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Beschluss

7 BV 2/20

ArbG Heilbronn 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHEI:2021:0318.7BV2.20.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Freistellung der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung von den Kosten einer erforderlichen Schulung ist von der Schwerbehindertenvertretung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen.(Rn.23) Am Verfahren sind neben der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberseite auch die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.(Rn.24) 2. Die Grundzüge des BEM-Verfahrens gehören regelmäßig zu den für eine Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung erforderlichen Grundlagenschulungen.(Rn.31) 3. Einzelfallentscheidung zum Anspruch der Schwerbehindertenvertretung gegen die Arbeitgeberseite auf Erstattung von Anwaltskosten.(Rn.39) 4. Die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an einer Wiederholungsschulung kann ausnahmsweise dann erforderlich sein, wenn die erforderlichen Kenntnisse in der vorangehenden Schulung nicht in hinreichender Weise vermittelt worden sind.(Rn.34) 5. Ansprüche der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auf Vornahme einer Zeitgutschrift sind individualrechtlicher Natur und im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend zu machen.(Rn.38) 6. Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung, die Arbeitgeberseite zu verpflichten, "zukünftig die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorgaben des SGB IX zu beachten" , ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.(Rn.25)
Tenor
1. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3) von der Zahlung der für die Fortbildungsveranstaltung nach §§ 179 Abs. 4, Abs. 8 SGB IX vom 10.03.2020 bis 12.03.2020 im Berggasthof H. in I., anfallenden Kosten in Höhe von 372,50 EUR freizustellen. 2. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, an die Beteiligte zu 1) Anwaltskosten in Höhe von 478,68 EUR zu zahlen. 3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Freistellung der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung von den Kosten einer erforderlichen Schulung ist von der Schwerbehindertenvertretung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen.(Rn.23) Am Verfahren sind neben der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberseite auch die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.(Rn.24) 2. Die Grundzüge des BEM-Verfahrens gehören regelmäßig zu den für eine Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung erforderlichen Grundlagenschulungen.(Rn.31) 3. Einzelfallentscheidung zum Anspruch der Schwerbehindertenvertretung gegen die Arbeitgeberseite auf Erstattung von Anwaltskosten.(Rn.39) 4. Die Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an einer Wiederholungsschulung kann ausnahmsweise dann erforderlich sein, wenn die erforderlichen Kenntnisse in der vorangehenden Schulung nicht in hinreichender Weise vermittelt worden sind.(Rn.34) 5. Ansprüche der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung auf Vornahme einer Zeitgutschrift sind individualrechtlicher Natur und im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend zu machen.(Rn.38) 6. Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung, die Arbeitgeberseite zu verpflichten, "zukünftig die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorgaben des SGB IX zu beachten" , ist mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.(Rn.25) 1. Der Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3) von der Zahlung der für die Fortbildungsveranstaltung nach §§ 179 Abs. 4, Abs. 8 SGB IX vom 10.03.2020 bis 12.03.2020 im Berggasthof H. in I., anfallenden Kosten in Höhe von 372,50 EUR freizustellen. 2. Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, an die Beteiligte zu 1) Anwaltskosten in Höhe von 478,68 EUR zu zahlen. 3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Fortbildungsveranstaltung, einen Anspruch auf Zeitgutschrift, die Erstattung von Anwaltskosten sowie über die Beachtung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung. Der Antragsteller (nachfolgend Schwerbehindertenvertretung) ist die beim Antragsgegner (nachfolgend Arbeitgeber) errichtete Schwerbehindertenvertretung. Der Beteiligte zu 3) übt seit dem 1. Dezember 2018 das Amt einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 beantragte der Beteiligte zu 3) beim Arbeitgeber eine Freistellung und Kostenübernahme für eine Fortbildungsveranstaltung, welche als Klausurtagung des Sp. Land-/Stadtkreise Baden-Württemberg der Schwerbehindertenvertretungen (SLK-BW SBV) in der Zeit vom 10. März 2020 bis 12. März 2020 in I. im Berggasthof H. stattfand. Das Einladungsschreiben vom 17. Januar 2020 (Blatt 26. ff. der Akte) beschreibt insoweit den Inhalt und Ablauf der Schulungsveranstaltung. Es hat – soweit für die vorliegende Entscheidung rechtlich von Bedeutung – ua. den folgenden Inhalt: „... ...