Urteil
3 AZR 960/13
BAG, Entscheidung vom
62mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine unwirksame Betriebsvereinbarung über Versorgungsleistungen kann unter besonderen Umständen in eine wirksame Gesamtzusage umgedeutet werden.
• Bei Gesamtzusagen über betriebliche Altersversorgung sind Arbeitgeberänderungen nur unter Beachtung von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zulässig; Eingriffe sind gestufet zu prüfen.
• Das Berufungsgericht ist bei Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung des früheren Revisionsurteils gebunden, soweit diese tragend war; ob eine Umdeutung in eine Gesamtzusage in Betracht kommt, kann hingegen im Rückverweisverfahren geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage; Prüfungsmaßstab bei Änderung von Versorgungszusagen • Eine unwirksame Betriebsvereinbarung über Versorgungsleistungen kann unter besonderen Umständen in eine wirksame Gesamtzusage umgedeutet werden. • Bei Gesamtzusagen über betriebliche Altersversorgung sind Arbeitgeberänderungen nur unter Beachtung von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zulässig; Eingriffe sind gestufet zu prüfen. • Das Berufungsgericht ist bei Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung des früheren Revisionsurteils gebunden, soweit diese tragend war; ob eine Umdeutung in eine Gesamtzusage in Betracht kommt, kann hingegen im Rückverweisverfahren geprüft werden. Der Kläger, seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt, verlangt eine höhere Betriebsrente, weil er die Versorgungsordnung 1976 (VO 1976) als Grundlage sieht. Arbeitgeberseitig wurden VO 1976 und eine Gemeinsame Erklärung 1977 (mit dem sogenannten Gesamtbetriebsrat) verlautbart; später (1993) schlossen Unternehmen und Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung, die die Berechnungsgrundlagen änderte. Der Kläger bezieht seit April 2003 vorgezogene Altersrente; die Beklagte berechnet die Betriebsrente nach der Vereinbarung 1993. Der Kläger klagt auf Nachzahlung und Feststellung höherer Rente nach der ursprünglichen VO 1976. Landesarbeitsgericht hielt die VO 1976 für auf einer unwirksamen Betriebsvereinbarung beruhend und wies die Klage ab; der Kläger revidierte. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und zurückverwiesen, weil die VO 1976 unter bestimmten Umständen als Gesamtzusage gelten kann und die Vereinbarung 1993 auf Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist. • Revision des Klägers ist begründet; das Landesarbeitsgericht hat den Anspruch nicht abschließend zu Recht verneint. • Bindungswirkung: Das Landesarbeitsgericht ist an die tragende Rechtsauffassung des früheren Revisionsurteils gebunden (§72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §563 Abs.2 ZPO), soweit diese die Vorinstanz verwirft; ob die VO 1976 jedoch in jedem Fall Gesamtzusage war, blieb offen und konnte geprüft werden. • Umdeutung: Eine als Betriebsvereinbarung unwirksame Regelung kann gemäß §140 BGB in eine Gesamtzusage umgedeutet werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, der Arbeitgeber wollte sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung verpflichten. • Hier liegen solche Umstände vor: frühere Versorgungspraxis der Arbeitgeberseite, langjährige Verhandlungen und erkennbarer Wille, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung fortzuführen; deshalb kann VO 1976 i.V.m. Gemeinsamer Erklärung Gesamtzusage sein. • Recht auf Änderung: Sowohl Gesamtzusagen als auch Betriebsvereinbarungen über Versorgung können vom Arbeitgeber verändert werden, jedoch nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit; die Rechtsprechung verlangt ein dreistufiges Prüfungschema für Eingriffe in Besitzstände und Dynamik. • Fehlende Prüfung: Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausreichend festgestellt, ob die Vereinbarung 1993 in erdiente Teilbeträge oder in die erdiente Dynamik eingreift und ob sachlich-proportionale Gründe hierfür vorliegen; insbesondere ist zu klären, ob die Änderung der Berechnungsgrundlagen (Anpassung der anrechenbaren Besoldung nur zur Hälfte bei künftigen Tarifsteigerungen) die Anwartschaften schmälert. • Verfahrensfolge: Das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen; dieses hat nun die Eingriffsstufe und die Vorliegen der insoweit erforderlichen Gründe festzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hebt das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zurück. Es hat festgestellt, dass die VO 1976 in Verbindung mit der Gemeinsamen Erklärung unter den gegebenen Umständen in eine Gesamtzusage umgedeutet werden kann, sodass Ansprüche des Klägers eine Anspruchsgrundlage haben können. Zugleich betont das Gericht, dass Änderungen einer solchen Zusage nur unter Wahrung von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit zulässig sind und dass das Landesarbeitsgericht daher prüfen muss, ob die Vereinbarung von 1993 in erdiente Teilbeträge oder in die erdiente Dynamik eingegriffen hat und ob hierfür sachlich-proportionale oder sonstige gewichtige Gründe vorgelegen haben. Ergebnisoffen bleibt, ob der Kläger endgültig Anspruch auf die von ihm geforderte höhere Rente hat; das Landesarbeitsgericht hat nun die tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage die rechtliche Würdigung vorzunehmen.