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Urteil

4 Sa 1120/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:1004.4SA1120.15.00
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Leitsätze

1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage aus dem Arbeitsverhältnis aus, gilt für Altfälle (§ 30g Abs. 1 BetrAVG) der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG.

2. Hat der Arbeitgeber es versäumt, bei der Anlage der eingezahlten Beiträge im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage die gesetzlichen Anforderungen zu beachten und fehlt es für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer in einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung an Regelungen über die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, kann auf regelmäßig mitgeteilte Zwischenstände abgestellt werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 30.08.2016 – 3 AZR 228/15). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Betriebsrentner nicht darauf berufen, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliege, die nur von den Betriebsparteien geschlossen werden dürfe.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.07.2015 – 4 Ca 5127/15 – teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

15,42 €

seit dem 2.11.2011

15,42 €

seit dem 1.12.2011

15,42 €

seit dem 2.01.2012

15,42 €

seit dem 1.02.2012

15,42 €

seit dem 1.03.2012

15,42 €

seit dem 2.04.2012

15,42 €

seit dem 2.05.2012

15,42 €

seit dem 1.06.2012

15,42 €

seit dem 2.07.2012

15,42 €

seit dem 1.08.2012

15,42 €

seit dem 3.09.2012

15,41 €

seit dem 1.10.2012

15,41 €

seit dem 2.11.2012

15,41 €

seit dem 3.12.2012

15,41 €

seit dem 2.01.2013

15,42 €

seit dem 1.02.2013

15,42 €

seit dem 1.03.2013

15,42 €

seit dem 2.04.2013

15,42 €

seit dem 2.05.2013

15,42 €

seit dem 3.06.2013

15,42 €

seit dem 1.07.2013

15,42 €

seit dem 1.08.2013

15,42 €

seit dem 2.09.2013

15,41 €

seit dem 1.10.2013

15,41 €

seit dem 4.11.2013

15,41 €

seit dem 2.12.2013

15,41 €

seit dem 2.01.2014

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf Grundlage einer beitragsorientierten Leistungszusage aus dem Arbeitsverhältnis aus, gilt für Altfälle (§ 30g Abs. 1 BetrAVG) der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. 2. Hat der Arbeitgeber es versäumt, bei der Anlage der eingezahlten Beiträge im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage die gesetzlichen Anforderungen zu beachten und fehlt es für vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer in einer auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung an Regelungen über die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, kann auf regelmäßig mitgeteilte Zwischenstände abgestellt werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 30.08.2016 – 3 AZR 228/15). Der Arbeitgeber kann sich gegenüber einem Betriebsrentner nicht darauf berufen, dass eine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliege, die nur von den Betriebsparteien geschlossen werden dürfe. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.07.2015 – 4 Ca 5127/15 – teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15,42 € seit dem 2.11.2011 15,42 € seit dem 1.12.2011 15,42 € seit dem 2.01.2012 15,42 € seit dem 1.02.2012 15,42 € seit dem 1.03.2012 15,42 € seit dem 2.04.2012 15,42 € seit dem 2.05.2012 15,42 € seit dem 1.06.2012 15,42 € seit dem 2.07.2012 15,42 € seit dem 1.08.2012 15,42 € seit dem 3.09.2012 15,41 € seit dem 1.10.2012 15,41 € seit dem 2.11.2012 15,41 € seit dem 3.12.2012 15,41 € seit dem 2.01.2013 15,42 € seit dem 1.02.2013 15,42 € seit dem 1.03.2013 15,42 € seit dem 2.04.2013 15,42 € seit dem 2.05.2013 15,42 € seit dem 3.06.2013 15,42 € seit dem 1.07.2013 15,42 € seit dem 1.08.2013 15,42 € seit dem 2.09.2013 15,41 € seit dem 1.10.2013 15,41 € seit dem 4.11.2013 15,41 € seit dem 2.12.2013 15,41 € seit dem 2.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger ¾ und die Beklagte ¼. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere Spielbanken. Der im Januar 1948 geborene Kläger war in der Zeit von Juli 1976 bis zum 30.09.2009 bei ihr in deren Casino in E-I beschäftigt, zuletzt als Saalchef. Mit Wirkung zum 01.01.1979 wurde dem Kläger eine Versorgungszusage auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung vom 11.01.1980 erteilt, die aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer Direktversicherung bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG, die hier nicht im Streit steht, sowie einer Direktzusage. In der nunmehr maßgeblichen Fassung einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.12.2004 (GBV 2004) heißt es u. a.: § 7 Höhe der Alters- und Dienstunfähigkeitsrente 1. Der jährliche Basisanspruch auf Alters- und Dienstunfähigkeit beträgt 0,4 % für alle Mitarbeiter, der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit. 2. Die nach Absatz 1 ermittelten Jahresrenten werden in zwölf gleichen Monatsraten nachschüssig ausgezahlt. … § 15 Deckung der Versorgungsverpflichtungen 1. Zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird eine Rückstellung gebildet, der monatlich 5 % der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zugeführt werden. 2. Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres wird der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich der Summer der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Weicht die Rückstellung von der vorgenannten Summe der Barwerte ab, so wird bei einer positiven Abweichung 10 % des die Barwertsumme übersteigenden Betrages einer Sicherheitsrücklage zugeführt, die maximal 10 % des Fondsvermögens betragen darf. Sodann werden alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (ggf. vermindert um die Sicherheitsrücklagen) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die korrigierten Basisansprüche dürfen die nach § 7 der Versorgungsordnung errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten. Wenn die Veränderung der korrigierten Basisansprüche durch außerordentliche Einflüsse in einem Zeitraum von drei Jahren sowohl unter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten als auch unter der durchschnittlichen Entwicklung der Nettoeinkommen der aktiven Belegschaft liegt, kann auf Vorschlag des Versicherungsmathematikers die Sicherheitsrücklage ganz oder teilweise zur weiteren Erhöhung der korrigierten Basisansprüche verwendet werden. 3. Der Abschlussprüfer erstellt das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten, aus dem die korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag für jeden einzelnen Berechtigten zu entnehmen sind. Die jeweils erreichten korrigierten Basisansprüche werden den Berechtigten nach Abschluss der versicherungsmathematischen Berechnung mitgeteilt. § 16 Verwendung der Zinserträge Der Rückstellung zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen wird auch der Zinssaldo aus dem angesammelten Vermögen zugeführt und die Versorgungsleistungen, Abfindungen nach § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und § 14, Übertragungszahlen nach § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2, der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Insolvenzversicherung sowie die Kosten für das erforderliche versicherungsmathematische Gutachten entnommen. … Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV 2004 wird auf Aktenblatt 73 - 79 verwiesen. Für nach dem 31.08.2005 neu eintretende Beschäftigte wurde das Versorgungswerk von der Beklagten geschlossen. Die Versorgungsansprüche werden aus einem in Luxemburg angelegten Fondsvermögen („Fortuna-Fonds“) bestritten, dass nach Maßgabe des § 15 GBV 2004 u. a. aus dem sogenannten Tronc speist. Die Entwicklung des aus § 15 GBV 2004 abgeleiteten Korrekturfaktors ergibt sich für die Jahre 1987 bis 2010 aus einer tabellarischen Auflistung auf Aktenblatt 80. Dem Kläger wurde jährlich – auch nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten – der Stand seiner betrieblichen Altersversorgung mitgeteilt, aufgeschlüsselt in den Basisanspruch sowie den korrigierten Basisanspruch. Wegen der Mitteilung zum 31.12.2009 wird beispielhaft auf Aktenblatt 179 Bezug genommen. Der für ihn maßgebliche korrigierte Basisanspruch – bezogen auf den 31.12. des jeweiligen Jahres - hat sich wie folgt entwickelt: 2003 10.290,00 €/Jahr 2004 10.751,00 €/Jahr 2005 10.635,00 €/Jahr 2006 10.548,00 €/Jahr 2007 10.701,00 €/Jahr 2008 10.637,00 €/Jahr 2009 10.975,00 €/Jahr 2010 10.451,00 €/Jahr 2011 10.451,00 €/Jahr 2012 10.451,00 €/Jahr 2013 10.817,00 €/Jahr 2014 10.837,00 €/Jahr 2015 11.359,00 €/Jahr 2016 11.383,00 €/Jahr Seit Oktober 2011 bezieht der Kläger eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte zahlt ihm seitdem eine Betriebsrente, zunächst auf Basis von monatlich 1/12 des jeweils korrigierten Basisanspruchs zum 31.12. des Vorjahres. Ursprünglich betrug die monatliche Zahlung der Betriebsrente 871,00 € bis einschließlich Dezember 2013, im Jahr 2014 901,00 €, im Jahr 2015 903,00 € und – in der Berechnung offenbar abweichend - im Jahr 2016 905,00 € monatlich. Die Auszahlung erfolgte jeweils nachschüssig am 10. Kalendertag des Folgemonats. Eine Klage, gerichtet auf Zahlung der Betriebsrente jeweils zum 01. des Folgemonats, wies das Arbeitsgericht Dortmund (Aktenzeichen 4 Ca 3939/14) durch Urteil vom 29.01.2015 ab. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.08.2015 (Aktenzeichen 4 Sa 254/15) als unzulässig verworfen. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger u.a. die Berechnung seiner Betriebsrente auf Grundlage des korrigierten Basisanspruchs für das Jahr 2009 (10.975,00 €) sowie Nachzahlung der sich daraus ergebenden Differenzen seit Oktober 2011. Die erkennende Kammer hatte bereits in einem anderen Verfahren eines seinerzeit noch bei der Beklagten beschäftigten („betriebstreuen“) Arbeitnehmers durch Urteil vom 28.01.2015 (4 Sa 1308/14 = LAGE § 2 BetrAVG Nr. 14) über die Auslegung der VO 2014 zu entscheiden. Der diesbezügliche Leitsatz lautete: „Wird in einer Versorgungsordnung unterschieden zwischen einem jährlich ermittelten „Basisanspruch“, der Grundlage für die Höhe einer späteren betrieblichen Altersrente sein soll, und einem ebenfalls jährlich errechneten „korrigierten Basisanspruch“, kann die Auslegung der Versorgungsordnung ergeben, dass nur der „Basisanspruch“ dem jeweiligen Stand der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entspricht. In einem solchen Fall kann der „korrigierte Basisanspruch“ vom Vorjahresstand nach unten abweichen, solange der erreichte „Basisanspruch“ nicht unterschritten wird. Dem steht für die betriebstreuen Arbeitnehmer auch nicht § 2 Abs. 5 BetrAVG entgegen. Durch Urteile vom 30.08.2016 hat das Bundesarbeitsgericht die zugelassene Revision in jenem Verfahren (Aktenzeichen 3 AZR 228/15 – juris) sowie in zwei beim LAG Köln anhängig gewesenen Parallelverfahren (Aktenzeichen 3 AZR 361/15 und 3 AZR 362/15) zurückgewiesen. Zur Rechtsnatur des korrigierten Basisanspruchs hat das BAG dabei – insoweit abweichend vom Urteil der erkennenden Kammer – angenommen, es handele sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Die Anlage der eingezahlten Beiträge in den „Fortuna-Fonds“ entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dies führe zu einer Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Umwandlung eingezahlter Beiträge in feststehende Anwartschaften. Da dies einen anderen Streitgegenstand darstelle, könne der Kläger sein Klageziel darauf jedoch nicht mit Erfolg stützen. Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Nachzahlung und auf zukünftige Rentenzahlung unter Berücksichtigung des korrigierten Basisanspruchs für das Jahr 2009 in Höhe von 10.975,00 €, dem höchsten korrigierten Basisanspruch während seiner Beschäftigungszeit. Die Versorgungsordnung sehe keine Herabsetzung vor. Sie sei dahingehend auszulegen, dass ein einmal erreichter Stand des korrigierten Basisanspruchs künftig nicht mehr unterschritten werden dürfe. Der Nachzahlungsanspruch ergebe sich aus der Differenz zwischen dem korrigierten Basisanspruch für das Jahr 2009 und den tatsächlich erhaltenen Zahlungen. Die korrigierten Basisansprüche der Folgejahre seien nicht maßgeblich, weil sein Arbeitsverhältnis im Jahr 2009 geendet habe. Es gelte der Festschreibeffekt für ausscheidende Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Billigkeit müsse er es auch nicht hinnehmen, dass sich der korrigierte Basisanspruch wegen der Kombination aus Niedrigzinsphase und Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Mitarbeiter womöglich auf Dauer nicht mehr nach oben entwickeln werde. Der Feststellungsantrag betreffe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und sei von dem erforderlichen Feststellungsinteresse getragen. Durch die gerichtliche Entscheidung könne abschließend geklärt werden, wie die Versorgungsordnung auszulegen sei und in welcher Höhe er zukünftig Anspruch auf eine monatliche Versorgungsrente habe. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.336,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf einen Betrag in Höhe von jeweils 43,50 € seit dem 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 und auf jeweils 43,67 € seit dem 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013 und auf jeweils 43,58 € seit dem 01.12.2012, 01.12.2013 und auf jeweils 13,16 € seit dem 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014 und 01.12.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der zur Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung maßgebende Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 17.11.1989 zukünftig nicht unterhalb von 10.975,00 € pro Jahr liegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, jeder Berechtigte erwerbe den in § 7 GBV 2004 definierten Basisanspruch auf betriebliche Ruhegeldleistungen. Der tatsächliche Versorgungsanspruch könne über diesem garantierten Basisanspruch liegen und ergebe sich aus dem sogenannten korrigierten Basisanspruch. Der Kläger übersehe, dass es Versorgungssysteme gebe, bei denen nicht zu jeden beliebigen Zeitpunkt ermittelt werden könne, wie hoch der Versorgungsanspruch später einmal sein werde. § 15 Ziff. 2 GBV 2004 begründe keinen Versorgungsanspruch, sondern eröffne lediglich die Chance, bei Eintritt des Versorgungsfalles eine über den garantierten Wert hinausgehende betriebliche Altersversorgung zu erhalten. Lediglich der Basisanspruch werde nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BetrAVG festgeschrieben. Hinsichtlich des korrigierten Basisanspruchs sei dies gerade nicht so. Dieser nehme auch nach Ausscheiden des Versorgungsberechtigten an günstigen wie ungünstigen Entwicklungen teil, könne sich also erhöhen oder auch verringern. Dem korrigierten Basisanspruch fehle der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, denn der Kläger mache lediglich einen einzelnen Bemessungsfaktor seiner betrieblichen Versorgungsansprüche zum Gegenstand der Klage. Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage durch Urteil vom 09.07.2015 im vollen Umfang abgewiesen. Ob der Klageantrag 2. zulässig sei, könne dahinstehen, denn das Feststellungsinteresse sei nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Die Klage sei aber insgesamt unbegründet. Die Auslegung der GBV 2004 ergebe, dass die Regelung in § 15 eine isolierte Beitragszusage und damit keine Betriebsrentenzusage i. S. d. BetrAVG darstelle. Es handele sich um ein Versorgungsversprechen eigener Art und nicht um eine geschützte Versorgungsanwartschaft. Dafür sprächen sowohl Systematik wie auch Sinn und Zweck der Regelung. Entscheidend sei, dass in § 15 Abs. 2 Satz 4 GBV 2004 eindeutig der Fall der negativen Entwicklung des Fondsvermögens angesprochen werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 5 BetrAVG. Dessen Anwendung setze voraus, dass der korrigierte Basisanspruch überhaupt dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterfalle. Er eröffne aber vielmehr nur die Chance, eine höhere Betriebsrente zu erlangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 195 bis 206 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 31.07.2015 zugestellte Urteil mit am 07.08.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.11.2015 mit am 29.