“. Der Arbeitgeber lehnte die vom Beteiligten zu 3) beantragte Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung im März 2020 in I. ab. Der Beteiligte zu 3) nahm gleichwohl an der Fortbildungsveranstaltung teil. Er hat zudem die Schulungskosten in Höhe eines Betrages von 372,50 EUR persönlich an den Schulungsveranstalter verauslagt. Mit seinem Schreiben vom 3. April 2020 (Blatt 34 der Akte) bestätigte der Arbeitgeber nochmals seine Ablehnung und wies insbesondere darauf hin, dass der Beteiligte zu 3) bereits in der Zeit vom 14. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2020 einen Aufbaukurs zum Schwerbehindertenrecht besucht hatte. Mittels dessen seien ihm - so der Arbeitgeber weiter - das zur Amtsausübung erforderliche Grundwissen zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement bereits vermittelt worden. Eine Veranstaltung gerade einmal zwei Monate später zu demselben Themenkreis sei – so der Arbeitgeber – nicht erforderlich. Schließlich lehnte der Arbeitgeber in seinem Schreiben vom 3. April 2020 auch eine Kostentragung und die Erteilung einer Zeitgutschrift für den Beteiligten zu 3) ab. Nach der erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihr Rechtsschutzziel mit ihren am 15. April 2020 beim Arbeitsgericht Heilbronn – Kammern Crailsheim – eingegangenen Anträgen weiter. Sie verlangt vom Arbeitgeber die Kostenübernahme für die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung vom März 2020, eine Zeitgutschrift für die bei der Fortbildungsveranstaltung angefallene Arbeitszeit, die Erstattung von Anwaltskosten sowie die künftige Beachtung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber. Die Schwerbehindertenvertretung und der Beteiligte zu 3) sind der Ansicht, der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Kosten für die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung zu tragen. Insbesondere sei der maßgebliche Schulungsinhalt für die Durchführung der Tätigkeit des Beteiligten zu 3) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erforderlich gewesen. Der notwendige Aufgabenbezug lasse sich ohne weiteres aus dem Einladungsschreiben der Schulungsveranstaltung vom März 2020 erkennen. Die Veranstaltung habe zudem nicht bloß dem reinen Erfahrungsaustausch gedient. Soweit der Arbeitgeber eingewendet habe, dass der Beteiligte zu 3) bereits im Januar 2020 an einem Aufbaukurs teilgenommen habe, sei anzumerken, dass das Thema „BEM" im Aufbaukurs nur rudimentär behandelt worden sei. Allein zum BEM gebe es ein Angebot von insgesamt vier Schulungstagen, weil dieses Thema in der Praxis in all seinen Facetten großen Raum einnehme und Kenntnisse dazu im Grund- und Aufbaukurs nicht vermittelt würden. Vor der streitgegenständlichen Klausurtagung habe der Beteiligte zu 3) lediglich den Begriff „BEM" gekannt. Nach Kontaktaufnahme mit dem Lehrgangsplaner und Referenten von solchen Lehrgängen beim KVJS K., Herrn U.R., habe dieser mit Email vom 27.Januar 2021 (Blatt 140 der Akte) für den Aufbaukurs auch nur einen Zeitanteil vom 0,5 bis max. 1 Stunde für das genannte Thema angegeben (insoweit vom Arbeitgeber nicht bestritten). Der Arbeitgeber habe somit die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung zu Unrecht nicht akzeptiert. Er habe daher nicht nur die Kosten der Schulungsveranstaltung zu tragen, sondern auch eine Zeitgutschrift von 21,5 Arbeitsstunden für die ausgefallene Arbeitszeit zu erteilen und ferner auch die durch seine Ablehnung verursachten Anwaltskosten zu zahlen. Diese Anwaltskosten seien dabei aus einem Streitwert von 6.683,39 zu berechnen (für die Anträge 1 und 2 mit dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR und für den Antrag 3 mit dem bezifferten Zahlungsantrag in Höhe von 1.183,39 EUR), woraus sich ein insoweit zu erstattendes Anwaltshonorar in Höhe von 1.183,93 EUR ergebe. Jedenfalls mit der Antragserweiterung des Antrags Ziffer 4 wegen der strukturellen Nichtbeachtung der Beteiligungstatbestände, welche durch das Verhalten des Arbeitgebers zu beklagen sei, liege eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit einem entsprechenden Gegenstandswert vor. Die Schwerbehindertenvertretung hatte im Rubrum der Antragsschrift als Beteiligte des vorliegenden Verfahrens lediglich sich selbst als Antragsteller sowie den Arbeitgeber als Antragsgegner angegeben. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Blatt 269 der Akte) hat das Arbeitsgericht unter Ziffer 4 Herrn X.Y. (Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Landratsamt S.) als weiteren Beteiligten zu 3) von Amts wegen festgestellt und am Verfahren beteiligt. Der Beteiligte zu 3) hat in vorliegendem Verfahren keine Anträge gestellt. Die Schwerbehindertenvertretung beantragt zuletzt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Fortbildungsveranstaltung nach §§ 179 Abs. 4, Abs. 8 SGB IX vom 10. März 2020 bis 12. März 2020, im Berggasthof H., in I., in Höhe von 372,50 € zu übernehmen. 2. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragssteller die bei der Fortbildungsveranstaltung zu Ziffer 1 angefallene Arbeitszeit in Höhe von 21,5 Arbeitsstunden gutzuschreiben. 3. den Antragsgegner zur Zahlung der Anwaltskosten nach § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 1.183,39 € zu verurteilen. 