Beschluss
5 TaBV 15/18
Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einer Gewerkschaft fehlt die Tariffähigkeit, wenn sie nicht über eine in ihrer Mitgliederstärke ausgedrückte hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verfügt und sie auch nicht in einem zumindest relevanten Teil ihres selbstgewählten Zuständigkeitsbereichs langjährig am Tarifgeschehen teilgenommen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79-80, juris).(Rn.66)
Dabei ist fraglich, ob ein Organisationsgrad von lediglich etwa 1,6% für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -; Rn. 79, juris).(Rn.88)
2. Einer Gewerkschaft, die in einer Vielzahl von (hier: 15) selbstgewählten Zuständigkeitsbereichen ihre Mitglieder organisiert, fehlt die Durchsetzungsfähigkeit, wenn ihre Organisationsgrade zwar 2,65% und 2,39% in zwei Zuständigkeitsbereichen erreichen, diese Bereiche zusammen aber nur 4,81% des Gesamtzuständigkeitsbereichs betreffen und die Organisationsgrade in allen anderen Zuständigkeitsbereichen jeweils deutlich, teils sogar erheblich unter 1,6% liegen.(Rn.89)
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 5. und zu 11. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser Beschluss wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 5. seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, nicht jedoch für die Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Gewerkschaft fehlt die Tariffähigkeit, wenn sie nicht über eine in ihrer Mitgliederstärke ausgedrückte hinreichende Durchsetzungsfähigkeit verfügt und sie auch nicht in einem zumindest relevanten Teil ihres selbstgewählten Zuständigkeitsbereichs langjährig am Tarifgeschehen teilgenommen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 ABR 37/16 -, Rn. 79-80, juris).(Rn.66) Dabei ist fraglich, ob ein Organisationsgrad von lediglich etwa 1,6% für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreicht (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 -; Rn. 79, juris).(Rn.88) 2. Einer Gewerkschaft, die in einer Vielzahl von (hier: 15) selbstgewählten Zuständigkeitsbereichen ihre Mitglieder organisiert, fehlt die Durchsetzungsfähigkeit, wenn ihre Organisationsgrade zwar 2,65% und 2,39% in zwei Zuständigkeitsbereichen erreichen, diese Bereiche zusammen aber nur 4,81% des Gesamtzuständigkeitsbereichs betreffen und die Organisationsgrade in allen anderen Zuständigkeitsbereichen jeweils deutlich, teils sogar erheblich unter 1,6% liegen.(Rn.89) Die Beschwerden der Beteiligten zu 5. und zu 11. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser Beschluss wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 5. seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, nicht jedoch für die Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10. A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der zu 5. beteiligten DHV – Die Berufsgewerkschaft e. V. (künftig: „die DHV“). Die DHV wurde 1893 als Handlungsgehilfenverband gegründet und nach ihrer Neugründung am 01. Oktober 1950 als „Deutscher Handlungsgehilfen-Verband e.V., Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen“ am 20. Dezember 1950 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. 1956 benannte sie sich in die bis Oktober 2006 beibehaltene Bezeichnung „DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband e.V.“ um. Entsprechend ihrer am 28./29. Oktober 2006 beschlossenen Satzung heißt sie „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“. Ihr Organisationsbereich erstreckt sich über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie gliedert sich in neun Landesverbände und hat nach eigenen Angaben etwa 24.000 Tarifverträge geschlossen, zu Warnstreiks aufgerufen und Tarifverhandlungen ggf. auch abgebrochen. Die Zahl ihrer Mitglieder gibt sie mit 75.065 (Stand 31. Dezember 2014) und 73.451 (Stand 19. Januar 2016) an. Die Tariffähigkeit der DHV war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Das Arbeitsgericht Hamburg stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 1956 (– 2 BV 366/1956 –) fest, „dass der Beteiligte zu 4)“ (DHV-Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband e.V.) „eine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist“. Mit Beschluss vom 07. Februar 1980 wies das Arbeitsgericht Hamburg (– 1 BV 15/78 –) einen Antrag der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen auf Feststellung der Tarifunfähigkeit der DHV als unbegründet ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg ohne Erfolg (29. Oktober 1980 – 5 TaBV 1/80 –). Es hielt den Antrag für unzulässig, weil „die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1956 ist auch heute noch in diesem Verfahren zu beachten“. Einen Antrag des Landes Hessen auf Feststellung, dass die DHV keine tariffähige Gewerkschaft ist, wies das Arbeitsgericht Hamburg am 11. August 1992 (– 1 BV 8/92 –) als unzulässig ab. Ein auf das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV gerichteter Antrag der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landesarbeitsgericht Hamburg am 18. Februar 1997 als unzulässig bewertet (– 2 TaBV 9/95 –). Ihm stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. August 1992 entgegen. Die Verhältnisse hätten sich seit dieser Entscheidung nicht wesentlich geändert. Die im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Satzung der DHV vom 12./13. November 1994 (Satzung 1994) entsprach im Wesentlichen der am 28./29. Oktober 1972 beschlossenen Satzung (Satzung 1972). Diese bestimmte unter ihrem § 2 Abs. 1, dass die DHV eine „Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich“ ist. Außerdem war die Tarifzuständigkeit der DHV auf der Grundlage ihrer am 28./29. Oktober 2006 beschlossenen, ihrer vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 sowie insoweit wortgleich ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzungen und ihrer Satzung vom 16./17. November 2012 Gegenstand von Verfahren und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 1 ABR 36/08 –; BAG, Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11 –; BAG, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 1 ABR 32/12 –). Mit einer der DHV am 16. Dezember 2013 zugestellten Antragsschrift haben die zu 1. beteiligte IG Metall, die zu 2. beteiligte ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zu 3. beteiligte Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die zu 4. beteiligte Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin das vorliegende Verfahren eingeleitet. Das zu 10. beteiligte Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 dem Antrag angeschlossen sowie diesen auch selbst gestellt. An dem Verfahren weiter beteiligt sind zu 6. der Christliche Gewerkschaftsbund (CGB), dem die DHV angehört, zu 7. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), zu 8. der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und zu 9. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Beteiligter zu 11. ist der Arbeitgeberverband Wohlfahrts- und Gesundheitsdienste e.V., der nach seinen Angaben Tarifverträge mit der DHV geschlossen hat. Im Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift galt die am 16./17. November 2012 beschlossene und am 09. Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragene Satzung der DHV (Satzung 2012), deren Organisationsbereich sich auf etwa 15 Millionen Beschäftigungsverhältnisse erstreckte. Auf ihrem Bundesgewerkschaftstag vom 7./8. November 2014 beschloss die DHV die am 25. Februar 2015 in das Vereinsregister eingetragene Satzung (Satzung 2014). Deren § 2 lautet: „1. Die DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab: - private Banken und Bausparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Landes/Förderbanken, Spezialinstitute, Sparkassen - Einzelhandelsgeschäfte, Waren- und Kaufhäuser, Verbrauchermärkte, Filialbetriebe im Einzelhandel, Versandhandel, Drogerien, Zentrallager, Tankstellen, zuzüglich der handelsunterstützenden, stationären und straßengebunden Warenlogistik - Binnengroßhandel, Cash- und Carrymärkte, Handelsunternehmen und Auslieferungslager aller Industrien, Ein- und Ausfuhrhandel, genossenschaftlicher Großhandel, zuzüglich der handelsunterstützenden, stationären und straßengebunden Warenlogistik - Gesetzliche Krankenkassen - Privates und öffentlich-rechtliches Versicherungsgewerbe - Einrichtungen der privaten Alten- und Behindertenpflege sowie der Jugendhilfe - Kliniken und Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform - Rettungsdienste - Arbeiterwohlfahrt und Tochtergesellschaften - Deutsches Rotes Kreuz und Tochtergesellschaften - Textilreinigung und Textilreinigungsleistungen - Fleischwarenindustrie - IT Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte - Reiseveranstalter sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbständig sind. 2. Die DHV ist auch tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen bei kommunalen Arbeitgebern und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts auf kommunaler Ebene.