, kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach einer von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist zwar „die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche jedenfalls seit der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2012 unstreitig geworden“. Das ändert aber nichts daran, dass die Berechnung der Differenzvergütung insoweit unschlüssig ist, als der Kläger ihr Stufenaufstiege schon zum 1. September 2007 und 1. September 2010 zugrunde gelegt hat. Er muss diesbezüglich seine Forderung neu berechnen. Dazu ist ihm in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben.