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Urteil

6 Sa 251/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0901.6SA251.19.00
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 01.09.2020, 6 Sa 247/19, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 2019 - 3 Ca 1457/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 01.09.2020, 6 Sa 247/19, das vollständig dokumentiert ist. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 2019 - 3 Ca 1457/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 06. Juni 2019 mit am Montag, den 08. Juli 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 522 Abs. 2 ZPO) und mit am 30. August 2019 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen kann. Die Berufung war zurückzuweisen. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1.1. Die Rechtsstreitigkeit unterliegt der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit und die Beklagte war in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA-NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft auftritt (BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - 6 AZR 549/17 - Rn. 11 mwN, zitiert nach juris). An dieser Rechtslage hat sich durch die Wiederherstellung der Einheit Deutschlands nichts geändert (Verordnung vom 28. September 1990 zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin, BGBl. II S. 1250). Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der Kläger zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA-NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte gehört. 1.2. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 258/18 - Rn. 22; 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 22 mwN; vgl. 13. November 1985 - 5 AZR 115/83 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag in gebotener Auslegung die Feststellung, dass seine Arbeitgeberin, die US-Stationierungsstreitkräfte, nicht befugt war, einseitig seine ausgedehnte wöchentliche Arbeitszeit von 46,5 Stunden auf 42,5 Stunden zu reduzieren. Er hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da die US-Stationierungsstreitkräfte dieses Recht für sich in Anspruch nehmen. 2. Die Klage ist nicht begründet. Die US-Stationierungsstreitkräfte waren in Ausübung des ihnen nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II zustehenden tariflichen Bestimmungsrechts berechtigt, die ausgedehnte Arbeitszeit des Klägers zum 01. Januar 2019 einseitig von 46,5 Stunden auf 42,5 Stunden wöchentlich zu verringern. Der Ausübung des tariflichen Bestimmungsrechts stehen weder die Bestimmungen der DV Arbeitszeit Kraftfahrer entgegen, noch eine Konkretisierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers auf 46,5 Stunden oder eine entsprechende betriebliche Übung. Sie entsprach auch billigem Ermessen. Hiervon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. 2.1. Die Parteien haben in Ziff. 1 AV die Geltung des TV AL II in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich vereinbart. Entsprechend der Beschäftigung des Klägers als Kraftfahrer gelten für ihn die Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer. 2.2. Die US-Stationierungsstreitkräfte sind nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II berechtigt, die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden durch einseitige Anordnung auszudehnen auf bis zu 46,5 Stunden und in derselben Weise wieder auf die tarifliche Normalarbeitszeit zurückzuführen. Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). Das in Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II dem Arbeitgeber eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht zum Umfang der Wochenarbeitszeit ist rechtlich unbedenklich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann ( BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 – Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO). 2.3. Die Regelungen der DV Arbeitszeit Kraftfahrer schließen die Geltung des tarifvertraglich eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechts der US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit nicht aus. 2.3.1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46,5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten eine "präjudizielle Bindungswirkung" entfalten; der einzelne Arbeitnehmer kann sich dann, auch wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (vgl. BAG 03. Juli 1996 - 2 AZR 813/95 - Rn. 40 mwN, zitiert nach juris). Ob dies vorliegend auch für die DV Arbeitszeit Kraftfahrer gilt, kann dahinstehen. 2.3.2. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der DV Arbeitszeit Kraftfahrer lediglich eine deklaratorische Regelung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit enthalten und diese nicht konstitutiv auf 46,5 Stunden festlegen. Dies ergibt die Auslegung. a) Die DV Arbeitszeit Kraftfahrer enthält auszugsweise folgende Vorschriften: „DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Dienststellenleitung 0000 TTT und der Betriebsvertretung 0000 TTT über die Arbeitszeit - Kraftfahrer 1. Bezug: § 73 in Verbindung mit § 69 und § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (modifizierte Fassung) 2. Die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer beträgt 46,5 Stunden/Woche. Sie enthält außer Lenkzeiten - Arbeitsbereitschaft (in aller Regel 8 Stunden) - Be- und Entladearbeiten - Fahrzeuginstandhaltungsarbeiten - Vor- und Abschlussarbeiten (je 15 Minuten vor und nach der Fahrt) 3. Die regelmäßige Arbeitszeit wird verteilt auf 5 Tage/ Woche, nämlich Montag bis Freitag. Abweichungen von dieser Regelung (verschobene Arbeitswoche) werden im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gesondert koordiniert. 4. Die Regelarbeitszeit wird wie folgt festgelegt: Mo. - Do. 07.00 Uhr - 17.30 Uhr Fr. 07.00 Uhr - 15.15 Uhr Sämtliche Zeiten beinhalten 45 Minuten Pause. … 8. Die täglichen Arbeitszeiten können im Ausnahmefall und im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeiten verlängert werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist. … 10. Arbeitszeiten an Samstagen und Sonntagen erfolgen auf Überstundenbasis. Ausnahmen sind im Rahmen einer verschobenen Arbeitswoche möglich (siehe Para 3). 