OffeneUrteileSuche
Leitsatz

X ARZ 101/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:160424BXARZ101
8mal zitiert
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:160424BXARZ101.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 101/24 vom 16. April 2024 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein GVG § 17a Abs. 1 a) Eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines nach § 17a Abs. 1 GVG er- gangenen Verweisungsbeschlusses kommt allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (Bestätigung von BGH, Be- schluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13). b) Ein derart extremer Verstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Amtsgericht, das den Rechtsstreit bereits auf der Grundlage von § 281 ZPO an ein Arbeits- gericht verwiesen hat, den Rechtsstreit nach Rücksendung der Akten auf der Grundlage von § 17a GVG erneut an dasselbe Arbeitsgericht verweist (Ab- grenzung zu BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446). BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101/24 - ArbG Berlin AG Köpenick - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm, Dr. Marx und Dr. von Pückler beschlossen: Zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie begehrt Ersatz von Schäden an einem ihr gehörenden Fahrzeug, die nach ihrem Vorbringen bei einem vom Beklagten verursachten Verkehrsunfall in Berlin entstanden sind. Zwi- schen den Parteien steht im Streit, ob der Beklagte den Unfall im Rahmen einer Tätigkeit als selbstständiger Werkunternehmer oder als Scheinselbstständiger und damit als Beschäftigter der Klägerin verursacht hat. Daneben verlangt die Klägerin die Erstattung von Bauabzugssteuer, die sie ihrem Vortrag nach wegen einer Nichtvorlage einer vom Beklagten zugesi- cherten Freistellungsbescheinigung abzuführen hatte. Der Beklagte hat geltend gemacht, das angerufene Amtsgericht Köpenick sei nicht zuständig. Das Amtsgericht ist dieser Auffassung in einem Hinweis bei- getreten. Daraufhin hat die Klägerin die Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin beantragt. Mit Beschluss vom 26. August 2022 hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme abgelehnt und die Akten an das Amtsgericht zurückgesandt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat das Amtsgericht auf Grundlage von § 13 und § 17a Abs. 2 GVG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Ge- gen diesen Beschluss hat die Klägerin am Tag der Zustellung sofortige Be- schwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat hieraufhin mit Verfügung vom 15. No- vember 2022 einen Haupttermin bestimmt und darauf hingewiesen, mit der An- beraumung des Termins werde der sofortigen Beschwerde abgeholfen. 1 2 3 4 5 - 4 - In dem Haupttermin am 17. Mai 2023 hat das Amtsgericht ein Versäum- nisurteil gegen den Beklagten erlassen. Im Einspruchstermin hat es nach Erörte- rung der Rechtswegzuständigkeit mit Beschluss vom 27. November 2023 erneut auf Grundlage von § 13 und § 17a Abs. 2 GVG den Rechtsweg zu den ordentli- chen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat sich mit Beschluss vom 7. Februar 2024 seinerseits für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält den Verweisungsbeschluss vom 27. November 2023 angesichts einer Selbstbindung des Amtsgerichts durch die Abhilfeentscheidung und das Versäumnisurteil für grob rechtswidrig und nicht bindend. II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschie- dener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig er- klärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Ge- setz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratori- sche - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO im Inter- esse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann gebo- ten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der infrage kommenden Gerichte be- reit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungs- gemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm an- hängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, NJOZ 2014, 446 Rn. 5; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 5). 6 7 8 9 10 - 5 - So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt. 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Be- schluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 6). III. Zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungs- beschlusses des Amtsgerichts vom 27. November 2023 (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). 1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Über- prüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs ge- mäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Okto- ber 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 10). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 27. November 2023 ist von den Parteien nicht angefochten worden. 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - 2. Der Rücksendung der Akten durch das Arbeitsgericht nach der ersten, auf § 281 ZPO gestützten Verweisung kommt demgegenüber keine Bin- dungswirkung zu. Der formlosen Abgabe eines Verfahrens an ein anderes Gericht kommen nicht dieselben Rechtswirkungen zu wie einem förmlichen Verweisungsbe- schluss (vgl. zu § 281 ZPO: BGH, Beschluss vom 13. Juli 1994 - XII ARZ 9/94, NJW-RR 1994, 1282). Im Streitfall hat das Arbeitsgericht nach der ersten Verweisung keinen förmlichen Beschluss gefasst, sondern die Akten formlos an das Amtsgericht zu- rückgegeben. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob der erste Verweisungsbe- schluss des Amtsgerichts bindend war, obwohl er auf § 281 ZPO und damit auf eine in der Konstellation des Streitfalls offensichtlich nicht einschlägige Rechts- grundlage gestützt war. 3. Der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 27. No- vember 2023 steht nicht entgegen, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichts nach der Rückgabe erheblichen rechtlichen Zweifeln unterliegt. a) Wie auch das Arbeitsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, ist die Korrektur einer bindenden Entscheidung im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen denkbar. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt demnach allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372), "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrens- rechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19; Beschluss vom 16. April 2019 21 22 23 24 25 26 27 - 7 - - X ARZ 143/19, BeckRS 2019, 8235 Rn. 13), etwa wenn sich die Verweisungs- entscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des ge- setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, NJW 1992, 359, 361; BGH, Beschluss vom 9. April 2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474, 2475). b) Ein derart extremer Verstoß ist im Streitfall - noch - nicht gegeben. aa) Dass die Beurteilung der Zuständigkeit inhaltlichen Zweifeln unter- liegt, steht der Bindungswirkung nicht entgegen. Die Parteien des Rechtsstreits haben es in der Hand, durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde eine inhaltliche Überprüfung des Verweisungsbe- schlusses herbeizuführen. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch machen, ist es grundsätzlich ausgeschlossen, den Beschluss dennoch einer inhaltlichen Über- prüfung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12). bb) Das Bundesarbeitsgericht hat die Bindungswirkung eines Verwei- sungsbeschlusses in einem Fall verneint, in dem der Rechtsstreit zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aufgrund einer vorangegangenen Verweisung bei einem dritten Gericht anhängig war, das die Akten mit der Bitte um Überprüfung der Entscheidung an das verweisende Gericht zurückgesandt hatte (BAG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15, NZA 2016, 446 Rn. 24). Eine damit vergleichbare Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat das Arbeitsgericht die Akten nicht nur zur Überprüfung des Verweisungsbeschlusses an das Amtsgericht zurückgesandt, sondern deshalb, weil es die Übernahme des 28 29 30 31 32 33 - 8 - Verfahrens abgelehnt hat. Zudem hat das Amtsgericht den Rechtsstreit im wei- teren Verlauf nicht an ein drittes Gericht verwiesen, sondern erneut an das Ar- beitsgericht. c) Die Verfahrensweise des Amtsgerichts nach dem auf § 17a GVG gestützten und durch "Abhilfe" aufgehobenen Verweisungsbeschluss vom 19. Oktober 2022 ist zwar, wie das Arbeitsgericht zu Recht darlegt, in sich wider- sprüchlich. Dies genügt in der Konstellation des Streitfalls jedoch nicht, um eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 27. November 2023 zu ver- neinen. Das erstinstanzliche Gericht hat seine Zuständigkeit grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Ver- säumnisurteil gegen den Beklagten ergangen ist oder wenn ein bereits ergange- ner Verweisungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben worden ist. 34 35 - 9 - Vor diesem Hintergrund kann in der Verfahrensweise des Amtsgerichts - so fragwürdig sie auch erscheint - kein krasser Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG oder sonstige elementare Normen gesehen werden. Bacher Hoffmann Kober-Dehm Marx von Pückler Vorinstanz: ArbG Berlin, Entscheidung vom 07.02.2024 - 57 Ca 521/24 - AG Köpenick, Entscheidung vom 25.10.2023 - 4 C 157/22 (2) 36