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Urteil

7 AZR 148/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zweckbefristung bis zum Ende der Elternzeit ist wirksam, wenn sie klar als Elternzeitvertretung bestimmt ist und die Elternzeit, die sich an eine bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft anschließt, den Befristungszweck bildet. • Die Vereinbarung einer Zweckbefristung vor einem tatsächlichen Elternzeitantrag der Stammkraft ist zulässig; der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 BEEG kann bereits vor dem Elternzeitantrag vorliegen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen und von Arbeitgebern gestellte Einmalbedingungen sind objektiv auszulegen; Unklarheiten sind im Rahmen ergänzender Auslegung zu beseitigen, eine bloße Unsicherheit über das kalendermäßige Ende der Elternzeit macht die Befristung nicht undurchsichtig. • Bei der Missbrauchskontrolle sind die Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen zu berücksichtigen; eine Gesamtdauer von sechs Jahren mit sieben befristeten Verträgen indiziert keinen Rechtsmissbrauch, wenn keine weiteren Indizien vorliegen. • Der Befristungskontrollantrag war fristgerecht nach § 17 TzBfG erhoben und blieb unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete mit dem Ende der Elternzeit am 16.05.2012.
Entscheidungsgründe
Zweckbefristung wegen Elternzeitvertretung ist auch vor Elternzeitantrag wirksam • Eine Zweckbefristung bis zum Ende der Elternzeit ist wirksam, wenn sie klar als Elternzeitvertretung bestimmt ist und die Elternzeit, die sich an eine bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft anschließt, den Befristungszweck bildet. • Die Vereinbarung einer Zweckbefristung vor einem tatsächlichen Elternzeitantrag der Stammkraft ist zulässig; der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 BEEG kann bereits vor dem Elternzeitantrag vorliegen. • Allgemeine Geschäftsbedingungen und von Arbeitgebern gestellte Einmalbedingungen sind objektiv auszulegen; Unklarheiten sind im Rahmen ergänzender Auslegung zu beseitigen, eine bloße Unsicherheit über das kalendermäßige Ende der Elternzeit macht die Befristung nicht undurchsichtig. • Bei der Missbrauchskontrolle sind die Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen zu berücksichtigen; eine Gesamtdauer von sechs Jahren mit sieben befristeten Verträgen indiziert keinen Rechtsmissbrauch, wenn keine weiteren Indizien vorliegen. • Der Befristungskontrollantrag war fristgerecht nach § 17 TzBfG erhoben und blieb unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete mit dem Ende der Elternzeit am 16.05.2012. Der Kläger war von 13.02.2006 bis 16.05.2012 bei der Beklagten mehrfach befristet als Arbeitsvermittler beschäftigt. Am 3.12.2010 schlossen die Parteien zwei vorformulierte befristete Arbeitsverträge; einer bestimmte das Ende als ‚Ende der Elternzeit der Frau B‘. Frau B war bei Vertragsschluss schwanger und hatte die Beklagte über die Schwangerschaft und die beabsichtigte einjährige Elternzeit informiert; sie verlangte nach Geburt Elternzeit bis zum 16.05.2012. Die Beklagte teilte dem Kläger am 27.03.2012 mit, das Arbeitsverhältnis ende mit dem Ende der Elternzeit der Frau B am 16.05.2012. Der Kläger erhob am 05.06.2012 Befristungskontrollklage und rügte u.a. fehlenden Sachgrund, Rechtsmissbrauch und unangemessene Benachteiligung; im Berufungsverfahren machte er erstmals die unangemessene Benachteiligung geltend. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Zweckbefristung am 16.05.2012. • Auslegung: Die Klausel ‚Ende der Elternzeit der Frau B‘ ist als Zweckbefristung i.S.v. § 3 Abs.1 Satz2 Alt.2 TzBfG zu verstehen; als AGB/Einmalbedingung unterliegt sie der objektiven, durchschnittsgeprägten Auslegung. • Transparenz: Die Klausel genügt dem Transparenzgebot (§ 305, § 307 BGB). Die inhärente Unsicherheit des konkreten Kalendariums der Elternzeit macht die Zweckbestimmung nicht unklar; bei möglichen Lücken kommt ergänzende Auslegung in Betracht. • Fristen: Die Klage wurde fristgerecht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 TzBfG erhoben, da die Zweckerreichung am 16.05.2012 erfolgte und die Klage am 05.06.2012 einging. • Sachgrundkontrolle: Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 BEEG gerechtfertigt, weil der Kläger zur Vertretung der Frau B eingestellt wurde und die Arbeitgeberin mit ihrer Rückkehr rechnen durfte. • Zeitpunkt des Elternzeitantrags: Es ist nicht erforderlich, dass die Stammkraft bei Vertragsschluss bereits Elternzeit formell beantragt hat; die gesetzliche Regelung und ihre Entstehungsgeschichte erlauben eine vorgezogene Vereinbarung. • Dauer und Beginn: Die erst ab 01.05.2011 beginnende Vertretung und die gewählte Vertragsdauer stehen dem Sachgrund nicht entgegen, da eine leichte Unterdeckung der Laufzeit keine sinnlose Beschäftigung des Vertreters begründet. • Rechtsmissbrauch: Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (sieben befristete Verträge über sechs Jahre und drei Monate) liegen keine Indizien für institutionellen Rechtsmissbrauch; die Grenzwerte des § 14 Abs.2 TzBfG werden nicht derart gravierend überschritten, dass ein Missbrauch indiziert wäre. • Beendigung: Nach § 15 Abs.2 TzBfG endet der Zweckbefristungsvertrag mit Erreichen des Zwecks; die Beklagte hat den Kläger schriftlich über das Ende der Elternzeit und damit das Ende des Vertragsverhältnisses informiert. • Hilfsantrag: Der Antrag auf Weiterbeschäftigung war ein unechter Hilfsantrag und fällt weg, weil der Befristungskontrollantrag erfolglos blieb. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Zweckbefristung am 16.05.2012. Die Befristung war als Elternzeitvertretung wirksam vereinbart und durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG i.V.m. § 21 BEEG gerechtfertigt. Die Klausel erfüllte die Anforderungen an AGB und Transparenz; eine vor dem formellen Elternzeitantrag vereinbarte Zweckbefristung ist zulässig. Es lagen keine Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Einsatz befristeter Verträge vor. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.