4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, zukünftig die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorgaben des SGB IX zu beachten. Der Arbeitgeber beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Schwerbehindertenvertretung habe die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung im März 2020 in I. bereits außergerichtlich im Vorfeld der Veranstaltung nicht hinreichend dargelegt. Auch in vorliegendem Prozess habe sich die Schwerbehindertenvertretung nicht lediglich darauf beschränken dürfen, das Veranstaltungsprogramm der streitgegenständlichen Fortbildung vorzulegen. Es sei bereits sehr fraglich, ob es sich bei der Klausurtagung des Sp. Land-/Stadtkreise Baden-Württemberg der Schwerbehindertenvertretungen überhaupt um eine Schulung- und Bildungsveranstaltung handele. Die Veranstaltung richte sich nämlich an einen Personenkreis mit völlig unterschiedlichen Bildungsständen und diene überwiegend dem Erfahrungsaustausch. Ein Überwiegen erforderlicher Schulungsinhalte sei nicht festzustellen. Unstreitig habe der Beteiligte zu 3) zudem im Zeitraum vom 14. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2020 bereits einen Aufbaukurs mit dem Schwerpunkt „Prävention statt Kündigung“ besucht. Bei dieser Veranstaltung sei auch das Thema betriebliches Eingliederungsmanagement mit den Teilnehmern behandelt worden. Eine weitere Schulung zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement nur zwei Monate später sei deshalb nicht notwendig gewesen. Zwischen Mitte Januar 2020 und Mitte März 2020 sei keine wesentliche Änderung der gesetzlichen Grundlagen eingetreten. Zudem sei auch nicht dargelegt worden, welchen Mehrwert die Fortbildung im März 2020 im Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Gegensatz zur bereits besuchten Schulung der Schwerbehindertenvertretung Januar 2020 habe bringen sollen. Selbst wenn man aber von einer Erstattungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Anwaltskosten ausgehen wolle, seien die Anwaltskosten allenfalls aus einem Streitwert von 1.043,52 EUR zu berechnen, woraus sich dann ein Anwaltshonorar in Höhe von 478,68 EUR ergebe (insoweit rechnerisch nicht von der Schwerbehindertenvertretung bzw. dem Beteiligten zu 3) bestritten). Weitergehende Anwaltskosten könnten daher in keinem Fall erstattungsfähig sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die Anträge sind nur teilweise zulässig und - soweit zulässig - auch nur teilweise begründet. Die Schwerbehindertenvertretung hat - entsprechend der gebotenen Auslegung des Antrags Ziffer 1 (dazu sogleich unten unter II.1.a der Gründe) - einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Schulungskosten. Hingegen kann die Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber nicht die Gutschrift von 21,5 Arbeitsstunden für die bei der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung ausgefallene Arbeitszeit verlangen (Antrag Ziffer 2, dazu unter II.2.b der Gründe). Die Zahlung von Anwaltskosten kann die Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber nur in Höhe eines Betrags von 478,68 EUR beanspruchen (dazu unter II.2.c) der Gründe). Der auf zukünftige Beachtung der Beteiligungsrechte gerichtete Antrag Ziffer 4 ist unzulässig (dazu unter II.1.c der Gründe). 1. Die Anträge sind nur teilweise zulässig. Der auf zukünftige Beachtung der Beteiligungsrechte gerichtete Antrag Ziffer 4 ist unzulässig. Im Übrigen sind die Anträge nach der gebotenen Auslegung des Antragsinhalts zulässig. a) Der auf „Kostenübernahme“ gerichtete Antrag Ziffer 1 des Betriebsrats ist zulässig. Er bedarf allerdings zunächst der Auslegung. aa) Seinem Wortlaut nach ist der Antrag darauf gerichtet, dass der Arbeitgeber verpflichtet werden soll, die Kosten für die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung im März 2020 in Höhe von 372,50 € zu übernehmen. Unstreitig hat der Beteiligte zu 3) nach vorangehender Ablehnung seines Antrags durch den Arbeitgeber gleichwohl an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und er hat zudem auch die Schulungskosten in Höhe eines Betrages von 372,50 EUR persönlich an den Schulungsveranstalter verauslagt. Damit steht aber fest, dass der Schulungsveranstalter die Fortbildungskosten bereits erhalten hat. Entsprechende Ansprüche gerade gegen die Schwerbehindertenvertretung können damit vom Veranstalter nicht mehr geltend werden. Bedenkt man zudem, dass eine Geltendmachung der Schulungskosten durch die Schwerbehindertenvertretung - über die Erforderlichkeit der Schulung hinaus – voraussetzt, dass die Schwerbehindertenvertretung auch tatsächlich vom Schulungsveranstalter (noch) auf Zahlung in Anspruch genommen wird (vgl. dazu BAG, 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 35), geht es der Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag Ziffer 1 erkennbar nicht darum, dass der Arbeitgeber die Schulungskosten dadurch „übernimmt“, dass er diese an die Schwerbehindertenvertretung selbst entrichtet. bzw. diese von den Kosten freistellt. Vielmehr will die Schwerbehindertenvertretung unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessenlage (vgl. zu deren Berücksichtigung bei der Auslegung der gestellten Anträge BAG 20. Juni 2018 – 7 ABR 48/16 –, Rn. 19) erreichen, dass der Beteiligte zu 3) von der Kostentragungslast freigestellt wird. Dies ergibt sich zudem aus der oben dargestellten Antragsbegründung, welche zur Auslegung der Anträge ebenfalls heranzuziehen ist (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 13). bb) Mit diesem Inhalt ist der Antrag Ziffer 1 zulässig. Die Schwerbehindertenvertretung ist antragsbefugt. Zu den Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gehören auch die Schulungskosten der Vertrauensperson. Da der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen insoweit selbst Zahlungsverpflichtungen für den Besuch von Schulungsveranstaltungen iSv. § 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX eingegangen ist bzw. die entsprechenden Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 14 iVm. Rn. 13). b) Am Verfahren war neben der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber auch der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 15 ff.). Denn der Beteiligte zu 3) ist wegen seines von der Schwerbehindertenvertretung abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen. Die Beteiligung war von Amts wegen - wie mit Verfügung vom 24. Februar 2021 (Blatt 269 der Akte) geschehen - nachzuholen (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 17), nachdem der Beteiligte zu 3) in der Antragsschrift nicht erwähnt worden war. c) Hingegen ist der Antrag Ziffer 4 bereits mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Denn es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betriebsrats nicht erkennbar, für welche konkrete betriebliche Angelegenheit die reklamierte Mitbestimmung festgestellt werden soll. Besteht Streit über das Bestehen bzw. den Umfang von Beteiligungsrechten, so muss die die Schwerbehindertenvertretung die betreffende Maßnahme oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag auch feststeht, für welche betriebliche Angelegenheit das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Nur bei einer derart hinreichend konkreten Umschreibung kann die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden und geklärt werden (BAG 19. November 2019 – 1 ABR 2/18 –, Rn. 25). In ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 2021 auf Seite 5 (Blatt 123 der Akte) stellt die Schwerbehindertenvertretung den Antrag Ziffer 4 im Zusammenhang mit einer ihrerseits behaupteten „strukturellen Nichtbeachtung der Beteiligungstatbestände der Schwerbehindertenvertretung“. Es lässt sich ihrem Vortrag aber nicht entnehmen, für welche betriebliche Angelegenheit oder welche konkrete Maßnahme bzw. Handlung des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung nun welches genaue Mitbestimmungsrecht für sich reklamieren will. Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung auch keine konkreten betrieblichen Anlassfälle näher vorgetragen. Damit ist der Verfahrensgegenstand unklar und der Antrag Ziffer 4 erweist sich als evident unbestimmt und damit als unzulässig (BAG 19. November 2019 – 1 ABR 2/18 -, Rn. 26). d) Im Übrigen liegen sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vor. Hierbei durfte das Gericht das Vorbringen der Arbeitgeberin ungeachtet des unentschuldigten Fernbleibens der Schwerbehindertenvertretung in der Verhandlung zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer vom 18. März 2021 gleichwohl nicht als zugestanden im Sinne des § 331 Abs. 1 ZPO ansehen. Vielmehr war der Pflicht zur Anhörung der Beteiligten gem. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genüge getan, nachdem durch das Gericht in der Verfügung vom 11. Dezember 2020 unter Ziffer 3 (Blatt 98 der Akte) auf diese Konsequenz hingewiesen worden ist. Das Gericht konnte damit vor dem Hintergrund der Entscheidungsreife auch in der Sache entscheiden (Natter/Gross, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage 2013, § 83 ArbGG Rn. 54) und hatte dabei die schriftsätzlichen Ausführungen der nicht erschienenen Schwerbehindertenvertretung im Folgenden zu berücksichtigen (ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, § 83 ArbGG, Rn. 10). 2. Die Anträge der Schwerbehindertenvertretung sind - soweit zulässig - nur teilweise begründet. a) Der - nach der gebotenen Auslegung (hierzu oben unter II.1.a der Gründe) - als Antrag auf Freistellung des Beteiligten zu 3) von der Kostentragungslast auszulegende Antrag Ziffer 1 ist begründet. Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, den Beteiligten zu 3) von der Zahlung der für die Fortbildungsveranstaltung vom 10. März 2020 bis 12. März 2020 im Berggasthof H. in I., anfallenden Kosten in Höhe von 372,50 EUR gem. §§ 179 Abs. 4, Abs. 8 SGB IX freizustellen. aa) Nach 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören gem. § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind. Um eine Schulung iSv. § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX handelt es sich, wenn die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson. Da § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX der für die Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei Betriebsratsmitgliedern (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 19 zu § 96 SGB IX aF.). bb) Die Schwerbehindertenvertretung darf danach die Schulungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Eine behindertenspezifische Thematik ist dabei nicht notwendig. Allerdings muss ein konkreter Bezug zur Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gegeben sein (ArbG Berlin 28. August 2019 – 51 BV 6433/19 –, Rn. 30). Zudem ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. Bei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 20; zu § 37 Abs. 6 BetrVG vgl. auch BAG 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung ganz klar und ohne jeden Zweifel für erforderlich halten. (1) Am ersten Tag der Schulungsveranstaltung vom 10. bis 12. März in I. standen ausweislich des Einladungsschreibens vom 17. Januar 2020 (Blatt 26. ff. der Akte) in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr verschiedene organisatorische Belange, Tätigkeitsberichte sowie eine Podiumsdiskussion zum Thema „SBV zuverlässige Partner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ auf dem Programm. Am zweiten Schulungstag ging es von 8:30 bis 18:30 Uhr (mit einer einstündigen Mittagspause) durchgängig um rein fachspezifische Themen. Vormittags war an diesem Tag der Arbeitsplatz von Schwerbehinderten im Fokus der Schwerbehindertenvertretung Thema und es ging hierbei namentlich um die arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Aspekte des Schwerbehindertenrechts. Am Nachmittag des zweiten Schulungstags ging es ausweislich des Einladungsschreibens um Handlungsempfehlungen für Schwerbehindertenvertreter zum betrieblichen Gesundheitsmanagement und betrieblichen Eingliederungsmanagement anhand von Fällen aus der betrieblichen Praxis. Am letzten Tag fanden von 8:30 Uhr bis 10:00 Uhr zudem Fallbesprechungen und eine offene Diskussion statt und die Veranstaltung endete an diesem Tag durch die Verabschiedung um 12:00 Uhr. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass die Themen der Schulungsveranstaltung für die Durchführung der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung erforderlich waren. Da der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören hat, rechtfertigt diese vom Gesetzgeber weit formulierte Aufgabenstellung grundsätzlich die Teilnahme an arbeitsrechtlichen Seminaren (Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2019§ 179 SGB IX, Rn. 112). Mit den Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie des betrieblichen Eingliederungsmanagement standen diejenigen Aspekte im Mittelpunkt, welche zu den grundlegenden Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung iSd. § 178 SGB IX gehören. Da es nach dem Einladungsschreiben insoweit gerade auch um die Vermittlung von unabdingbaren aufgabenbezogenen Grundkenntnissen ging, war seitens der Schwerbehindertenvertretung auch keine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig (vgl. dazu BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 20). (2) Entgegen des Vorbringens der Arbeitgeberin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung überwiegend lediglich dem Erfahrungsaustausch gedient habe und ein Überwiegen erforderlicher Schulungsinhalte nicht festzustellen sei. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der soeben dargestellten zeitlichen und thematischen Ausgestaltung des Schulungsprogramms. Selbst wenn man insoweit zu Gunsten der Arbeitgeberin davon ausgeht, dass die Zeiten am ersten Schulungstag von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie die Zeiten am letzten Schulungstag von 10:00 bis 12:00 Uhr lediglich dem Erfahrungsaustausch bzw. einer Art Gedankenaustausch (vgl. hierzu ArbG Berlin 28. August 2019 – 51 BV 6433/19 –, Rn. 30) gedient haben sollten, stehen diesen 7 Zeitstunden dennoch die vollen 9 Zeitstunden des zweiten Schulungstags mit ihren konkreten aufgabenbezogenen fachlichen und rechtlichen Themen sowie auch die 1,5 Stunden Fallbesprechungen und eine offene Diskussion am letzten Schulungstag gegenüber. Die Veranstaltung war damit nach ihrem Programm nicht vorrangig auf einen bloßen Erfahrungsaustausch, sondern überwiegend auf die Schulung der Teilnehmer ausgerichtet (vgl. hierzu BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 26). Selbst wenn damit nur ein Teil der vermittelten Kenntnisse wirklich für die Aufgabenerfüllung der Schwerbehindertenvertretung erforderlich gewesen wäre, hätte es sich bei den insoweit benötigten Kenntnissen immer noch um deutlich mehr als 50 % der Veranstaltungsinhalte gehandelt, womit die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der Veranstaltung insgesamt noch für erforderlich halten durfte (BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 34; ArbG Berlin 28. August 2019 – 51 BV 6433/19 –, Rn. 30), zumal die relativ geringen Schulungskosten in Höhe von nur 372,50 EUR auch insgesamt in einem mehr als angemessenen Verhältnis zu den für den Schulungszweck vom Arbeitgeber aufzuwendenden Kosten