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Urteil

3 AZR 228/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Feststellungsklage ist zulässig, wenn sie die künftige Berechnung eines korrigierten Basisanspruchs zum Gegenstand hat (§256 ZPO). • Korrigierte Basisansprüche können gemäß der Versorgungsordnung sowohl steigen als auch sinken; eine Absenkung ist bis zur garantiertem jährlichen Basisrente möglich (§7, §15 GBV 2004). • Die Versorgungsordnung (§15 GBV 2004) ist beitragsorientierte Leistungszusage iSd. §1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG, erfüllt aber dieses Gesetzesgebot nicht vollständig, weil sie nicht gewährleistet, dass gezahlte Beiträge unmittelbar in feststehende Anwartschaften umgewandelt werden. • Die Mitteilung eines jeweils erreichten korrigierten Basisanspruchs und die Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein begründen keinen Anspruch auf Festschreibung eines einmal ermittelten (z. B. 2009) Wertes.
Entscheidungsgründe
Korrigierter Basisanspruch kann jährlich angepasst werden; Festschreibung abgelehnt • Feststellungsklage ist zulässig, wenn sie die künftige Berechnung eines korrigierten Basisanspruchs zum Gegenstand hat (§256 ZPO). • Korrigierte Basisansprüche können gemäß der Versorgungsordnung sowohl steigen als auch sinken; eine Absenkung ist bis zur garantiertem jährlichen Basisrente möglich (§7, §15 GBV 2004). • Die Versorgungsordnung (§15 GBV 2004) ist beitragsorientierte Leistungszusage iSd. §1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG, erfüllt aber dieses Gesetzesgebot nicht vollständig, weil sie nicht gewährleistet, dass gezahlte Beiträge unmittelbar in feststehende Anwartschaften umgewandelt werden. • Die Mitteilung eines jeweils erreichten korrigierten Basisanspruchs und die Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein begründen keinen Anspruch auf Festschreibung eines einmal ermittelten (z. B. 2009) Wertes. Der Kläger war bei der Beklagten, Betreiberin konzessionierter Spielbanken, beschäftigt und unterfiel der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 8.12.2004 (GBV 2004). Die GBV 2004 begründet ein Versorgungswerk, das Zuwendungen in einen Fonds (F-Fonds) vorsieht und Regelungen zur Ermittlung eines jährlichen Basisanspruchs (§7) und eines korrigierten Basisanspruchs (§15) enthält. Die Beklagte führte 5% der pensionsfähigen Bezüge dem Fonds zu; der Fonds ist kein versicherungsaufsichtsrechtlicher Pensionsfonds. Der Kläger erhielt Mitteilungen über seinen Basis- und korrigierten Basisanspruch (z. B. Stand 31.12.2009: Basis 2.577 €, korrigiert 3.900 €). Er begehrt gerichtlich die Feststellung, dass sein korrigierter Basisanspruch künftig nicht unter 3.900 € jährlich fallen darf. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage nach §256 Abs.1 ZPO zulässig, da sie auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses gerichtet ist und ein schutzwürdiges Interesse besteht. • Auslegung der GBV 2004: §15 Abs.2 legt ein jährliches Vergleichs- und Anpassungsverfahren zugrunde, bei dem der Stand der Rückstellung mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche und der im Jahr entstehenden Basisansprüche verglichen wird. Ergibt sich eine Abweichung, wird ggf. eine Sicherheitsrücklage gebildet und alle Anwartschaften prozentual so verändert, dass die Barwertsumme dem Fondsstand entspricht. • Sprachliche und systematische Auslegung: Der verwendete Begriff "verändert" umfasst sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen; die Existenz einer Regelung zur Bildung einer Sicherheitsrücklage bei positiver Abweichung impliziert zugleich die Möglichkeit negativer Abweichungen. • Zweck der Regelung: §15 GBV 2004 koppelt die Anwartschaften an die Wertentwicklung des Fonds, sodass Arbeitnehmer und Rentner an Erträgen und Verlusten partizipieren sollen; dies rechtfertigt variable korrigierte Basisansprüche. • Rechtliche Einordnung nach BetrAVG: §15 GBV 2004 ist keine reine Beitragszusage, sondern eine beitragsorientierte Leistungszusage iSd. §1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG, weil aus den gezahlten Beiträgen bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen geschuldet werden. • Unmittelbarkeitsanforderung: §1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG verlangt, dass bei Entgeltumwandlung unmittelbar feststeht, welche Anwartschaft erworben wird. §15 GBV 2004 gewährleistet dies nicht vollständig, weil die Mindestgarantie (§7) nicht unmittelbar aus den Fondsbeiträgen berechnet wird; damit werden die gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig erfüllt. • Rechtsfolgen der Gesetzesabweichung: Der festgestellte Mangel der GBV 2004 führt nicht dazu, dass bereits mitgeteilte korrigierte Basisansprüche (z. B. aus 2009) automatisch festzuschreiben sind; die Klage zielt auf Festschreibung eines konkreten bisherigen Überschusses, nicht auf Änderungen der Versorgungsordnung zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen. • Weitere Einwände: Die Mitteilung des Berechnungsstandes und die Absicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein begründen keinen höheren Anspruch als die Versorgungsordnung selbst; Regelungen über unverfallbare Anwartschaften bei Ausscheidenden gelten nicht automatisch zugunsten Verbleibender. • Schluss: Die Vorinstanzen haben zu Recht die Feststellung abgelehnt; die Revision ist zurückzuweisen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet, weil die GBV 2004 Ausgleichsmechanismen vorsieht, die sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen des korrigierten Basisanspruchs zulassen und der Fondsstand die Anpassung vorgibt. Weder die Mitteilung eines früheren korrigierten Basisanspruchs noch die Sicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein begründen einen Anspruch auf dauerhafte Festschreibung des 2009 mitgeteilten Wertes. Zwar ist die Regelung §15 GBV 2004 als beitragsorientierte Leistungszusage iSd. §1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG einzuordnen und erfüllt die Unmittelbarkeitsanforderung dieses Tatbestands nicht vollständig; daraus folgt aber nicht das begehrte Feststellungsgebot, da der Streitgegenstand die Bindung an einen konkret mitgeteilten Überschuss betrifft. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.