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Beschluss

7 TaBV 35/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2019:0212.7TABV35.18.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.06.2018 – 3 BV 2/18 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.06.2018 – 3 BV 2/18 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirkungen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberin stellt u.a. am Standort in A mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern Getränke her. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen. Ein Betriebsrat ist gewählt. Am 01.01.2013 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung „Zuwendung aus besonderen Anlässen“. Sie sieht bei Jubiläum, Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten etc. die Gewährung von Zuwendungen in Form von Waren, (Waren-) Gutscheinen oder Geldleistungen vor. Im Übrigen enthält die Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV Zuwendung) folgende Regelung: „§ 4 Schlussbestimmungen Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2013, gekündigt werden. Bei ordentlicher Kündigung wirkt die Betriebsvereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach. (…)“ Im Übrigen wird wegen des vollständigen Textes auf die zur Akte gereichte Kopie Bl. 3 und 4 d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.09.2017 (Kopie Bl. 5 d.A.) kündigte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat die BV Zuwendung zum 31.12.2017. Das Kündigungsschreiben wurde dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden anlässlich einer Sitzung des Gesamtbetriebsrates am 27.09.2017 in Berlin persönlich übergeben. Die Arbeitgeberin erklärte anlässlich der Übergabe des Kündigungsschreibens, dass die Arbeitgeberin die in der gekündigten Betriebsvereinbarung vorgesehenen Leistungen ersatzlos zum Ende des Kalenderjahres 2017 einstellen und keine weiteren Mittel zur Verfügung stellen werde. Da entsprechende Betriebsvereinbarungen auch mit anderen lokalen Betriebsräten wie auch dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossen waren, kam es anschließend zu vielfältigen Gesprächen, in denen die Betriebsratsvertreter die Arbeitgeberin versuchten umzustimmen. Anlässlich einer Betriebsrätekonferenz am 22.11.2017 fand eine weitere Erörterung des Themas statt, bei der die Arbeitgeberin erneut ihre abschließende Haltung kommunizierte, nach Kündigung der BV Zuwendung keine weiteren Mittel zur Verfügung stellen zu wollen. Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens, beim Arbeitsgericht Hamm am 24.01.2018 eingegangen, begehrt der Betriebsrat die Feststellung der Weitergeltung der BV Zuwendung über den 31.12.2017 hinaus. Er meint, dass die Regelung in § 4 der BV Zuwendung eine vereinbarte Nachwirkung darstelle mit der Folge, dass die BV Zuwendung bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung weiter gelte. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung „Zuwendung aus besonderen Anlässen“ vom 01.01.2013 nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2017 weiter gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarung zur Nachwirkung in der BV Zuwendung ausdrücklich nur für den Fall getroffen sei, dass eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden solle. Dies sei nicht möglich, da die Arbeitgeberin sämtliche Leistungen, die Gegenstand der BV Zuwendung waren, ersatzlos mit Ablauf des 31.12.2017 habe einstellen wollen, was tatsächlich auch geschehen sei. Im Übrigen habe die BV Zuwendung keinen Inhalt, der der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrates unterfalle. Durch Beschluss vom 06.06.2018, dem Vertreter des Betriebsrates unter dem 12.06.2018 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrates abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Auslegung der Vereinbarung zur Nachwirkung in der BV Zuwendung nicht ergebe, dass diese auch bei völliger Einstellung der geregelten Leistungen weiter gelten solle. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 06.06.2018 Bl. 32 ff. d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, am 06.07.