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Urteil

6 AZR 581/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag nach §3 Satz 2 auf besoldungsrechtliche Regelungen für Beamte verweist, kann Stellenzulagen nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften beanspruchen, wenn die Voraussetzungen der Verwendung erfüllt sind. • Stellenzulagen nach §40 Abs.3 ThürBesG sind an die tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gebunden und grundsätzlich widerruflich; der Widerruf setzt die Beendigung der Wahrnehmung der Funktion voraus. • Eine Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag ist nicht wegen Intransparenz nach §307 BGB zu beanstanden, wenn die in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. • Kann aus dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er im streitigen Zeitraum tatsächlich die betreffenden Aufgaben erfüllte, darf das Tatgericht diesen Vortrag nicht ungeprüft unberücksichtigt lassen; die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Fachleiter-Stellenzulage bei Verwendung nach besoldungsrechtlichen Vorgaben • Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag nach §3 Satz 2 auf besoldungsrechtliche Regelungen für Beamte verweist, kann Stellenzulagen nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften beanspruchen, wenn die Voraussetzungen der Verwendung erfüllt sind. • Stellenzulagen nach §40 Abs.3 ThürBesG sind an die tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gebunden und grundsätzlich widerruflich; der Widerruf setzt die Beendigung der Wahrnehmung der Funktion voraus. • Eine Verweisung auf beamtenrechtliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag ist nicht wegen Intransparenz nach §307 BGB zu beanstanden, wenn die in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. • Kann aus dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er im streitigen Zeitraum tatsächlich die betreffenden Aufgaben erfüllte, darf das Tatgericht diesen Vortrag nicht ungeprüft unberücksichtigt lassen; die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger, Lehrer beim beklagten Land, erhielt seit 1.10.2011 eine Fachleiter-Stellenzulage für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern. Mit Schreiben vom 28.2.2013 widerrief das staatliche Schulamt die Beauftragung als lehrbeauftragter Fachleiter mit Wirkung zum 1.2.2013 und stellte die Zulagenzahlung ein, betonte jedoch, dass die Tätigkeit in der Nachqualifizierung unberührt bleibe. Der Kläger behauptet, er habe im streitigen Zeitraum (1.2.2013–31.7.2013) weiterhin Lehramtsanwärter ausgebildet und verlangt rückständige Zulagen für diesen Zeitraum. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, die Zulage sei nur bei tatsächlicher Ausbildung von Lehramtsanwärtern zu zahlen und die Nachqualifizierung falle bis 31.7.2014 nicht darunter. Der Kläger rügt, sein Vortrag zur tatsächlichen Verwendung sei vom Landesarbeitsgericht verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt worden und verfolgt in der Revision ergänzend Ansprüche nach §612 BGB bzw. §14 TV-L. • Zulassung und Auslegung des Arbeitsvertrags: §3 Satz 2 des Arbeitsvertrags verweist wirksam und bestimmbar auf besoldungsrechtliche Regelungen; damit sind die einschlägigen beamtenrechtlichen Regeln für Einstufungen und Zulagen maßgeblich. • Anwendbarkeit der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für Gewährung und Widerruf der Stellenzulage richten sich nach dem beamtenrechtlichen Rahmen (§40 Abs.3 ThürBesG iVm. Vorbemerkung II Nr.9 Anlage 1 ThürBesG). Die Zulage ist an die tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gebunden; Widerruf setzt Beendigung der tatsächlichen Wahrnehmung voraus. • Kein Verstoß gegen Inhaltskontrolle: Die Verweisungsklausel in §3 Satz 2 ist nicht wegen Unklarheit oder Verstoßes gegen §§307 ff. BGB zu beanstanden; die in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§307 ff. BGB. • Sachverhaltsaufklärung und Verfahrensfehler: Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers, er habe auch im streitigen Zeitraum Lehramtsanwärter ausgebildet (konkretisiert durch wöchentliche Seminare), nicht hinreichend gewürdigt. Nach §286 ZPO besteht die Verpflichtung, entscheidungserhebliche Parteivorträge zu berücksichtigen; die Nichtwürdigung ist verfahrensfehlerhaft und entscheidungserheblich. • Rechtsfolgen der unzureichenden Feststellung: Weil nicht feststeht, ob der Kläger in der Zeit tatsächlich die Funktion eines Fachleiters wahrnahm, konnte der Senat nicht selbst entscheiden; die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Keine analoge Anwendung oder sonstiger Anspruch: Die bis 31.7.2014 geltende Vorbemerkung II Nr.9 berechtigt nicht zur analogen Anwendung auf Nachqualifizierungen; der Kläger hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für Ansprüche aus §14 TV-L, §612 BGB, allgemeinem Gleichbehandlungsgrundsatz oder Schadensersatz nachgewiesen. • Verfassungsrechtliche Fragen offen: Ob die Beschränkung der Zulage verfassungswidrig wäre, wird nicht entschieden; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geboten. Die Revision des Klägers war begründet; das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10.7.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsentscheidend ist, ob der Kläger im Zeitraum 1.2.2013 bis 31.7.2013 tatsächlich als (lehrbeauftragter) Fachleiter Lehramtsanwärter ausgebildet und damit die herausgehobene Funktion ausgeübt hat; ist dies der Fall, steht ihm die Fachleiter-Stellenzulage nach der Vorbemerkung II Nr.9 Anlage 1 ThürBesG zu, da die Gewährung und ein etwaiger Widerruf nach den besoldungsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen sind. Andere Anspruchsgrundlagen wurden verneint; insbesondere konnte die Zulage nicht kraft Analogie, aus §14 TV-L, §612 BGB oder wegen eines Gleichbehandlungsanspruchs zugesprochen werden. Die Sache bedarf daher weiterer Feststellungen und Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.