11. Abweichend von der Regelarbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen zur Erledigung termingebundener Arbeiten für eine begrenzte Anzahl von Fahrern vorverlegt werden. … 12. Ebenfalls abweichend von der Regelarbeitszeit kann der Arbeitsbeginn nach einem Schichtplan für Q.-Stadt Shuttle Service oder einen besonderen Dienstplan für die Post festgelegt werden. … … 16. Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung gilt diese weiter.“ b) Dienstvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze auszulegen (BVerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - Rn. 29, zitiert nach juris). Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 36/14 - Rn. 11; 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN, jeweils zitiert nach juris). c) Danach ergibt die Auslegung keine konstitutive Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 46,5 Stunden pro Woche durch die DV Arbeitszeit Kraftfahrer. Selbst wenn man angesichts der offenen Formulierung in § 2 Satz 1 DV Arbeitszeit Kraftfahrer, die regelmäßige Arbeitszeit der Kraftfahrer betrage 46,5 Stunden/Woche, deren konstitutive Festlegung für denkbar halten könnte, lässt sich bereits aus dem Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Dienstvereinbarung das Gegenteil erschließen. In § 1 DV Arbeitszeit Kraftfahrer ist als Bezug der Dienstvereinbarung § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG iVm. §§ 73, 69 BPersVG genannt, der das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei fehlender gesetzlicher oder tariflicher Regelung zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage regelt. Nach ganz herrschender Meinung, der sich die Berufungskammer ausdrücklich anschließt, umfasst dieses Mitbestimmungsrecht entgegen der Auffassung der Berufung die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht (BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - Rn. 38; BVerwG 20. Juli 1984 - 6 P 16/83 - Rn. 22; zu § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG aF: BAG 09. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 21; zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86, Rn. 37; Richardi Dörner Weber PersVertrR - Kaiser/ Annuß 5. Aufl. 2020 § 75 Rn. 232; Boecken Düwell Diller Hanau - Schubert/ Welkoborsky GesArbG 2016 § 75 BPersVG Rn. 58). Bereits das spricht dagegen, dass die Betriebspartner die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit konstitutiv regeln wollten, zumal aufgrund unbestrittenen Vortrags der Beklagten die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Abschluss der streitigen Dienstvereinbarung bereits von den US-Stationierungsstreitkräften durch arbeitgeberseitige Leistungsbestimmung nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II einseitig mit 46,5 Stunden angeordnet war, so dass es einer konstitutiven Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit auch nicht bedurfte. Zutreffend weist das Arbeitsgericht im Übrigen darauf hin, dass eine Dienstvereinbarung über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gesetzeskonform gewesen wäre, nachdem der ausdrücklich von der DV Arbeitszeit Kraftfahrer in Bezug genommene § 73 (Abs. 1 Satz 1) BetrVG Dienststelle und Personalrat (hier: Betriebsvertretung) lediglich ein Mitbestimmungsrecht in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen einräumt (vgl. BVerwG 30. März 2009 - 6 PB 29/08 - Rn. 14 f., zitiert nach juris). Gleichermaßen hätte eine derartige Dienstvereinbarung nicht Abs. 6 a vi des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (geändert durch Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften) (UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS) entsprochen, nach dem Angelegenheiten, soweit sie durch Gesetz oder Tarifvertrag - wie vorliegend durch Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II - geregelt sind oder geregelt werden, nicht der Mitbestimmung unterliegen. Ein derartiges Verständnis der Dienstvereinbarung verbietet sich schon deshalb, weil diese möglichst gesetzeskonform auszulegen ist (vgl. BAG 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 19, zitiert nach juris). Mangels Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung bedarf es daher auch keiner Überlegungen zur Geltung als Abrede ohne normativen Charakter. Die weitergehenden Einwendungen der Berufung rechtfertigen ein gegenteiliges Ergebnis nicht. Insbesondere vermag die Berufungskammer angesichts der vielgestaltigen Regelungen zur Lage der Arbeitszeit nicht von der Sinnlosigkeit der in Bezug auf die Dauer der Arbeitszeit lediglich deklaratorisch zu verstehenden Dienstvereinbarung auszugehen. Die deklaratorische Nennung der geltenden regelmäßigen Dauer der Arbeitszeit erscheint im Zusammenhang mit der Regelung von deren Verteilung aus Verständnisgründen angebracht. Die Tatsache, dass sich Dienststelle, Betriebsvertretung und alle Arbeitnehmer an die regelmäßige Arbeitszeit gehalten haben, spricht angesichts der einseitigen Leistungsbestimmung der US-Stationierungsstreitkräfte zur regelmäßigen Arbeitszeit nicht für deren Festlegung durch Dienstvereinbarung. 2.4. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Kläger jahrelang 46,5 Stunden in der Woche gearbeitet hat, ist diese Arbeitszeit nicht als individuell vereinbarte Arbeitszeit Inhalt des Arbeitsvertrags des Klägers geworden. Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35; 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden. Allein die Tatsache, dass die US-Stationierungsstreitkräfte über längere Zeit ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht auf Herabsetzung der ausgedehnten Arbeitszeit nicht ausgeübt haben, genügt hierzu nicht (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 26, zitiert nach juris). Die vom Kläger behauptete Tatsache, dies sei bei allen Kraftfahrern über Jahrzehnte der Fall gewesen, ändert daran selbst dann nichts, wenn die US-Stationierungsstreitkräfte für die Kraftfahrer bislang immer die tariflich jeweils höchstmögliche Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II bestimmt hätten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kraftfahrer darauf hätten vertrauen dürfen, dass - auch bei fehlendem Arbeitsanfall - hieran stets festgehalten würde, sind nicht ersichtlich. Dass die fortlaufend erteilten Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses lediglich den Stand der aktuell gültigen Vereinbarungen widerspiegelten, hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, zumal dort regelmäßig zur Arbeitszeit die Angabe „gegenwärtige Arbeitszeit“ erfolgt ist, welche eine Festlegung für die Zukunft gerade nicht beinhaltet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz - 06. Dezember 2006 - 10 Sa 429/06 - Rn. 39, zitiert nach juris). Selbst wenn der Zeuge X. im Übrigen anlässlich einer Betriebsversammlung Anfang 2018 erklärt haben sollte, man müsse sich keine Gedanken um die Beibehaltung der bisherigen Beschäftigung machen, vermochte die Kammer in dieser allgemein gehaltenen Aussage keine Erklärung der US-Stationierungsstreitkräfte zu sehen, dass diese künftig auf das ihnen tarifvertraglich zustehende einseitige Leistungsbestimmungsrecht zur regelmäßigen Arbeitszeit verzichten wollten. 2.5. Der Kläger kann sich hinsichtlich der verlangten Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeitausdehnung nicht auf das Bestehen einer betrieblichen Übung berufen. Die betriebliche Übung ist keine Rechtsquelle eigener Art mit normativer Wirkung. Sie vermag lediglich durch eine an alle betroffenen Arbeitnehmer gerichtete konkludente Gesamtzusage die einzelnen Arbeitsverhältnisse zu gestalten. Aus ihr erwachsen vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordene Vergünstigung. Bei Bestehen einer bestimmten tarifrechtlichen Regelung für eine Vergünstigung ist für eine betriebliche Übung gleichen Inhalts kein Raum; die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gestalten den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, werden aber nicht gleichzeitig auch Bestandteil des Arbeitsvertrages; anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn eine betriebliche Übung über den Rahmen der tarifvertraglichen Regelung hinausgeht (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - Rn. 49 f. mwN, zitiert nach juris). Vorliegend liegt keine betriebliche Übung vor, die über den Rahmen der tarifvertraglichen Regelung hinausgeht, da die US-Stationierungsstreitkräfte lediglich von ihrem nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II tariflich eingeräumten Recht zur einseitigen Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit für die Kraftfahrer Gebrauch gemacht haben. Aus der Beibehaltung einer bestimmten regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum allein können die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten (vgl. zur Lage der Arbeitszeit: BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 32, zitiert nach juris). 2.6. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben die Voraussetzungen beachtet, nach denen der Arbeitgeber nach dem maßgeblichen Tarifvertrag die ausgedehnte tarifliche Wochenarbeitszeit wieder verringern kann. Die einwöchige Ankündigungsfrist für die Vornahme einer Arbeitszeitänderung nach § 9 Ziff. 4 TV AL II wurde durch das Ankündigungsschreiben vom 06. November 2018 in Bezug auf die Änderung zum 1. Januar 2019 gewahrt. 2.7. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben bei der Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch die Grenzen billigen Ermessens nach § 315 Abs. 1 BGB gewahrt. 2.7.1. Die Konkretisierung von Arbeitsbedingungen aufgrund einer tariflichen Bestimmungsklausel muss die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) wahren (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - Rn. 43, zitiert nach juris). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 29, zitiert nach juris). Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Das unternehmerische Konzept ist dabei nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Die unternehmerische Entscheidung ist ein zwar wichtiger, aber nicht der alleinige Abwägungsgesichtspunkt. Im Einzelfall können besonders schwerwiegende, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Belange des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertigt. Das ist der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Maßnahme auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (vgl. zur Versetzung: BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 30 aaO; 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f., zitiert nach juris) 2.7.2. Hiervon ausgehend hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zur Recht angenommen, dass die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte, die auf 46,5 Stunden ausgedehnte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kraftfahrer auf 42,5 Stunden zu reduzieren, billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB entsprochen hat. a) Die Frage, ob die US-Stationierungsstreitkräfte bei ihrer Entscheidung billiges Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB gewahrt haben, konnte auf der Grundlage der im Verfahren 1 Ca 44/19 in der mündlichen Verhandlung vom 09. Mai 2019 protokollierten Aussage der Zeugin R. als Urkundsbeweis erfolgen. Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20; BGH 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - Rn. 8; 9. Juni 1992 - VI ZR 215/91 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20, mwN, aaO). Das beklagte Land hat - wie bereits erstinstanzlich, jedoch ohne dass Protokollierung erfolgt wäre - in der Berufungsverhandlung im Einvernehmen mit dem Kläger die Verwertung der Aussage der Zeugin R. im Wege des Urkundsbeweises beantragt. Die Vernehmung der Zeugin zum Zwecke des unmittelbaren Beweises ist von keiner Partei beantragt worden. b) Nach der Protokollniederschrift des Arbeitsgerichts im Verfahren 1 Ca 44/19 hat die Zeugin R. ausgesagt, dass die US-Stationierungsstreitkräfte im Rahmen einer Personalbedarfsstudie ermittelt haben, dass in der Dienststelle des Klägers 0000 TTT eine Auslastung während der Regelarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden herrscht und man anstelle eines Abbaus von 13 Planstellen entschieden hat, die Regelarbeitszeit aller Fahrer auf 42,5 Stunden zu reduzieren, um - trotz erwarteten weiteren Anstiegs der ohnehin bereits anfallenden 30.000 Überstunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - mehrere 100.000 US-Dollar einzusparen. Auch wenn einer Urkunde über die frühere Vernehmung eines Zeugen in einem anderen Verfahren im Allgemeinen ein geringerer Beweiswert zukommt als dem unmittelbaren Zeugenbeweis, sah die Berufungskammer keine Veranlassung zu Zweifeln an der niedergelegten Aussage. Die Berufung hat die Vernehmung der Zeugin R. auch nicht beantragt. Ihre stattdessen erhobene Rüge, das Arbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger zum tatsächlichen Mehrarbeitsvolumen und zu den offenen Stellen benannten Zeugen zu vernehmen, ging ins Leere. Auch die Berufungskammer unterstellt die diesbezüglichen Behauptungen als zutreffend, ohne dass sich am Ergebnis der Beweisaufnahme etwas geändert hätte. Soweit der Kläger behauptet, tatsächlich habe es 22 freie Planstellen in der Dienststelle des Klägers gegeben, entspricht dies den auch von der Zeugin R. gemachten Angaben, die von „rund“ 141 tatsächlich arbeitenden Fahrern (der Kläger geht von ca. 140 Fahrern aus) und 162 Planstellen ausgegangen ist. Selbst wenn man darüber hinaus die von Klägerseite prognostizierten zusätzlichen 10.000 Überstunden als korrekt unterstellt, führt dies allenfalls zu geringeren Einsparungen auf Seiten der US-Stationierungsstreitkräfte, nicht jedoch zu den klägerseits angenommenen „erheblichen Zweifeln“ an der Personalbedarfsstudie. Auch der Kläger stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass ein Teil der Überstunden auch deshalb anfallen, weil Dienstreisen und Einsätze zu vermehrtem unplanbarem Arbeitsanfall der Kraftfahrer über das Wochenende und damit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die Berufungskammer selbst bei unterstellter Richtigkeit der klägerischen Behauptungen zu Stellensituation und anfallenden Überstunden jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse durch die beklagtenseits behauptete Studie nicht widergespiegelt werden und die Entscheidung der US-Stationierungsstreitkräfte auf Reduzierung der wöchentlichen Stundenzahl als willkürlich oder missbräuchlich anzusehen ist. Das beklagte Land hat für die US-Stationierungsstreitkräfte plausibel dargelegt, welche wirtschaftlichen Erwartungen mit der Maßnahme verbunden sind. Ob diese im Einzelnen zutreffen und sich tatsächlich realisieren, unterliegt ebenso wenig der gerichtlichen Kontrolle, wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und gegebenenfalls wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet (vgl. BAG 20. November 2016 - 10 AZR 11/16 - RN. 37, zitiert nach juris). Zu Recht hat das Arbeitsgericht den für den Kläger zu erwartenden Einkommensverlust in Höhe von 6 % seines bisherigen Jahreseinkommens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht als ausreichend erachtet, die Interessen der US-Stationierungsstreitkräfte an der vorgenommenen Verminderung der Ausdehnung der tariflichen Regelarbeitszeit zu überwiegen. Auch wenn auch die Berufungskammer die wirtschaftliche Relevanz des Verlusts eines jahre- bzw. jahrzehntelang monatlich bezogenen Gehaltsanteils von ca. 275,00 Euro nicht verkennt, besteht der Zweck der für den Kläger ersichtlich anwendbaren tariflichen Regelung in der flexiblen Anpassung der regelmäßigen Arbeitszeit an den tatsächlichen Arbeitsanfall. Nachdem die US-Stationierungsstreitkräfte die Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden lediglich auf 42,5 Stunden verringert haben und nicht zur tariflich vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit zurückgekehrt sind, erachtet auch die Berufungskammer die Interessen des Klägers als ausreichend gewahrt. B Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf unveränderte regelmäßige Wochenarbeitszeit. Der Kläger ist seit 01. Oktober 1980 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und wird zuletzt bei der US-Dienststelle 0000 Transportation Truck Terminal (im Folgenden: 0000 TTT) Z.-Stadt als Kraftfahrer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 01. Oktober 1980 (Bl. 69 d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen Ziff. 1 für das Arbeitsverhältnis ua. die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966; im Folgenden: TV AL II) in der jeweils geltenden Fassung gelten. § 9 TV Al II sieht auszugsweise folgende Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit vor: „§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit 1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 38,5 Stunden in der Arbeitswoche. b) Die regelmäßige Arbeitszeit kann aus betrieblichen Gründen bis zu 40 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt werden. 2. a) Abweichend von Ziffer 1 kann die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 48 Stunden in der Arbeitswoche ausgedehnt werden, wenn die über die regelmäßige Arbeitszeit nach Ziffer 1 hinausgehende Zeit in der Regel aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht. b) … 4. Änderungen der im Betrieb nach den Bestimmungen der Ziffern 1, 2, 3 getroffenen Arbeitszeitregelung werden mit einer Frist von einer Woche angekündigt. …“ Teil I der Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer (zuletzt neu gefasst durch ÄV Nr. 7 - F-TV AL II mWv. 01. April 1982) enthält ua. folgende Regelungen: „Sonderbestimmungen F für Kraftfahrer I. Mantelbestimmungen … 2. Zu § 9 Regelmäßige Arbeitszeit a) Ziffer 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart: (1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt: 38,5 Stunden in der Arbeitswoche. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann ausgedehnt werden auf bis zu 46,5 Stunden in der Arbeitswoche. …“ b) Ziffer 2a entfällt. Stattdessen ist vereinbart: (1) Abweichend von den Vorschriften des Anhangs F Ziffer I.2a (2) kann die regelmäßige Arbeitszeit ausgedehnt werden auf bis zu 48 Stunden in der Arbeitswoche, wenn die über 46,5 Stunden hinaus festgesetzte Arbeitszeit in der Regel aus Arbeitsbereitschaft besteht, oder wenn die Gesamtarbeitszeit einen entsprechenden Zeitanteil Arbeitsbereitschaft enthält. (2) …“ Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses betrug die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zunächst 48 Stunden. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt wurde seine wöchentliche Arbeitszeit von den US-Stationierungsstreitkräften auf 46,5 Stunden festgelegt. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 3.195,69 Euro brutto. Mit Schreiben vom 06. November 2018 teilte der Betriebszentralleiter X. dem Kläger - wie zugleich allen anderen als Kraftfahrern beschäftigten Arbeitnehmern der 0000 TTT - mit, seine wöchentliche Arbeitszeit sei zurzeit gemäß § 9 Ziff. 2 a TV AL II iVm. den Sonderbestimmungen des Anhang F-1 auf 46,5 Stunden ausgedehnt und diese Arbeitszeitausdehnung werde mit Wirkung zum 01. Januar 2019 auf 42,5 Stunden reduziert. Die Dienststelle des Klägers, 0000 TTT, ist eine Transporteinheit der US-Streitkräfte mit Hauptsitz in Z.-Stadt, die bis zu den Betriebsvertretungswahlen im Jahr 2010 als eine eigenständige Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne galt. Sie untersteht dem Theater Logistics Support Center Europe (im Folgenden: TLSC-E), einem für Materialversorgung, Instandsetzung und Transport zuständigen Großverband. Die damalige Betriebsvertretung der 0000 TTT schloss mit dem Dienststellenleiter unter dem 22./23. April 2010 eine Dienstvereinbarung „Arbeitszeit-Kraftfahrer“ (Bl. 8 f. d. A.; im Folgenden: DV Arbeitszeit Kraftfahrer), wegen deren Regelungen im Einzelnen auf den Akteninhalt Bezug genommen wird. Nach den Betriebsvertretungswahlen 2010 haben die US-Stationierungsstreitkräfte von ihrem Dienststellenbestimmungsrecht nach Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZS-NTS Gebrauch gemacht und die im Jahr 2010 bestehende Dienststelle 0000 TTT in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht der TLSC-E zugeordnet. Mit Beschluss der obersten Dienstbehörde der US-Army in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Memorandum vom 06. November 2017 erfolgte eine Anpassung der Dienststellenbestimmung. Sämtliche Arbeitnehmer der 0000 TTT wurden in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht der Dienststelle 0000 TTT Y-Stadt zugeordnet. Für die neu gegründete Dienststelle wurde eine neue Betriebsvertretung gewählt. Eine Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit der Kraftfahrer der 0000 TTT wurde nach der DV Arbeitszeit Kraftfahrer nicht geschlossen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 kündigte der Betriebszentralleiter X. die DV Arbeitszeit Kraftfahrer mit Wirkung zum 31. Dezember 2018. Der Kläger wendet sich gegen die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit und hat am 27. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die einseitige Reduzierung seiner regelmäßigen Arbeitszeit von 46,5 Stunden auf 42,5 Stunden sei unwirksam. Die DV Arbeitszeit Kraftfahrer gelte in der Dienststelle nachwirkend fort und regele konstitutiv eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 46,5 Stunden. Es werde bestritten, dass der Zeuge X. als Vertreter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne kündigungsbefugt gewesen sei. Auch sei die Reduzierung individualrechtlich unwirksam. Der die einseitige Reduzierung vorsehende § 9 TV AL II gelte jedenfalls nicht, wenn - wie vorliegend - die Arbeitszeit über einen langen Zeitraum ausgedehnt gewesen sei, der Arbeitsvertrag und/oder in den nachfolgenden Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses eine konkrete Angabe der Arbeitszeit enthalten sei und ein Widerrufsvorbehalt nicht vorliege. Es liege ein Verstoß gegen die AGB-rechtlichen Grundsätze der Bestimmtheit und Erkennbarkeit (Transparenz) vor. In jedem Fall entspreche die Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit nicht billigem Ermessen. Ein betriebliches Bedürfnis bestehe bereits dem Grunde nach nicht, jedenfalls nicht in dem Maße, dass es sein Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Wochenarbeitszeit überwiegen könne. Seine Verdiensteinbußen betrügen - ohne die Verringerung der Jahressonderzahlung - 274,91 EUR, mithin 6% seines bisherigen Gehalts. Betriebliche Interessen, die diesen Nachteil bei ihm überwiegen würden, gebe es nicht, zumal die Kraftfahrer jeden Monat ca. 3.400,00 Überstunden ableisten müssten. Die Durchführung der von der Beklagten behaupteten Personalbedarfsanalyse anhand sog. Triptickets werde bestritten. Die Analyse könne bereits nicht richtig sein, weil lediglich 120 bis 125 Kraftfahrer von 140 die ausgedehnte Arbeitszeit von 46,5 Stunden wöchentlich aufwiesen. Auch liege das Mehrarbeitsvolumen nach den Ermittlungen der Betriebsvertretung wenigstens bei 40.000 Stunden (Zeugnis W., V., U., T.) und die Beschäftigungsdienststelle habe noch im Januar 2019 nach dem Stellenplan 22 offene Stellen gehabt und sechs Stellen ausgeschrieben. Die Kalkulationen seien ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Schlussfolgerung des Beklagten, dass die Dienststelle kaum mehr als 38,5 Stunden Bedarf pro Kraftfahrer habe. Nach jahrzehntelanger Praxis habe er sich aufgrund einer betrieblichen Übung - auch finanziell in der privaten Lebensführung - darauf einstellen