“ Dieser Organisationsbereich erstreckt sich nach Angaben der DHV auf etwa 7,01 Millionen und nach Angaben der Antragsteller auf etwa 11,4 Millionen Beschäftigungsverhältnisse, während das Arbeitsgericht von 10,2 Millionen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen war. Die Antragsteller haben – ebenso wie der zu 8. beteiligte DGB – die Auffassung vertreten, wegen des mit den Satzungen 2012 und 2014 erheblich ausgeweiteten Organisationsbereichs der DHV hinderten die vormaligen rechtskräftigen Entscheidungen zu deren Tariffähigkeit keine erneute Einleitung des Verfahrens mit diesem Gegenstand. Bei der DHV handele es sich mit Blick auf den von ihr beanspruchten Organisationsbereich um keine Gewerkschaft. Sie verfüge insbesondere nicht über die erforderliche hinreichende Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit. Der DHV gehörten höchstens 10.000 Mitglieder an. Zudem verfüge sie nicht über die notwendige organisatorische und finanzielle Ausstattung. Die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10. haben mit der am 16. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift zuletzt beantragt (Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts vom 21. April 2015 – Bl. 1144 [1148], 1 [3], 279 [280] d.A.), festzustellen, dass die DHV nicht tariffähig ist. Die DHV und der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Die DHV hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig. Ihm stehe die Rechtskraft der Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren zu ihrer Tariffähigkeit entgegen. Das Verfahren sei zudem missbräuchlich eingeleitet und dadurch motiviert, sie als Konkurrenzgewerkschaft aus dem gewerkschaftlichen Wettbewerb zu verdrängen. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung seien verfassungs- und unionsrechtswidrig, jedenfalls aber im Hinblick auf die nunmehr geltende Gesetzeslage zum Mindestlohn und zur Tarifeinheit zu revidieren. Im Übrigen sei ihre Durchsetzungsmacht und organisatorische Leistungsfähigkeit durch den Abschluss von ca. 24.000 Tarifverträgen seit 1950 belegt. Der zu 6. beteiligte CGB hat die Auffassung vertreten, die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition seien nicht verfassungs- und unionsrechtskonform; insoweit hat er – ebenso wie die DHV – die Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG angeregt. Der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband hat die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer auf § 97 ArbGG bezogenen konkreten Normenkontrolle sowie ein Vorabentscheidungsverfahren zum Gerichtshof der Europäischen Union beantragt. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14 – (Bl. 1218 d.A.) dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die DHV nicht tariffähig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen am 23. Juni 2015 (Bl. 1250 d.A.) der DHV und am 25. Juni 2015 (Bl. 1251 d.A.) dem zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband zugestellten Beschluss haben die DHV mit einem am 06. Juli 2015 (Bl. 1256 d.A.) und der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband mit einem am 20. Juli 2015 (Bl. 1283 d.A.) jeweils beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf den beim Landesarbeitsgericht am 06. Juli 2015 (Bl. 1256 [1259] d.A.) eingegangenen Antrag der DHV und den am 20. Juli 2015 (Bl. 1283 [1288] d.A.) eingegangenen Antrag des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes sind die Beschwerdebegründungsfristen für die DHV bis zum 23. September 2015 (Bl. 1264 d.A.) und für den zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband bis zum 26. September 2015 (Bl. 1299 d.A.) verlängert worden. Die Beschwerdebegründung der DHV ist am 21. September 2015 (Bl. 1314 d.A.) und die des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes ist am Montag, den 28. September 2015 (Bl. 1410 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund einer Beweisaufnahme über die Mitgliederzahl der DHV durch Vernehmung ihres früheren Vorstandsvorsitzenden und nach Einsicht in eine von der DHV vorgelegte notarielle Urkunde durch Beschluss vom 04. Mai 2016 – 5 TaBV 8/15 – (Bl. 2618 d.A.) den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10. abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt wird auf die Gründe des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss haben die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10. sowie der zu 8. beteiligte DGB beim Bundesarbeitsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 – (Bl. 2736 d.A.) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 04. Mai 2016 – 5 TaBV 8/15 – (Bl. 2618 d.A.) aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des bundesarbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 13. Dezember 2019 – 5 TaBV 15/18 – (Bl. 2766 d.A.) den Beteiligten vor der Fortsetzung der mündlichen Anhörung unter Berücksichtigung des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts Hinweise und Auflagen erteilt, insbesondere der DHV aufgegeben, eine tabellarische Aufstellung über die Zahl ihrer Mitglieder in den selbst gewählten Zuständigkeitsbereichen nach der Satzung 2014 im Vergleich zu den insgesamt in diesen Zuständigkeitsbereichen tätigen Arbeitnehmern einzureichen, zu erläutern und unter Beweis zu stellen. Die DHV hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss weiterhin für unzutreffend. Sie trägt nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht weiter vor, sie sei eine durchsetzungsfähige, sozial mächtige und damit tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Sie habe am 19. Februar 2020 insgesamt 71.829 Mitglieder in ihren in der Satzung 2014 beschriebenen Zuständigkeitsbereichen organisiert (Parteivernehmung ihres Bundesvorsitzenden [Bl. 2865 d.A.], dessen eidesstattliche Versicherung als Anlage Zurückverweisung AG 1 [Bl. 2912 d.A.], Notarielle Urkunde vom 25. Februar 2020 über ihre Mitglieder als Anlage Zurückverweisung AG 2 [Bl. 2916 d.A.], Aufstellung entsprechend dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Landesarbeitsgerichts gegliedert nach ihren Zuständigkeitsbereichen u.a. über die Anzahl der insgesamt dort jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die Anzahl ihrer dort jeweils tätigen Mitglieder nebst dem sich jeweils ergebenen Organisationsgrad als Anlage Zurückverweisung AG 3 [Bl. 2924 d.A.]). Eine verkürzte Darstellung der Anlage Zurückverweisung AG 3 in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 (Bl. 2863 [2867] d.A.) mache sie neben dieser Anlage vollinhaltlich zum Gegenstand ihrer Darlegung. Besonders aussagekräftig und entscheidungserheblich zur Beurteilung ihrer sozialen Mächtigkeit sei Spalte 7 ihrer schriftsätzlichen Aufstellung, die den Prozentsatz der normativ tarifgebundenen Arbeitnehmer widerspiegele, die bei ihr organisiert seien. Der Spitzenwert werde hier im Zuständigkeitsbereich „Privates und öffentlich-rechtliches Versicherungsgewerbe“ mit knapp 34,13% der normativ tarifgebundenen Arbeitnehmer erreicht. Ihre in der Aufstellung ausgewiesenen „Markenkernbereiche“ wiesen Quoten von 8,37% bis 20,24% aus. Diese und die weiteren geschlüsselten Mitgliederzahlen und Organisationsgrade zeigten, dass sie über die Mindestanforderungen verfüge, die an eine tariffähige Gewerkschaft zu stellen seien. Dabei sei als richtige Bezugsgröße zur Bestimmung der im Rahmen der sozialen Mächtigkeit zu betrachtenden Organisationsgrade das Verhältnis aller normativ gebundenen Arbeitnehmer in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen im Verhältnis zu den bei ihr normativ gebundenen Arbeitnehmern heranzuziehen, weil es sich um verfassungsrechtliche Mindestanforderungen handele (Art. 9 Abs. 3 GG). Auch Vergleiche mit den Antragstellern könnten nur auf dieser Basis sachgerecht durchgeführt werden, weil sie die tatsächlichen gewerkschaftlichen Kräfteverhältnisse in der Unternehmenswirklichkeit wiedergäben. Aber auch der Vergleich zwischen allen – auch nicht gewerkschaftlich organisierten – Arbeitnehmern und ihren Mitgliedern in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zeige, dass es bestimmte räumliche oder fachliche Bereiche gebe, in denen der Organisationsgrad signifikant höher und daher eine Durchsetzungskraft vorhanden sei, die es rechtfertige, ihre Tariffähigkeit insgesamt zu bejahen. So betrage der Gesamtorganisationsgrad im Zuständigkeitsbereich „Gesetzliche