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Urteil

9 AZR 181/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber darf Kosten für die Reinigung von vom Arbeitgeber gestellter Hygienekleidung nicht ohne Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmerentgelt einbehalten. • Eine konkludente Vereinbarung über Kostentragung entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer über längere Zeit Abzüge hinnimmt. • Pflichten zur Bereitstellung und Reinigung von Hygienekleidung können sich aus lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften ergeben; § 618 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn Kleidung dem Arbeitnehmerschutz dient. • Arbeitsvertragliche Verfallfristen von weniger als drei Monaten sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Abzug von Reinigungskosten für vom Arbeitgeber gestellte Hygienekleidung • Der Arbeitgeber darf Kosten für die Reinigung von vom Arbeitgeber gestellter Hygienekleidung nicht ohne Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmerentgelt einbehalten. • Eine konkludente Vereinbarung über Kostentragung entsteht nicht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer über längere Zeit Abzüge hinnimmt. • Pflichten zur Bereitstellung und Reinigung von Hygienekleidung können sich aus lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften ergeben; § 618 BGB kommt nur zur Anwendung, wenn Kleidung dem Arbeitnehmerschutz dient. • Arbeitsvertragliche Verfallfristen von weniger als drei Monaten sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten im Schlachtbetrieb beschäftigt. Die Beklagte stellt weiße Hygienekleidung und reinigt diese nach der Arbeitszeit; seit Jahren zieht sie monatlich 10,23 Euro von der Nettovergütung des Klägers ab. Der Kläger begehrt die Nachzahlung der für Januar 2011 bis Februar 2014 einbehaltenen Beträge und die Feststellung, dass die Abzüge unzulässig sind. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe bei Einstellung und durch jahrelange Hinnahme konkludent zugestimmt; es handele sich nicht um Schutzkleidung im Sinne des § 618 BGB. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; sie durfte die Reinigungskosten nicht einbehalten. Es fehlt eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Kostentragung: Allein die Hinnahme von Abzügen reicht nicht aus, weil nach Treu und Glauben und den Begleitumständen der konkludente Erklärungswille des Klägers nicht festgestellt werden kann. • Betriebliche Übung zugunsten des Arbeitgebers kommt nicht in Betracht; eine Übung zuungunsten der Arbeitnehmer ist ausgeschlossen. • Eine analoge Anwendung von § 670 BGB ist nicht möglich, weil die Reinigung im eigenen Verantwortungsbereich und Interesse der Beklagten erfolgt; die Beklagte ist verpflichtet, Hygienekleidung bereitzustellen und für deren Sauberkeit zu sorgen. • § 618 BGB schützt nur, wenn die Kleidung dem Schutz von Leben und Gesundheit dient; hier fehlt es an Feststellungen, ob biologische Gefährdungen im Sinne der BioStoffV vorlagen. • Die Pflicht der Beklagten zur Bereitstellung und zur Gewährleistung sauberer Hygienekleidung folgt aus lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften (Verordnung (EG) Nr. 852/2004, LMHV, AVV LmH), die für den Schlachtbetrieb einschlägig sind und deren Erfüllung zur Betriebserlaubnis gehört. • Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung beruht auf § 611 Abs. 1 BGB; die arbeitsvertragliche Verfallklausel von zwei Monaten ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da Fristen unter drei Monaten unangemessen kurz sind. • Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung von 388,74 Euro für die zu Unrecht einbehaltenen Reinigungskosten (Januar 2011 bis Februar 2014) sowie auf Zinsen ab dem geltend gemachten Zeitpunkt. Eine konkludente Vereinbarung über die Kostentragung ist nicht gegeben und betriebliche Übung oder § 670 BGB greifen nicht. Die Verpflichtung zur Bereitstellung und Sicherstellung sauberer Hygienekleidung ergibt sich aus lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften, nicht aus einer Zustimmung des Arbeitnehmers; die vertragliche Zwei-Monats-Ausschlussfrist ist unwirksam, weshalb die Ansprüche nicht verfallen sind.