dürfen, weiterhin auf der Grundlage einer 46,5 Stunden-Woche zu arbeiten. Die arbeitgeberseits behaupteten Entscheidungen würden bestritten, zumal die DV Arbeitszeit Kraftfahrer am 18. Juli 2018 zum 31. Dezember 2018 gekündigt worden sei. Letztere gelte aufgrund ihrer Nachwirkung unverändert bis zu einer ablösenden neuen Dienstvereinbarung fort, nachdem die Identität der Einheit der Dienststelle 0000 TTT fortbestehe und die Arbeitsabläufe, die Organisationsstruktur und die Leitungsstruktur sich in den Jahren 2010 bis 2019 nicht geändert hätten. Der Tarifvorbehalt des § 75 Abs. 5 BPersVG stehe der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung nicht entgegen, da das Beteiligungsrecht nach § 75 Abs. 3 Ziff. 1 BPersVG sich auch auf die untrennbar mit dem genannten Beginn und Ende der Arbeitszeit verbundene wöchentliche Arbeitszeit beziehe. Zumindest sei die Dienstvereinbarung, sofern unwirksam, als Abrede ohne normativen Charakter im Wege der Selbstbindung zu sehen und im Wege der Umdeutung als ein gebündeltes Vertragsangebot zu verstehen. Die Interessen der überwiegend älter als 50 Jahre alten Kraftfahrer, die sich aufgrund jahrelanger Handhabung auf die bisherige - seit Jahrzehnten maximal ausgedehnte - Arbeitszeit verlassen hätten, überwögen jedenfalls die Interessen der Beklagten. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die von der US-Dienststelle 0000 TTT Z.-Stadt mit Schreiben vom 06. November 2018 ihm gegenüber angeordnete Verringerung der ausgedehnten wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 Stunden auf 42,5 Stunden ab dem 01. Januar 2019 unwirksam ist. Das beklagte Land hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, den US-Stationierungsstreitkräften habe tariflich ein einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit zugestanden, dem der Kläger keine vertragliche Absprache entgegenhalten könne. Er habe bereits nicht schlüssig dargetan, wann er wo und mit wem eine vom Tarifvertrag abweichende Arbeitszeit vereinbart haben wolle. Auch auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung könne der Kläger sich nicht stützen, nachdem alle Kraftfahrer vom einseitigen Bestimmungsrecht der US-Stationierungsstreitkräfte gewusst hätten und ein Bindungswille des Arbeitgebers in Fällen, in denen ein Gegenstand der Organisation des Betriebs betroffen sei, der üblicherweise auf kollektiver Ebene oder kraft Direktionsrecht geregelt werde, nur in absoluten Ausnahmefällen bestehe, die hier nicht vorlägen, zumal es sich bei den US-Stationierungsstreitkräften nach Art. 56 Abs. 1 f ZA-NTS nicht um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes handele. Auch Anhaltspunkte für eine Konkretisierung bestünden nicht. Allein durch einen längeren Zeitablauf, in dem die Dienststelle nicht von ihrem Änderungsrecht bezüglich des Umfangs der Arbeitszeit Gebrauch gemacht habe, könne nicht auf eine betriebliche Übung geschlossen werden. Im Übrigen könne dieser Umstand nicht zu einer Verfestigung der Arbeitszeitdauer führen und widerspreche nicht Treu und Glauben, die Arbeitszeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu ändern. Auch die DV Arbeitszeit Kraftfahrer stehe nicht entgegen, da sie mit der Zuordnung der früheren Dienststelle 0000 TTT zur übergeordnete Dienststelle TLSC-E ohne Nachwirkung ihr Ende gefunden habe. Durch die Zuordnung der Dienststelle zur TLSC-E im Jahr 2010 habe der ursprüngliche Dienststellenleiter X. seine Befugnisse nach § 7 BPersVG in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten verloren und sei insoweit durch den General Manager S. abgelöst worden. Der Zeuge X. habe nur noch über operative und individualrechtliche Befugnisse verfügt. Auch sei die in Ziff. 2 der Dienstvereinbarung festgelegte Arbeitszeit von 46,5 Stunden nur deklaratorisch zu verstehen gewesen, da die Regelung ansonsten im Hinblick auf §§ 75 Abs. 3 und 5, 73 BPersVG iVm. Art. 6 a (vi) Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZS-NTS wegen der abschließenden Regelung des Umfangs der Arbeitszeit in § 9 TV AL II ohne Tarifvorbehalt unwirksam gewesen wäre. Es liege auch kein Ermessensfehler vor. Die Entscheidung zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 42,5 Stunden beruhe auf einer - näher dargestellten - Analyse des Personalbedarfs im Jahr 2018 in der Dienststelle 0000 TTT anhand von Soll-Arbeitszeit und Ist-Arbeitszeit aller Kraftfahrer (von denen nur drei aus personenbedingten Gründen keine wöchentliche Arbeitszeit von 46,5 Stunden hätten) auf der Basis sog. Triptickets (Fahrauftragsdokumentationen). Im Analysezeitraum hätten lediglich 9 % aller Kraftfahrer tatsächlich die Soll-Arbeitszeit erreicht und es habe sich herausgestellt, dass sie lediglich zu 88 % (41 h) sog. „produktive Stunden“ leisteten, während die verbleibenden 12 % „unproduktive Stunden“, seien, insbesondere Leerlaufzeiten aufgrund von Wartezeiten auf einen neuen Fahrauftrag, aufgrund von bevorstehendem Wochenende oder Ruhezeiten. Die Überstunden (ca. 30.000) seien insbesondere angefallen, weil sich - nicht planbare - Dienstreisen über das Wochenende ausdehnten (zwischen 48 und 60 %), während nur 40 bis 52 % der Überstunden unter der Woche geriert worden seien. Bei einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 42,5 Stunden führe dies zwar zu einer Erhöhung der unterwöchigen Mehrarbeitsstunden, was jedoch lediglich eine 6%ige Kostenerhöhung bedeute, der Kosteneinsparungen aus der Reduzierung der Wochenarbeitszeit von 46,5 auf 42,5 Stunden in Höhe von 700.000 US-Dollar im Jahr gegenüberstünden. Zwar führe die Reduzierung der Arbeitszeit zu einem Einkommensverlust von über 250,00 Euro im Monat. Auf der anderen Seite habe der Kläger jedoch gewusst, dass er über der grundsätzlich im Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt worden sei. Nach einer internen Abstimmung und Validierung der Studien-Ergebnisse am 18. Juni 2018 habe der General Manager am 12. Juli 2018 die Entscheidung zur Reduzierung