Beschluss
10 AS 9/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend; eine nachträgliche Aufhebung durch das verweisende Gericht ist nur bei krasser Rechtsverletzung zulässig.
• Wird ein Rechtsstreit durch rechtskräftigen Verweis an ein Gericht geleitet, endet damit die Anhängigkeit beim verweisenden Gericht; spätere Verweisungsakte des ursprünglich verweisenden Gerichts sind unzulässig.
• Ist innerhalb des Verfahrens durch Verfahrenshandlungen Zweifel über die Bindungswirkung rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse entstanden und nimmt kein Gericht den Rechtsstreit an, kann der oberste zuständige Gerichtshof die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmen.
• Bei Auswahl des zuständigen Gerichts sind auch prozessökonomische Erwägungen maßgeblich; das Bundesarbeitsgericht kann das zuständige Gericht selbst bestimmen, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde.
Entscheidungsgründe
Landgericht nach rechtskräftiger Verweisung zuständig; spätere Aufhebung durch Amtsgericht unzulässig • Ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend; eine nachträgliche Aufhebung durch das verweisende Gericht ist nur bei krasser Rechtsverletzung zulässig. • Wird ein Rechtsstreit durch rechtskräftigen Verweis an ein Gericht geleitet, endet damit die Anhängigkeit beim verweisenden Gericht; spätere Verweisungsakte des ursprünglich verweisenden Gerichts sind unzulässig. • Ist innerhalb des Verfahrens durch Verfahrenshandlungen Zweifel über die Bindungswirkung rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse entstanden und nimmt kein Gericht den Rechtsstreit an, kann der oberste zuständige Gerichtshof die Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmen. • Bei Auswahl des zuständigen Gerichts sind auch prozessökonomische Erwägungen maßgeblich; das Bundesarbeitsgericht kann das zuständige Gericht selbst bestimmen, wenn den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Die Klägerin erhob Drittschuldnerklage gegen den Beklagten auf Zahlung gepfändeter Vergütung eines bei ihm beschäftigten Streitverkündeten. Nach Insolvenzeröffnung des Beklagten erfolgte eine Klageerweiterung. Das Amtsgericht Celle wies zunächst mit Verweisungsbeschluss an das Landgericht Lüneburg ab. Später hob das Amtsgericht diesen Verweisungsbeschluss auf und verwies erneut an das Arbeitsgericht; das Arbeitsgericht lehnte die Übernahme ab und sandte die Akten zurück. Wegen mehrfacher Hin- und Hersendungen legte das Arbeitsgericht dem Bundesarbeitsgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es ging um die Frage, ob die Verweisung an das Landgericht bindend war und welches Gericht die Rechtswegzuständigkeit zu prüfen hat. • Rechtskraft und Bindungswirkung: Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das empfangende Gericht bindend; eine Überprüfung ist nur bei krassen Rechtsverletzungen möglich. • Anhängigkeit und Beendigung: Mit Eingang der Akten beim Landgericht am 22.06.2015 wurde der Rechtsstreit dort anhängig und die Anhängigkeit beim Amtsgericht beendet (§ 506 Abs.1, Abs.2, § 281 Abs.2 Satz 3 ZPO). • Unzulässigkeit späterer Verweisungen: Die am 16.07.2015 und 04.09.2015 ergangenen Beschlüsse des Amtsgerichts, den Verweis an das Landgericht aufzuheben und an das Arbeitsgericht zu verweisen, waren offensichtlich unhaltbar, weil das Verfahren zum Zeitpunkt ihrer Erlassung nicht mehr beim Amtsgericht anhängig war; dies verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 GG) und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. • Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO: Wenn innerhalb des Verfahrens durch widersprüchliche Verweisungshandlungen Zweifel über die Bindungswirkung entstehen und kein Gericht den Rechtsstreit übernimmt, kann der oberste Gerichtshof die Zuständigkeit bestimmen; das dient der Wahrung der Rechtspflege und Rechtssicherheit. • Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg: Aufgrund des zunächst wirksamen und bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts an das Landgericht sowie der fehlenden Bindungswirkung der späteren Aufhebungsbeschlüsse ist das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. • Prüfpflicht des Landgerichts: Das Landgericht bleibt befugt, die Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG weiter zu prüfen; dabei ist zu beachten, dass Teile des Streitgegenstands arbeitsgerichtlich relevant erscheinen (§ 2 Abs.1 Nr.3 Buchst. a, § 3 ArbGG), während deliktische Nebenansprüche gesonderte Erwägung erfordern. Der Senat bestimmte das Landgericht Lüneburg als zuständiges Gericht. Die Verweisung des Amtsgerichts an das Landgericht vom 11.06.2015 war rechtskräftig und mit Eingang der Akten dort wirksam; spätere Beschlüsse des Amtsgerichts, diese Verweisung aufzuheben und an das Arbeitsgericht zu verweisen, waren offensichtlich unhaltbar. Deshalb fehlt diesen späteren Entscheidungen jegliche Bindungswirkung; eine Abgabe an das Arbeitsgericht kommt nicht in Betracht. Das Landgericht Lüneburg ist somit für die weitere Entscheidung des Rechtsstreits zuständig; es kann zugleich die Frage der Rechtswegzuständigkeit prüfen, wobei arbeitsrechtliche Aspekte der gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche zu berücksichtigen sind.