Beschluss
8 AZN 881/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines planmäßigen Richters eines unteren Gerichts in Abordnung am Landesarbeitsgericht bedarf zwingender Gründe; liegt solche Abordnung außerhalb der engen verfassungsrechtlichen Grenzen, führt dies zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung und ist ein absoluter Revisionsgrund (§547 Nr.1 ZPO i.V.m. ArbGG).
• Eine Abordnung zur bloßen Ermöglichung weiterer Bewährung oder wegen bloßer Befürchtung eines künftigen Ausfalls planmäßiger Richter genügt nicht als zwingender Grund; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für Erprobung, tatsächliche vorübergehende Ausfälle oder einen bereits bestehenden außergewöhnlichen Arbeitsanfall.
• Bei Feststellung einer ordnungswidrigen Besetzung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Abordnung eines planmäßigen Richters führt zur Aufhebung des Berufungsurteils • Die Mitwirkung eines planmäßigen Richters eines unteren Gerichts in Abordnung am Landesarbeitsgericht bedarf zwingender Gründe; liegt solche Abordnung außerhalb der engen verfassungsrechtlichen Grenzen, führt dies zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung und ist ein absoluter Revisionsgrund (§547 Nr.1 ZPO i.V.m. ArbGG). • Eine Abordnung zur bloßen Ermöglichung weiterer Bewährung oder wegen bloßer Befürchtung eines künftigen Ausfalls planmäßiger Richter genügt nicht als zwingender Grund; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für Erprobung, tatsächliche vorübergehende Ausfälle oder einen bereits bestehenden außergewöhnlichen Arbeitsanfall. • Bei Feststellung einer ordnungswidrigen Besetzung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückzuverweisen. Die Parteien streiten um Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab in der Berufung der Klage statt. An der Verhandlung des Landesarbeitsgerichts wirkte ein Richter am Arbeitsgericht in ständiger Vertretung des Direktors T mit, der das Urteil unterschrieb. Die Beklagte rügte die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts und erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht hatte T zuvor bereits in Voll- und später in Teilabordnung eingesetzt; die dienstliche Auskunft erläuterte Gründe wie Erprobung und eine ab Sommer 2014 befürchtete Überlastung. Das Bundesarbeitsgericht prüfte, ob die Abordnung zwingende Gründe im verfassungsrechtlichen Sinn erfüllte. • Rechtliche Ausgangslage: Das Grundgesetz und die Judikatur verlangen, dass Richterämter grundsätzlich von planmäßig berufenen Richtern ausgeübt werden; Abordnungen sind auf das zwingend gebotene Maß zu begrenzen. Zulässige Gründe sind insbesondere Eignungserprobung, Vertretung vorübergehend ausgefallener planmäßiger Richter oder die Bewältigung eines bereits bestehenden außergewöhnlichen Arbeitsanfalls. • Verfahrensrechtlich ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung als absoluter Revisionsgrund nach §547 Nr.1 ZPO zulässig, wenn sie innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht und mit Tatsachen unterlegt wird. • Tatsächliche Prüfung: Die dienstliche Auskunft des Landesarbeitsgerichts ergab, dass die Kammer nach Planstellen ausreichend besetzt war; eine generelle Planstellenunterdeckung lag nicht vor. • Eignungserprobung: Für die Verlängerung der Abordnung ab 01.01.2014 ist keine eindeutige und tragfähige Darlegung einer Eignungserprobung erbracht worden; bloße Hinweise auf mögliche weitere Bewährung genügen nicht. • Vorbeugende Befürchtung und Arbeitslast: Die bloße Befürchtung eines künftigen Ausfalls planmäßiger Richter ist kein zwingender Grund; ein tatsächlicher, zum Aufarbeiten bereits eingetretener außergewöhnlicher Arbeitsanfall wurde nicht nachgewiesen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels nachweisbarer zwingender Gründe war die Besetzung der Kammer mit dem abgeordneten Richter nicht verfassungsgemäß; dies begründet den absoluten Revisionsgrund und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattgegeben: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Abordnung des Richters am Arbeitsgericht auf den Prüfstand gehört, weil weder eine eindeutige Eignungserprobung noch ein bereits eingetretener außergewöhnlicher Arbeitsanfall oder sonstige zwingende Gründe im verfassungsrechtlichen Sinn dargetan sind. Die vorgebrachten Umstände, insbesondere die bloße Möglichkeit einer späteren Bewährung und die anfängliche Befürchtung künftiger Ausfälle, genügen nicht, um die enge Ausnahmevorschrift zu erfüllen. Damit war die Besetzung der erkennenden Kammer nicht vorschriftsmäßig, was das angefochtene Urteil berührt und die Rückverweisung rechtfertigt.