der Arbeitszeit der Kraftfahrer getroffen. Aufgrund interner Verzögerungen habe er den Wirksamkeitszeitpunkt am 22. August 2018 vom 01. Oktober 2018 auf den 01. Januar 2019 verschoben. Das Arbeitsgericht hat bei den Parteien mit Schreiben vom 13. Mai 2019 angefragt, ob Einwände bestehen - falls eine Beweisaufnahme erforderlich sei - die Aussage der Zeugin R. aus dem Parallelverfahren vor der ersten Kammer des Arbeitsgerichts (gemeint: 1 Ca 44/19) im Wege des Urkundsbeweises in den Rechtsstreit einzuführen und zu verwerten. Eine Äußerung der Parteien erfolgte weder schriftsätzlich, noch ausweislich der Protokollniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Die Reduzierung der Arbeitszeit zum 01. Januar 2019 sei rechtmäßig. Die Möglichkeit, die gegenüber der tarifvertraglichen Regelarbeitszeit verlängerte Wochenarbeitszeit von 46,5 Stunden wieder zurück zu führen sei in § 9 Ziff. 2 a TV AL II vorgesehen und von der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannt. Die Voraussetzungen der Norm lägen vor. Die Reduzierung verstoße nicht gegen die DV Arbeitszeit Kraftfahrer, da Betriebsparteien aufgrund des Tarifvorbehalts in § 75 BetrVG nicht die Arbeitszeit selbst regeln dürften. Soweit in der Dienstvereinbarung die Arbeitszeit angegeben sei, sei das nur deklaratorisch zu verstehen, da davon auszugehen sei, dass die Betriebsparteien sich rechtmäßig verhalten wollten. Eine entgegenstehende Regelung habe der Kläger nur allgemein behauptet, aber nicht dargelegt. Hinsichtlich der Personalstandsmitteilungen sei ein Rechtsbindungswille nicht ersichtlich. Genauso wenig sei eine Bindungswirkung aufgrund der Dauer der Ausdehnung der Arbeitszeit zu sehen. Die Rückführung der Arbeitszeit verstoße auch nicht gegen eine betriebliche Übung. Die Durchführung der Arbeitszeitreduzierung im Einzelfall verstoße auch nicht gegen billiges Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB. Zunächst würden alle Kraftfahrer gleichbehandelt. Bei der Ausübung eines tarifvertraglichen Rechts könne Unbilligkeit auch nur im Ausnahmefall vorliegen. Das Gericht habe lediglich geprüft, ob überhaupt eine Studie zur Arbeitszeit vorliege und der Arbeitgeber sich Gedanken über die Arbeitsmenge, die Wochenarbeitszeit und die Mehrarbeit gemacht habe. Das sei der Fall. Die tarifvertraglichen Grenzen und Voraussetzungen seien eingehalten. Es sei nicht erkennbar, dass willkürlich vom tariflich vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht worden sei. Sollte der Vortrag des Klägers zu den Überstunden zutreffen, würden diese künftig erbracht und vergütet werden müssen und die finanziellen Auswirkungen seien dann deutlich geringer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 81 ff. d. A. Bezug genommen. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet. Den Hilfsantrag der Betriebsvertretung, festzustellen, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer die wöchentliche Arbeitszeit der Kraftfahrer verbindlich auf 46,5 Stunden wöchentlich festschreibt, hat es zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Dienstvereinbarung enthalte insoweit keine konstitutive Regelung. Der Kläger hat gegen das am 06. Juni 2019 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom Montag, den 08. Juli 2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. August 2019, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 30. August 2019, wegen deren weiteren Inhaltes ergänzend auf Bl. 109 ff. d. A. Bezug genommen wird, geltend, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft. Bereits die Prämisse des Arbeitsgerichts, eine konstitutive Regelung der Arbeitszeit in der DV Arbeitszeit Kraftfahrer wäre unwirksam, begegne Bedenken, da sich das Beteiligungsrecht nach § 75 Abs. 3 Ziff. 1 BPersVG - untrennbar zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit - auch auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beziehen müsse. Auch die Dienststelle und die Betriebsvertretung und alle Arbeitnehmer hätten sich an die festgelegte Arbeitszeit gehalten, was zeige, dass ihre Festschreibung durchaus möglich und wirksam sei. Daraus folge, dass die Auslegung ohne den Gesichtspunkt der Unwirksamkeit vorzunehmen sei. Die gesamte Dienstvereinbarung gebe keinen Sinn, wenn die Regelung der Arbeitszeit lediglich eine Wiederholung der festgelegten Arbeitszeit sei. Es könne nicht angenommen werden, dass eine derart detaillierte Dienstvereinbarung ohne gleichzeitige Regelung der Arbeitszeit geschlossen worden wäre. Die nicht wirksam gekündigte Dienstvereinbarung gelte auch infolge der unberührten Identität der betroffenen Einheit unter der Leitung des Zeugen X. mit den gleichen Arbeitsabläufen fort. Zumindest aber ergebe sich der Anspruch aus einer Selbstbindung der Dienststelle bzw. einer Konkretisierung der Arbeitsbedingung aufgrund betrieblicher Übung. Eine unwirksame Dienstvereinbarung stelle eine Abrede ohne normativen Charakter dar. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, es gebe keine Umstände, die die Arbeitnehmer berechtigt hätten, anzunehmen, dass die Arbeitszeit von 46,5 Stunden auch künftig verbindlich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, da für sämtliche zuletzt etwa 140 Kraftfahrer es unstreitig über Jahrzehnte hinweg keine andere Form der Arbeitsausführung als auf der Grundlage dieser wöchentlichen Arbeitszeit gegeben habe. Die Arbeitszeiten seien zwar in der Vergangenheit schrittweise reduziert worden, jedoch stets nur in Anpassung an die im Anhang F geregelte und mehrmals geänderte Höchstarbeitszeit, was das Vertrauen rechtfertigt habe, es werde stets die tarifliche Höchstarbeitszeit festgelegt. Noch Anfang 2018 habe der Zeuge X. auf einer Betriebsversammlung gesagt, man müsse sich keine Gedanken machen um die Beibehaltung der bisherigen Beschäftigung. Die Arbeitszeit habe sich auch nach dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung konkretisiert. Maßgeblich sei