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Versorgungsordnung unzutreffend ausgelegt. Unstreitig habe der ihm mitgeteilte korrigierte Basisanspruch im Jahr 2009 seinen höchsten Stand erreicht gehabt. § 15 Abs. 2 GBV 2004 sehe keine Herabsetzung des korrigierten Basisanspruchs vor. Auch die Formulierung des § 15 Abs. 3 Satz 3 GBV 2004 spreche dafür, dass die einmal erzielte Rechtsposition einseitig nicht mehr abgeändert werden könne. Jedenfalls die Mitteilung des korrigierten Basisanspruchs im Austrittsjahr habe Anwartschaftscharakter. Es greife der Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. Ausgeschiedene Mitarbeiter sollten im Falle des Renteneintritts fest mit dem Bezug rechnen können. Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Billigkeit stehe ihm ein Rentenanspruch entsprechend des ihm zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mitgeteilten korrigierten Basisanspruchs zu. Die Beklagte gewähre anderen Mitarbeitern, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden seien, den zu diesem Zeitpunkt erworbenen korrigierten Basisanspruch dauerhaft weiter. Dabei entspreche es einer tatsächlichen Praxis, auf den korrigierten Basisanspruch zum Ende des jeweiligen Ausscheidensjahrs abzustellen. Eine Veränderung nach unten finde nicht statt. Es werde nicht danach differenziert, ob der Versorgungsberechtigte unterjährig oder zum 31.12. eines Jahres ausscheide. So sei sowohl bei Herrn L als auch bei Herrn N jeweils der korrigierte Basisanspruch zum Jahresende als maßgeblicher Ausgangswert der Bemessung der Betriebsrente zugrunde gelegt worden. Der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2016 zugrundeliegenden Sachverhalt sei nur teilweise identisch. Jedenfalls habe das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es sich bei § 15 GBV 2004 um eine beitragsorientierte Leistungszusage handele, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG dem Betriebsrentengesetz unterfalle. Daher sei § 2 Abs. 5 BetrAVG anzuwenden. Negative Abweichungen nach dem Jahr 2009 dürften daher keine Berücksichtigung finden. Der Anspruch sei so zu berechnen, als hätten die zu diesem Zeitpunkt für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Bezugsgrößen bis zum Versorgungsfall unverändert fortbestanden. Der korrigierte Basisanspruch sei auf mindestens 10.975,00 € jährlich nebst den nachfolgenden Erhöhungen zuletzt auf 11.383,00 € festgeschrieben. Die Beklagte gehe selbst von der Anwendbarkeit des BetrAVG aus, da sie die dargestellten Rentenanpassungen vorgenommen habe. In einem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2017 trägt der Kläger weiter vor, soweit die Beklagte sich zuletzt auf § 2 Abs. 1 BetrAVG berufen habe, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe nicht auf seiner Entscheidung beruht. Nur aufgrund von Mobbing und einer dadurch hervorgerufenen Erkrankung habe er dem letztendlich zugestimmt. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte sich nun auf fehlende Betriebstreue berufe. Soweit die GBV 2004 nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2016 lückenhaft geworden sei, sei die Lücke entsprechend dem von den Parteien Gewollten zu schließen. Sinn und Zweck der Investitionen in den Fortuna-Fonds sei es gewesen, die Versorgungsberechtigten an der Rendite teilhaben zu lassen. Die Beklagte hafte mindestens in Höhe des garantierten Basisanspruchs im Austrittsjahr. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. unter Abänderung des am 09.07.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 4 Ca 5127/14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.336,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils 43,50 € seit dem 01.10.2011, 01.11.2011, 01.12.2011 und auf jeweils 43,67 € seit dem 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.01.2013, 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2014, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013, 01.08.2013, 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013 und auf jeweils 43,58 € seit dem 01.12.2012 und dem 01.12.2013 und auf jeweils 13,16 € seit dem 01.01.2014, 01.02.2014, 01.03.2014, 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.2015 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der zur Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung maßgebliche Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 17.11.1989 zukünftig nicht unterhalb von 10.975,00 € pro Jahr liegt, 3. hilfsweise festzustellen, dass der für ihn maßgebende korrigierte Basisanspruch aus der Betriebsrentenzusage der Beklagten aufgrund der Versorgungsordnung vom 08.12.2004 zukünftig nicht unterhalb von 10.975,00 € pro Jahr liegt, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 157,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils 13,16 € seit dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016 und 01.12.2016 zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 240,00 € Verzugspauschale gemäß § 288 V BGB zu zahlen. Die Beklagte beantragt , 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. die weitergehenden Berufungsanträge des Klägers aus den Schriftsätzen vom 08.03.2016 und vom 30.03.2017 zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Den Feststellungsanträgen fehle schon das erforderliche Feststellungsinteresse. Die einzelnen Komponenten des Versorgungsanspruchs seien untrennbar miteinander verzahnt. Dennoch greife der Kläger eine Komponente heraus. Es gehe ihm um die Klärung abstrakter Rechtsfragen. Die Klage sei aber in jedem Fall unbegründet. § 15 Ziffer 2 Satz 4 GBV 2004 stelle klar, dass die garantierten Basisansprüche unantastbar seien. Demgegenüber sei der korrigierte Basisanspruch eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden Mitarbeiters volatil. An den Erträgen und Wertzuwächsen nehme auch ein solcher Mitarbeiter teil. Voraussetzung sei aber, dass es Erträge und Wertzuwächse gebe, die verteilt werden könnten. Auch bei Anwendung des Betriebsrentengesetzes stünde § 2 Abs. 5 BetrAVG dem nicht entgegen. § 2 Abs. 5 BetrAVG diene der Rechtsklarheit. Der Arbeitnehmer solle kalkulieren können, in welcher Höhe er einmal eine Betriebsrente erhalten werde. Nach Sinn und Zweck finde § 2 Abs. 5 BetrAVG auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Sicherung der Anwartschaft werde über die Festschreibung des garantierten Basisanspruchs aus § 7 GBV 2004 erreicht. Billigkeitsgründe könne der Kläger nicht anführen, da es nicht um die Abänderung einer Versorgungszusage gehe. Soweit der Kläger vortrage, in den Fällen L und N sei jeweils auf den korrigierten Basisanspruch zum Schluss des Ausscheidensjahres abgestellt worden, möge dies zutreffen. Maßgeblich sei aber der Inhalt der Versorgungszusage. Beim unterjährigem Ausscheiden sei ausschließlich der zuletzt festgestellte korrigierte Basisanspruch maßgebend. Hinsichtlich der zuletzt zusätzlich geltend gemachten Forderung erhebe sie die Einrede der Verjährung und mache die Ausschlussfristen aus dem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde, geltend. Nach § 13 des Manteltarifvertrags müssten alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stünden, innerhalb von 6 Kalendermonaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Nach ablehnendem Bescheid durch die Gesellschaft seien Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von drei Kalendermonaten gerichtlich geltend zu machen. Soweit in den neuen Klageanträgen eine Klageänderung liege, sei diese nicht sachdienlich. Sie stimme ihnen auch nicht zu. Mit der Verzugspauschale führe der Kläger einen weiteren Streitgegenstand in das Verfahren ein. Auch insoweit werde einer Erweiterung des Streitgegenstandes nicht zugestimmt. Im Übrigen sei der Antrag auch nicht begründet. Soweit der Kläger einfach nach Eintritt in den Ruhestand erhaltene Anpassung dem in 2009 erreichten Basisanspruch hinzurechne, sei dies unzulässig. Letztlich komme es hierauf aber nicht an. Der Kläger verkenne die inhaltliche Bedeutung der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2016. Aus ihnen ergebe sich, dass dieses den korrigierten Basisanspruch als beitragsorientierte Leistungszusage interpretiere. Auch das BAG erkenne an, dass eine Regelung, wonach sich der korrigierte Basisanspruch auch verringern könne, keineswegs gesetzwidrig sei und zwar weder für Betriebsrentner noch für mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Arbeitnehmer. Welche Konsequenzen sich im Einzelnen ergäben, habe es offengelassen. Jedenfalls fehlten Regelungen, welche Leistungen aus den Beiträgen an den Fortuna Fonds abzuleiten seien. Auch der Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG könne nur den Versorgungsanspruch aus einer beitragsorientierten Leistungszusage betreffen, der bestünde, wenn die Regelungen der Versorgungszusage vollständig wären. Soweit die GBV 2004 lückenhaft sei, müsse diese Lücke geschlossen werden. Dazu seien in erster Linie die Betriebspartner befugt. Unabhängig davon habe sich eine Lückenschließung daran zu orientieren, was ursprünglich beabsichtigt gewesen sei. Sinn und Zweck der Investition in den Fortuna-Fonds sei es gewesen, die Versorgungsberechtigen an einer Rendite teilhaben zu lassen, die durch die Anlage der Beiträge tatsächlich erzielt würden. Die Bereitstellung zusätzlicher Mittel habe sie nicht beabsichtigt. Die Umwandlung der Beiträge müsse deshalb die Wertentwicklung während der Anwartschafts- und der Leistungsphase berücksichtigen. Dies könne durch einen feststehenden oder variablen Zins geschehen. Hinzutreten müssten biometrische Wahrscheinlichkeiten, insbesondere die Wahrscheinlichkeit, dass ein Versorgungsfall zu einem bestimmten Zeitpunkt eintrete und die von der Lebensdauer abhängige Laufzeit der Rentenzahlung. Letztlich bedürften diese Überlegungen keiner Vertiefung, weil sie einen anderen Streitgegenstand beträfen. Der Kläger verkenne, dass sich aus den an den Fortuna-Fonds abgeführten Beiträgen gerade keine Zahlungsansprüche in Höhe des zum Zeitpunkt des Ausscheidens korrigierten Basisanspruchs ableiten lasse. Vielmehr sei zu ermitteln, welche Leistungen sich aus den Beiträgen ergeben würden, wäre die Versorgungszusage der Beklagten vollständig und würden ihr nicht die vom Bundesarbeitsgericht vermissten Regelungsbestandteile fehlen. Was der Kläger begehre, beziehe sich lediglich auf den zufälligen Stand des korrigierten Basisanspruchs zu einem bestimmten Zeitpunkt. Wenn der Kläger aber schon meine, er könne aus § 2 Abs. 5 BetrAVG besondere Rechte herleiten, werde er sich auch § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegenhalten lassen müssen. Der Kürzungsfaktor betrage von 0,913242. Darüber hinaus wäre ein Abschlag wegen des vorzeitigen Bezugs vorzunehmen. Der GBV 2004 sei nicht zu entnehmen, dass die ankündigten Kürzungen zu unterbleiben hätten. Nehme man eine ratierliche Berechnung vor, zeige sich, dass der Kläger keine höhere Betriebsrente geltend machen könne. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nur begründet, soweit der Kläger für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2013 Nachzahlung in Höhe von insgesamt 416,26 € zzgl. Zinsen verlangt. Im Übrigen ist die Berufung einschließlich der zweitinstanzlich im Wege der Klageerweiterung zusätzlich erhobenen Ansprüche unbegründet. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Entgegen der auch zweitinstanzlich vertretenen Ansicht der Beklagten sind die Feststellungsanträge zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird (st. Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urteil vom 30.11.2016 – 10 AZR 673/15 = NZA 2017, 468 ff.). Gemessen daran erweist die Rüge der Beklagten als unbegründet. Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass der korrigierte Basisanspruch nach Maßgabe der ihm erteilten Betriebsrentenzusage mindestens 10.975,00 €/pro Jahr beträgt. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Vorfrage oder um eine abstrakte Rechtsfrage. Vielmehr kann der Kläger daraus unmittelbar Rechtsansprüche gegen die Beklagte ableiten. Es handelt sich mithin um einen Fall der sogenannten Elementenfeststellungsklage. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ist dabei das zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis. Der Kläger hat auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung, weil die Beklagte die vom Kläger eingenommene Rechtsposition, wonach der korrigierte Basisanspruch nach § 15 Abs. 2 GBV 2004 aufgrund seines Ausscheidens im Jahr 2009 nicht mehr unter den für dieses Jahr festgestellten korrigierten Basisanspruch fallen kann, negiert. Die begehrte Feststellung ergänzt die Zahlungsklage, die der Kläger hinsichtlich der aus seiner Sicht rückständigen Zahlungsdifferenzen erhoben hat und ist geeignet, für die Zukunft den Streit zwischen den Parteien über die Bemessung seiner Versorgungsbezüge zu klären. Dessen ungeachtet ergibt sich die Zulässigkeit der Feststellungsanträge des Klägers auch aus § 256 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers ist aber nur hinsichtlich des Zahlungsantrags Ziff. 1 und auch insoweit nur für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2013 in Höhe von monatlich 15,42 bzw. 15,41 € (unterschiedliche Höhe bedingt durch das Zwölftelungsprinzip gem. § 7 Abs. 2 GBV 2004) – zzgl. Verzugszinsen begründet. Der Anspruch beruht auf §§ 3 Ziff. 1 Buchst. b, 7, 15 Abs. 2 GBV 2004. Der Kläger ist unstreitig zum 30.09.2009 mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei der Beklagten ausgeschieden und bezieht seit dem 01.10.2011 vorgezogene gesetzliche Altersrente. Die Höhe seines betrieblichen Ruhegelds bestimmt sich gem. § 2 Abs. 5 BetrAVG mit dem zum Zeitpunkt seines Ausscheidens festgeschriebenen Stand des korrigierten Basisanspruchs. Die Rechtsnatur des korrigierten Basisanspruchs gem. § 15 Abs. 2 GBV 2004 ist durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2016 geklärt. Anders als von der Kammer in seinem Urteil vom 28.01.2015 angenommen, enthält § 15 GBV 2004 eine beitragsorientierte Leistungszusage i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Dies steht zwischen den Parteien nach Verkündung der genannten Entscheidungen des BAG auch nicht mehr im Streit. Damit steht fest, dass auch der korrigierte Basisanspruch den Regelungen des BetrAVG unterfällt. Zwar ergibt sich aus der Auslegung der GBV 2004, dass der korrigierte Basisanspruch im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr nicht nur steigen, sondern sich auch vermindern kann (BAG a.a.O.). Dies gilt aber nicht mehr für solche Arbeitnehmer, die vor Erreichen des Versorgungsfalls mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft ausgeschieden sind. Für diese Arbeitnehmer greift der sogenannte Festschreibeeffekt nach § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der „an sich“ für beitragsorientierte Leistungszusagen anwendbare § 2 Abs. 5a BetrAVG greift im vorliegenden Fall nicht wegen der Übergangsregelung des § 30g Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die fragliche Versorgungszusage wurde dem Kläger vor dem 01.01.2001 erteilt und es existiert auch keine nach § 30g Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zulässige Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 5a BetrAVG. Damit verbleibt es für Direktzusagen i. S. v. § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1b Abs. 1 BetrAVG bei der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 5 BetrAVG und deshalb trat im Fall des Klägers mit dessen Ausscheiden zum 30.09.2009 der in § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG geregelte Festschreibeeffekt ein. Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach seinem Ausscheiden mussten daher außer Betracht bleiben. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 3 GBV 2004 die Veränderung des korrigierten Basisanspruchs, die grundsätzlich eine Verminderung im Vergleich zum Vorjahreswert zulässt, erklärtermaßen für alle Anwartschaften und laufenden Renten gelten soll. Da § 12 Abs. 1 GBV 2004 für ausgeschiedene Arbeitnehmer mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft umfassend auf § 2 BetrAVG verweist, ist davon auszugehen, dass für solche Arbeitnehmer § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG vorgeht. Andernfalls wäre § 15 Abs. 2 Satz 3 GBV 2004 insoweit nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG unwirksam. Die Beklagte kann hiergegen nicht einwenden, dass bei Annahme einer beitragsorientierten Leistungszusage die Versorgungszusage lückenhaft sei und von den Betriebsparteien erst noch geschlossen werden müsse. Zwar hat das BAG in seinen Urteilen vom 30.08.2016 zu den Rechtsfolgen des Verstoßes der GBV 2004 gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG lediglich ausgeführt, dass