standen. (3) Schließlich verhilft auch das Vorbringen des Arbeitgebers, die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung sei als Wiederholungsveranstaltung für den Beteiligten zu 3) nicht erforderlich gewesen, seinem Anliegen auf Zurückweisung des Antrags nicht zum Erfolg. Da der Aufbaukurs dem Beteiligten zu 3) die erforderlichen Kenntnisse in tatsächlicher Hinsicht nicht in hinreichender Weise vermittelt hatte, durfte die Schwerbehindertenvertretung unter Würdigung dieser besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls die nochmalige Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung im März 2020 für erforderlich halten. (a) Allerdings geht der Arbeitgeber im Ansatz zutreffend davon aus, dass von der Erforderlichkeit einer sogenannten Wiederholungsveranstaltung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Schwerbehindertenvertretung hierfür besondere Umstände darlegt (wie etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Verhältnisse, der Gesetze, der Rechtsprechung oder die sonstige Fortentwicklung von Erkenntnissen, vgl. dazu BAG 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14 –, Rn. 29). Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass die durch eine Schulungsveranstaltung einmal gelegte Grundlage und der erworbene Kenntnisstand durch die sich anschließende praktizierte Mitarbeit in der Schwerbehindertenvertretung erhalten und ausgebaut wird, so dass eine einmalige Schulung über denselben Gegenstand grundsätzlich genügt (zur entsprechenden Regelung des § 37 Abs. 6 BetrVG LAG Köln, 9. Juni 2000 – 11 TaBV 28/00 –, Rn. 14; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Auflage 2018, § 37 BetrVG Rn. 110). Dies gilt auch deshalb, weil § 179 SGB IX nur von einem begrenzten Ausbildungsaufwand für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung ausgeht (vgl. hierzu Richardi aaO.). (b) Ungeachtet der vorstehenden Grundsätze durfte die Schwerbehindertenvertretung im Lichte der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls dennoch davon ausgehen, dass die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung im März 2020 erforderlich war. Zwar hat der Beteiligte zu 3) bereits in der Zeit vom 14. Januar 2020 bis zum 16. Januar 2020 den vom Arbeitgeber angesprochenen Aufbaukurs mit dem Schwerpunkt „Prävention statt Kündigung“ besucht, bei welchem insbesondere auch das Thema betriebliches Eingliederungsmanagement mit den Teilnehmern behandelt worden war. Gleichwohl hatte dieser Aufbaukurs dem Beteiligten zu 3) die für seine Arbeit als Vertrauensmann der Schwerbehinderten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in ausreichendem Maße vermittelt, weil insbesondere das Thema des betrieblichen Eingliederungsmanagements dort nach Inhalt und Zeitanteil nur gänzlich oberflächlich und damit nicht hinreichend und tief genug behandelt worden war. Nachdem sich eine derartige Sachlage im Rahmen des ersten Anhörungstermins der Beteiligten vor der Kammer am 21. Januar 2021 angedeutet hatte, wurde der Schwerbehindertenvertretung und dem Beteiligten zu 3) mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Februar 2021 (Blatt 134 der Akte) unter Ziffer 5 aufgegeben, näher zu dieser Frage vorzutragen. Hierauf wurde im Schriftsatz vom 2. März 2021 näher vorgetragen, dass der Beteiligte zu 3) mit Herrn R. - Lehrgangsplaner und Referent derartiger Lehrgänge beim KVJS K. - Kontakt aufgenommen hat und es wurde die EMail des Herrn R. vom 27. Januar 2021 vorgelegt. In dieser EMail bestätigt Herr R. ausdrücklich, dass das Thema des betrieblichen Eingliederungsmanagements in den Grund- und Aufbaukursen nur rudimentär behandelt wird. Ferner führt Herr R. aus, dass dabei je nach ausführendem Referententeam von einem Zeitanteil von einer halben Stunde bis maximal einer Stunde auszugehen ist. Schließlich weist Herr R. darauf hin, dass der Aufbaukurs damit „natürlich keine vertiefenden Kenntnisse“ ersetzt, wie sie in den BEM-Kursen vermittelt werden, welche unter anderem „1-tägig als BEM-kompakt“ angeboten werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Mitteilung des Herrn R. weder bestritten noch sind sonstige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung war somit davon auszugehen, dass das Vorbringen der Schwerbehindertenvertretung und des Beteiligten zu 3 in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ist, wonach der Beteiligte zu 3) nicht bereits mit dem Aufbaukurs im Januar 2020 hinreichend zu den Grundlagen des betrieblichen Eingliederungsmanagements geschult worden war. Somit hat der Aufbaukurs dem Beteiligten zu 3) nicht annähernd diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, welche im Bereich der Prävention und insbesondere des betrieblichen Eingliederungsmanagements für die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Die Teilnahme des Beteiligten zu 3) an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung im März 2020 in I. kann vor diesem Hintergrund auch nicht als Wiederholungsveranstaltung im Sinne der oben (unter II.2.a.cc.(3).