Krankenkassen“ 2,02% (entsprechend einem normativen Organisationsgrad von 20,24%) und im Zuständigkeitsbereich „Privates und öffentlich-rechtliches Versicherungsgewerbe“ knapp 2,39% (entsprechend einem normativen Organisationsgrad von 34,13%). Dies seien signifikant höhere Organisationsgrade als sie bisher durch das Bundesarbeitsgericht (1,6%) und das Bundesverfassungsgericht (0,05% bis 0,5%) zu bewerten gewesen seien (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –; BVerfG, Beschluss vom 13. September 2019 – 1 BvR 1/16 –; juris). Die Organisationsgrade in diesen beiden Zuständigkeitsbereichen rechtfertigten es, ihre Tariffähigkeit insgesamt zu bejahen. Mit dem Vierklang von eidesstattlicher Versicherung, notarieller Urkunde, Excel-Liste und ihrem Anlagenkonvolut „Quellen zur Beschäftigtenzahl“ (Anlage Zurückverweisung AG 4 – Bl. 2930 d.A.) gehe sie über das von Bundesarbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geforderte Maß an Beweisführung deutlich hinaus. Tabelle 1: DHV-Kerndaten – ohne Berücksichtigung der jeweils insgesamt gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer und ohne die Mitgliedergruppe der Rentner, Arbeitslosen, Studenten und Sonstigen [...], die von der DHV keinem Zuständigkeitsbereich zugeordnet worden sind [...] Außerdem gehe sie nach wie vor davon aus, dass ihre jahrzehntelange erfolgreiche Gewerkschafts- und Tarifarbeit als weitere Indizien zwingend für ihre Tariffähigkeit sprächen, insbesondere ihre beständig abgeschlossenen und fortgeschriebenen Tarifverträge sowie damit ihre erfolgreiche Tarifhistorie in ihrem „Markenkern“ seit 1950 und seit den Jahren 2014/2015. Zu diesen zusätzlichen Einflussgrößen gehörten Streiks, die Tarifverhandlungs- und Abschlusssituation, das Fehlen und die Schwäche der gewerkschaftlichen Konkurrenz, die Zahl der Funktionsträger im Unternehmen (Mandate im Aufsichtsrat und Betriebsrat, ehrenamtliche Richter) und der Ehrenamtlichen, die Fachkenntnis, Aktivität und Überzeugungskraft der Funktionsträger. Dagegen sei eine reine mitgliederzahlbezogene und durch Organisationsgrade bestimmte Betrachtungsweise wegen des Fehlens verfassungskonform festgelegter Mindestvoraussetzungen rechtlich unzulässig und unbestimmt und mit Blick auf die gewerkschaftliche Praxis zu kurz gegriffen. Das Bundesarbeitsgericht verkenne die trotz Satzungsänderungen fortbestehende Indizwirkung der von ihr seit den 1950er Jahren geschlossenen Tarifverträge. Es berücksichtige unzutreffend nicht, dass es sich bei diesen Tarifverträgen jedenfalls in überwiegender Zahl um solche in einem von ihr jedenfalls im Wesentlichen damals und nach wie vor beanspruchten Zuständigkeitsbereich handele. Die bisherigen Tarifvertragsschlüsse beträfen einen für den gegenwärtig auf der Grundlage der Satzung 2014 beanspruchten Zuständigkeitsbereich relevanten Teil. Dies verdeutliche ihre tabellarische Darstellung von ersten und letzten Tarifabschlüssen in 12 Zuständigkeitsbereichen (Schriftsatz vom 27. Februar 2020, S. 34-36 – Bl. 2863 [2896] d.A.). Bei kritisch hinterfragender Betrachtung sei unklar und unbestimmt, welche entscheidungserheblichen Anforderungen das Bundesarbeitsgericht an die Mindestdurchsetzungskraft einer tariffähigen Arbeitnehmerkoalition stelle. Nach ihrer Auffassung könne nur ein wertendes Gesamtbild von Mitgliederzahlen, Tarifverträgen und sonstigen Kriterien zu verfassungsrechtlich tragfähigen Ergebnissen führen. In diese Gesamtbetrachtung sei zwingend einzustellen: die Zahl der Mitglieder, die Mitglieder „an den richtigen Stellen“, Aufsichtsratsmandate, Betriebsratsmandate, Personalratsmandate, ehrenamtliche Funktionsträger und Multiplikatoren, ehrenamtliche Richter und Funktionsträger, Betriebsgruppen, Bundesfachgruppen, politische Einflussnahme, Lobbyarbeit, vernünftige an die Marktentwicklung und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasste Tarifforderungen, beständige Tarifabschlüsse, Tarifhistorie, tarifliche Erfolge, die gewerkschaftliche Konkurrenzsituation. Die Schaffung „faktischen Rechts“ im Bereich der Tariffähigkeit sei aufgrund ihrer unmittelbaren Grundrechtsbedeutung verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Die Wertung der nicht teilbaren Tariffähigkeit werde konterkariert, wenn das Bundesarbeitsgericht zu ihrer Feststellung aufgrund des Mindestanforderungscharakters auf einen nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs abstelle, ohne diesen näher einzugrenzen. Nachvollziehbare, in der Praxis anwendbare Beurteilungsgrundsätze und eine tragfähige Rechtfertigung liefere das Bundesarbeitsgericht nicht. Mit Rechtssicherheit, dem Rechtsstaatsgebot und der abstrakten Vorhersehbarkeit von Rechtsprechung und Rechtsanwendung sei die Rechtsfigur der „Sozialen Mächtigkeit“ nicht vereinbar und bedürfe einer grundlegenden grundrechtsfreundlichen legislativen Neujustierung bzw. Ersetzung durch formelles Gesetzesrecht. Auch der zu 6. beteiligte CGB hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss weiterhin für unzutreffend. Er trägt nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht weiter vor, die DHV sei eine sozial mächtige und folglich tariffähige Gewerkschaft, die mit Schriftsatz vom 27. Februar 2020 einen ausreichenden Organisationsgrad vorgetragen und hinreichend unter Beweis gestellt habe, womit sie den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Rechnung getragen habe. Allerdings lasse das Bundesarbeitsgericht abstrakt und konkret völlig im Unklaren, wie der für relevant erachtete „nicht unbedeutenden Teil der Zuständigkeit“ als Bezugspunkt zu bestimmen sei und wie unter dieses Kriterium mit welcher Schlussfolgerung sodann subsumiert werden solle. Gleichwohl sei der von der DHV dargelegte Organisationsgrad als ausreichend zu erachten. Basierend auf den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den konkreten Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren sei daher die Tariffähigkeit der DHV festzustellen. Ihr umgekehrt die Tariffähigkeit abzusprechen wäre ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihre kollektive Koalitionsfreiheit sowie in die individuelle Koalitionsfreiheit jedes einzelnen ihrer Mitglieder. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei die Ausgestaltung des Begriffs der Tariffähigkeit anhand der Kriterien Mitgliederstärke oder Organisationsgrad einer Koalition ungeeignet. Eine Bevorzugung der einen Gewerkschaft gegenüber der anderen sei mit dem in Art. 9 Abs. 3 GG verbrieften Koalitionspluralismus nicht vereinbar. Auch der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss weiterhin für unzutreffend. Er trägt nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht weiter vor (Bl. 3229 d.A.), das Beschlussverfahren sei auszusetzen und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur entscheidungserheblichen Frage der Vereinbarkeit der Mächtigkeitstheorie des Bundesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit der Tariffähigkeit mit dem Europarecht einzuholen. Nach Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei das Recht, Gewerkschaften zu gründen, nur insoweit einzuschränken, als dafür gesetzliche Grundlagen beständen und diese Einschränkungen für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sei. Andere Einzelvereinbarungen oder Begrenzungen dürften insoweit unzulässig sein. Die vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen seiner Mächtigkeitstheorie vorgenommene Einschränkung zur Frage der Tariffähigkeit führe im Ergebnis zu einem Verstoß gegen Art. 11 EMRK. Ferner hätten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie ihre jeweiligen Organisationen das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen (Art. 28 EU-Grundrechte-Charta), wobei eine auf nationalen Regelungen beruhende Einschränkung dieses Rechts nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgen könne. Eine solche gesetzliche Einschränkung liege in der Mächtigkeitstheorie des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht vor, die auch deshalb mit dem Europarecht nicht vereinbar sei. Dies gelte auch hinsichtlich Art. 5 und 6 der Europäischen Sozialcharta, die weitreichend auszulegen seien. Das vom Bundesarbeitsgericht zusätzlich eingeführte Kriterium der sozialen Mächtigkeit finde darin keine Stütze. Auch aus Art. 9 Abs. 3 GG folge keine weitergehende Rechtsposition. Die DHV beantragt (Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2020 – Bl. 3347 [3350], 1260 [1263] d.A.): Auf die Beschwerde der DHV wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14 – abgeändert. Der Antrag festzustellen, dass die DHV nicht tariffähig ist, wird zurückgewiesen. Der zu 6. beteiligte CGB beantragt (Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2020 – Bl. 3347 [3351], 1752 d.A.), das Verfahren aufgrund Verfassungswidrigkeit des § 97 ArbGG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit, konkret dem Erfordernis der sozialen Mächtigkeit einer Koalition, wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband beantragt – unter Zurücknahme seiner Anträge im Übrigen – nur noch (Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2020 – Bl. 3347 [3350], 1284 [1288], 3229): 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 11. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2015 – 1 BV 2/14 – abgeändert. Der Antrag festzustellen, dass die DHV nicht tariffähig ist, wird zurückgewiesen, 2. ungeachtet des Antrags zu 1., das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof folgende Frage[n] zur Vorabentscheidung vorzulegen: a) Ist die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 – geforderte soziale Mächtigkeit einer Gewerkschaft für die Anerkennung dieser Gewerkschaft als tariffähig mit Art. 11 der Europäischen Menschenrechtscharta [richtig: „-konvention“] vereinbar oder liegt in der vom Bundesarbeitsgericht geforderten sozialen Mächtigkeit zur Anerkennung der Tariffähigkeit eine unzulässige Einschränkung der Betätigungsfreiheit eine Gewerkschaft aus Art. 11 EMRK? b) Steht die Entscheidung und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus seiner Entscheidung vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 – mit der darin enthaltenen Forderung zur Mächtigkeit einer Gewerkschaft im Widerspruch zu Teil I Ziff. 6 und 7 [richtig: „Ziff. 5 und 6“] sowie Teil II Art. 5 und 6 der EU-Sozialcharta, wonach Arbeitnehmer im Rahmen der Berechtigung, eine Gewerkschaft zu bilden, die [weder] durch das innerstaatliche Recht noch im Rahmen der Ausübung durch dieses innerstaatliche Recht beeinträchtigt werden kann? c) Steht die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2018 – 1 ABR 37/13 – [richtig: „26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –“] geforderte soziale Mächtigkeit Titel 11, 12, 13 [richtig: „Titel I Art. 11 bis 13“] der Gemeinschaftscharta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer in der Union entgegen? Die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10. beantragen, die Beschwerden der DHV und der Beteiligten zu 5. und zu 11. zurückzuweisen. Die Antragsteller sowie der zu 8. beteiligte DGB verteidigen den erstinstanzlichen Beschluss und erwidern auf die Beschwerdebegründung nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht, die DHV sei nicht tariffähig. Die DHV habe zu ihren Mitgliederzahlen nicht ausreichend vorgetragen und Beweis angeboten. Ihre Durchsetzungsfähigkeit sei weder im gesamten satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich noch in einem der Teilbereiche gegeben. Die von der DHV vorgetragenen Mitgliederzahlen könnten nicht plausibel sein. Die DHV sei bei der Veröffentlichung ihrer Mitgliederzahlen stets äußerst widersprüchlich vorgegangen. Sie hätten durch eine Analyse durch die von der DHV mitgeteilten Mitgliedsnummern von Mandatsträgern mit einer rechnerischen Methode nachgewiesen, dass unter Zugrundelegung realistischer Annahmen dargestellt werden könne, dass die DHV erheblich weniger als 10.000, vermutlich sogar lediglich etwa 5.000 Mitglieder habe. Die Angabe der Mitgliederzahlen durch die DHV könne auch deshalb nicht richtig sein, weil sie nicht erkläre, in welcher Kategorie sie die Mitglieder führe, die in keinem der von ihr aufgeführten Zuständigkeitsteilbereiche beschäftigt seien. Die von der DHV jeweils behauptete Anzahl von Beschäftigungsverhältnissen in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen nach der Satzung 2014 wichen teilweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen ab. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb geringfügig Beschäftigte nach Auffassung der DHV nicht tarifrelevant sein sollten und bei den Beschäftigtenzahlen nicht zu berücksichtigen wären. Da geringfügig Beschäftigte nicht explizit aus dem Geltungsbereich von Tarifverträgen ausgenommen seien, seien sie bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahlen zu berücksichtigen. Mit der Satzungsänderung 2014 habe die DHV ihre Entwicklung weg von der Angestelltenvereinigung hin zur Branchenvereinigung fortgeschrieben. Dabei umfasse der neue Zuständigkeitsbereich der DHV nicht 6.294.047 Beschäftigungsverhältnisse, sondern mindestens 11.477.072 Beschäftigungsverhältnisse. Auf die Einzeldarstellung im Schriftsatz der Beteiligten zu 1. und 8. vom 30. April 2020, S. 10-19 (Bl. 3182 [3191] d.A.), wird verwiesen. Aber auch auf der Basis der von der DHV angegebenen Mitgliederzahlen gelange man zu dem Ergebnis, dass deren Tariffähigkeit fehle. Denn die DHV hätte allenfalls in der für sie günstigsten Konstellation einen Gesamtorganisationsgrad von 1,06%. Legte man dagegen die realen Zahlen – unter Berücksichtigung der geringfügig Beschäftigten – zugrunde, ergebe sich ein Gesamtorganisationsgrad von sogar lediglich 0,60%. Tabelle 2: Antragsteller-Daten zur (von den DHV-Daten abweichenden) Anzahl aller Arbeitnehmer unter (fiktiver) Verwendung der DHV-Daten zu deren Mitgliederzahlen [...] Aus allen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit von Arbeitnehmerorganisationen sei ersichtlich, dass sich die Tariffähigkeit nur aus einem nicht unbedeutenden Organisationsgrad ableiten lasse. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGM (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 79, juris) ergebe sich nicht, dass ein Organisationsgrad von 1,6% im satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich dafür immer ausreiche. Bei Auswertung der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum erforderlichen Organisationsgrad (Schriftsatz der Beteiligten zu 1. und 8. vom 30. April 2020, S. 21 – Bl. 3182 [3202] d.A.) ergebe sich vielmehr, dass sich der Organisationsgrad der DHV in einem Bereich bewege, der bisher in keinem Fall zur Anerkennung der Tariffähigkeit geführt habe. Die Auffassung der DHV, dass es für die Tariffähigkeit auf das Verhältnis ihrer Mitglieder zu den Arbeitnehmern ankäme, für die der Tarifvertrag normativ gälte, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der allein das Verhältnis der Mitglieder einer Gewerkschaft zu den im selbst gewählten Zuständigkeitsbereich insgesamt Beschäftigten ausschlaggebend sei. Es gehe nicht um das Verhältnis von Arbeitnehmerorganisationen untereinander und auch nicht um das Verhältnis der Mitglieder einer Organisation zu den originär tarifgebundenen Arbeitnehmern. Der erforderliche Organisationsgrad müsse einen nicht unerheblichen Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –) liege ein nicht unerheblicher Teil des Zuständigkeitsbereichs nur dann vor, wenn der Teilbereich ein Drittel, wenn nicht sogar mehr als die Hälfte der Beschäftigungsverhältnisse des gesamten Bereichs erfasse. Danach könne lediglich der Teilbereich „Einzelhandel“ der DHV als nicht unerheblich bewertet werden, der bei 29,76% bzw. 35,89% (DHV-Daten) liege. Alle anderen Bereiche lägen im Verhältnis dazu erheblich darunter. Dies gelte insbesondere auch für den von der DHV sogenannten „Markenkern“, der im Verhältnis zum Gesamtbereich überwiegend bedeutungslos sei. Anders als im Fall der CGM mit zwei homogenen Zuständigkeitsbereichen – Metall- und Elektroindustrie sowie Metallhandwerk – beanspruche die DHV demgegenüber eine große Anzahl von Bereichen, die äußerst unterschiedlich strukturiert und inhomogen seien. Diese Inhomogenität führe dazu, dass mindestens die in der CGM-Entscheidung vorgegebenen Kriterien für die Organisationsstärke im gesamten Zuständigkeitsbereich oder in einem „relevanten“ Teilbereich eingehalten, wenn nicht übertroffen werden müssten. Davon sei die DHV jedoch weit entfernt. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht wird insbesondere auf die Schriftsätze der DHV vom 27. Februar 2020 (Bl. 2863 d.A.) und 13. Mai 2020 (Bl. 3284 d.A.) sowie des zu 6. beteiligten CGB vom 30. April 2020 (Bl. 3259 d.A.) und 15. Mai 2020 (Bl. 3318 d.A.) sowie des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbands vom 30. April 2020 (Bl. 3229 d.A.) und auf die Schriftsätze der antragstellenden Beteiligten zu 1. und des Beteiligten zu 8. vom 30. April 2020 (Bl. 3182 d.A.) und 18. Mai 2020 (Bl. 3333 d.A.) sowie der antragstellenden Beteiligten zu 2. bis 4. und zu 10. vom 24. April 2020 (Bl. 3141 d.A.) und 15. Mai 2020 (Bl. 3301 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). B. Die Beschwerden der zu 5. beteiligten DHV und des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Allerdings war der erstinstanzliche Tenor in zeitlicher Hinsicht klarzustellen. Die DHV ist seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig. I. Die Beschwerden sind zulässig. Sie sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Beschwerden sind unbegründet, weil der zulässige Antrag – soweit in der Beschwerdeinstanz zur Entscheidung angefallen – begründet ist. Es ist festzustellen, dass die DHV seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig ist. Dies hat bereits das Arbeitsgericht – jedenfalls für die Zeit seit diesem Datum – im Ergebnis zutreffend festgestellt. 