Urteil
11 Sa 118/15
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGK:2015:0415.11SA118.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.07.2014 – 8 Ca 4893/13 d – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. 3 Die Parteien haben einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach die Klägerin ab dem Februar 2013 als Krankenschwester mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden die Woche, verteilt auf sechs Arbeitstage, zu einem Stundenlohn von 15,00 € angestellt wurde. Da sich die Beklagte, die einen Pflegedienst betreibt, noch in der Aufbauphase befand, sind die Parteien jedenfalls für die ersten zwei Monate übereingekommen, dass die Klägerin nur 120 Stunden im Monat bei einem Verdienst von 1.800,00 € brutto arbeitet. Auch in der Folgezeit zahlte die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kontinuierlich das Gehalt in dieser Höhe fort. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Dezembers 2013. 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2013 (Bl. 9 f. d. A.) forderte die Klägerin von der Beklagten eine monatliche Vergütung in Höhe von 2502,50 € ab dem Februar 2013 bis Oktober 2013. 5 Mit der Klage macht sie rückständiges Arbeitsentgelt auf dieser Basis zuletzt für den Zeitraum April 2013 bis Dezember 2013 geltend. 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.07.2014 (Bl. 79 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass indiziell davon auszugehen sei, dass die Klägerin weder ihre volle Arbeitskraft erbracht noch angeboten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 7 Gegen das ihr am 17.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.2015 Berufung eingelegt und diese am 19.01.2015 begründet. 8 Die Klägerin behauptet, sie habe im April 2013 mehrfach ihre Arbeitsleistung in Vollzeit angeboten und entsprechende Bezahlung verlangt. Bis Juni 2013 habe sie auch die vereinbarte Vollzeitarbeit erbracht. 9 Die Klägerin beantragt, 10 unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen 8 Ca 4893/13 d vom10.07.2014 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.322,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 702,50 € brutto seit dem 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013 und 01.01.2014 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 13 Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Vortrag der Klägerin sei ohne Substanz, die angebotenen Beweise untauglich. Der Lebensgefährte Z sei bei Gesprächen der Parteien über den Einsatz überhaupt nicht anwesend gewesen, der Zeuge S sei der Beklagten nicht bekannt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 19.01.2015, 05.02.2015 und 10.04.2015, die Sitzungsniederschrift vom 15.04.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet. 17 II. Die Berufung ist unbegründet. 18 1. Für den Zeitraum der angeblichen Leistungserbringung in Vollzeit im Zeitraum April bis Juni 2013 scheitert der Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB daran, dass die Klägerin weder unter Beweisantritt dargetan hat, an welchen Tagen sie von wann bis wann welche Arbeitsleistungen, insbesondere welche Doppelschichten, erbracht haben will. Noch hat sie konkret vorgetragen, wann sie sich wo bereitgehalten hat, um Einsatzanweisungen der Beklagte entgegen zu nehmen. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611 BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (BAG, Urteil vom 18.04.2012– 5 AZR 248/11 – m.w.N.). 19 2. Für die Zeit von Juli 2013 bis Dezember 2013 ist ein Anspruch aus Annahmeverzug nach den §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB nicht schlüssig vorgetragen. 20 a) Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber zumindest konkludent erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen (BAG, Urteil vom 25.02.2015 – 5 AZR 886/12 – m.w.N.). Das Erscheinen am Arbeitsplatz und die Arbeitsaufnahme stellt nicht ohne weiteres ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung im Umfang der vollen vertraglichen Arbeitszeitdauer dar. Erforderlich ist zudem, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle über die angeordnete Arbeitszeit hinaus arbeiten (BAG, Urt. v. 25.04.2007 – 5 AZR 504/06 – m.w.N.). 21 Die Klägerin behauptet zwar, sie habe im April 2013 ihre Arbeitskraft für die Vollzeitstelle wieder angeboten. Eine Weigerung der Beklagten, diese Arbeitsleistung anzunehmen, behauptet die Klägerin nicht. Im Gegenteil trägt sie, wenn auch in der Sache unzureichend, vor, dass bis Juni 2013 die Vollzeitbeschäftigung erfolgt sei. Selbst wenn man die Fortwirkung des Angebots aus dem April 2013 für die Zeit ab Juli 2013 unterstellt, so hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht bemängelt, dass die Behauptung der Klägerin unsubstantiiert sei, weil jegliche Konkretisierung zu Zeitpunkt, Ort oder Umstand des Arbeitsangebots fehlt. Auch in der Berufung vermochte die Klägerin ihren pauschalen Vortrag erster Instanz nur zu wiederholen. Ihrem Beweisantritt der Vernehmung der Zeugen S und Z war nicht nachzugehen, denn es handelt sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin legt nicht dar, welche konkreten Tatsachen die Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmung überhaupt bekunden können. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen die Zeugen vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund des unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG. Urteil vom 13.11.2012 – 3 AZR 557/10 - m.w.N.). Das anwaltliche Aufforderungsschreiben vom 15.11.2013 schließlich beschränkt sich auf die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen für die Vergangenheit, ein auf die Zukunft gerichtetes Arbeitsangebot auf der Basis einer38,5 Stundenwoche enthält es nicht. 22 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. 24 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 25 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 26 Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.