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Urteil

3 AZR 36/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Dienstvereinbarung, die auf beamtenrechtliche Grundsätze verweist, gilt nur insoweit, als die Dienstvereinbarung selbst keine abweichenden Regelungen trifft. • §4 Abs.1 DV Nr.1 verweist lediglich auf die grundsätzliche Orientierung am Beamtenversorgungsrecht, begründet aber keinen umfassenden Verweis auf dieses Recht. • §7 DV Nr.1 regelt die Anrechnung von Renten abweichend von beamtenrechtlichen Vorgaben; danach sind die in §1 Abs.1 genannten Renten auf die nach §4 Abs.1 ermittelte Gesamtversorgung in Abzug zu bringen. • In der Revisionsinstanz ist die nachträgliche Einführung eines neuen Streitgegenstands (z.B. Gleichbehandlungsanspruch), der im angefochtenen Urteil nicht entschieden und nicht innerhalb der Ergänzungsfrist nach §321 ZPO geltend gemacht wurde, unzulässig.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Renten bei dienstvereinbarter Versorgungszusage und Ausschluss nachträglicher Klageerweiterung • Eine Dienstvereinbarung, die auf beamtenrechtliche Grundsätze verweist, gilt nur insoweit, als die Dienstvereinbarung selbst keine abweichenden Regelungen trifft. • §4 Abs.1 DV Nr.1 verweist lediglich auf die grundsätzliche Orientierung am Beamtenversorgungsrecht, begründet aber keinen umfassenden Verweis auf dieses Recht. • §7 DV Nr.1 regelt die Anrechnung von Renten abweichend von beamtenrechtlichen Vorgaben; danach sind die in §1 Abs.1 genannten Renten auf die nach §4 Abs.1 ermittelte Gesamtversorgung in Abzug zu bringen. • In der Revisionsinstanz ist die nachträgliche Einführung eines neuen Streitgegenstands (z.B. Gleichbehandlungsanspruch), der im angefochtenen Urteil nicht entschieden und nicht innerhalb der Ergänzungsfrist nach §321 ZPO geltend gemacht wurde, unzulässig. Der vormalige Kläger war von 1977 bis 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte hatte über eine Dienstvereinbarung (DV Nr.1) einen Rechtsanspruch auf Versorgungszuschuss für Beschäftigte begründet, der sich an beamtenrechtlichen Grundsätzen orientieren soll, aber ausdrücklich eigene Regelungen zu Zahlungszeitpunkt, Gehaltsbestandteilen, Vordienstzeiten und Rentenanrechnung enthält. Nach Ausscheiden bezog der Kläger Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Gruppenversicherung (Provinzial-Rente) sowie von der Beklagten einen Versorgungszuschuss. Er klagte, die Beklagte habe diese Renten falsch anzurechnen und verlangte einen höheren Versorgungszuschuss für Januar 2009 bis Dezember 2012. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger führte in der Revision zudem den Gleichbehandlungsanspruch an, den das Landesarbeitsgericht nicht entschieden hatte und der nicht innerhalb der Ergänzungsfrist nach §321 ZPO geltend gemacht worden war. • Auslegung der Dienstvereinbarung: Dienstvereinbarungen sind nach ihrem Wortlaut, dem erkennbaren Willen der Parteien und dem Zweck zu interpretieren; ein Verweis auf beamtenrechtliche Grundsätze bedeutet nicht deren vollständige Übernahme, wenn die Dienstvereinbarung abweichende Regelungen enthält. • Anwendung auf DV Nr.1: §4 Abs.1 DV Nr.1 verweist auf beamtenrechtliche Grundsätze zur Ermittlung einer Gesamtversorgungsobergrenze, lässt aber für bestimmte Regelungsbereiche (z.B. §§2,5,6,7 DV Nr.1) abweichende Festlegungen zu. • Spezifische Regelung zur Rentenanrechnung: §7 DV Nr.1 bestimmt, dass die in §1 Abs.1 genannten Renten auf die nach §4 Abs.1 ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind; dies ist eine eigenständige, von beamtenrechtlichen Anrechnungsregeln abweichende Norm. • Systematik und Zweck: Beamtenrechtliche Anrechnungsregeln (z.B. §55 BeamtVG/§66 SHBeamtVG) zielen auf Vermeidung von Doppelversorgung bei Mischbiografien; die DV Nr.1 berücksichtigt diesen Zweck durch eigene Lösungen, etwa halbjährige Anrechnung für frühere Beschäftigungszeiten. • Subsidiarität der beamtenrechtlichen Regelungen: Selbst wenn bestimmte beamtenrechtliche Vorgaben als Grundsätze gelten, sind sie durch ausdrückliche Abweichungen der Dienstvereinbarung begrenzt; deshalb war die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung gemäß §7 DV Nr.1 rechtmäßig. • Unzulässigkeit der Klageerweiterung in Revision: Der Gleichbehandlungsanspruch wurde von den Vorinstanzen nicht entschieden und nicht innerhalb der Frist nach §321 Abs.2 ZPO ergänzt; die Einführung dieses neuen Streitgegenstands in der Revision ist unzulässig, weil die Revisionsinstanz keine neue Tatsachenfeststellung ersetzen darf. • Kostenfolge: Die Klägerin trägt die Kosten der Revision gemäß §97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beklagte durfte die gesetzliche Rentenrente und die Provinzial-Rente gemäß §7 DV Nr.1 von der nach §4 Abs.1 ermittelten Gesamtversorgung abziehen; §4 Abs.1 DV Nr.1 enthält keinen umfassenden Verweis auf das Beamtenversorgungsrecht, sondern nur eine grundsätzliche Orientierung, soweit die Dienstvereinbarung keine Abweichungen regelt. Die nach §7 DV Nr.1 getroffene Regelung zur Rentenanrechnung ist daher wirksam und gefährdet den Anspruch auf einen höheren Versorgungszuschuss nicht. Soweit die Klägerin ihren Anspruch in der Revisionsinstanz zusätzlich auf Gleichbehandlung stützt, ist diese Klageerweiterung unzulässig, weil der Gleichbehandlungsanspruch im angefochtenen Urteil nicht entschieden und nicht fristgerecht gemäß §321 ZPO ergänzt wurde. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.