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Urteil

3 AZR 892/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ausscheiden ist zunächst die fiktive Vollrente nach der Versorgungsordnung unter Berücksichtigung einer dort vorgesehenen Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen; die Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens erfolgt danach zeitratierlich. • Eine in einer Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze ist grundsätzlich schon bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente zu berücksichtigen, sofern die Versorgungsordnung nicht ausdrücklich Abweichendes vorsieht. • Ansprüche auf regelmäßig verpflichtende Rentenanpassungen werden mit den jeweiligen Zahlungsterminen fällig; Verzugszinsen sind ab dem Tag nach Fälligkeit zu zahlen (§§ 286, 288, 421 BGB).
Entscheidungsgründe
Berechnung und Kürzung eines betrieblichen Ruhegelds bei vorzeitigem Ausscheiden • Bei vorzeitigem Ausscheiden ist zunächst die fiktive Vollrente nach der Versorgungsordnung unter Berücksichtigung einer dort vorgesehenen Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen; die Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens erfolgt danach zeitratierlich. • Eine in einer Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze ist grundsätzlich schon bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente zu berücksichtigen, sofern die Versorgungsordnung nicht ausdrücklich Abweichendes vorsieht. • Ansprüche auf regelmäßig verpflichtende Rentenanpassungen werden mit den jeweiligen Zahlungsterminen fällig; Verzugszinsen sind ab dem Tag nach Fälligkeit zu zahlen (§§ 286, 288, 421 BGB). Der Kläger war von 1973 bis 2001 bei der R E AG beschäftigt und erhielt eine betriebliche Ruhegeldzusage nach den Richtlinien RL 02/89. Er schied später auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung (BV 2000, sog. 51er-Regelung) vorzeitig aus und bezog ab 1. Juni 2007 Ruhegeld; die Beklagten zahlten angepasste Beträge auf Basis einer 2006 vereinbarten Regelung. Der Kläger machte geltend, das Ausgangsruhegeld sei zu niedrig berechnet worden und verlangte rückständiges Ruhegeld für Juni 2007 bis Dezember 2009 nebst Zinsen. Die Vorinstanzen gaben der Klage nur teilweise statt. Streitpunkt war insbesondere, ob bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente die in RL 02/89 enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits zu berücksichtigen ist und in welcher Reihenfolge Kürzung und Anrechnung vorzunehmen sind. Ferner stritten die Parteien über die Fälligkeit und Verzinsung der Anpassungsbeträge nach § 5 Abs. 5 und 6 RL 02/89. • Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg; das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung nicht vollständig zurückweisen (Rn.11). • Zur Berechnung des Ausgangsruhegelds ist gemäß Nr.8c BV 2000 i.V.m. § 2 Abs.1 BetrAVG zunächst die fiktive Vollrente nach den RL 02/89 einschließlich der dortigen Gesamtversorgungsobergrenze zu ermitteln; erst danach ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens zeitratierlich zu kürzen (Rn.15–21). • Angewandt wurde die Rechtsprechung, dass die Erstberechnung der Vollrente alle in der Versorgungsordnung vorgesehenen Schritte umfasst; eine Abweichung zugunsten des Versorgungsempfängers wäre nur bindend, wenn die Ordnung dies ausdrücklich vorsehe (Rn.19–21). • Konkrete Berechnung: Das ruhegeldfähige Einkommen betrug 3.964,25 EUR; die Vollrente vor Kürzung ergab 1.902,45 EUR, nach Quotierung wegen vorzeitigen Ausscheidens 1.524,62 EUR als Ausgangsruhegeld zum 1.6.2007 (Rn.14). • Unstreitig war die Anpassungspflicht nach § 5 Abs.5 und Abs.6 RL 02/89; infolgedessen stand dem Kläger weitere rückständige Anpassung in Höhe von insgesamt 660,48 EUR brutto für Juli 2007 bis Dezember 2009 zu; die Beklagten schulden diesen Betrag als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) (Rn.23). • Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs.1, 2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB; Ansprüche aus den Anpassungen werden mit den jeweiligen Zahlungsterminen fällig, daher sind Verzugszinsen ab dem Tag nach Fälligkeit zu zahlen (Rn.24). • Kosten- und Gebührenentscheidung orientiert sich an den zitierten zivilprozessualen Vorschriften (Rn.25). Der Senat hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben und das Urteil der Vorinstanzen insoweit geändert, dass die Beklagten dem Kläger neben den bereits zugesprochenen Beträgen weitere rückständige Ruhegeldzahlungen in Höhe von insgesamt 660,48 Euro brutto nebst Zinsen zu leisten haben. Das Ausgangsruhegeld zum 1. Juni 2007 wurde als 1.524,62 Euro bestätigt, weil die fiktive Vollrente nach RL 02/89 inklusive der dortigen Gesamtversorgungsobergrenze zu berechnen und erst danach wegen des vorzeitigen Ausscheidens zu quotieren ist. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für die nachberechneten Anpassungsbeträge; Verzugszinsen sind ab dem jeweiligen Fälligkeitstag geschuldet. Soweit der Kläger darüber hinausgehende Ansprüche geltend machte, wurden sie nicht zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend der Entscheidung verteilt.