Urteil
8 Sa 26/25
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2025:1218.8SA26.25.00
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Leitsätze
1. Eine nach den Regeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegende Vergütungsvereinbarung, die eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 nach den Besoldungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg vorsieht, umfasst auch die Anwendung der §§ 40, 41 LBesGBW und begründet einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, soweit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3, Abs. 4 LBesGBW vorliegen.
2. Dies gilt auch für eine nach den Regeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegende Bezugnahmeklausel, die die Geltung der Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis vereinbart.
3. Nach beiden Klauseln ist der Arbeitnehmer so zu vergüten, als wäre er unmittelbar als beamteter Lehrer beim Land Baden-Württemberg tätig.
4. Ist der familienzuschlagsberechtigte Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst iSv. § 41 Abs. 5 LBesGBW tätig, erhält der Arbeitnehmer den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach der Konkurrenzregel des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW, wenn ihm das Kindergeld gewährt wird. Ob der Ehegatte ebenfalls vom Land Baden-Württemberg den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, ist unerheblich.
5. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags steht nicht unter dem Vorbehalt der Erstattungsfähigkeit nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 LKJHG, wenn ein solcher Vorbehalt nicht für den Arbeitnehmer ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erkennbar im Arbeitsvertrag vereinbart ist (hier: Verneinung der Annahme eines Erstattungsvorbehalts). Ein ungeschriebener, nicht näher gefasster Refinanzierungsvorbehalt verstieße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
6. Ein Erstattungsanspruch nach § 28 Abs. 1 LKJHG ist nicht im Hinblick auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen dem vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags und der Zahlung an den beim Land Baden-Württemberg tätigen Ehegatten ergibt. Im Rahmen des § 28 Abs. 3 LKJHG ist allein auf den Arbeitnehmer abzustellen und danach zu fragen, welche Ansprüche dieser bei Anwendung der Besoldungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg hätte, wenn es sich um einen nach § 103 SchG beurlaubten Beamten handelt. Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche sind nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 LKJHG erstattungsfähig.
7. Soweit es aufgrund des Erstattungsanspruchs nach § 28 Abs. 1 LKJHG hinsichtlich des Arbeitnehmers und hinsichtlich der Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an den für das Land Baden-Württemberg tätigen Ehegatten in unmittelbarer Anwendung der §§ 40, 41 LBesGBW zu Mehrausgaben für das Land Baden-Württemberg im Vergleich zu der Situation kommt, in der beide Eheleute unmittelbar für das Land Baden-Württemberg tätig wären, ist dies Konsequenz der bewussten Ausgestaltung des § 41 Abs. 4, Abs. 5 LBesGBW durch den Landesgesetzgeber und daher von den Gerichten hinzunehmen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 25. Oktober 2024 – 3 Ca 469/23 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt in der Sache wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2020 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags iHv. 10.361,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.111,19 EUR seit dem 2. Januar 2021 und aus weiteren 3.250,20 EUR seit dem 1. Dezember 2022 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2021 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags iHv. 11.305,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.750,68 EUR seit dem 2. Januar 2022 und aus weiteren 3.554,64 EUR seit dem 1. Dezember 2022 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2022 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags iHv. 11.670,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2023 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2023 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 11.574,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2024 zu bezahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht – 6 AZN 225/25 – zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach den Regeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegende Vergütungsvereinbarung, die eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 nach den Besoldungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg vorsieht, umfasst auch die Anwendung der §§ 40, 41 LBesGBW und begründet einen Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, soweit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3, Abs. 4 LBesGBW vorliegen. 2. Dies gilt auch für eine nach den Regeln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegende Bezugnahmeklausel, die die Geltung der Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis vereinbart. 3. Nach beiden Klauseln ist der Arbeitnehmer so zu vergüten, als wäre er unmittelbar als beamteter Lehrer beim Land Baden-Württemberg tätig. 4. Ist der familienzuschlagsberechtigte Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst iSv. § 41 Abs. 5 LBesGBW tätig, erhält der Arbeitnehmer den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach der Konkurrenzregel des § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW, wenn ihm das Kindergeld gewährt wird. Ob der Ehegatte ebenfalls vom Land Baden-Württemberg den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, ist unerheblich. 5. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags steht nicht unter dem Vorbehalt der Erstattungsfähigkeit nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 LKJHG, wenn ein solcher Vorbehalt nicht für den Arbeitnehmer ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erkennbar im Arbeitsvertrag vereinbart ist (hier: Verneinung der Annahme eines Erstattungsvorbehalts). Ein ungeschriebener, nicht näher gefasster Refinanzierungsvorbehalt verstieße zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 6. Ein Erstattungsanspruch nach § 28 Abs. 1 LKJHG ist nicht im Hinblick auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen dem vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags und der Zahlung an den beim Land Baden-Württemberg tätigen Ehegatten ergibt. Im Rahmen des § 28 Abs. 3 LKJHG ist allein auf den Arbeitnehmer abzustellen und danach zu fragen, welche Ansprüche dieser bei Anwendung der Besoldungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg hätte, wenn es sich um einen nach § 103 SchG beurlaubten Beamten handelt. Zahlungen aufgrund solcher Ansprüche sind nach § 28 Abs. 1, Abs. 3 LKJHG erstattungsfähig. 7. Soweit es aufgrund des Erstattungsanspruchs nach § 28 Abs. 1 LKJHG hinsichtlich des Arbeitnehmers und hinsichtlich der Zahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an den für das Land Baden-Württemberg tätigen Ehegatten in unmittelbarer Anwendung der §§ 40, 41 LBesGBW zu Mehrausgaben für das Land Baden-Württemberg im Vergleich zu der Situation kommt, in der beide Eheleute unmittelbar für das Land Baden-Württemberg tätig wären, ist dies Konsequenz der bewussten Ausgestaltung des § 41 Abs. 4, Abs. 5 LBesGBW durch den Landesgesetzgeber und daher von den Gerichten hinzunehmen. I. Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 25. Oktober 2024 – 3 Ca 469/23 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt in der Sache wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2020 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags iHv. 10.361,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.111,19 EUR seit dem 2. Januar 2021 und aus weiteren 3.250,20 EUR seit dem 1. Dezember 2022 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2021 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags iHv. 11.305,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.750,68 EUR seit dem 2. Januar 2022 und aus weiteren 3.554,64 EUR seit dem 1. Dezember 2022 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2022 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags iHv. 11.670,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2023 zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2023 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 11.574,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2024 zu bezahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht – 6 AZN 225/25 – zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträgen – mit Ausnahme eines Teils der Zinsen – zu Recht stattgegeben. Soweit die Klägerin für die Jahre 2020 und 2021 Zinsen nicht erst ab dem 1. Dezember 2022 begehrt, ist das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. II. Die Berufung hat größtenteils keinen Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags abzüglich der hierauf geleisteten Zahlungen. Der Klägerin stehen auch ganz überwiegend die geltend gemachten Verzugszinsen zu. Soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Basis des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 (BVAnp-ÄG 2022) begehrt, das ua. zu einer rückwirkenden Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für das dritte Kind in den Jahren 2020 und 2021 führte, stehen ihr Verzugszinsen erst ab dem 1. Dezember 2022, und nicht bereits seit dem 2. Januar 2021 bzw. 2. Januar 2022 zu. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar handelt es sich bei der Klage hinsichtlich der Ansprüche auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für das Jahr 2023 zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz um eine Teilklage. Diese genügt aber den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Klägerin genau angegeben hat, in welcher Höhe sie für welche Zeiten Zahlungen begehrt (vgl. BAG 21. März 2017 – 3 AZR 464/15 – Rn. 19 mwN). Auch im Übrigen (Zeitraum 2020 bis 2022) sind die Zahlungsanträge hinreichend bestimmt. Auch insoweit gibt die Klägerin genau an, für welche Zeiträume sie welche Beträge begehrt. Es handelte sich zudem nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin insoweit um eine abschließende Gesamtklage (vgl. BAG 31. Juli 2025 – 6 AZR 18/25 – Rn. 16 mwN). 2. Der Anspruch der Klägerin zur Zahlung des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags folgt aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages iVm. § 40 Satz 1, Satz 2, § 41 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 LBesGBW. Die Klägerin hat Anspruch darauf, so vergütet zu werden, als wäre sie unmittelbar als beamtete Lehrerin beim Land Baden-Württemberg tätig geworden. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages. Wäre die Klägerin als beamtete Lehrerin beim Land Baden-Württemberg tätig gewesen, hätte sie Anspruch auf den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für die Jahre 2020 bis 2023 gehabt. Der Anspruch steht auch nicht unter einem irgendwie gearteten „Refinanzierungsvorbehalt“. a. Bei den im Arbeitsvertrag erkennbar vorformulierten Vereinbarungen handelt es sich entweder um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB oder jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (BAG 27. März 2025 – 8 AZR 63/24 – Rn. 18 mwN). Ansatzpunkt für die Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 15. Juli 2025 – 9 AZR 198/24 – Rn. 16 mwN). b. Bei Beachtung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der in § 2 geregelten Bezugnahmeklausel und der in § 3 vereinbarten Vergütungsregelung, dass die Klägerin nicht nur jeweils das gleiche Monatsgehalt erhalten sollte wie entsprechende Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis mit der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Die arbeitsvertraglichen Regelungen bewirken auch eine umfassende vergütungsrechtliche Gleichstellung mit entsprechenden beamteten Lehrerinnen und Lehrer im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Sie verweisen auf die Gesamtheit der für entsprechende Beamte geltenden Vergütungsregelungen, bestehend aus Landesbesoldungsgesetz und Landesbesoldungsordnung des Landes Baden-Württemberg einschließlich der hier relevanten §§ 40, 41 LBesGBW. Die Klägerin sollte nach den arbeitsvertraglichen Regelungen insgesamt so vergütet werden, als ob sie sich nicht hätte beurlauben lassen und unmittelbar als beamtete Lehrerin beim Land Baden-Württemberg tätig geworden wäre. aa. Bereits die Vergütungsregelung in § 3 des Arbeitsvertrages trägt dieses Auslegungsergebnis. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits zu einer inhaltsgleichen Vergütungsregelung entschieden (BAG 9. Februar 2022 – 5 AZR 368/21 – Rn. 15). Die dortige Vergütungsregelung sah vor, dass sich die Höhe des Monatsgehalts nach der „für eine verbeamtete Lehrkraft […] nach den Sätzen der Landesbesoldungsordnung A für Baden Württemberg (Besoldungsgruppe A 13) in ihrer jeweils gültigen Fassung“ richtet. Zwar fehlt vorliegend in § 3 des Arbeitsvertrages der Zusatz, dass die Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13 nach den Besoldungsregelungen „in ihrer jeweils gültigen Fassung“ erfolgt. Dass es sich bei der Regelung in § 3 des Arbeitsvertrages (wie auch bei der in § 2 des Arbeitsvertrages enthaltenden Bezugnahmeklausel) um eine dynamische Bezugnahmeregelung handelt, steht zwischen den Parteien allerdings nicht im Streit und ist auch offenkundig. Das Bundesarbeitsgericht verstand auch eine Vergütungsregelung in einem Arbeitsvertrag, wonach „die für Beamte für Einstufungen einschlägigen Regelungen und Vorschriften […] sinngemäß anzuwenden“ so, dass sich die Vergütung insgesamt nach den Besoldungsregelungen für Beamte richten sollte (BAG 19. November 2015 – 6 AZR 581/14 – Rn. 23). Weiter hat das Bundesarbeitsgericht eine Vergütungsregelung, wonach der Arbeitnehmer – Professor im privatrechtlichen Dienstverhältnis – „für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe der jeweiligen Besoldung eines entsprechenden Beamten der Besoldungsgruppe C 3 der Bundesbesoldungsordnung C" erhalten sollte, so verstanden, dass eine Gleichstellung des Arbeitnehmers mit beamteten Professoren erfolgen sollte (BAG 6. November 2002 – 5 AZR 330/01 – Rn. 23, BAGE 103, 231). Soweit dort dann zusätzlich vereinbart worden war, dass „für die Berechnung der Vergütung […] die für beamtete Professoren geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden“ seien, verstand das Bundesarbeitsgericht dies als Verweisung