(a) der Gründe) näher bezeichneten Grundsätze angesehen werden. Die diesbezüglichen Einwände des Arbeitgebers greifen deshalb nicht durch. Insoweit sei schließlich noch darauf hingewiesen, dass es nicht zu Lasten der Schwerbehindertenvertretung geht, dass das Einladungsschreiben des Aufbaukurses vom Januar 2020 (Blatt 110 der Akte) und dessen tatsächliche Durchführung damit offensichtlich nicht deckungsgleich waren. Denn nach dem genannten Einladungsschreiben sollte der „Schwerpunkt des Kurses“ beim Thema „Prävention statt Kündigung“ liegen. Zudem war das betriebliche Eingliederungsmanagement als Thema in diesem Einladungsschreiben auch besonders hervorgehoben worden. Wenn nun aber die Referententeams diesen Themenkomplex, wie in der Mail des Herrn R. eindeutig bestätigt, entgegen des Einladungsschreibens in Wahrheit überhaupt nicht in dem Umfang und in der Tiefe abgehalten haben, muss dieses Risiko letztlich der Arbeitgeber tragen. Denn die Schulungsansprüche der Schwerbehindertenvertretung nach § 179 Abs. 4 Satz 3 waren damit hinsichtlich des genannten Themenkomplexes noch nicht erfüllt und es bestanden weiterhin Ansprüche auf eine gesetzeskonforme Schulung. Anhaltspunkte dafür, dass der Schwerbehindertenvertretung oder dem Beteiligten zu 3) die Abweichung des Schulungsinhalts vom vorangehenden Einladungsschreiben bereits im Vorfeld der Teilnahme bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kosten der damit erneut als erforderlich anzusehenden Schulung im März 2020 hatte damit der Arbeitgeber gem. § 179 Abs. 8 Satz 2 SGB IX zu tragen. Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 3) die streitgegenständliche Schulung im März 2020 in I. sehr zeitnah nach dem nicht ausreichenden Aufbaukurs im Januar 2020 absolvierte, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. b) Hingegen ist der Antrag der Schwerbehindertenvertretung auf Gutschrift von 21,5 Arbeitsstunden (Antrag Ziffer 2) unbegründet. Denn ein insoweit möglicher Anspruch auf Gutschrift der Stunden für die dem Beteiligten zu 3) im Zuge der Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung vom 10. März bis 12. März 2021 ausgefallene Arbeitszeit steht jedenfalls nicht der Schwerbehindertenvertretung zu. Ihr diesbezüglicher Antrag war daher zurückzuweisen, nachdem der Vorsitzende bereits im Kammertermin vom 21. Januar 2021 auf die Problematik hingewiesen hatte. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 SGB IX. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich indes beim Antrag auf Gutschrift der Zeitstunden gerade nicht. Der Streit über den Antrag Ziffer 2 dreht sich vielmehr um eine Angelegenheit nach § 179 SGB IX. Für diesen Streit trifft § 2a ArbGG keine Regelung (BAG 3. Dezember 2020 – 7 AZB 57/20 –, Rn. 15). § 179 SGB IX trifft bereits nach seiner Überschrift Regelungen über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen und regelt damit zu einem erheblichen Teil deren individualrechtlichen Rechte und Pflichten wie z. Bsp. das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot (Abs. 2), den Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz (Abs. 3) sowie Entgeltfortzahlungsansprüche für die Dauer der Wahrnehmung von Amtstätigkeiten und eben der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen (Abs. 4). Streitigkeiten hierüber sind daher im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden. Dementsprechend ist eine Erstreckung der Regelung in § 2a Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 2 ArbGG auf diese Angelegenheiten konsequenterweise unterblieben, zumal eine Eröffnung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens für derartige individualrechtliche Streitigkeiten systemwidrig wäre (BAG 3. Dezember 2020 – 7 AZB 57/20 –, Rn. 21). Es steht dem Beteiligten zu 3) frei, mögliche Ansprüche auf Gutschrift der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 179 SGB IX mittels einer entsprechenden Leistungsklage im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber geltend zu machen (siehe dazu BAG, Urteil vom 26. September 2018 – 7 AZR 829/16 –, Rn. 15 hinsichtlich eines Streits über eine Zeitgutschrift eines Betriebsratsmitglieds; vgl. auch LAG Hamburg 14. März 2012 – H 6 Sa 116/11 – hinsichtlich eines Anspruchs auf Gutschrift von Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto nach einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstandes). Der Schwerbehindertenvertretung stehen derartige Ansprüche hingegen gerade nicht zu. Ihr Antrag war daher materiell als unbegründet abzuweisen. c) Schließlich besteht ein Anspruch der Schwerbehindertenvertretung gegen den Arbeitgeber auf Erstattung von Anwaltskosten in Höhe eines Betrages von 478,68 EUR gem. § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Die Zahlung weitergehender Anwaltskosten kann die Schwerbehindertenvertretung hingegen nicht beanspruchen, so dass der Antrag zurückzuweisen war, soweit er über den ausgeurteilten Betrag hinausgeht. aa) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten hat gem. § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Arbeitgeber zu tragen. Er hat insoweit nicht nur die notwendigen Räume und Geschäftsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen. Zu den Sachkosten gehören neben weiteren Kosten (etwa der Wahl, Wahlzettel, Wahlumschläge, Bereithalten einer Wahlurne und eines Wahlraumes, Schreibmaterialien, Büroausstattung, Gesetzesausgaben, Telefonkosten, Aufwendungen für Fahrtkosten zum Arbeitsamt oder Integrationsamt) auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Auflage 2020 § 179 Rn. 23). Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht aber nur, sofern es sich um notwendige Aufwendungen gehandelt hat. Auch wenn die Voraussetzung der „Notwendigkeit“ nicht mehr ausdrücklich im Gesetz genannt wird, ergibt sich dies doch aus allgemeinen Grundsätzen des Aufwendungsersatzes (Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben aaO.). So entspricht es auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 40 Abs. 1 BetrVG, dass zu den Kosten des Betriebsrats auch diejenigen Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Geltendmachung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats anfallen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung von Kosten, die dem Betriebsrat durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstanden sind, besteht auch insoweit allerdings nur dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten konnte. Keine Kostentragungspflicht besteht deshalb, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist (zu § 40 BetrVG BAG 25. August 2004 – 7 ABR 60/03 –, Rn. 12). Nichts anderes gilt im Anwendungsbereich der Norm des § 179 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erstattung der notwendigen Anwaltskosten. Der Arbeitgeber hat dem Beteiligten zu 3) die Schulungsteilnahme an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung im März 2020 in I. zu Unrecht verwehrt (siehe dazu im Einzelnen oben unter II.2.a der Gründe). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durfte die Schwerbehindertenvertretung zur Wahrung ihrer Rechte ohne Weiteres für erforderlich halten. Allerdings hat die Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag den Streitwert und damit auch die erstattungsfähigen Anwaltskosten zu hoch angesetzt, worauf der Arbeitgeber hilfsweise zu Recht hingewiesen hat. Denn bei einem Streit zwischen Interessenvertretung und Arbeitgeber über die Tragung von Schulungskosten handelt es sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (so bereits Ziffer II.15.2 des Streitwertkatalogs 2018; LAG Baden-Württemberg, 11. Mai 2004 - 3 Ta 83/04 - Rn. 7). Maßgeblich ist damit allein die bezifferte Forderung. Auch der Umstand, dass die grundlegende rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretung nicht-vermögensrechtlicher Natur ist, schließt es gleichwohl nicht aus, dass aus diesem Verhältnis auch vermögensrechtliche Ansprüche resultieren (LAG Baden-Württemberg, 11. Mai 2004 aaO.). Für den Ansatz des Regelwerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (derzeit 5.000,00 EUR) war daher kein Raum. Vielmehr war der Berechnung der Anwaltskosten als rechtlich maßgeblicher Streitwert die zu erstattenden Schulungskosten (372,50 EUR) und die für den Schulungszeitraum und die Freistellung im Raum stehenden Vergütungsansprüche des Beteiligten zu 3) (671,02 EUR), mithin ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.043,52 EUR zu Grunde zu legen. Ausgehend von der im Prozess seitens des Arbeitgebers vorgelegten Kostenberechnung auf der Grundlage dieses Streitwerts (Blatt 111 der Akten), welcher die Schwerbehindertenvertretung und der Beteiligte zu 3) weder rechnerisch noch in sonstiger Hinsicht entgegengetreten sind, ergeben sich damit Anwaltskosten in Höhe von insgesamt lediglich 478,68 EUR. Schließlich war der Ansatz des Regelwerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (derzeit 5.000,00 EUR) auch nicht deshalb geboten, weil der Prozessbevollmächtigte der Schwerbehindertenvertretung mit Schriftsatz vom 12. Januar 2021 den weiteren Antrag Ziffer 4 in den Prozess eingeführt hat, nach welchem die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, zukünftig die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorgaben des SGB IX zu beachten. Es wurde bereits oben (unter II.1.b der Gründe) ausführlich dargestellt, dass der mit diesem Antrag geltend gemachte Verfahrensgegenstand unklar, gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt und damit als evident unzulässig anzusehen ist. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Schwerbehindertenvertretung meint, die Anwaltskosten seien jedenfalls mit der Stellung dieses Antrags auf der Basis des höheren Streitwerts unter Heranziehung des Regelwerts zu ermitteln, so verkennt er, dass die Rechtsverfolgung mit der Stellung eines derart offensichtlich unzulässigen Antrags bereits offensichtlich aussichtslos und zudem mutwillig war. Für einen solchen Antrag hat der Arbeitgeber keine Anwaltskosten zu erstatten (zu § 40 BetrVG BAG 25. August 2004 – 7 ABR 60/03 –, Rn. 12). III. Der Beschluss ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. Eine Entscheidung nach § 61 Abs. 1 ArbGG über den Streitwert ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht veranlasst.