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Beschluss

7 ABR 39/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kosten, die durch die Teilnahme einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an einer Schulungsveranstaltung entstehen, sind vom Arbeitgeber nach §96 Abs.8 SGB IX zu tragen, sofern die Veranstaltung iSv. §96 Abs.4 S.3 SGB IX erforderlich ist. • Erforderlich ist eine Schulung, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. • Bei anders als bloßem Grundwissen vermittelten Inhalten bedarf die Schwerbehindertenvertretung der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses; die Entscheidung der Vertretung unterliegt einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab und einem Beurteilungsspielraum. • Fehlende Beteiligung der unmittelbar Betroffenen (hier: die Vertrauensperson) in der Tatsacheninstanz kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden; unterbliebene Anhörung ist ein Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung führen kann.
Entscheidungsgründe
Erstattungs- und Freistellungsanspruch für Schulungskosten der Schwerbehindertenvertretung; Prüfung der Erforderlichkeit • Die Kosten, die durch die Teilnahme einer Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an einer Schulungsveranstaltung entstehen, sind vom Arbeitgeber nach §96 Abs.8 SGB IX zu tragen, sofern die Veranstaltung iSv. §96 Abs.4 S.3 SGB IX erforderlich ist. • Erforderlich ist eine Schulung, wenn die vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. • Bei anders als bloßem Grundwissen vermittelten Inhalten bedarf die Schwerbehindertenvertretung der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses; die Entscheidung der Vertretung unterliegt einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab und einem Beurteilungsspielraum. • Fehlende Beteiligung der unmittelbar Betroffenen (hier: die Vertrauensperson) in der Tatsacheninstanz kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden; unterbliebene Anhörung ist ein Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung führen kann. Die Schwerbehindertenvertretung begehrte, die Arbeitgeberin zur Freistellung von Seminargebühren in Höhe von 790,00 Euro und zur Erstattung von Hotel- und Fahrtkosten (479,40 Euro) zu verpflichten. Hintergrund ist die Teilnahme der Vertrauensperson (Beteiligter zu 3) am dreitägigen "Tag der Schwerbehindertenvertretung" im Mai 2012, dessen Programm Vorträge und Workshops (u.a. Rhetorik, Konfliktgespräche, Anerkennung von Schwerbehinderung) umfasste. Die Arbeitgeberin lehnte Kostenübernahme ab und wertete die Veranstaltung als Kongress bzw. unverhältnismäßig; bereits absolvierte Grundlagenschulungen hätten genügt. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab; das BAG nahm die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung an und hob die Entscheidung auf. Der Senat bemängelte insbesondere, dass die Vertrauensperson in der Tatsacheninstanz nicht angehört worden war und dass unzureichend festgestellt wurde, ob die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Betriebsituation erforderlich waren. • Rechtsgrundlage und Umfang: §96 Abs.4 S.3 und Abs.8 SGB IX verpflichten den Arbeitgeber zur Übernahme der für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten einschließlich notwendiger Reise- und Übernachtungskosten. • Begriff der Schulung/Erforderlichkeit: Schulung iSv. §96 Abs.4 S.3 SGB IX liegt vor, wenn die vermittelten Kenntnisse erforderlich sind, damit die Vertretung ihre gegenwärtigen oder bald anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann; Grundkenntnisse sind bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ohne weitere Darlegung zu tragen. • Abgrenzung Grundkenntnisse vs. weiterführende Schulungen: Bei Grundkenntnissen genügt regelmäßig der Nachweis des Vermittlungszwecks; bei darüber hinausgehenden Inhalten ist ein aktueller, betriebsbezogener Anlass darzulegen. • Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung: Die Vertretung hat Ermessensspielraum bei der Entscheidung über Teilnahme und Auswahl der Veranstaltung; Gerichte prüfen eingeschränkt auf Rechtsfehler und ob die Abwägung sachgerecht erfolgte. • Grenzen der gerichtlichen Prüfung: Gerichte dürfen die Zweckmäßigkeit nicht durch eigene Zweckmäßigkeitsbewertung ersetzen; sie prüfen, ob die Entscheidung innerhalb des Beurteilungsspielraums geblieben ist. • Verfahrensrechtlicher Fehler: Die Mitwirkung/Anhörung der unmittelbar betroffenen Vertrauensperson war in den Tatsacheninstanzen erforderlich; deren Unterlassen ist verfahrensfehlerhaft und erfordert Nachholung bzw. Zurückverweisung. • Konkrete Feststellungsanordnung: Das Landesarbeitsgericht muss nachholen, ob Rhetorik- und andere vermittelte Kenntnisse im Betrieb tatsächlich benötigt wurden, ob sie mehr als 50% des Seminarzwecks ausmachten und ob die Kosten angemessen sowie wer gegenüber dem Veranstalter in Anspruch genommen wurde. Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung ist erfolgreich; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BAG stellt klar, dass Kosten für Schulungsveranstaltungen vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn die vermittelten Kenntnisse erforderlich sind; dabei hat die Schwerbehindertenvertretung einen prüfbaren Beurteilungsspielraum. Da die Vorinstanz die erforderlichen Feststellungen, insbesondere zur betrieblichen Erforderlichkeit der vermittelte Rhetorik- und Praxisinhalte und zur Beteiligung der Vertrauensperson, nicht getroffen bzw. die Anhörung nicht eingeholt hat, kann das BAG die Ansprüche nicht endgültig entscheiden. Das Landesarbeitsgericht muss nun ergänzend ermitteln und bewerten, ob die Teilnahme des Beteiligten zu 3. notwendig war, ob mehr als die Hälfte des Seminarinhalts die benötigten Kenntnisse vermittelte, ob die Kosten angemessen waren und ob die in Anspruch genommene Person gegenüber dem Veranstalter feststellbar ist; erst danach ist über Freistellung und Kostenerstattung endgültig zu entscheiden.