auf sämtliche Vorschriften des Besoldungsrechts, die für die Zusammensetzung der Besoldung eines Professors der Besoldungsgruppe C 3 maßgeblich seien, einschließlich weiterer Bezüge wie etwa des Familienzuschlags oder des Urlaubsgeldes (BAG 6. November 2002 – 5 AZR 330/01 – juris Rn. 27, BAGE 103, 231). Für die vorliegende Vergütungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrages gilt nichts anderes. Verständige und redliche Vertragspartner konnten die Vergütungsabrede nur so verstehen, dass der Klägerin sämtliche Vergütungsbestandteile gewährt werden sollten, die sie als beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Baden-Württemberg erhalten hätte. Bestandteile der Besoldung eines Beamten sind das Grundgehalt, aber auch der Familienzuschlag (Schmidt in: Hebeler/Kersten/Lindner BesoldungsR-HdB Kap. 2 § 5 Rn. 3). Der Landesgesetzgeber selbst sieht den Familienzuschlag dann auch als wesentlichen Bestandteil der Dienstbezüge an (vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 473). bb. Auch die in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarte Bezugnahmeklausel führt zu diesem Auslegungsergebnis. Nach dieser Bezugnahmeklausel vereinbarten die Parteien die Geltung der Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis. Mit solchen (dynamischen) Verweisungen auf Regelungen des öffentlichen Dienstes sollen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum einen am öffentlichen Dienst orientierte Arbeitsbedingungen geschaffen werden und zum anderen soll im Interesse des Arbeitgebers, aus Wettbewerbs- und Arbeitsmarktgründen dasjenige Vergütungssystem zur Geltung kommen, das typischerweise gelten würde, wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden (vgl. etwa BAG 15. Juni 2011 – 4 AZR 563/09 – Rn. 51; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 39, BAGE 134, 283 zu Bezugnahmeklauseln auf Tarifregelungen des Öffentlichen Dienstes; vgl. zum Zweck, Lehrer für eine Tätigkeit im Privatschuldienst durch Vereinbarung der Bedingungen des öffentlichen Dienstes zu gewinnen BAG 1. August 2024 – 6 AZR 183/23 – Rn. 30). Von Verweisungen auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte werden – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – alle einschlägigen abstrakten Regelungen für Beamte umfasst (BAG 8. Mai 2008 – 6 AZR 359/07 – Rn. 13; 9. Juni 1982 – 4 AZR 274/81 – juris Rn. 17, BAGE 39, 138; vgl. auch BAG 19. November 2015 – 6 AZR 581/14 – Rn. 23). Der Arbeitnehmer soll in diesen Fällen nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden als beamtete Lehrer (BAG 20. Oktober 2016 – 6 AZR 715/15 – Rn. 29; 11. Juli 2012 – 10 AZR 203/11 – Rn. 16; 6. November 2002 – 5 AZR 330/01 – Rn. 23, BAGE 103, 231). Es soll eine finanzielle Gleichstellung mit einem entsprechenden Beamten erfolgen. cc. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages oder die Vergütungsregelung in § 3 den Familienzuschlag nach § 41 LBesGBW nicht umfassen sollte, gibt es dagegen nicht. Die gegenteilige Argumentation des Beklagten widerspricht auch seiner tatsächlichen Handhabung. Er gewährt nicht nur der Klägerin, sondern auch den sonstigen beurlaubten Beamten im Rahmen der bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse Familienzuschläge, obwohl er nach seinem eigenen Vortrag nur „Normvollzug“ betreiben will. Nach seinem Verständnis dürfte er diesen Personen weder einen ehegattenbezogenen Familienzuschlag, noch den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags gewähren und zwar unabhängig davon, ob er solche vom Land Baden-Württemberg nach § 28 Abs. 3 LKJHG erstattet bekommt. dd. Der Beklagte kann sich zu seinen Gunsten bei der Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen auch nicht auf das Schreiben des Regierungspräsidiums T. vom 10. Dezember 2024 berufen. Das Regierungspräsidium T. weist in dem Schreiben selbst darauf hin, dass sich die Gehaltsansprüche der Klägerin aus dem „Binnenverhältnis zwischen ihr und der Schule als Arbeitgeber ergeben“ und „privatrechtlich geregelt werden“. Anders als der Beklagte differenziert das Regierungspräsidium T. ausdrücklich zwischen dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs und zwischen dem Beklagten und dem Land Baden-Württemberg hinsichtlich eines Erstattungsanspruchs nach § 28 Abs. 3 LKJHG. Hätte das Regierungspräsidium kompetenzüberschreitend seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Vergütungsansprüche der Klägerin kundgetan, wäre diese für die Gerichte für Arbeitssachen unbeachtlich. ee. Legt man das obige Verständnis der arbeitsvertraglichen Regelungen zugrunde, hätte die Klägerin als beamtete Lehrerin beim Land Baden-Württemberg in den Jahren 2020 bis 2023 den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhalten. Sie war nicht nur kindergeldberechtigt iSv. § 41 Abs. 3 LBesGBW und damit anspruchsberechtigt hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags. Die Konkurrenzsituation zwischen ihr und ihrem Ehemann wäre auch zu ihren Gunsten aufzulösen gewesen, da der Klägerin das Kindergeld gewährt worden war. Bei einer Konkurrenzsituation zwischen zwei Beamten im öffentlichen Dienst erhält derjenige Beamte nach § 41 Abs. 4 LBesGBW den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, dem das Kindergeld gewährt wird. Die Klägerin hätte auch Anspruch auf den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags gehabt, nachdem sie unstreitig zusammen mit ihrem Ehemann mindestens eine regelmäßige Arbeitszeit aufwies, welche einer Vollzeitbeschäftigung entsprach (§ 41 Abs. 1 Satz 4 LBesGBW). ff. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt die Auszahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an den Ehegatten der Klägerin im Umfang seiner Beschäftigung nicht zu einer Reduzierung oder gar Ausschluss des Anspruchs der Klägerin auf den (vollen) kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Der Beklagte verkennt den Regelungsgehalt des § 41 Abs. 4 LBesGBW. Richtig ist zwar, dass § 41 Abs. 4 LBesGBW eine Konkurrenzregelung für die Fälle enthält, in denen mehrere Personen aufgrund ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nach § 41 Abs. 3 LBesGBW oder eine entsprechende Leistung für dasselbe Kind haben. § 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW ist eine Konkurrenzregelung, die eine Doppelgewährung des Familienzuschlags verhindern soll. Derselbe Tatbestand soll nur insgesamt einmal berücksichtigt werden, auch wenn beide Elternteile besoldungsberechtigt sind (nur VerfGH Baden-Württemberg 12. Juli 2024 – 1 GR 24/22 – juris Rn. 60 mwN). Die Konkurrenzsituation wird durch § 41 Abs. 4 LBesGBW jedoch ausschließlich und allein dadurch aufgelöst, dass die Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gekoppelt wird (VerfGH Baden-Württemberg 12. Juli 2024 – 1 GR 24/22 – juris Rn. 71). Es erhält derjenige den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, dem das Kindergeld gewährt wird. Eine Aufteilung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags sieht § 41 Abs. 4 LBesGBW dagegen nicht vor. In der Sache meint der Beklagte dann auch vielmehr, dass eine „Anrechnung“ erfolgen müsste, weil und soweit an den Ehegatten von seinem Dienstherrn ganz oder teilweise der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags ausgezahlt werde. Eine solche Regelung enthält § 41 Abs. 4 LBesGBW nicht. Derartiges wird auch weder in der Literatur, noch in der Rechtsprechung vertreten. Die „Doppelalimentation“ wird allein und ausschließlich dadurch verhindert, dass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags an die Person ausgezahlt wird, die das Kindergeld bezieht. Die Sichtweise des Beklagten würde auch dazu führen, dass der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für dasselbe Kind zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt würde. Genau dies will weder der Bundesgesetzgeber hinsichtlich des Familienzuschlags nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen (§ 40 Abs. 5 BBesG), noch der Landesgesetzgeber hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, wenn der Arbeitszeitumfang der beiden Ehegatten zusammengerechnet den Umfang einer Vollzeitbeschäftigung erreicht (vgl. VerfGH Baden-Württemberg 12. Juli 2024 – 1 GR 24/22 – Rn. 71; eine anteilige Gewährung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags erfolgt nach § 41 Abs. 4 Satz 4 LBesGBW nur, wenn beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten nicht erreichen; in diesem Fall findet die Konkurrenzregelung allerdings auch keine Anwendung). Nichts anderes ergibt sich auch aus der von dem Beklagten zitierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 27. November 2014 (GABl. S. 934, nachfolgend LBesGBW-VwV) unter Nr. 41.4.4. Die Regelung im dortigen Absatz 2 betrifft Fälle, in denen mehrere Personen im öffentlichen Dienst für dasselbe Kind Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags haben, während das Kindergeld einer nicht familienzuschlagsberechtigten Person gewährt wird, die nicht im öffentlichen Dienst steht (vgl. etwa auch das Beispiel unter der Nr. 41.4.4 der LBesGBW-VwV sowie VGH Baden-Württemberg 23. März 2020 – 4 S 2573/19 –). Eine solche Sonderkonstellation liegt hier erkennbar nicht vor. Die Klägerin ist aufgrund der Bezugnahmeklausel im Rahmen des § 41 Abs. 4 LBesGBW so zu stellen, als wäre sie im öffentlichen Dienst beschäftigt. Soweit der Beklagte in der 1. Instanz die Auffassung vertreten hat, die Klägerin sei bei Anwendung des § 41 LBesGBW nicht als Beamtin im öffentlichen Dienst iSv. § 41 Abs. 4 Satz 1 iVm. § 41 Abs. 5 LBesGBW anzusehen, würde im Übrigen die Konkurrenzregel des § 41 Abs. 4 LBesGBW und damit eine Anrechnungsmöglichkeit mit dem dem Ehegatten gewährten kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags von vornherein keine Anwendung finden. Es gäbe keine Rechtsgrundlage für die Überlegungen des Beklagten, den Anspruch der Klägerin auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags zu begrenzen. gg. Die arbeitsvertraglichen Regelungen modifizieren diese Regelungen auch nicht. Vereinbart ist vielmehr arbeitsvertraglich das, was gelten würde, wenn die Klägerin als Beamtin im Öffentlichen Dienst stehen würde (sh. oben). hh. Die arbeitsvertraglichen Regelungen enthalten auch hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags keinen irgendwie gearteten „Refinanzierungsvorbehalt“. Die Ansprüche der Klägerin stehen insbesondere nicht unter einem (konkludenten) Vorbehalt der Erstattungsfähigkeit nach § 28 Abs. 3 LKJHG. aaa. Einen irgendwie gearteten „Refinanzierungsvorbehalt“ haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart. Sowohl die allgemeine Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages als auch die Vergütungsregelung in § 3 des Arbeitsvertrags nennen keinen irgendwie gearteten Vorbehalt. Ein solcher „Refinanzierungsvorbehalt“ lässt sich dem Arbeitsvertrag auch nicht konkludent im Wege der Auslegung entnehmen. (1) Allerdings können die Vertragsparteien die Geltung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung von dem weiteren Bestand tatsächlicher Umstände abhängig machen. Das eröffnet ihnen die Möglichkeit, trotz der eingetretenen Rechtsbindung zukünftige Entwicklungen für den Bestand des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Dabei ist es nicht erforderlich, den entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich zu vereinbaren. Ein solcher kann sich durch Auslegung des Rechtsgeschäfts ergeben (stellvertretend MüKoBGB/Wietfeld 10. Aufl. BGB § 158 Rn. 39 mwN). Ob ein solcher Vorbehalt Inhalt des Rechtsgeschäfts geworden ist, beurteilt sich danach, ob eine Partei den Motivationsprozess, der zum Abschluss des Rechtsgeschäfts geführt hat, zumindest schlüssig und für den anderen Teil ohne weiteres erkennbar zu dessen Inhalt gemacht und ihn dadurch für das Rechtsgeschäft aktualisiert hat (BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 904/07 – Rn. 16). Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Arbeitsvertrag selbst enthält für die Annahme eines „Refinanzierungsvorbehalts“ keine Anhaltspunkte. Der Beklagte hat auch keine hierfür sprechenden Umstände vorgebracht, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten und hierauf hindeuten könnten (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Umstände bei AGB BAG 27. April 2022 – 4 AZR 289/21 – Rn. 25). Insbesondere hat der Beklagte weder behauptet, noch ist hierfür etwas ersichtlich, dass die mit ihm vertragsschließenden beurlaubten Beamten typischerweise überhaupt wissen, wie sich der Beklagte finanziert, dass der Beklagte Erstattungen nach § 28 LKJHG erhält und auf diese Erstattungen nach § 28 Abs. 3 LKJHG (maßgeblich) angewiesen ist, um die Personalkosten der angestellten Lehrkräfte bezahlen zu können. Eine solche Argumentation widerspräche auch der Rechtsauffassung des Beklagten. Nach seiner Ansicht soll der Arbeitsvertrag nur einen Anspruch auf die Grundbesoldung einer entsprechenden Beamtin nach der Besoldungsgruppe A 13 verschaffen, aber schon dem Grunde nach – entgegen der von ihm geübten Praxis – gerade keinen Anspruch auf einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Dann kann er einen solchen aus seiner Sicht nicht bestehenden Anspruch auch nicht unter einen „Refinanzierungsvorbehalt“ nach § 28 Abs. 3 LKJHG gestellt haben wollen. (2) Vorliegend hielte ein ungeschriebener und unerwähnt gebliebener „Refinanzierungsvorbehalt“, der wie die geschriebenen Regelungen im Arbeitsvertrag anhand der §§ 305 ff. BGB zu messen wäre, bereits einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand. Es wäre bereits völlig unklar, welchen Inhalt ein solcher „Refinanzierungsvorbehalt“ haben sollte, insbesondere welche Vergütungsbestandteile umfasst sein sollten (Grundgehalt? Zuschläge?) und welche Bedingungen vereinbart worden sein sollten (Tatsächliche Erstattung durch das Land? Erstattungsfähigkeit der Vergütungsbestandsteile? Maßgeblichkeit der bestandskräftigen Ablehnung einer beantragten Erstattung durch das Regierungspräsidium? Klageobliegenheit des Beklagten bei abgelehnter Erstattung? Soll die in einem Schreiben – das kein Verwaltungsakt ist – geäußerte Auffassung des Regierungspräsidiums zur Erstattungsfähigkeit genügen?). Das Transparenzgebot schließt indes das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders klar und deutlich erkennen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn eine Klausel vermeidbare Unklarheiten und Spielräume für den Verwender enthält (BAG 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13 – Rn. 23; 1. September 2010 – 5 AZR 517/09 – Rn. 14, BAGE 135, 250). Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, „was auf ihn zukommt“ (BAG 11. April 2018 – 4 AZR 119/17 – Rn. 55, BAGE 162, 293). Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Ein verständiger Arbeitnehmer würde nicht wissen, welche Vergütung er bedingt oder unbedingt beanspruchen könnte und welche Bedingungen hierfür maßgeblich wären (vgl. auch Hessisches LAG 2. März 2012 – 3 Sa 953/11 – juris Rn. 84 zu einem ausdrücklich vereinbarten „Refinanzierungsvorbehalt“). Es widerspräche auch dem Grundsatz des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion, den Inhalt einer (unwirksamen) Klausel auf das gerade noch Zulässige im Wege der Auslegung zurückzuführen. Es ist Aufgabe des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsklauseln, Vorbehalte hinreichend klar und verständlich zum Ausdruck zu bringen. Bereits wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht (BGH 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 – Rn. 44, BGHZ 164, 297). bbb. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen würde, dass der Anspruch der Klägerin auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags unter dem (konkludenten) Vorbehalt der Erstattungsfähigkeit nach § 28 Abs. 3 LKJHG stünde, würde sich nichts anderes ergeben. Sollte dem Beklagten dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch nach § 28 Abs. 1 LKJHG zustehen, so wäre der Anspruch der Klägerin auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht nach § 28 Abs. 3 LKJHG ausgeschlossen. (1) Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert („Schule am Heim“), erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land als Zuschuss (§ 28 Abs. 1 LKJHG). Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären (§ 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG). (2) Entgegen der die Gerichte für Arbeitssachen nicht bindenden Auffassung des Regierungspräsidiums T. aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2024 und der Auffassung des Beklagten wäre der tatsächlich von dem Beklagten an die Klägerin gezahlte „volle“ kinderbezogene Teil des Familienzuschlags erstattungsfähig. Bei dem Zuschuss zu den Personalkosten ist jeweils auf die konkreten Umstände des einzelnen Lehrers abzustellen (VG Karlsruhe 24. Oktober 2023 – 8 K 4437/22 – juris Rn. 41; VG Stuttgart 7. Mai 2018 – 12 K 9454/16 – juris Rn. 18 jeweils zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG aF; zur Inhaltsgleichheit VG Karlsruhe 24. Oktober 2023 – 8 K 4437/22 – juris Rn. 43). Der insoweit zu gewährende Personalkostenzuschuss richtet sich nach den Beträgen, die sich bei der Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden (vgl. VGH Baden-Württemberg 14. September 2011 – 9 S 2626/10 – juris Rn. 27; VG Stuttgart 7. Mai 2018 – 12 K 9454/16 – juris Rn. 23 jeweils zu § 18 Abs. 3 Satz 2 PSchG aF). Die für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz LKJHG sind diejenigen Regelungen, die für entsprechende Lehrer an staatlichen Schulen des Landes gelten würden. Für die nach § 103 SchG beurlaubten Beamten, die als Lehrer an „Schulen am Heim“ beurlaubt werden, sind daher die Besoldungsbestimmungen des Landes für beamtete Lehrer maßgeblich (VG Karlsruhe 24. Oktober 2023 – 8 K 4437/22 – juris Rn. 33). Es ist danach zu fragen, welchen Anspruch die beurlaubten Beamten nach den Besoldungsbestimmungen des Landes hätten. Wie oben dargestellt, hat die Klägerin bei Anwendung des LBesGBW gerade Anspruch auf den „vollen“ kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags. Auch im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz LKJHG ist es entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums T. und des Beklagten unerheblich, dass der Ehegatte der Klägerin bereits (entsprechend seines Teilzeitumfangs) einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags im hier streitgegenständlichen Zeitraum erhalten hat. § 28 Abs. 3 Satz LKJHG fordert gerade keine Begrenzung der Erstattung danach, ob die Zahlungen des nach § 28 Abs. 1 LKJHG Erstattungsberechtigten zu einer höheren Mehrbelastung der „öffentlichen Kasse“ im Vergleich zu der Situation führt, in der beide Ehegatten im öffentlichen Dienst als Beamte tätig wären. Maßgeblich ist allein, ob der beurlaubte Lehrer Anspruch auf die vom Träger gewährte Vergütung bei Anwendung des LBesGBW hätte. Dass in den Fällen wie dem vorliegenden beide Ehegatten zusammengerechnet den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlag auch „doppelt“ erhalten können (wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt ist), ist zwangsläufige Konsequenz der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers, die Tätigkeiten bei privaten Arbeitgebern und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbänden selbst dann nicht dem öffentlichen Dienst in § 41 Abs. 5 LBesGBW gleichzustellen, wenn diese Arbeitgeber Regelungen des öffentlichen Dienstes wie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder die Besoldungsbestimmungen anwenden und die „öffentliche Hand“ an diesen Arbeitgebern durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in andere Weise (finanziell) beteiligt ist. Eine solche durch den Bundesgesetzgeber in § 40 Abs. 6 Satz 1 aE, Satz 3 BBesG getroffene Regelung (vgl. hierzu Preißler/Reich 2. Aufl. BBesG § 40 Rn. 82 ff.; zur Erfassung des bezuschussten Privatschuldienstes etwa Möller in: Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder § 40 BBesG Rn. 151) hat das Land Baden-Württemberg nach Aufhebung des Art. 74a GG aF und der damit wiedererlangten Gesetzgebungszuständigkeit für Besoldungsfragen nicht übernommen. Er hat sich bewusst für eine anders ausgestaltete Konkurrenzregelung und Definition des öffentlichen Dienstes entschieden. Anders als die Klägerin offenbar meint, spricht die Gesetzesbegründung auf Seite 474 der LT-Drucks. 14/6694 allerdings die vorliegende Konstellation, in der ein privater Arbeitgeber bzw. Verband einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund Bezugnahme auf die Besoldungsregelungen des Landes nach dem LBesGBW vergütet, nicht an. Soweit in der Gesetzbegründung davon gesprochen wird, dass kostenträchtiger Verwaltungsaufwand mit der vom Bundesrecht abweichenden, neu geschaffenen Konkurrenzregelung vermieden werden soll, ist damit die erforderliche Prüfung der Feststellung der Vergleichbarkeit von Leistungen in Tarifverträgen mit den Leistungen des Familienzuschlags iSd. LBesGBW gemeint, die bei inhaltsgleicher Übernahme des § 40 Abs. 5 BBesG als Voraussetzung einer Konkurrenzsituation vorzunehmen wäre („sonstige entsprechende Leistung“; vgl. Möller in: Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder § 40 BBesG Rn. 123 ff. Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Landesgesetzgeber meint, diese Prüfung fiele angesichts der zunehmenden Diversifizierung der tarifvertraglichen Regelungen zunehmend schwerer, zudem entfielen mittlerweile bei vielen tarifvertraglichen Regelungen alle Konkurrenzregelungen, was den Datenaustausch zwischen den beteiligten Stellen erschwere oder sogar unmöglich mache. Als „entsprechende Leistung“ erfasst § 41 Abs. 4 LBesGBW einschränkend deshalb nur noch die kinderbezogenen Besitzstandszulagen der Überleitungstarifverträge zum TVöD und TV-L sowie vergleichbare Besitzstandszulagen. Bei einer Verweisung auf die Regelungen des LBesGBW kann ein solcher Verwaltungsaufwand im Sinne einer Vergleichbarkeit der jeweiligen Leistungen naturgemäß aufgrund der Identität der zu vergleichenden Leistungen nicht entstehen. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Landesgesetzgeber bewusst andere Konkurrenzregelungen in § 41 Abs. 4 LBesGBW und eine andere Definition des öffentlichen Dienstes in § 41 Abs. 5 LBesGBW schaffen wollte. Dem entspricht es dann auch, wenn die LBesGBW-VwV unter 41.4.2 ausführt, dass Tätigkeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden unabhängig von der getroffenen Bezahlungsregelung niemals unter die Konkurrenzregelung fallen. Dies sieht selbst der Beklagte so, wenngleich er hieraus den nicht nachvollziehbaren Schluss zieht, dass dadurch Doppelbegünstigungen vermieden werden sollen. Das Gegenteil ist richtig. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des VerfGH Baden-Württemberg vom 12. Juli 2024 (– 1 GR 24/22 –) meint, es sei Zweck des § 41 Abs. 4 LBesGBW, eine Doppelgewährung des Familienzuschlags zu verhindern, ist dies zwar grundsätzlich richtig (sh. bereits S. ). Es handelt sich für die vorliegende Konstellation, die der VerfGH Baden-Württemberg an keiner Stelle anspricht, gleichwohl um einen Zirkelschluss. Wenn der Landesgesetzgeber die Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 LBesGBW bei Tätigkeiten für einen privaten Arbeitgeber oder für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden trotz Vereinbarung der Vergütung nach dem LBesGBW einschließlich des Familienzuschlags nach § 41 LBesGBW nicht anwenden will, kann dies nicht mit dem Argument umgangen werden, es würde eine nicht gewollte „Doppelbezahlung“ erfolgen. Die potentielle Doppelzahlung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags ist in bestimmten Fallkonstellationen – wie unter anderem in der vorliegenden – vielmehr gewolltes Recht. Sowohl der Beklagte als auch die Gerichte haben die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Ausgestaltung der Konkurrenzregelung in § 41 Abs. 4 LBesGBW und der Definition des öffentlichen Dienstes in § 41 Abs. 5 LBesGBW zu respektieren. Sie dürfen ihre eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht an diejenige des hierfür berufenen Gesetzgebers stellen. 3. Der Klägerin steht auch der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags für die Jahre 2020 bis 2023 in der zuletzt beantragten Höhe zu. Die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegten Beträge entsprechen der gesetzlichen Lage zum Zeitpunkt der Antragstellung in der ersten Instanz. Sie lassen sich dem „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2019/2020/2021 (BVAnpGBW 2019/2020/2021)“ vom 15. Oktober 2019 (GBl. S. 377) und dem „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) vom 15. November 2022 (GBl. S. 540) entnehmen. Soweit der Beklagte andere Zahlen nennt, ist dies primär darauf zurückführen, dass er die Zuschläge (zu Unrecht) nur im Umfang der Teilzeittätigkeit der Klägerin darstellt (Deputat 20/26 bis zum Jahr 2022; Aufstockung ab dem Schuljahr 2023 auf 100 %). Im Übrigen sind seine genannten Beträge nicht nachvollziehbar. Soweit das Arbeitsgericht in seinem Tatbestand feststellte, dass der Beklagte einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für das Jahr 2020 iHv. 911,41 EUR, für die Jahre 2021 und 2022 jeweils iHv. 384,12 EUR und für das Jahr 2023 iHv. 1.063,21 EUR zahlte, sind diese Feststellungen für das Landesarbeitsgericht bindend. Der Beklage hat keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung iSv. § 320 Abs. 1 ZPO gestellt (vgl. hierzu etwa LAG Baden-Württemberg 27. Oktober 2023 – 7 Sa 35/23 – Rn. 21 ff.). Die Kammer hat den Schreibfehler, der dem Arbeitsgericht bei der Formulierung des Tenors unter 4. unterlaufen ist (richtig „11.574,23 EUR“, anstatt „11.547,23 EUR“), gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BAG 10. November 2021 – 5 AZR 335/21 – Rn. 9). 4. Der Klägerin stehen auch überwiegend die geltend gemachten Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Basis des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2022 (BVAnp-ÄG 2022) begehrt, das ua. zu einer rückwirkenden Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für das dritte Kind in den Jahren 2020 und 2021 führte, stehen ihr Verzugszinsen allerdings erst ab dem 1. Dezember 2022, und nicht bereits seit dem 2. Januar 2021 bzw. 2. Januar 2022 zu. Insoweit hat die Berufung in im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Anspruch auf Verzugszinsen steht auch nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 2 LBesGBW dem Beamten kein Anspruch auf Verzugszinsen zusteht, wenn die Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist diese arbeitsvertraglich in Bezug genommene Regelung nach § 288 Abs. 6 Satz 1 BGB unwirksam. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO iVm. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen, die deutlich unter 400,00 EUR lag, war gemessen an den übrigen Forderungen verhältnismäßig geringfügig (vgl. Anders/Gehle/Gehle 84. Aufl. ZPO § 92 Rn. 45 mwN). IV. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die behandelten Rechtsfragen sind nicht durch das Bundesarbeitsgericht klärungsbedürftig. Das Verständnis der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung bzw. der Bezugnahmeklausel ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt. Das Verständnis der Konkurrenzregel in § 41 Abs. 4 LBesGBW, soweit hier entscheidungserheblich, ist offenkundig, die Rechtslage eindeutig. Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags nach §§ 40, 41 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 LBesGBW auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel für die Jahre 2020 bis 2023. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen rechtsfähigen Verein des bürgerlichen Rechts, der Mitglied des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. ist. Der Beklagte betreibt ua. ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ). Die Klägerin ist dort seit dem 15. September 2014 als Sonderschullehrerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den Beklagten tätig. Zu diesem Zweck wurde die Klägerin, die Beamtin des Landes Baden-Württemberg ist, beurlaubt. Im Dezember 2022 befand sich die Klägerin in der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8. Das Arbeitsverhältnis der Parteien basiert auf dem Arbeitsvertrag vom 10. September 2024, der auszugsweise wie folgt lautet (hinsichtlich des vollständigen Inhalts wird auf die Anlage K1 verwiesen): „§ 2 Es gelten die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis.“ § 3 Frau B. wird in die Berufsgruppe A eingestuft. Die Vergütung erfolgt nach A 13“ § 40 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung lautet wie folgt: „§ 40 Grundlage des Familienzuschlags Der Familienzuschlag besteht aus einem ehebezogenen und einem kinderbezogenen Teil. Seine Höhe richtet sich nach Anlage 12. Bei ledigen Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 12 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.