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich begründeten Beschwerde. Er trägt vor: Das Arbeitsgericht habe eine Auslegung der Regelung in § 4 der BV Zuwendung vorgenommen, obgleich die dortige Bestimmung eindeutig und damit einer Auslegung nicht zugänglich sei. Selbst wenn man von der Möglichkeit der Auslegung ausgehen würde, so sei diese fehlerhaft erfolgt. Denn die Betriebsparteien hätten in der BV Zuwendung nicht lediglich den Gesetzeswortlaut zu § 77 Abs. 6 BetrVG wiedergegeben, sondern ausdrücklich modifiziert. Jedenfalls sei die Vereinbarung zur Nachwirkung sachgerecht, zweckorientiert und gesetzeskonform. Die Arbeitgeberin hätte lediglich in Verhandlungen mit dem Betriebsrat eintreten müssen. Schließlich sei zu bedenken, dass der Betriebsrat als Partner der Betriebsvereinbarung juristischer Laie sei und daher aus seiner Sicht alles Erforderliche getan habe, um der BV Zuwendung Nachwirkung zu verschaffen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 06.06.2018 – 3 BV 2/18 – abzuändern und festzustellen, dass die Regelungen der Betriebsvereinbarung „Zuwendung aus besonderen Anlässen“ vom 01.01.2013 nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2017 weiter gelten bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, insbesondere ordnungsgemäß begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 513 ZPO. 1. Nach der im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Bestimmung des § 513 Abs. 1 ZPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass der angegriffene Beschluss auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO maßgebliche Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Allein aus der Beschwerdebegründung soll sowohl das Gericht als auch der Beschwerdegegner erkennen, welche Gesichtspunkte die die Beschwerde einlegende Partei ihrer Rechtsverfolgung zugrunde legt. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 9 ArbGG ist insbesondere im Arbeitsgerichtsprozess von hohen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdebegründung auszugehen (für das Urteilsverfahren vgl. nur BAG, Urteil vom 11.03.1998, 2 AZR 497/97 und Urteil vom 14.03.2017, 9 AZR 54/16 m.w.N.). 2. Im Hinblick auf diese Anforderungen ist die Beschwerdebegründung des Betriebsrates ausreichend. Sie ist darauf gestützt, dass das Arbeitsgericht eine Auslegung der Regelung in § 4 BV Zuwendung rechtsfehlerhaft vorgenommen habe; bei zutreffender Würdigung der Vereinbarung hätte es ein anderes Ergebnis geben müssen. Damit beschreibt der Betriebsrat eine Rechtsansicht, deren Klärung er im Beschwerdeverfahren begehrt. Sind aber allein Rechtsfragen Gegenstand der Beschwerde, so genügt es, wenn der Beschwerdeführer seine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Rechtsansicht vorträgt (vgl. für das Urteilsverfahren LAG Hamm, Urteil vom 04.07.2007, 6 Sa 21/07 Rdnr. 14 m.w.N.). II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat, dass die BV Zuwendung nach ihrer Kündigung durch die Arbeitgeberin keine Nachwirkung entfaltet. 1. Der vom Betriebsrat formulierte Feststellungsantrag ist zulässig. a) Der Antrag des Betriebsrates bedarf allerdings der Auslegung. Er hat nämlich ausdrücklich formuliert, dass er die Feststellung begehre, die Regelungen aus der BV Zuwendung würden „weiter gelten“. Zur Begründung hingegen hat er sich auf eine vereinbarte Nachwirkung berufen. Die Rechtsinstitute der Weitergeltung und der Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung betreffen keine identische Rechtsfrage; vielmehr beschreibt die Weitergeltung die normative Fortsetzung des Regelungszusammenhangs, wohingegen die Nachwirkung die konkrete Anwendung der Betriebsvereinbarung auf das einzelne Arbeitsverhältnis im Betrieb bezeichnet (vgl. hierzu Richardi, BetrVG 16. Aufl./Richardi, § 77 Rdnr. 180 ff. m.w.N.). Dem Betriebsrat geht es jedoch erkennbar darum, die Anwendung der BV Zuwendung sowohl im Hinblick auf einen betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruch, als auch auf die inhaltliche Wirkung für die Arbeitsverhältnisse bis zu einer anderen Abmachung sicherzustellen. b) Mit diesem umfassenden Verständnis steht dem Betriebsrat das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite. aa) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die durch eine in einem konkreten Sachverhalt anwendbare Rechtsnorm gestaltet wird. Dabei muss der Feststellungsausspruch des Gerichts geeignet sein, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen auszuschließen (BAG, Beschluss vom 27.08.2014, 4 AZR 518/12 Rdnr. 15 sowie Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 42/12 Rdnr. 26). Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen sowie die Erstellung eines Rechtsgutachtens können hingegen ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO nicht tragen (BAG, Beschluss vom 27.05.2015, 7 ABR 20/13 Rdnr. 21 m.w.N.). bb) Ausgehend hiervon gilt, dass die Beteiligten in übereinstimmendem Verständnis ausschließlich über die Frage streiten, ob die BV Zuwendung auf der Grundlage der in ihr getroffenen Regelung im dortigen § 4 weiter gilt bzw. Nachwirkung entfaltet, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt sind. Damit ist (auch) das Rechtsverhältnis zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin beschrieben, nämlich insoweit, als dass sich die Frage stellt, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, im Verhältnis zum Betriebsrat die BV Zuwendung zunächst weiter durchzuführen (vgl. § 77 Abs. 1 BetrVG) bzw. in Verhandlungen über eine „andere Abmachung“ einzutreten. Zur Klärung dieses betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses ist der formulierte Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO geeignet. 2. Der Antrag des Betriebsrates ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die BV Zuwendung nach Ablauf des 31.12.2017 weder weiter gilt noch nachwirkt. a) Die Wirkung der BV Zuwendung ist durch Kündigung der Arbeitgeberin vom 26.09.2017 mit der unter § 4 BV Zuwendung vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 31.12.2017 entfallen. aa) Die BV Zuwendung war kündbar, § 77 Abs. 5 BetrVG i.V.m. § 4 BV Zuwendung; Kündigungsbeschränkungen sind weder vereinbart, noch ersichtlich. bb) Die BV Zuwendung gilt auch nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG weiter. (1) Bei der BV Zuwendung handelt es sich um eine sogenannte teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung, bei der die Einführung der Zuwendung – hierüber streiten die Beteiligten nicht – als freiwillige Leistung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterfällt, hingegen aber die Verteilungsgrundsätze (vgl. nur BAG, Beschluss vom 05.10.2010, 1 ABR 20/09 Rdnr. 19; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2017, 11 Sa 1103/17 Rdnr. 93). Dies bedeutet zugleich, dass dann, wenn ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung seine finanziellen Leistungen vollständig und ersatzlos einstellen will, die Grundlage für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG über die Verteilungsgrundsätze keinerlei Grundlage mehr hat, da letztendlich keine Mittel verbleiben, die mitbestimmt zu verteilen wären (BAG, Beschluss vom 17.01.1995, 1 ABR 29/94). Nach diesen Grundsätzen liegt die tatbestandliche Voraussetzung des § 77 Abs. 6 für die Weitergeltung der Betriebsvereinbarung, dass es sich nämlich um eine Angelegenheit handeln muss, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, nur hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze, nicht hingegen bei der Frage des „ob“ der Leistung vor. (2) Ausgehend hiervon gilt, dass es nach der Kündigung der BV Zuwendung nach dem erklärten Willen der Arbeitgeberin keine Leistungen für die in der BV Zuwendung angegebenen Fälle geben soll. Damit geht es nicht um die Frage des Dotierungsrahmens, sondern allein um die Frage des „ob“ der Leistung mit der oben beschriebenen Folge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 6 BetrVG nicht vorliegen. b) Die BV Zuwendung entfaltet auch keine Nachwirkung auf Grundlage der Vereinbarung in § 4 Satz 3 der BV. aa) Allerdings ist die Vereinbarung einer Nachwirkung bei einer freiwilligen, wie auch bei einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung, nicht von vorherein ausgeschlossen (BAG, Beschluss v. 23.10.2018, 1 ABR 10/17). Wenn auch der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, für freiwillige Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 88 BetrVG ausdrücklich eine Nachwirkungsvereinbarung zu kodifizieren, so steht dies gleichwohl einer zulässigen Nachwirkungsvereinbarung nicht entgegen. Denn mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 28.04.1998, 1 ABR 43/97 Rdnr. 43 ff.) ist