1. Der Antrag ist dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht nur teilweise zur Entscheidung angefallen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich auf die Tariffähigkeit der DHV seit dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht am 21. April 2015. a) Allerdings umfasst der Antrag „festzustellen, dass die DHV nicht tariffähig ist“, einen weiter in die Vergangenheit reichenden Zeitraum, der schon mit der Zustellung der verfahrenseinleitenden Antragsschrift am 16. Dezember 2013 beginnt. Denn nach allgemeinem und ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG gebotenen Verständnis sind mit einem gegenwartsbezogenen Feststellungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 16; vgl. auch BAG, Beschluss vom 11. Juni 2013 – 1 ABR 33/12 –, Rn. 17; zur Tarifzuständigkeit: BAG, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45; juris). Damit umfasst der Feststellungsantrag nicht nur die Tariffähigkeit der DHV unter der Geltung der aktuellen Satzung 2014, die durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg – VR 4697 – am 25. Februar 2015 in Kraft getreten ist (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern auch die Tariffähigkeit unter der Geltung der vorangegangenen Satzung 2012, die bereits durch Eintragung in das Vereinsregister am 09. Januar 2013 in Kraft getreten war. b) Demgegenüber hat das Arbeitsgericht in zeitlicher Hinsicht nur über einen Teil des Antrags entschieden, nämlich über die fehlende Tariffähigkeit der DHV erst seit dem 21. April 2015. Es hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung in zeitlicher Hinsicht allein mit dem „zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung“ am 21. April 2015 „geltenden satzungsmäßigen Zuständigkeitsbereich“ begründet und damit über die Tariffähigkeit der DHV während der Zeit ab Zustellung der verfahrenseinleitenden Antragsschrift am 16. Dezember 2013 bis zum 20. April 2015 nicht entschieden (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 16, juris). c) Für diesen vom Arbeitsgericht übergangenen Teil des Feststellungsbegehrens ist inzwischen die Rechtshängigkeit erloschen. Die zweiwöchige Frist für einen Ergänzungsantrag (§ 321 Abs. 1 und 2 ZPOi.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG) ist abgelaufen, die Antragsteller haben eine Ergänzung des Beschlusses nicht beantragt. Die Antragsteller haben den übergangenen Teil ihres Feststellungsantrags auch nicht im Wege einer Antragserweiterung zum Gegenstand einer eigenen Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss gemacht und sich auch nicht den Beschwerden der DHV oder des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes durch Anschlussbeschwerde angeschlossen (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 321 ZPO, Rn. 12). 2. Der Antrag ist zulässig, soweit er dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen ist. a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Nach seinem in der Beschwerdeinstanz angefallenen Inhalt soll mit ihm gegenwarts- und zukunftsbezogen geklärt werden, ob die DHV ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Satzung 2014 Tarifvertragspartei im Sinne von § 2 Abs. 1 TVG sein kann (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 23, juris). b) Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren im Wege zulässiger subjektiver Antragshäufung. Auch liegen die für sämtliche Antragsteller zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen vor, insbesondere sind alle Antragsteller gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG a.F. antragsberechtigt, bei ihnen allen ist von einem Rechtsschutzinteresse für den Antrag auszugehen und der Antrag ist von keinem der Antragsteller missbräuchlich gestellt (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 24-34, juris). c) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch der Einwand der Rechtskraft im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 35-49, juris). Die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1956 – 2 BV 366/1956 –, mit dem festgestellt worden ist, dass der damalige „DHV-Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband e. V.“ eine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG sei, sperrt eine Entscheidung über den gestellten Antrag nicht, weil sich die für die Beurteilung der Tariffähigkeit der DHV maßgebende Tatsachengrundlage erheblich geändert hat (BAG, a.a.O., Rn. 43). Dabei zu berücksichtigende Tatsachen sind jedoch nur die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 1997 – 2 TaBV 9/95 – eingetretenen Änderungen (BAG, a.a.O., Rn. 44). Ausgehend von einem Vergleich der für das Landesarbeitsgericht Hamburg bei seiner Prozessentscheidung vom 18. Februar 1997 geltenden Satzung 1994 und der den hiesigen Verfahrensgegenstand mitbestimmenden Satzung 2014 liegt eine gewichtige Änderung der Tatsachengrundlage vor. Während die DHV seinerzeit eine Mitgliedschaft und damit ihre Zuständigkeit strikt berufsgruppenbezogen – nämlich für Angestellte im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich sowie die zu einem Angestelltenberuf Auszubildenden und Berufsanwärter (Jugendmitglieder) ohne Beschränkung auf eine bestimmte Branche – definiert hat, reklamiert sie nach der Satzung 2014 eine Kombination ganz unterschiedlicher Zuständigkeiten, die zum einen näher beschriebene Wirtschaftszweige oder Teile davon umfasst (§ 2 Nr. 1 Satzung 2014) und zum anderen für bestimmte Arbeitgeber weiterhin ausschließlich berufsgruppenbezogen beschrieben ist (§ 2 Nr. 2 Satzung 2014). Damit setzt sich der Kreis der organisierten Arbeitnehmer auf der Grundlage der Satzung 2014 gegenüber demjenigen der Satzung 1994 erheblich anders zusammen (BAG, a.a.O., Rn. 48). 3. Der Antrag ist begründet, soweit er dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung angefallen ist. Die DHV ist seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig. a) Für die Prüfung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgende Grundsätze (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 51-73, juris): aa) Weder der Begriff der Tariffähigkeit noch die Anforderungen, die hierfür zu stellen sind, sind gesetzlich geregelt. § 2 Abs. 1 TVG bestimmt den Begriff der tariffähigen Arbeitnehmerkoalition (Gewerkschaft) nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Regelung in A III 2 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, die nahezu wortgleich den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht, stellt ebenfalls keine gesetzliche Normierung der an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu stellenden Voraussetzungen dar. Sie hat zwar durch das Zustimmungsgesetz des Bundestags vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers gefunden. Materielles Gesetz ist sie dadurch aber nicht geworden. Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Rahmen der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen (vgl. zur Tariffähigkeit als „ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument“ BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 ua. –, Rn. 164, juris) und dabei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene Willensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 51; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 36; juris). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss eine Arbeitnehmervereinigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig zu sein. (1) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 53; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 29; juris). (2) Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 54; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 30; juris). (a) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit ist nicht im formalen, sondern im materiellen Sinn zu verstehen. Es soll sicherstellen, dass die Vereinigung durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens beitragen kann. Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbeitnehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interessenwahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf organisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen ernsthaft gefährdet ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 55; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 31; juris). (b) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 56; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 32; juris). (aa) Tariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Verhandlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist. Davon geht auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 ua. –, Rn. 164, juris). Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustandekommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, wenn sie auf die Arbeitgeberseite zumindest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 57; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 32; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 39; juris). (bb) Von ihrem organisatorischen Aufbau her muss eine Gewerkschaft in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben in ihrem selbst gewählten Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Einzelfalls (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 58; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 53; juris). (cc) Dafür genügt, dass die Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt. Es gibt keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich ist einheitlich und unteilbar (ausführlich: BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 – Rn. 56 ff., juris). Danach kann einer Arbeitnehmervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische Leistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt werden kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 59; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 –, Rn. 81; juris). (dd) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt (ausführlich: BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 38 ff.; BAG, Beschluss vom 06. Juni 2000 – 1 ABR 10/99 –, zu B II 1 der Gründe; BAG, Beschluss vom 16. Januar 1990 – 1 ABR 10/89 –, zu B II 2 der Gründe; BAG, Beschluss vom 25. November 1986 – 1 ABR 22/85 –, zu B II 3 a der Gründe; juris). Dabei ist die Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten. In diesem muss sie sich gegenüber der Arbeitgeberseite – vermittelt durch ihre Mitgliederstärke – durchsetzen können. Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglichkeit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen Gegenspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten Arbeitnehmern um solche in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitgeberseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 64 f., juris). Verbleiben danach Zweifel an der Durchsetzungsfähigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit, können diese ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmervereinigung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 40, juris). Gemeinsam mit einer anderen Arbeitnehmervereinigung geschlossene Tarifverträge haben keine solche Indizwirkung (BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 41, 55, juris). Das gilt auch für Verträge mit dem sozialen Gegenspieler, die ohne satzungsvermittelte Zuständigkeit geschlossen worden sind (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 60, juris). (ee) An dem Erfordernis einer Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung von Arbeitsbedingungen haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG –) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 geänderten Fassung (BGBl. I S. 2739) noch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 03. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz – TEG – BGBl. I S. 1130) etwas geändert. Im Hinblick auf diese Gesetze ist auch nicht der Maßstab der Prüfung der sozialen Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zugunsten einer „Bagatellkontrolle“ relativiert (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 61-70, juris). cc) Den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung – und insbesondere dem Erfordernis deren hinreichender Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit – stehen weder unions- noch völkerrechtliche Vorgaben entgegen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 71-73, juris). (1) Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift haben alle Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen. Allerdings ist der Geltungsbereich des Unionsrechts nicht eröffnet. Die Europäische Union hat gemäß Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Kompetenz zur Regelung des Koalitionsrechts, Streikrechts sowie des Aussperrungsrechts. Gemäß Art. 51 Abs. 2 GRC dehnt die Grundrechtecharta den Geltungsbereich des Unionsrechts auch nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus. Sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union und ändert auch nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Eine Anwendungspflicht für Unionsrecht wird ebenso nicht durch Art. 6 Abs. 3 EUV eröffnet (ausführlich: BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 611/11 –, Rn. 64-67, juris). (2) Entgegen der vor allem vom CGB angeführten konventionsrechtlichen Argumentation gebietet die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes (dazu etwa: BAG, Urteil vom 26. Juli 2016 – 1 AZR 160/14 –, Rn. 73, juris) nicht, das Merkmal der sozialen Mächtigkeit als Anforderung an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zu relativieren. Der mit Blick auf die Garantie der Koalitionsfreiheit aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sowie aus der Europäischen Sozialcharta erwachsende Schutz reicht nicht über das nach Art. 9 Abs. 3 GG Garantierte hinaus. Das gilt ebenso für Art. 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Art. 8 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie für die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ausführlich: BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15 ua. –, Rn. 206 ff., juris). b) Nach diesen Grundsätzen ist die DHV seit dem 21. April 2015 nicht tariffähig. aa) Bei der Prüfung der Tariffähigkeit der DHV ist das Landesarbeitsgericht an die rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 – gebunden, soweit diese rechtliche Beurteilung der Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 04. Mai 2016 – 5 TaBV 8/15 – zugrunde gelegen hat (§ 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). (1) Nach § 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils durch das Bundesarbeitsgericht zugrunde gelegen hat, seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. Damit soll vermieden werden, dass die endgültige Entscheidung der Sache verzögert oder gar verhindert wird, weil keines der beiden Gerichte seine Rechtsauffassung ändert und der Rechtsstreit deshalb ständig zwischen dem Berufungsgericht und dem Revisionsgericht hin- und hergeschoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – XI ZR 347/05 –, Rn. 20; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 06. Februar 1973 – GmS-OGB 1/72 –; juris). Die verfahrensrechtlichen Bindungen dienen dem höherrangigen Zweck, einen alsbaldigen Rechtsfrieden zwischen den Prozessparteien herbeizuführen. Sie sind tendenziell einer Rechtskraft vergleichbar. Dementsprechend ist das Berufungsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung selbst dann gebunden, wenn nach seiner Ansicht ein Rechtssatz übersehen oder ein solcher irrtümlich falsch ausgelegt worden ist. Die Bindung an das zurückweisende Urteil besteht selbst bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 960/13 –, Rn. 19; BGH, Urteil vom 21. November 2006 – XI ZR 347/05 –, Rn. 20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Oktober 1983 – 2 BvL 8/83 –, zu B 2 und 3 der Gründe; juris). Rechtliche Beurteilung sind die Rechtsausführungen in ihrer Gesamtheit und daher auch die Erheblichkeit einer Tatsache für die anzuwendende Norm. Einzubeziehen sind ebenso die denknotwendigen Voraussetzungen für die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 1 AZR 679/14 –, Rn. 15, juris). Die Bindungswirkung bei Zurückverweisungen ist auf die ratio decidendi – die tragende Begründung – des Revisionsurteils beschränkt. Das können nur Ausführungen sein, mit denen das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz verwirft. Bestätigende Ausführungen des Revisionsgerichts in der aufhebenden Entscheidung sind dagegen obiter dicta, also nicht tragende Entscheidungsgründe, da auf ihnen die zur Zurückverweisung führende Entscheidung nicht beruhen kann. Deshalb kann die Vorinstanz ihre ursprüngliche Rechtsauffassung aufgeben, soweit sie vom Revisionsgericht gebilligt wurde (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 