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Urteil

5 AZR 886/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsvereinbarungen können die Lage und Dauer gesetzlicher Ruhepausen innerhalb des Rahmens des ArbZG wirksam regeln; §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG erfasst die Lage und Dauer der Pausen. • Pausen im Sinne des §4 ArbZG sind Unterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich bereithalten muss und die nicht zur Arbeitszeit gehören; sie sind grundsätzlich nicht zu vergüten. • Ein Arbeitnehmer hat bei angeordneten Pausen nur dann einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§615 Satz1 i.V.m. §611 Abs.1 BGB), wenn er die Arbeitsleistung für die streitige Zeit angeboten hat; bloßes Erscheinen am Arbeitsplatz reicht nicht aus. • Eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte führt nicht automatisch zu Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers; fehlende Mitbestimmung kann zur Unwirksamkeit einer Maßnahme führen, begründet aber keine neuen individualrechtlichen Ansprüche ohne weiteres Angebot der Arbeitsleistung.
Entscheidungsgründe
Pausenregelung durch Einigungsstelle wirksam; keine Vergütung ohne Leistungsangebot • Betriebsvereinbarungen können die Lage und Dauer gesetzlicher Ruhepausen innerhalb des Rahmens des ArbZG wirksam regeln; §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG erfasst die Lage und Dauer der Pausen. • Pausen im Sinne des §4 ArbZG sind Unterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich bereithalten muss und die nicht zur Arbeitszeit gehören; sie sind grundsätzlich nicht zu vergüten. • Ein Arbeitnehmer hat bei angeordneten Pausen nur dann einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§615 Satz1 i.V.m. §611 Abs.1 BGB), wenn er die Arbeitsleistung für die streitige Zeit angeboten hat; bloßes Erscheinen am Arbeitsplatz reicht nicht aus. • Eine Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte führt nicht automatisch zu Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers; fehlende Mitbestimmung kann zur Unwirksamkeit einer Maßnahme führen, begründet aber keine neuen individualrechtlichen Ansprüche ohne weiteres Angebot der Arbeitsleistung. Der Kläger ist seit 2001 als Flugsicherheitskraft bei der Beklagten beschäftigt. Geltender Manteltarifvertrag sieht eine monatliche Mindestarbeitszeit von 160 Stunden vor. Eine Einigungsstelle beschloss 2011 eine Betriebsvereinbarung (§9 BV 2011), die Lage und zusätzliche unbezahlte Pausen regelte; konkrete Pausenlagen wurden jeweils in der Nacht vor dem Einsatz mitgeteilt. Der Kläger beanspruchte Vergütung wegen Annahmeverzugs für zahlreiche angeordnete Arbeitsunterbrechungen, da die Pausen seiner Ansicht nach nicht erholungsfördernd und betriebsverfassungswidrig seien. Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab weitgehend statt; das Bundesarbeitsgericht entschied über die Revisionen. Streitpunkt ist, ob die §9 BV 2011 wirksam ist und ob der Kläger wegen angeordneter Pausen Vergütung verlangen kann. • Anwendbare Normen: §4 ArbZG, §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG, §106 GewO, §615 Satz1 i.V.m. §611 Abs.1 BGB, §§291–296,297 BGB. • Pausenbegriff und Rechtsfolge: Ruhepausen i.S.v. §4 ArbZG sind arbeitsfreie Zeiten, zählen nicht zur Arbeitszeit und sind nicht zu vergüten; sie entbinden den Arbeitgeber von der Annahmenseite und machen Arbeitnehmer zur Zeit nicht leistungsfähig (§297 BGB). • Mitbestimmung und Einigungsstelle: Die Einigungsstelle durfte durch Betriebsvereinbarung Lage und Dauer der gesetzlichen Pausen sowie zusätzliche unbezahlte Pausen regeln; dies fällt in das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§87 Abs.1 Nr.2 BetrVG). Die BV 2011 ist hinreichend bestimmt und überschreitet nicht den Rahmen des ArbZG. • Gestaltungsspielraum und Billigkeitsermessen: Die Beklagte durfte innerhalb des durch §9 BV 2011 gezogenen Rahmens Pausen anordnen; diese Anordnungen unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle auf Billigkeit nach §106 GewO, waren hier aber nicht zu beanstanden, zumal die Einigungsstelle nicht angefochten wurde. • Folgen von Mitbestimmungsverstößen: Selbst bei Verstößen gegen die BV 2011 oder betriebsverfassungswidriger Anordnung begründen diese allein keinen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, solange dieser nicht die Arbeitsleistung für die betroffenen Zeiten angeboten hat. • Erforderliches Leistungsangebot: Für einen Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs hätte der Kläger zumindest ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung vorlegen müssen; bloßes Erscheinen oder Nichtannahme einer Pause genügt nicht. Mangels solchen Angebots fehlt der Anspruch für die streitigen Zeiten. • Revisionsprüfung: Die Revision der Beklagten war insoweit unzulässig als sie bestimmte Teilverurteilungen nicht hinreichend angriff; materiell war die Revision der Beklagten in weiten Teilen erfolgreich, die des Klägers unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die streitgegenständlichen Arbeitsunterbrechungen. Die von der Einigungsstelle getroffene Pausenregelung (§9 BV 2011) ist im Rahmen des Mitbestimmungsrechts wirksam und überschreitet nicht den durch §4 ArbZG gezogenen Rahmen. Selbst wenn einzelne Anordnungen der Beklagten fehlerhaft waren, rechtfertigt dies ohne ein konkretes Angebot der Arbeitsleistung keine Vergütung nach §615 Satz1 i.V.m. §611 Abs.1 BGB; der Kläger hat die Pausen ohne Protest genommen und kein wörtliches Leistungsangebot abgegeben. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision der Beklagten wird insoweit stattgegeben, als das Landesarbeitsgerichtsurteil in Teilen hinsichtlich Kosten- und Teilziffern zu berichtigen war, und die Beklagte zur Zahlung eines auf 183,92 Euro reduzierten Betrags verurteilt. Insgesamt verliert der Kläger seinen Vergütungsanspruch mangels erforderlichen Angebots der Arbeitsleistung.