“ § 41 LBesGBW in der vom 1. Januar 2014 bis 31. Oktober 2024 geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „§ 41 Familienzuschlag […] (3) Einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für jedes Kind erhalten Beamte und Richter, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. (4) Stünde neben dem Beamten oder Richter einer anderen Person im öffentlichen Dienst ein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags oder eine entsprechende Leistung für ein oder mehrere Kinder zu, so wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder Richter gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 8 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Eine entsprechende Leistung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn kinderbezogene Leistungen nach Besoldungs- oder Versorgungsgesetzen oder Besitzstandszulagen nach den Überleitungstarifverträgen zum TVöD oder TV-L oder einem zu diesen vergleichbaren Tarifvertrag gewährt werden. Zudem muss die Leistung monatlich gewährt werden und mindestens 80 Prozent des Betrags des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für erste Kinder erreichen. (5) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2 und 4 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, sowie die Versorgungsberechtigung aufgrund einer solchen Tätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg.[…]“ § 28 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der vom 11. März 2017 bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung (LKJHG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28 Zuschüsse für Schulen an anerkannten Heimen für Minderjährige und Berufsbildungswerken (1) Sind anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert, erhalten die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom Land als Zuschuss. […] (3) Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Werden Empfänger beamtenrechtlicher Versorgung beschäftigt, wird als zuschussfähiger Aufwand höchstens der Unterschied zwischen den Versorgungsbezügen und der Höchstgrenze des § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg berücksichtigt. Der Zuschuss wird vom ersten Tag des Antragsmonats, frühestens vom Tag der Einstellung ab, gewährt. […] (5) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 103, 104 und 106 des Schulgesetzes Anwendung.“ Die Klägerin ist Mutter von drei im Dezember 2023 noch minderjährigen Kindern. Sie bezieht – und so auch in den Jahren 2020 bis 2023 – das jeweilige Kindergeld. Der Ehemann der Klägerin ist Lehrer im Beamtenverhältnis ohne Beurlaubung. In den Jahren 2020 bis 2023 erreichten die Klägerin und ihr Ehemann einen Beschäftigungsumfang von zusammengerechnet mehr als 100 % eines Vollzeitbeschäftigten. Der Ehemann der Klägerin erhielt in den Jahren 2020 bis 2023 seitens des Landes Baden-Württemberg einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages entsprechend seines Deputats ausgezahlt. Der Beklagte zahlte an die Klägerin einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags für das Jahr 2020 iHv. 911,41 EUR, für die Jahre 2021 und 2022 jeweils iHv. 384,12 EUR und für das Jahr 2023 iHv. 1.063,21 EUR. Mit der am 29. Dezember 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 5. Januar 2024 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages für jedes der drei Kinder für die Jahre 2020 bis 2023 unter Anrechnung der tatsächlich geleisteten Zahlungen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie Anspruch auf den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten Bezugnahmeklausel auf die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis habe. Sie sei so zu stellen und zu vergüten, als wäre sie im Öffentlichen Dienst als Beamtin tätig und nicht beurlaubt. Wäre sie nicht beurlaubt, hätte sie den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages erhalten, da ihr das Kindergeld (unstreitig) gewährt wurde. Die Zahlungen hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages des Landes Baden-Württemberg an ihren Ehemann müsse sie sich nicht anrechnen lassen. Ihr Anspruch stehe auch nicht unter der Voraussetzung, dass der Beklagte einen Erstattungsanspruch gemäß § 28 Abs. 3 LKJHG gegenüber dem Land Baden-Württemberg geltend machen könne. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, läge ein Erstattungsanspruch des Beklagten vor. Die Klägerin hat in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht die Klage iHv. 4.095,64 EUR zurückgenommen. Sie hat zuletzt beantragt: 1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2020 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 10.361,39 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Januar 2021 bezahlen. 2. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2021 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 11.305,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Januar 2022 bezahlen. 3. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2022 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 11.670,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Januar 2023 bezahlen. 4. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2023 restlichen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe von 11.574,23 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 2. Januar 2024 bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, der Klägerin stehe ein (weiterer) kinderbezogener Teil des Familienzuschlages nicht zu, da deren Ehemann diesen von seinem Dienstherrn erhalten habe. Der Familienzuschlag besitze in erster Linie eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion und derselbe Umstand dürfe nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden, wenn die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpfe. Ausgehend hiervon verbiete sich eine Doppelzahlung, um zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen mehrfach abgegolten werde. Die Familie der Klägerin erhalte jedoch bereits den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, nachdem der Ehemann der Klägerin (unstreitig) den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages entsprechend seinem Deputat und die Klägerin von dem Beklagten den verbleibenden Rest bis zur Höhe des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages erhalten habe. Sinn und Zweck des Gesetzes seien damit erfüllt. Dies entspreche auch der Prüfung und Entscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV), an die das Arbeitsgericht gebunden sei, und ergebe sich auch aus den entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 2024 den Beklagten im zuletzt beantragten Umfang zur Zahlung des vollen kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags für die Jahre 2020 bis einschließlich 2023 unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Voraussetzungen des Anspruches der Klägerin auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages lägen nach § 41 Abs. 3 LBesGBW vor, da der Klägerin für deren drei Kinder in den streitgegenständlichen Kalenderjahren Kindergeld zugestanden und sie dieses tatsächlich erhalten habe. Auch wenn die Klägerin, wie ihr Ehemann, im öffentlichen Dienst beschäftigt wäre, wäre sie nach dieser Vorschrift die allein Anspruchsberechtigte hinsichtlich