3 AZR 960/13 –, Rn. 20, juris). All dies gilt entsprechend im Beschlussverfahren für die Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht als Rechtsbeschwerdegericht an das Landesarbeitsgericht (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). (2) Das Bundesarbeitsgericht hat den landesarbeitsgerichtlichen Beschluss vom 04. Mai 2016 – 5 TaBV 8/15 – deshalb aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil auf der Grundlage der damals getroffenen Feststellungen die Tariffähigkeit der DHV weder habe bejaht noch verneint werden können (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 74-90, juris). Die damals vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Daten trügen seine Wertung einer sozialen Mächtigkeit der DHV nicht (BAG, a.a.O., Rn. 76). (a) Zum einen sei die Tariffähigkeit der DHV nicht allein durch deren langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen belegt, wie sie die Anzahl ihrer seit 1950 geschlossenen Tarifverträge dokumentiere (BAG, a.a.O., Rn. 77-87). Diesen Tarifverträgen komme keine privilegierte und damit ausschlaggebende Indizwirkung für die Tariffähigkeit zu, weil die DHV Tarifverträge in wechselnden Zuständigkeiten und zudem signifikant außerhalb ihres Organisationsbereichs geschlossen habe (BAG, a.a.O., Rn. 83). (b) Zum anderen komme es für die Beurteilung der sozialen Mächtigkeit der DHV entscheidend auf die Zahl ihrer Mitglieder im selbst gewählten Organisationsbereich an, nicht dagegen auf die vom Landesarbeitsgericht damals herangezogene Zahl von 70.000 bis 75.000 Mitgliedern der DHV und einen ohne Bezugspunkt angenommenen Anteil der Mitgliederstärke der DHV von „ca. 1% oder knapp darunter“ (BAG, a.a.O., Rn. 88-89). Vielmehr habe in die Beurteilung einzufließen, dass sich die von der DHV nach ihrer Satzung 2014 beanspruchte Kompetenz auf sehr unterschiedliche Bereiche erstrecke. Das Postulat der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit erfordere bei einer unterschiedlichste Bereiche betreffenden Zuständigkeit die Feststellung und Bewertung, welche dieser Bereiche den nicht nur unbeachtlichen Teil der reklamierten Zuständigkeit bildeten. Nur die – sich im Organisationsgrad ausdrückende – Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lasse im Normalfall erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehle, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwerfe (BAG, a.a.O., Rn. 90). (aa) Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass die DHV schon nach ihrer eigenen Angabe nicht tariffähig sei, wonach sie 73.451 Mitglieder in einem insgesamt 7,01 Mio. Beschäftigungsverhältnisse betreffenden Bereich organisiere (Stand 19. Januar 2016). Nicht ein „Gesamtorganisationsgrad“ von aufgerundet 1,05% sei ausschlaggebend, sondern die durch den Organisationsgrad ihrer Mitglieder in einem nicht unbedeutenden Teil der Zuständigkeit vermittelte Durchsetzungsfähigkeit. Es bedürfe einer auf die voneinander abgegrenzten und abgrenzbaren Zuständigkeitsbereiche – die ihrerseits in ihrem Verhältnis zueinander zu bewerten seien – bezogenen Betrachtung. Nach der aufgrund der Satzung 2014 reklamierten Zuständigkeit setze sich zwar der Kreis der Arbeitgeber(verbände) als sozialer Gegenspieler erheblich heterogen zusammen. Eine ggf. anzunehmende Durchsetzungsmacht der DHV in einem oder mehreren der von ihr beanspruchten Kompetenzbereiche erscheine daher nur bedingt aussagekräftig für andere Bereiche. Nach dem Prinzip der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit verbiete sich aber die Annahme, die ggf. durch die Mitgliederstärke der DHV in einem Bereich oder mehreren Bereichen vermittelte soziale Mächtigkeit könnte nicht auch für ihre Durchsetzungsfähigkeit in einem anderen Bereich oder anderen Bereichen sprechen. Entscheidend sei, dass die soziale Mächtigkeit in einem nicht unbedeutenden Teil des nach der Satzung 2014 von der DHV beanspruchten Zuständigkeitsbereichs durch einen ausreichenden Organisationsgrad vermittelt sei. Dabei sei nicht generalisierend vorgegeben, welche relative Größe der (Teil-)Bereich einer mitgliedervermittelten Durchsetzungsfähigkeit im Verhältnis zum Gesamtzuständigkeitsbereich haben müsse. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstelle, sei eine grundrechtsfreundliche, eher großzügige Betrachtung geboten. Allein auf die von der DHV als „Leuchttürme“ ihrer Tarifarbeit bezeichneten Bereiche (als solche habe die DHV angeführt: den Rettungsdienstbereich mit regional-eingeschränkten Bezug auf Sachsen und Thüringen, den Bereich von Rehabilitationskliniken mit vornehmlich einem Träger sowie – insoweit langjährig – den Banken-, Sparkassen-, Volks- und Raiffeisenbanken-, Versicherungsgewerbe- und Ersatzkassenbereich) könne es hingegen nicht ankommen, wenn sich diese als nur unbedeutende Teile des inhomogen gefassten Gesamtzuständigkeitsbereichs darstellten (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 92, juris). (bb) Das Landesarbeitsgericht habe demnach nicht nur die Zahl, sondern auch die Verteilung der Mitglieder der DHV auf ihre nach der Satzung 2014 reklamierten Zuständigkeitsteilbereiche und die sich daraus ergebenden Organisationsgrade festzustellen. Hieran habe es seine Bewertung auszurichten, ob der Mitgliederbestand in einem hinreichend beachtlichen Teil des Zuständigkeitsbereichs deren Durchsetzungsfähigkeit indiziere. Der DHV obliege dabei wegen ihrer größeren Sachnähe eine gesteigerte Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Ihr werde nichts Unmögliches abverlangt. Wenn sie sich eine auf mehrere Branchen, Wirtschaftszweige und eine näher beschriebene Berufsgruppe gerichtete Zuständigkeit verleihe, müsse erwartet werden, dass sie einen Überblick über ihre Fähigkeit habe, einen Verhandlungsdruck über ihre Mitglieder auf die jeweilige Gegenseite aufzubauen. Sei dies nicht der Fall, könnte dies eher gegen ihre Tariffähigkeit sprechen. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass die DHV bei Anträgen auf Begründung einer Mitgliedschaft prüft, ob hierfür die satzungsmäßigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt seien (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 93, juris). bb) Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts und den nunmehr vom Landesarbeitsgericht getroffenen ergänzenden Feststellungen ist die DHV seit dem 21. April 2015 – dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht in diesem Beschlussverfahren (soeben zu B II 1 der Gründe) – im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände als nicht tariffähig anzusehen, weil ihr die soziale Mächtigkeit fehlt. Als Indiz für die hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kommt der Zahl ihrer Mitglieder – als Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von ihr selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich – in der Regel die entscheidende Bedeutung zu. Diese bestimmt die finanzielle Ausstattung der Arbeitnehmerkoalition und vor allem ihre Fähigkeit, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags ggf. zu erzwingen (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 39; juris). Lässt der Organisationsgrad zur Überzeugung des Gerichts nicht auf eine hinreichende Durchsetzungsfähigkeit schließen, kann diese ausnahmsweise auch durch eine langjährige Teilnahme der Arbeitnehmervereinigung am Tarifgeschehen indiziert sein (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 05. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09 –, Rn. 40; juris). Die eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen im beanspruchten Zuständigkeitsbereich – oder in einem relevanten Teil davon – ist ein gewichtiger Beleg dafür, dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen wird (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 79; BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 80 ff.; juris). (1) Die DHV verfügt nicht über eine in ihrer Mitgliederstärke ausgedrückte hinreichende Durchsetzungsfähigkeit. Ihr Mitgliederbestand nach Zahl und Verteilung auf ihre nach der Satzung 2014 reklamierten Zuständigkeitsbereiche und die sich daraus ergebenden Organisationsgrade indiziert ihre Durchsetzungsfähigkeit nicht. (a) Als Tatsachengrundlage für die Ermittlung dieser Organisationsgrade hat das Landesarbeitsgericht die nunmehr von der DHV vorgetragenen neuen Daten aus deren Schriftsatz vom 27. Februar 2020, Anlage Zurückverweisung AG 3 (Bl. 2863 [2924] d.A.), zugrunde gelegt, auch wenn sie zwischen den Beteiligten streitig sind. Denn diese Daten führen als für die DHV günstigste Betrachtung zum selben rechtlichen Ergebnis – nicht ausreichende Durchsetzungsfähigkeit – wie die Zugrundelegung der von den Antragstellern vorgelegten neuen, für die DHV ungünstigeren Daten im Schriftsatz der Beteiligten zu 1. und 8. vom 30. April 2020 (Bl. 3182 [3200] d.A.), die allerdings ihrerseits zugunsten der DHV die jeweilige Mitgliederanzahl in den einzelnen Zuständigkeitsbereichen nach den Daten der DHV fiktiv als richtig unterstellen. (b) Nach den von der DHV vorgetragenen neuen und für die weitere rechtliche Betrachtung zugrunde gelegten, für die DHV günstigsten Daten (Tabelle 1, soeben zu A der Gründe) ergibt sich, dass lediglich in den Zuständigkeitsbereichen Nr. 4 („Gesetzliche Krankenkassen“) und Nr. 5 („Privates und öffentlich-rechtliches Versicherungsgewerbe“) als im Ausgangspunkt relevant anzusehende Organisationsgrade der DHV von 2,02% und 2,39% vorliegen. Allerdings betreffen die Organisationsgrade in diesen Zuständigkeitsbereichen lediglich einen Arbeitnehmeranteil am Gesamtzuständigkeitsbereich aller 15 Bereiche von insgesamt 4,81% (im Einzelnen: 2,65% und 2,16%), sodass es sich bei diesen Zuständigkeitsbereichen um keine „nicht unbedeutenden Teile“ des Gesamtzuständigkeitsbereichs handelt, die dem Gesamtzuständigkeitsbereich die Tariffähigkeit nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit vermitteln könnte. Diese im Rahmen der Gesamtwürdigung lediglich als unbedeutend anzusehenden Zuständigkeitsbereiche erfahren auch nicht deshalb eine Aufwertung, weil die dort tätigen Arbeitnehmer etwa Schlüsselstellungen inne hätten und im Falle eines durch Streik bedingten Arbeitsausfalls den jeweiligen Arbeitgebern erhebliche wirtschaftliche Schäden zufügen könnten. Hierfür haben die Beteiligten nichts vorgetragen. Im Übrigen liegen die Organisationsgrade der DHV in allen anderen von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichen (Nr. 1-3, 6-15) teils deutlich, teils sogar erheblich unter dem in der Rechtsprechung anerkannten Schwellenwert von 1,6%. Das Bundesarbeitsgericht hat es als „fraglich“ bezeichnet, ob ein Organisationsgrad von „lediglich etwa 1,6%“ für die zur Anerkennung der Tariffähigkeit erforderliche soziale Mächtigkeit ausreichend sei, und die Tariffähigkeit im dortigen Streitfall nur deshalb angenommen, weil das Ausmaß, in dem sich die Gewerkschaft in der Vergangenheit in das tarifliche Geschehen aktiv eingemischt habe, belege, dass die Gewerkschaft in weiten Bereichen von der Arbeitgeberseite wahr- und ernstgenommen werde (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 –, Rn. 78-80, juris). Dagegen liegen im Streitfall der DHV deren Organisationsgrade in sieben Zuständigkeitsbereichen teils erheblich unter 1,0% (0,67%, 0,44%, 0,66%, 0,83%, 0,33%, 0,42%, 0,29%) bei einem Arbeitnehmeranteil dieser Zuständigkeitsbereiche am Gesamtzuständigkeitsbereich von insgesamt 21,91% (im Einzelnen: 10,24%, 0,99%, 3,67%, 0,37%, 0,60%, 0,89% und 5,14%). Ferner liegen die Organisationsgrade in sechs Zuständigkeitsbereichen über 1,0%, aber unter 1,4% (1,26%, 1,01%, 1,25%, 1,24%, 1,39%, 1,22%) bei einem Arbeitnehmeranteil dieser Zuständigkeitsbereiche am Gesamtzuständigkeitsbereich von insgesamt 73,29% (im Einzelnen: 8,58%, 35,89%, 18,39%, 7,20%, 2,81% und 0,41%). Bereits diese geringen Organisationsgrade vermitteln der DHV die erforderliche soziale Mächtigkeit nicht, sodass auch der Zuständigkeitsbereich Nr. 2 („Einzelhandel“) mit einem Organisationsgrad von lediglich 1,01%, aber einem Arbeitnehmeranteil von immerhin 35,89% am Gesamtzuständigkeitsbereich nicht als dessen „nicht unbedeutender Teil“ angesehen werden kann. (c) Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der jeweiligen Organisationsgrade in den beanspruchten Zuständigkeitsbereichen die von der DHV als Mitglieder behaupteten Rentner, Arbeitslosen, Studenten und Sonstige. Zum einen wäre nicht ersichtlich, welchen Einfluss diese Mitgliedergruppe auf die Durchsetzungskraft der DHV gegenüber den jeweiligen Arbeitgebern haben sollte, wenn diese Mitglieder in keinem Arbeitsverhältnis zu ihnen ständen. Zum anderen hat die DHV nicht vorgetragen – sollten diese Mitglieder in Arbeitsverhältnissen stehen –, welchem Zuständigkeitsbereich sie jeweils zuzuordnen wären. (2) Da der Organisationsgrad der DHV nicht auf ihre hinreichende Durchsetzungsfähigkeit schließen lässt, ist weiter zu prüfen, ob die Durchsetzungsfähigkeit ausnahmsweise durch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen durch den Abschluss von Tarifverträgen indiziert wird. Auch dies ist nicht der Fall. (a) Die bisherige Beteiligung der DHV am Tarifgeschehen durch den Abschluss von Tarifverträgen in der Zeit von 1950 bis zum Inkrafttreten der Satzung 2014 ist als Indiz nicht zu berücksichtigen. Diesen Tarifverträgen kommt keine privilegierte und damit ausschlaggebende Indizwirkung für die Tariffähigkeit zu, weil die DHV diese Tarifverträge in wechselnden Zuständigkeiten und zudem signifikant außerhalb ihres Organisationsbereichs geschlossen hat (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 83, juris). An diese rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts ist das Landesarbeitsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). (b) Auch die jüngere Beteiligung der DHV am Tarifgeschehen durch den Abschluss von Tarifverträgen seit Herbst 2018 ist nicht als Indiz für ihre Durchsetzungsfähigkeit zu berücksichtigen, weil weder die insoweit bei der Sachaufklärung gesteigert mitwirkungspflichtige DHV noch andere Beteiligte ausreichend relevante Anhaltspunkte für eine solche Beteiligung vorgetragen haben. Zwar benennt die DHV für die Zeit vom 01. November 2018 bis 10. Januar 2020 zwölf Tage, an denen in 12 von 15 Zuständigkeitsbereichen jeweils ein Tarifvertrag, in zwei Fällen zwei Tarifverträge sowie in einem Fall ein Tarifvertrag und Änderungen anderer Tarifverträge abgeschlossen worden sein sollen (Schriftsatz der DHV vom 27. Februar 2020, S. 34-36 – Bl. 2863 [2896] d.A.). Einer Berücksichtigung dieser Beteiligung am Tarifgeschehen steht aber entgegen, dass wiederum nicht ersichtlich ist, dass es sich bei diesen Abschlüssen jeweils um nicht nur unbedeutende Teile der nach der Satzung 2014 von der DHV beanspruchten Zuständigkeitsbereiche handelt. Außerdem kann aus der bloßen Benennung einzelner Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände als Tarifvertragspartner nicht auf den quantitativen Umfang der Aktivität der DHV im jeweiligen Zuständigkeitsbereich geschlossen werden. C. Das Landesarbeitsgericht hat von einer Aussetzung des Beschlussverfahrens zur Vorlage bestimmter Rechtsfragen einerseits an das Bundesverfassungsgericht (Antrag des zu 6. beteiligten CGB) und andererseits an den Gerichtshof der Europäischen Union (Antrag des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbands) abgesehen. I. Zu einer etwaigen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist das Landesarbeitsgericht schon deshalb nicht befugt, weil die vom Beteiligten zu 6. nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht erneut aufgeworfene Frage – etwaige Verfassungswidrigkeit des § 97 ArbGG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit, insbesondere dem Erfordernis der sozialen Mächtigkeit einer Koalition, wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 GG – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesarbeitsgericht in seinem zurückverweisenden Beschluss als beantwortet anzusehen ist (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 100-104, juris), woran das Landesarbeitsgericht gebunden ist (§ 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). II. Das Landesarbeitsgericht hat von seiner – durch die innerstaatliche Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung durch das Bundesarbeitsgericht bei Zurückverweisung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO nicht verdrängten (vgl. EuArbRK/Höpfner, 3. Aufl., Art. 267 AEUV, Rn. 27) – europarechtlichen Befugnis (Art. 267 Unterabs. 2 AEUV), die vom zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (Art. 267 Unterabs. 1 Buchstabe b AEUV), keinen Gebrauch gemacht, weil dafür der erforderliche Anlass fehlt. Ergänzend wird verwiesen auf die unionsrechtlichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im zurückverweisenden Beschluss (BAG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 ABR 37/16 –, Rn. 71-73, 105-108, juris). D. I. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, juris). II. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht für die Beteiligten zu 5. bis 9. und zu 11. wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Dagegen ist die Rechtsbeschwerde für die antragstellenden Beteiligten zu 1. bis 4. und zu 10. nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund jeweils nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).