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Urteil

1 AZR 938/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Sozialplanregelung, die schwerbehinderte Arbeitnehmer allein wegen ihres Rentenanspruchs aus der Formelberechnung von Abfindungen ausschließt und ihnen eine pauschale Abfindung zuweist, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit dem AGG. • Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die von einer Betriebsänderung betroffen sind und einen Anspruch auf Sozialplanleistungen haben, befinden sich in einer mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vergleichbaren Situation hinsichtlich der wirtschaftlichen Nachteile durch Arbeitsplatzverlust. • Bei unmittelbarer Benachteiligung wegen einer Behinderung ist die betroffene Regelung nicht anwendbar; der Arbeitnehmer kann die Behandlung verlangen, die einem vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer zusteht. • Sozialpläne unterliegen der gerichtlichen Kontrolle auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; ein Vertrauen auf verfahrens- oder auf Entscheidungsrechtsschutz ist nur begrenzt möglich und kam hier nicht zu Gunsten der Arbeitgeberin durch.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei pauschaler Sozialplanabfindung • Eine Sozialplanregelung, die schwerbehinderte Arbeitnehmer allein wegen ihres Rentenanspruchs aus der Formelberechnung von Abfindungen ausschließt und ihnen eine pauschale Abfindung zuweist, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit dem AGG. • Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die von einer Betriebsänderung betroffen sind und einen Anspruch auf Sozialplanleistungen haben, befinden sich in einer mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern vergleichbaren Situation hinsichtlich der wirtschaftlichen Nachteile durch Arbeitsplatzverlust. • Bei unmittelbarer Benachteiligung wegen einer Behinderung ist die betroffene Regelung nicht anwendbar; der Arbeitnehmer kann die Behandlung verlangen, die einem vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer zusteht. • Sozialpläne unterliegen der gerichtlichen Kontrolle auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; ein Vertrauen auf verfahrens- oder auf Entscheidungsrechtsschutz ist nur begrenzt möglich und kam hier nicht zu Gunsten der Arbeitgeberin durch. Der Kläger, Jahrgang 1950, schwerbehindert (GdB 70), war bis 31.03.2012 bei der Beklagten beschäftigt und vom Abbau einer Betriebsabteilung betroffen. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat schlossen einen Sozialplan (SP 2011), der für betriebsbedingten Arbeitsplatzverlust Abfindungen nach einer Formel vorsah, aber rentenberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer von dieser Formel ausschloss und pauschal 10.000 Euro zusagte; zusätzlich waren für Schwerbehinderte 1.000 Euro Zuschlag vorgesehen. Die Beklagte zahlte dem Kläger pauschal 10.000 Euro zuzüglich 1.000 Euro; die Formel hätte jedoch 64.558 Euro ergeben. Der Kläger klagte auf Zahlung der Differenz und machte geltend, die Pauschalregelung benachteilige ihn wegen seiner Schwerbehinderung und sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger teilweise statt; die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Anwendungsbereich: Der Kläger fällt unter §1 SP 2011 und ist nicht vom Anwendungs- ausschluss des §1 Ziff.3 erfasst, weil er zum Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine gesetzliche Vollrente hatte. • Rechtliche Prüfungsgrundlage: Sozialpläne sind auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen; §75 Abs.1 BetrVG verbietet Benachteiligungen gemäß den Merkmalen des AGG, einschließlich Behinderung. • Unmittelbare Benachteiligung: Die Regelung des §2 Ziff.1 S.6–7 SP 2011 verknüpft Abfindungsbeschränkung unmittelbar mit dem Merkmal Schwerbehinderung bzw. einem daraus resultierenden Rentenanspruch und stellt damit eine unmittelbare Ungleichbehandlung i.S.v. §3 Abs.1 AGG dar. • Vergleichbarkeit der Situation: Schwerbehinderte, die ihren Arbeitsplatz verlieren, stehen in Bezug auf die wirtschaftlichen Nachteile durch die Betriebsänderung in einer vergleichbaren Situation zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern; die frühere Möglichkeit einer vorzeitigen Rente ändert diese Vergleichbarkeit nicht. • Fehlende Rechtfertigung: Für den bei dem Systemwechsel vorgenommenen Unterschied fehlt ein zulässiger Differenzierungsgrund; weder Rechtfertigungsgründe des §3 Abs.2 AGG noch Ausnahmen wie positive Maßnahmen nach §5 AGG oder die §§8–10 AGG greifen. • Rechtsfolge: Bei unzulässiger unmittelbarer Benachteiligung kann der Betroffene die Behandlung verlangen, die einem vergleichbaren nicht behinderten Arbeitnehmer zusteht; die Pauschalregel ist daher nicht anwendbar auf den Kläger. • Zinsfolge: Der Zinsanspruch ergibt sich aus §286 Abs.2 Nr.1, §288 Abs.1 BGB. • Vertrauensschutz: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in die Zulässigkeit der Sozialplanregelung besteht nicht; frühere Rechtsprechung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen für die hier kritisierte Regelung. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf die nach der Formularberechnung zu ermittelnde Abfindung abzüglich bereits gezahlter Beträge; unter Berücksichtigung der nicht angegriffenen Begrenzung (§2 Ziff.3 SP 2011) ergibt sich ein noch geschuldeter Betrag in der vom Arbeitsgericht festgestellten Höhe, nebst Zinsen. Die pauschalierende Regelung für rentenberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer ist wegen unmittelbarer Benachteiligung nach §75 Abs.1 BetrVG in Verbindung mit dem AGG unanwendbar. Damit erhält der Kläger die gegenüber der Pauschale höhere, individualisierte Sozialplanabfindung; die Beklagte trägt die Kosten der Revision.