des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages gewesen. Nichts anderes gelte im Verhältnis zum Beklagten aufgrund der von den Parteien getroffenen vertraglichen Abrede. Die Klägerin habe auch Anspruch auf den vollen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags, nachdem sie unstreitig zusammen mit ihrem Ehemann mindestens eine regelmäßige Arbeitszeit aufwies, welche einer Vollzeitbeschäftigung entspreche. Dieser Anspruch werde nicht durch den Umstand vereitelt, dass der Ehemann der Klägerin in denselben Zeiträumen von seinem Dienstherrn einen kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages erhalten habe. Der Beklagte sei im Rahmen der von ihm geführten Arbeitsvertragsverhandlungen frei, die Bedingungen, unter denen er kontrahieren möchte, für sich zu bestimmen. Durch die einschränkungslose Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Regelungen sei die Klägerin als Kindergeldberechtigte, welche zugleich auch das Kindergeld bezogen habe, anspruchsberechtigt. Der Umstand, ob der Dienstherr des Ehemannes der Klägerin diesem selbst einen beamtenrechtlichen Zuschlag gewähre oder nicht, liege außerhalb des Rechtsverhältnisses der Parteien. Es könne umgekehrt keinen Einfluss auf den nach § 41 Abs. 3, Abs. 4 LBesGBW bestehenden Anspruch des Elternteils haben, dem das Kindergeld gewährt werde. Es werde auch nicht derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten, da es sich beim Beklagten gerade nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber handele. Unerheblich sei, dass der Beklagte seine Personalkosten ganz oder teilweise über öffentliche Zuschüsse finanziere. Denn unabhängig davon, ob dies konkret für jedes Haushaltsjahr/ Kalenderjahr geschehe oder nicht, seien die vom Beklagten ausgekehrten Gehälter keine solchen aus öffentlichen Kassen, sondern gingen auf dessen Auftreten als Privatsubjekt zurück. Maßgeblich sei auch hier nicht, was gelten würde, wenn die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem aktiven Beamtenverhältnis stünde, sondern, dass die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten stünde und dieser gerade nicht Teil des öffentlichen Dienstes sei. Aufgrund des Kindergeldbezugs der Klägerin sei auch in diesem Rahmen zu beachten, dass der Klägerin der Anspruch primär zustünde. Der Beklagte hat gegen das ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte Urteil mit beim Landesarbeitsgericht am 6. November 2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 bis zum 27. Januar 2025 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung mit beim Landesarbeitsgericht am 27. Januar 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte macht mit der Berufung im Wesentlichen geltend, dass eine Auslegung der Bezugnahmeklausel unter Berücksichtigung der Auslegungsmaßstäbe des Bundesarbeitsgerichts ergebe, dass die Klägerin als für den Privatschuldienst beurlaubte Landesbeamtin finanziell nicht bessergestellt werden sollte als eine Landesbeamtin im Schuldienst. Es sei zu berücksichtigen, dass das Regierungspräsidium gemäß § 28 Abs. 3 LKJHG die Personalkosten höchstens nach den Beträgen an den Schulträger erstatte, die sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes ergeben würden. Dies habe das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt. Würde man der Auffassung des Arbeitsgerichts folgen, so bekämen sowohl der Ehemann der Klägerin als auch die Klägerin den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags vom Land bzw. von dem Beklagten bezahlt. Dies hätte zum einen zur Folge, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann als Familie entgegen der gesetzlichen Begrenzung den doppelten Zuschlag erhalten würde und zum anderen der Beklagte gegenüber dem Land Baden-Württemberg keinen Anspruch auf Erstattung gemäß § 28 Abs. 3 LKJHG hätte. Rein vorsorglich bestreitet der Beklagte die Höhe der vom Arbeitsgericht für die Jahre 2020 bis 2023 zugesprochenen Nachzahlungen. Die „Vergleichsberechnung" der Klägerseite sei ua. schon deshalb unzutreffend, weil die Klägerin von einem Deputat von 26/26, also von einem vollen Deputat ausgegangen sei, obwohl die Klägerin nur mit einem Deputat von 20/26 tätig gewesen sei. Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags für rechtsfehlerfrei. Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14. März 2025 das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2025 das Urteil der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen. Der Beklagte trägt im fortgesetzten Berufungsverfahren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens unter anderem vor, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten nicht um „öffentlichen Dienst“ iSv. § 41 Abs. 5 Satz 1 LBesGBW handele. Zum einen deshalb, weil Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis sei, zum anderen, weil § 41 Abs. 5 Satz 1 LBesGBW ausdrücklich Tätigkeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden nicht umfasse. Zu Letztgenannten zähle der Beklagte als privatrechtlicher Verein und Mitglied des Diakonischen Werks. Somit greife die Konkurrenzregelung des § 41 Abs. 4 LBesGBW nicht. Bei öffentlichen und auch kirchlichen Arbeitgebern wie dem Beklagten müsse ohne Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, dass der Arbeitgeber nur das gewähren wolle, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zustehe. Vorliegend lägen keine Umstände vor, die darauf schließen lassen könnten, dass der Beklagte mit der Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die zusätzliche Vergütung nach einer bestimmten beamtenrechtlichen Bestimmung, hier § 41 LBesGBW, vereinbart habe. Die Bezugnahmeklausel könne nicht dahin ausgelegt werden, dass der Beklagte sich unabhängig von den tariflichen / beamtenrechtlichen Bestimmungen arbeitsvertraglich habe binden wollen, der Klägerin die Leistungen aus § 41 LBesGBW zu gewähren, wenn ihr beim Land als beamteter Lehrer tätiger Ehemann diese Leistung bereits erhalte. Aus der Bezugnahmeklausel ergebe sich nichts anderes. Der Beklagte habe der Klägerin lediglich im Wege des Normenvollzugs diejenige Vergütung gewähren wollen, die ihr nach der im Arbeitsvertrag genannten Eingruppierung (Berufsgruppe A 13) zustehe. Die Hauptleistungspflicht des Beklagten zur Zahlung der Vergütung bestimme sich ausschließlich nach der im Arbeitsvertrag aufgeführten Besoldungsgruppe A 13. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgericht Reutlingen – Az. 3 Ca 469/23 – verkündet am 25. Oktober 2024 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlendreher in Ziffer 4 des Tenors der arbeitsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 319 ZPO korrigiert wird von "11.547,23 EUR" in "11.574,23 EUR". Sie trägt im fortgesetzten Berufungsverfahren unter anderem ergänzend vor und meint, dass die Bezugnahmeklausel die Gesamtheit der für einen nicht beurlaubten Beamten geltenden Vergütungsregelungen, bestehend aus Landesbesoldungsgesetz und Landesbesoldungsordnung, erfasse und nicht nur die Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 13. Der Beklagte erkläre auch nicht, warum er der Klägerin und allen anderen beurlaubten Beamten mit entsprechenden Verträgen Familienzuschläge nach § 41 LBesGBW gewähre. Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.