davon auszugehen, dass die bloße Möglichkeit des Abschlusses freiwilliger Betriebsvereinbarungen mit der Unterwerfungsoption der Betriebsparteien jedenfalls ein „mehr“ dazu darstellt, als bei einer solchen freiwilligen Betriebsvereinbarung eine Nachwirkung zu vereinbaren, die jedenfalls einer vollständigen Beendigung der Wirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung schon deswegen nicht entgegensteht, weil sie (lediglich) bedeutet, dass mit dem Ziel einer Einigung zu verhandeln ist und notfalls dann eben die Einigungsstelle im Sinne des § 76 BetrVG zu entscheiden hat (BAG vom 28.04.1998, aaO.). bb) Eine Nachwirkung der BV Zuwendung im oben genannten Sinne haben die Betriebspartner jedoch in § 4 BV nicht vereinbart. Das ergibt die Auslegung des § 4 BV Zuwendung. (1) Die Auslegung von Betriebsvereinbarungen richtet sich nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln (BAG, Beschluss v. 23.10.2018 aaO, Rdnr. 26). Dies liegt daran, dass die Betriebsvereinbarungen gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativen Charakter für die ihr unterworfenen Arbeitnehmer haben („das Gesetz des Betriebes“). Maßgeblich ist daher zunächst der Wortlaut, nicht hingegen die in ihm nicht zum Ausdruck gekommene subjektive Vorstellung der Betriebspartner (grundsätzlich BAG, Urteil vom 22.10.2015, 8 AZR 168/14 m.w.N.). (2) Ausgehend hiervon gilt, dass § 4 Satz 3 BV Zuwendung nicht eindeutig ist. Durch die Formulierung „bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung“ sind nämlich zwei Varianten denkbar: Es kann zum einen bedeuten, dass das Wort „bis“ eine rein zeitliche Komponente beschreibt, zum anderen aber auch, dass das Nachwirken der Betriebsvereinbarung nur für den Fall vereinbart ist, dass überhaupt eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Letzteres scheidet aus, da die Arbeitgeberin erklärt hat, zukünftig Leistungen, wie sie die BV Zuwendung beinhaltet, nicht erbringen zu wollen. (3) Wegen der Auslegung von § 4 Satz 3 BV Zuwendung hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass gerade bei teilmitbestimmten Betriebsvereinbarungen insofern eine klare und unmissverständliche Regelung getroffen werden muss, soll denn nun eine gewillkürte Nachwirkung angenommen werden (ausdrücklich LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2017, 17 TaBV 2/17). Da die Beschwerdekammer diesen Ausführungen voll inhaltlich folgt, wird auf Seite 7 bis Seite 9 der angegriffenen Entscheidung entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 37 bis 40 d.A.). (a) Soweit der Betriebsrat sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren vertieft hat, ist noch folgendes hinzuzufügen: (aa) Der Umstand, der Betriebsrat könne als juristischer Laie nicht wissen, was er noch hätte tun sollen, um eine Nachwirkung wirksam zu vereinbaren, beschreibt die subjektive Einschätzung des Betriebsrates beim Abschluss der BV Zuwendung. Gerade eine solche subjektive Einschätzung kann allerdings nur dann als Auslegungskriterium herangezogen werden, wenn jede andere Auslegungsmethode scheitert. Das wiederum ist den Auslegungskriterien geschuldet, die – wie oben beschrieben – an die Auslegung von Betriebsvereinbarungen anzulegen sind. (bb) Insbesondere die Formulierung „bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung“ beinhaltet eben auch als vereinbarte „Nachwirkungsvoraussetzung“, dass es überhaupt zum Abschluss einer neuen Vereinbarung kommen kann (s.o.). Das macht auch Sinn, da jedenfalls bei Abschluss der BV Zuwendung offen sein musste, ob die Arbeitgeberin in der Zukunft unter Festhalten an freiwilligen Leistungen die Verteilungsgrundsätze ändern wollte. Genau dieser Fall wäre dann erfasst gewesen. c) Da die Arbeitgeberin die Einstellung der Leistungen kommuniziert hat, entfallen diese mit Ablauf des 31.12.2017 (BAG, Beschluss v. 05.10.2010, 1 ABR 20/09). d) Da andere Rechtsgrundlagen, aus denen sich eine Weitergeltung der BV Zuwendung ergeben könnten, nicht ersichtlich sind, war die Beschwerde des Betriebsrates zurückzuweisen. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Grundlage einer im Einzelfall abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, bei deren Auslegung die Beschwerdekammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.