Urteil
2 AZR 613/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn das Angebotsbestandteil bereits zum Zeitpunkt des Zugangs hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.
• Bezieht sich ein Änderungsangebot auf einen noch nicht formwirksam zustande gekommenen Tarifvertrag, ist es wegen Unbestimmtheit unwirksam.
• Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen.
• Das Zustandekommen eines Tarifvertrags erfordert übereinstimmende Willenserklärungen und die Schriftform nach §1 Abs.2 TVG; eine nachfolgende Wirksamkeit kann die Bestimmtheit eines bereits abgegebenen Änderungsangebots nicht heilen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Änderungskündigung bei Verweis auf nicht formwirksamen Tarifvertrag • Eine Änderungskündigung ist nur wirksam, wenn das Angebotsbestandteil bereits zum Zeitpunkt des Zugangs hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist. • Bezieht sich ein Änderungsangebot auf einen noch nicht formwirksam zustande gekommenen Tarifvertrag, ist es wegen Unbestimmtheit unwirksam. • Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist auf die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen. • Das Zustandekommen eines Tarifvertrags erfordert übereinstimmende Willenserklärungen und die Schriftform nach §1 Abs.2 TVG; eine nachfolgende Wirksamkeit kann die Bestimmtheit eines bereits abgegebenen Änderungsangebots nicht heilen. Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Für den Betrieb DTDB wurde per Tarifvertrag eine Abweichung vereinbart, die auf den TV Ratio der TDG verweisen sollte. Zum Zeitpunkt der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 war der TV Ratio TDG jedoch noch nicht formwirksam zustande gekommen; die Originalurkunde wurde erst im Juli 2013 unterzeichnet und war nach Vortrag der Beklagten erst um den 10./11. Juli 2013 bei der Gewerkschaft eingegangen. Die Beklagte bot der Klägerin mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG genannten Bedingungen an; die Klägerin nahm unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an. Die Klägerin erhob Änderungsschutzklage mit der Rüge, das Änderungsangebot sei mangels Bestimmtheit unwirksam und der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß informiert worden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hob diese Entscheidungen auf und gab der Klage statt. • Die Revision war begründet; die Berufungsbegründung der Klägerin genügte formellen Anforderungen. • Grundsatz: Änderungskündigung besteht aus Kündigung und einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; das Angebot muss dem Arbeitnehmer eine klare Entscheidungsgrundlage geben. • Das angebotene Fortsetzungsangebot verwies auf die Bedingungen des TV Ratio TDG und war deshalb nur hinreichend bestimmt, wenn dieser Tarifvertrag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung formwirksam vorlag. • Tarifvertragsabschluss unterliegt den zivilrechtlichen Voraussetzungen von Antrag und Annahme; §1 Abs.2 TVG verlangt Schriftform und Unterzeichnung, sodass die Annahme erst mit Zugang der unterschriebenen Urkunde wirksam wird. • Weil der TV Ratio TDG zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht formwirksam zustande gekommen war, war der Inhalt der auf ihn verweisenden Bedingungen unsicher und das Änderungsangebot unbestimmt. • Es genügt nicht, dass der Tarifvertrag innerhalb der Annahmefrist zustande kommt; maßgeblich sind die Verhältnisse beim Zugang der Kündigung, da die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung zu diesem Zeitpunkt wirksam sein muss. • Die behauptete Rückwirkung des Tarifvertrags auf den 1. April 2010 vermag die Unbestimmtheit des Änderungsangebots nicht zu beseitigen, weil die Wirksamkeit der Kündigung nach objektiven Verhältnissen zum Zugang zu beurteilen ist. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung vom 8. Juli 2013 unwirksam ist, weil das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot auf einen zum Zeitpunkt des Zugangs noch nicht formwirksam zustande gekommenen Tarifvertrag verweist und daher unbestimmt war. Die Unbestimmtheit trifft die Beklagte, da Unklarheiten zu ihren Lasten gehen. Weitergehende Fragen zur sozialen Rechtfertigung oder zu anderen Mängeln der Kündigung blieben unentschieden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.