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Beschluss

5 A 2439/17.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0312.5A2439.17A.00
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Leitsätze

Die Abordnung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten an ein Verwaltungsgericht zur beschleunigten und zeitnahen Erledigung der vorübergehend steigenden Zahlen der Asylverfahren steht im Einklang mit einfachem Recht und Verfassungsrecht.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2017 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abordnung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten an ein Verwaltungsgericht zur beschleunigten und zeitnahen Erledigung der vorübergehend steigenden Zahlen der Asylverfahren steht im Einklang mit einfachem Recht und Verfassungsrecht. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2017 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern allein geltend gemachte Besetzungsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AslyG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO) ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben. Hierzu ist erforderlich, dass der Kläger substantiiert die einzelnen Tatsachen angibt, aus denen sich die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts ergeben soll. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, die ihm nicht ohne weiteres bekannt sind, muss er insoweit eine Aufklärung durch zweckentsprechende Ermittlungen anstreben und gegebenenfalls darlegen, dass er sich vergeblich um die Aufklärung dieser Tatsachen bemüht hat. Eine lediglich „auf Verdacht“ erhobene Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung reicht insoweit nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1986 ‑ 7 CB 63.85 –, juris, Rn. 6, und vom 30. November 2004 – 1 B 48.04 –, juris, Rn. 3; Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 86. Gemessen daran fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrundes. Die Kläger rügen, die Voraussetzungen für die Abordnung des Richters am Sozialgericht an das Verwaltungsgericht Köln hätten nicht vorgelegen. Insbesondere habe es einer starren gesetzlichen Regelung für die Dauer der Abordnung bedurft und es seien keine zwingenden Gründe für einen Einsatz eines nicht planmäßigen Richters am Verwaltungsgericht Köln ersichtlich. Ein vorübergehend erhöhter Personalbedarf, der nicht absehbar gewesen sei oder durch die Schaffung von anderen Planstellen gedeckt werden könne, sei nicht erkennbar. Damit stützen die Kläger ihre Rüge im Wesentlichen auf den bloßen Verdacht, die Voraussetzungen der Abordnung nach § 37 DRiG lägen nicht vor. Zutreffend ist zwar, dass die Abordnung eines Richters auf Lebenszeit mit Blick auf die in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken ist. Die Abordnung rechtfertigende zwingende Gründe können unter anderem in einem zeitweiligen, außergewöhnlichen Arbeitsanfall zu sehen sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1962 – 2 BvR 628/60, 246/61 –, juris, Rn. 17; BAG, Beschluss vom 18. Juni 2015 – 8 AZN 881/14 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnung des Richters am Sozialgericht an das Verwaltungsgericht Köln gemessen an diesem Maßstab nicht zwingend erforderlich gewesen sei, enthält die Antragsschrift indes nicht. Unabhängig davon liegt die derzeitige Notwendigkeit der Abordnung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten an die Verwaltungsgerichte auf der Hand. Der allseits bekannte vorübergehende außergewöhnliche Arbeitsanfall im Bereich des Asylrechts kann nicht allein durch Neueinstellungen aufgefangen werden. Neben der Einstellung zusätzlicher Richter stellt sich daher die Abordnung von Richtern anderer Gerichtszweige an die Verwaltungsgerichtsbarkeit als unumgängliches Bedürfnis der Rechtspflege dar, um eine beschleunigte und zeitnahe Erledigung der vorübergehend steigenden Zahl der Asylverfahren zu gewährleisten sowie zugleich eine für die Rechtsschutzsuchenden angemessene Bearbeitungszeit der Verfahren in den übrigen Rechtsgebieten sicherzustellen, die von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gefordert wird. Auch spricht nichts dafür, dass der Richter am Sozialgericht unter Missachtung des in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit willkürlich abgeordnet worden ist. Dem steht bereits das Zustimmungserfordernis aus § 37 Abs. 1 DRiG entgegen, welches – zusammen mit dem Erfordernis, die Abordnung zeitlich zu begrenzen (§ 37 Abs. 2 DRiG) – der verfassungsrechtlich gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit der Richter Rechnung trägt. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08 –, juris, Rn. 10. Dass hier der Richter am Sozialgericht ohne seine Zustimmung an das Verwaltungsgericht Köln abgeordnet worden ist, wurde von den Klägern weder vorgetragen noch ist eine solche Annahme aus sonstigen Gründen naheliegend. Soweit die Kläger darüber hinaus ausführen, die Abordnung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten in die Verwaltungsgerichtsbarkeit begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, verhilft dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die pauschale Bezugnahme auf „die Argumentation aus der anhängigen Verfassungsbeschwerde 2 BvR 780/16“ genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, zumal die Kläger weder die in Bezug genommenen Ausführungen der Antragsschrift beigefügt noch in sonstiger Weise konkretisiert haben, welche „Argumentation“ sie sich zur Begründung ihres Zulassungsantrags zu eigen machen. In der Sache ist die Bezugnahme auf die genannte Verfassungsbeschwerde deshalb nicht zielführend, weil dort die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zum Richter auf Zeit (§ 8 DRiG, §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO) in Frage gestellt wird. Hier liegt indes ein davon abweichender Fall zugrunde. Die zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, abgeordnete Richter stünden unter einem erheblichen Druck, der zu einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit in ihrer Entscheidung führe, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte, rechtlich durchdrungene und aufbereitete Antragsbegründung. Es wird schon nicht dargetan, wodurch für einen abgeordneten Richter, der nach dem Ende der Abordnung ohne Weiteres auf seine frühere Planstelle zurückkehren kann, ein solcher Druck entstehen sollte. Aus Sicht des Senats bestehen auch im Übrigen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter den oben geschilderten Voraussetzungen. Insbesondere bedarf es nicht der von den Klägern geforderten starren gesetzlichen Regelung bezüglich der Dauer der Abordnung. Ausreichend ist vielmehr insoweit das Erfordernis des § 37 Abs. 2 DRiG, die Dauer der Abordnung vorab auszusprechen. Einflussnahmen auf den Richter oder die vorzeitige Beendigung der Anordnung gegen dessen Willen sind damit ausgeschlossen. Eine starre gesetzliche Fixierung der Abordnungsdauer würde demgegenüber gerade dem vom Bundesverfassungsgericht betonten Ziel widersprechen, bei Prüfung der Erforderlichkeit des Einsatzes von Richtern, die keine Planstelle an dem entsprechenden Gericht inne haben, die jeweiligen besonderen Umstände zu berücksichtigen und die Einsatzdauer entsprechend zu begrenzen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juli 1962 – 2 BvR 628/60, 246/61 –, juris, Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).