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Urteil

1 Sa 93/17

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGRLP:2017:0811.1Sa93.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.02.2017 - Az.: 6 Ca 324/16 - wird kostenpflichtig verworfen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung gem. Schreiben der Beklagten vom 29.04.2016. 2 Die Klägerin ist seit dem 01.01.2006 als Angestellte bei der Beklagten, die Werkstätten für behinderte Menschen betreibt, in der Betriebsstätte in S. beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 80. Im Betrieb gibt es neben dem Betriebsrat auch eine Schwerbehindertenvertretung, die nach erst- und zweitinstanzlichem Vortrag der Beklagten am 13. 04. 2016 gewählt wurde. 3 Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 24.11.2005 (Bl. 4 ff. d.A.). Danach war die Klägerin (zunächst befristet) als Angestellte mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit und einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT eingestellt. Ihre derzeitige Vergütung erfolgt nach Entgeltgruppe 6 des TVöD-L. 4 Die Klägerin war zunächst ausschließlich als Gruppenhelferin eingesetzt und arbeitete im Bereich EDV mit der Aufgabe, in kleinen Gruppen behinderten Mitarbeitern einfachste EDV-Kenntnisse zu vermitteln. Im Juni 2010 wurde der Klägerin zusätzlich eine Tätigkeit als Betreuerin im Bereich der individuellen Zusatzbetreuung übertragen. Nach Darstellung der Beklagten war vereinbart, dass sich dadurch der Umfang der Arbeitszeit bis zur Grenze der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten erhöhen könne, jedoch stets in Abhängigkeit der Zuweisung von individuellen Betreuungen im Rahmen der Kostenübernahme durch den jeweiligen Kostenträger. 5 Aufgrund dieser Aufgabenzuweisung begehrte die Klägerin mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Vergütungspflicht nach Entgeltgruppe 8 des TVöD-L mit der Begründung, die individuelle Zusatzbetreuung mache 50 % ihrer Arbeitszeit aus und Arbeitnehmer in dieser besonderen Betreuung würden von der Beklagten nach Entgeltgruppe 8 vergütet. Mit Schreiben vom 29.4.2016 (Bl. 21 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab sofort im Umfang einer Vollzeitstelle in die Gruppe Montage als Gruppenhelferin versetzt werde. Gegen diese Versetzung wandte sich die Klägerin mit Klageerweiterung 11.05.2016. Allein die Wirksamkeit dieser Versetzung ist im Berufungsverfahren streitgegenständlich. 6 Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 09.02.2017 festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin durch die Beklagte in die Gruppe Montage als Gruppenhelferin vom 29.04.2016 unwirksam ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei davon ausgegangen, dass die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig nicht beteiligt habe und daher die Unwirksamkeit der Versetzung aus § 95 Abs. 2 SGB IX folge. Die Beklagte habe trotz entsprechender Rüge durch die Klägerin bis zum Tag des Verkündungstermins hierzu nichts vorgetragen. 7 Tatsächlich hatte die Beklagte bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 05.08.2016, beim Arbeitsgericht am 08.08.2016, mithin weit vor dem ersten erstinstanzlichen Kammertermin eingegangen, ausgeführt: 8 „Ferner ist es so gewesen, dass zum Zeitpunkt, als die Versetzung der Klägerin geplant wurde und zum Zeitpunkt des Ausspruches der Versetzung keine Schwerbehindertenvertretung bei der Beklagten vorhanden war. Diese wurde erst nach der Versetzung, mithin am 13.04.2016 gewählt.“ 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. 10 Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 17.02.2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 07.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13.04.2017, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. 11 Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: 12 Das Arbeitsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich zum Thema der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bis zum 05.01.2017 nicht geäußert habe. Sie verweist auf die oben zitierte Passage des Schriftsatzes vom 05.08.2016. 13 Mit weiterem Schriftsatz vom 03.07.2017 stellte die Beklagte ihre Behauptung, „ dass zum Zeitpunkt der Planung der Versetzung und der Versetzungsanordnung keine Schwerbehindertenvertretung gebildet gewesen ist und eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 13.04.2016 stattgefunden hat“ unter Zeugenbeweis. Angesichts der detaillierten Darlegung der Nicht-Existenz einer Schwerbehindertenvertretung bereits im Schriftsatz vom 05.08.2016 hätte die Klägerin hierauf substanziiert erwidern müssen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz –Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- Az. 6 Ca 324/16- vom 09. Februar 2017 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie tritt der Berufung mit ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 19.06.2017, auf den Bezug genommen wird (Bl. 193 f. d.A.) entgegen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung ist mangels ausreichender Berufungsbegründung bereits unzulässig. 1. 21 Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 17.02.2016 - 2 AZR 613/14-, juris Rn. 13). 2. 22 Gemessen hieran fehlt es an einer ausreichenden Berufungsbegründung. 23 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung tragend damit begründet, dass die gebotene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben sei. Die Berufungsbegründung der Beklagten greift diese Begründung damit an, dass –wie bereits erstinstanzlich rechtzeitig dargelegt- zum Zeitpunkt der Planung der Versetzung und der Versetzungsanordnung keine Schwerbehindertenvertretung gebildet gewesen sei, führt dies in tatsächlicher Hinsicht allerdings dahingehend aus, dass die Schwerbehindertenvertretung am 13.04.2016 gewählt worden sei. Damit ist die Argumentation der Beklagten in sich widersprüchlich, denn die Versetzungsanordnung datiert erst vom 29.04.2016 , so dass nach eigenem Sachvortrag zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzung die Schwerbehindertenvertretung bereits existierte. Die Beklagte hat damit die Gründe, auf denen die Unrichtigkeit des Urteils beruhen soll, nicht ausreichend dargelegt. 24 Die Erheblichkeit der gerügten Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Nicht-Kenntnisnahme des Sachvortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 05.08.2016 besteht und materiell darin liegen soll, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Existenz einer Schwerbehindertenvertretung ausgegangen ist, ist damit nicht ausreichend dargelegt, da nach eigenem Sachvortrag der Beklagten tatsächlich bereits vor der Versetzungsanordnung eine Schwerbehindertenvertretung gewählt war. 3. 25 Ohne dass es hierauf im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Berufung noch ankäme, begegnet die Versetzungsanordnung –wie in der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2017 erläutert- auch materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken. Neben vielfältigen weiteren rechtlichen Bedenken ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Versetzung die arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts wahrte. 26 Das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO besteht nur in den Grenzen des jeweiligen Arbeitsvertrages. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Grenze gewahrt ist, trägt der Arbeitgeber (BAG 13.03.2007 -9 AZR 433/06-, juris, Rn. 81; 02.11.2016 -10 AZR 596/15- , juris, Rn. 35). 27 Der Klägerin war bislang keine „echte“ Vollzeitstelle übertragen. Nach eigenem Sachvortrag der Beklagten sollte die Dauer der Arbeitszeit, die von der Klägerin für den Bereich der individuellen Zusatzbetreuung aufzubringen war, von der Anzahl der von der Beklagten zugewiesenen zu betreuenden Menschen abhängig sein. Die Versetzungsanordnung der Beklagten beinhaltet aber neben der Zuweisung einer andersartigen Tätigkeit auch die Zuweisung einer nunmehr durchgängig vollzeitig auszuübenden Tätigkeit. Dies überschreitet die arbeitsvertraglichen Grenzen des Direktionsrechts. 4. 28 Die Berufung war daher zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.