allein, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände hätten verstehen dürfen. Dies sei vorliegend - zumal angesichts der Mitteilungen der Dienststelle über den Stand des Arbeitsverhältnisses - der Fall. Die Arbeitszeit von 46,5 Stunden sei tariflich nach der gesetzlichen Beschränkung der ausgedehnten Arbeitszeit von 50 Stunden unterschiedslos eingeführt worden und nur aus persönlichen Gründen seien Ausnahmen auf Antrag erfolgt. Jedenfalls sei die einseitige Reduzierung der Arbeitszeit aber zumindest unbillig. Das Arbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger zum tatsächlichen Mehrarbeitsvolumen und zu den offenen Stellen benannten Zeugen zu vernehmen. Gerade angesichts der detaillierten Ausführungen des Klägers hätten erhebliche Zweifel an der vom Beklagten behaupteten Studie bestanden. Bei Vernehmung der Zeugen hätte sich letztlich herausgestellt, dass die Studie die tatsächlichen Gegebenheiten der Dienststelle nicht widerspiegele und die Kraftfahrer mehr als ausgelastet seien. Selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt lasse, könnten die behaupteten Einsparungen der US-Streitkräfte die Einbußen des Klägers nicht überwiegen, da die Relation zwischen Einsparungen der gesamten Dienststelle und Einkommenseinbußen der einzelnen Arbeitnehmer falsch gewählt sei. Schließlich sei es gerade nicht so gewesen, dass der Kläger habe wissen müssen, dass die Regelarbeitszeit nicht unveränderlich sei. Die Billigkeitsprüfung des Arbeitsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 2019 - 3 Ca 1457/18 - wird festgestellt, dass die von der US-Dienststelle 0000 Transportation Truck Terminal Z.-Stadt mit Schreiben vom 06. November 2018 gegenüber dem Kläger angeordnete Verringerung der ausgedehnten wöchentlichen Arbeitszeit von 46,5 auf 42,5 Stunden ab dem 01. Januar 2019 unwirksam ist. Das beklagte Land beantragt, Zurückweisung der Berufung. Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 04. November 2019 (Bl. 131 ff. d. A.), hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, zweitinstanzlich wie folgt, der Kläger übersehe, dass die Mitteilungen über den Stand des Arbeitsverhältnisses sich ausdrücklich jeweils nur auf die gegenwärtige Arbeitszeit bezögen. Es sei zu bestreiten, dass seit Anbeginn alle Kraftfahrer auf der Grundlage der maximal zulässigen ausgedehnten Arbeitszeit eingestellt und dauerhaft beschäftigt worden seien und die Arbeitszeiten jeweils nur an geänderte tarifliche Höchstzeiten angepasst worden seien; eine seriöse Aussage zu dem vorangegangenen Zeitraum von 65 Jahren könne aufgrund fehlender Aufzeichnungen und Zeitzeugen nicht vorgenommen werden, weshalb vermutet werde, dass der Kläger die Behauptung ins Blaue hinein tätige. Auch seien Arbeitszeitreduzierungen wiederholt in der Dienststelle thematisiert worden und auch Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen. Die DV Arbeitszeit Kraftfahrer sei ausschließlich mit dem Ziel geschlossen worden, die seinerzeit anwendbare - deklaratorisch genannte - regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu verteilen und hierbei die Mitbestimmungsrechte zu wahren. Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden. Der Beschluss wirke auch gegenüber der klagenden Partei und sei mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers bindend, nachdem § 9 TVG auf Betriebsvereinbarungen jedenfalls für den Fall analog anzuwenden sei, dass zwischen den Betriebspartnern eine rechtskräftige Entscheidung über den Inhalt einer Betriebsvereinbarung ergangen ist. Ungeachtet dessen sei die Auslegung des normativen Teils zutreffend erfolgt. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht seien Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsrecht des Bundes nur zulässig, soweit sie ausdrücklich zugelassen seien und im Übrigen nichtig. Die Dauer der Arbeitszeit unterliege nicht der Mitbestimmung und könne daher nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein. Eine weitere Schranke für die Zulässigkeitsvereinbarungen ergebe sich aus dem Tarifvorrang der §§ 75 Abs. 3, 5 und 76 Abs. 2 BPersVG, da die die Dauer der Arbeitszeit im TV AL II explizit geregelt sei. Eine vermeintliche Konkretisierung stehe der Wirksamkeit der Arbeitszeitreduzierung nicht entgegen, da keine besonderen Umstände vorlägen, die das Vertrauen gerechtfertigt hätten, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeit verbindlich sein solle, zumal wiederholt kommuniziert worden sei, dass eine Reduzierung erfolgen könne. Eine betriebliche Übung scheide aus, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die US-Stationierungsstreitkräfte sich ausnahmsweise trotz ihres einseitigen Bestimmungsrechts hinsichtlich der Ausdehnung der Arbeitszeit hätten binden wollen, zumal die Regelung der Arbeitszeit auf das Funktionieren des Betriebs in seiner Gesamtheit bezogen sei. Die Arbeitszeitreduzierung sei auch nach den Grundsätzen billigen Ermessens fehlerfrei erfolgt. Gegenüber den Vergütungseinbußen des Klägers, der von der tariflichen Rückführungsbefugnis der US-Stationierungsstreitkräfte gewusst habe, wiege deren Interesse daran, Arbeitnehmer in dem Umfang einzusetzen, indem regelmäßig Arbeit anfalle, schwerer. Die vom Kläger behaupteten Überstunden stünden dem nicht entgegen, dass sie losgelöst von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anfielen bedingt durch die Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag und individuell längere Touren mit anfallender hoher Arbeitszeit (zumeist Auslandseinsätze). Das Arbeitsgericht habe auch nicht unter Rechtsverletzung unterlassen, die klägerseits benannten Zeugen zu vernehmen, da es sich nicht um Behauptungen gehandelt habe, die auf eine missbräuchliche oder willkürliche unternehmerische Entscheidung hätten schließen lassen. Ob die Zahlen im Einzelnen zuträfen und eine Kosteneinsparung wie beabsichtigt erzielt werden könne, unterliege nicht der gerichtlichen Kontrolle. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.