dies zu einer Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Umwandlung eingezahlter Beiträge in feststehende Anwartschaften führe, ohne dazu nähere Ausführungen zu machen (dazu Cisch/Bleeck/Karst, BB 2017, 1012, 1013; Kruip, EWiR 2017, 121 f.; Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 2/2017 Anm. 5). Das BAG führt aber auch aus, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlange, dass bei der Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung unmittelbar feststehen müsse, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsumwandlung erwerben würden. Das Unmittelbarkeitserfordernis sei nur gewahrt, wenn die Regelungen der Versorgungsordnung sicherstellten, dass bereits bei der Umwandlung der Beiträge in eine Anwartschaft feststehe, welche Höhe die aus Beiträgen resultierende Leistung im Versorgungsfall mindestens habe. Dies entspreche dem Versorgungscharakter betrieblicher Altersversorgungen. Dem Arbeitnehmer müsse es möglich sein, für den Versorgungsfall zu planen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann es nicht zum Nachteil des Klägers gereichen, dass die GBV 2004 eine Regelungslücke enthält und die Betriebsparteien grundsätzlich verschiedene, gesetzeskonforme Lösungen wählen können, um die Lücke zu schließen. Ob dies überhaupt, und falls ja zu welchem Zeitpunkt, geschehen wird, war nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung offen. Der Kläger als Versorgungsempfänger muss sich aber nicht auf einen nicht feststehenden Zeitpunkt in der Zukunft vertrösten lassen, um dann mögliche Nachzahlungsansprüche realisieren zu können, zumal – wie gesagt – noch nicht mal feststeht, ob überhaupt eine entsprechende Regelung seitens der Betriebsparteien geschaffen wird. Wenn man annimmt, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung von Beiträgen in eine Anwartschaft feststehen muss, welche Anwartschaft auf künftige Leistungen die Arbeitnehmer durch die Beitragsumwandlung erwerben, bedarf es der Errichtung eines Leistungsplans. Sieht ein solcher Leistungsplan die Umrechnung der Beiträge mittels einer Transformationstabelle vor, sind dem Arbeitnehmer die Leistungen aufrechtzuerhalten, die ihm während des Arbeitsverhältnisses zugeteilt wurden (Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 7. Aufl. 2016, § 2 Rn 191 zu § 2 Abs. 5a BetrAVG). Die Kammer meint, dass diese Grundsätze in der Ermangelung einer anderweitigen Regelung auch im vorliegenden Fall greifen müssen. Dies bedeutet, dass für den Kläger der zum Ausscheidenszeitpunkt maßgebliche Stand des korrigierten Basisanspruchs für die Höhe der erworbenen Anwartschaft bzw. nunmehr für die Höhe seiner betrieblichen Altersrente maßgeblich ist. Abzustellen ist dabei aber auf den korrigierten Basisanspruch mit Stand vom 31.12.2008. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GBV 2004 wird der Basisanspruch jeweils zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres neu berechnet und das ist unstreitig das jeweilige Jahresende. Zum 31.12.2009 war der Kläger aber bereits ausgeschieden, so dass auf den korrigierten Basisanspruch zum 31.12.2008 abzustellen ist, der für den Kläger 10.637,00 € betragen hat. Er kann nicht damit gehört werden, dass im Fall seiner früheren Arbeitskollegen L und N anders verfahren wurde. Tatsächlich hat die Beklagte ihrem Verständnis des § 15 Ziff. 2 GBV 2004 entsprechend den korrigierten Basisanspruch sowohl für die Anwartschaften als auch für die laufenden Renten alljährlich fortgeschrieben. Der Kläger will im vorliegenden Fall aber – berechtigterweise - bewirken, dass zu seinen Gunsten die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG greift. Er kann dann aber nicht zugleich für den Fall, dass der korrigierten Basisanspruch steigt, Gleichbehandlung mit den anderen Anwartschaftsberechtigten und Ruhegeldempfängern verlangen und nur bei einer negativen Entwicklung des korrigierten Basiszinsanspruchs auf den Festschreibeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG pochen. Dies liefe auf eine unzulässige „Rosinenpickerei“ hinaus. Der Kläger befindet sich nicht mit den anderen Anwartschaftsberechtigten und Ruhegeldempfängern der Beklagten in einer vergleichbaren Lage und kann daher keine – temporäre – Gleichbehandlung verlangen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er darlegen könnte, dass es andere ehemalige Beschäftigte der Beklagten gibt, die nur von Erhöhungen des korrigierten Basisanspruchs profitieren, aber bei einer Verminderung des korrigierten Basisanspruchs ihre Versorgungsbezüge in der bisherigen Höhe behalten. Dass es solche Mitarbeiter gibt, behauptet auch der Kläger nicht. Nach alledem ist für die Bemessung der betrieblichen Altersrente des Klägers der korrigierte Basisanspruch zum 31.12.2008 in Höhe von jährlich 10.637,00 € maßgeblich. Daraus resultiert zu Gunsten des Klägers ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 416,26 €. Der Betrag errechnet sich wie folgt: Mit Eintritt in den Ruhestand im Oktober 2011 stand ihm nach dem für ihn maßgeblichen korrigierten Basisanspruch in Höhe von 10.637,00 € ein nach § 7 Abs. 2 GBV 2004 zu zwölftelndes monatliches Ruhegeld in Höhe von 886,42 € zu. Tatsächlich erhalten hat er monatlich 871,00 €, so dass sich eine monatliche Differenz in Höhe von 15,42 € ergibt, für drei Monate also 46,26 €. In den Jahren 2012 und 2013 hat er weiterhin monatlich 871,00 € erhalten, bezogen auf das Jahr mithin 10.452,00 €. Zugestanden hätten ihm aber 10.637,00 €, woraus eine Differenz in Höhe von 185,00 € sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013 resultierte. Zusammen ergibt dies einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 416,26 €. In dem weiteren streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2014 bis 2016 waren die Ist-Zahlungen der Beklagten höher als der dem Kläger zustehende korrigierte Basisanspruch. Für diese Jahre kann der Kläger somit keine Nachzahlung verlangen. Ob er in diesem Zeitraum aus einem anderen Rechtsgrund, etwa wegen einer Anpassung nach § 16 BetrAVG, Anspruch auf eine höhere Rente hatte, vermag die Kammer in der Ermangelung eines entsprechenden Sachvortrags nicht festzustellen. Nach alledem verbleibt es dabei, dass der Kläger insgesamt einen Nachzahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 416,26 € innehat. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände mit Schriftsatz vom 24.04.2017 greifen nicht durch. Soweit sie zuletzt darauf verwiesen hat, dass dann, wenn der Kläger aus § 2 Abs. 5 BetrAVG Rechte herleite, er sich auch § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegenhalten lassen müsse, trifft dies zwar grundsätzlich zu. Der Kläger ist vorzeitig mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft bei der Beklagten ausgeschieden, was gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG zu einer ratierlichen Kürzung seiner Versorgungsanwartschaft führen müsste. § 12 Abs.1 GBV 2004 verweist ausdrücklich auf § 2 BetrAVG und damit auch auf die Kürzungsvorschrift des § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ebenfalls grundsätzlich zutreffend ist der Hinweis der Beklagten, dass wegen des vorzeitigen Bezugs der Altersrente vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze an sich eine weitere Kürzung vorzunehmen wäre. Die Beklagte hat aber selbst in ihrem letzten Schriftsatz vom 24.04.2017 nicht dargestellt, warum von den beiden Kürzungstatbeständen nicht Gebrauch gemacht wurde. Dafür kommen unterschiedliche Gründe in Betracht. Möglicherweise hat sie angenommen, dass auch vorzeitig ausgeschiedene ehemalige Beschäftigte ungeachtet eines etwaigen vorzeitigen Rentenbezugs unvermindert den korrigierten Basisanspruch i. S. v. § 15 Abs. 2 GBV 2004 beanspruchen können. Vielleicht sieht sie auch generell in solchen Fällen von einer Kürzung ab. Schließlich ist denkbar, dass im Zuge des Ausscheidens des Klägers eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung getroffen wurde, worauf dessen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2017 hindeuten könnte, ohne dass er dazu allerdings konkret vorgetragen hat. Zu allerletzt wäre noch ein bloßes Versehen bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers denkbar. Es ist nicht Aufgabe der Kammer, darüber zu spekulieren, was im vorliegenden Fall tatsächlich die Ursache dafür war, dass eine ratierliche Kürzung sowie eine Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente unterblieben ist. Da entsprechender Sachvortrag der Beklagten fehlt und jedenfalls nicht alle denkbaren Varianten dazu führen, dass zwingend eine Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers vorzunehmen ist, durfte die Kammer nicht zu Lasten des Klägers eine Kürzung vornehmen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte noch nicht einmal angekündigt hat, eine Nachberechnung vorzunehmen. Vielmehr wollte sie ersichtlich dem Kläger vor Augen führen, dass eine Berufung auf § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht notwendigerweise vorteilhaft für ihn sein muss. Angesichts der Vieldeutigkeit des Hinweises der Beklagten auf § 2 Abs. 1 BetrAVG musste dieser Einwand im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Soweit die Beklagte sich des Weiteren auf tarifliche Verfallfristen bzw. auf die Einrede der Verjährung berufen hat, geschah dies offenbar nur in Bezug auf die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche. Die darin liegende Klageerweiterung hält die Kammer für zulässig, denn die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Zwar hat die Beklagte in die Klageerweiterung nicht eingewilligt. Diese ist aber nach dem Dafürhalten der Kammer sachdienlich und kann auf die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen gestützt werden, denn es handelt sich lediglich um eine Aktualisierung der mit der Klage verfolgten Zahlungsdifferenzen bzw. hinsichtlich des Anspruchs aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB um eine Nebenforderung. Hinsichtlich der Zahlungsdifferenzen sind allerdings die mit der Klageerweiterung verbundenen Anträge - wie oben dargestellt - unbegründet. Gleiches gilt für die Verzugspauschale, worauf sogleich noch einzugehen sein wird. Auch wenn man die Berufung der Beklagten auf tarifliche Ausschlussfristen sowie die erhobenen Einrede der Verjährung auf die bereits erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche bezieht, bleiben diese Einwendungen erfolglos. Hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfristen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nicht einmal den Tarifvertrag, auf die sie sich bezieht, konkret bezeichnet. Ebenfalls fehlt Vortrag dazu, dass der Tarifvertrag auf das Rechtsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Dessen ungeachtet greifen jedenfalls allgemein gehaltene tarifliche Ausschlussklauseln regelmäßig nicht in Ansprüche des (ehemaligen) Arbeitnehmers auf eine betriebliche Altersversorgung ein (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, Anhang § 1 Rn 697 m. w. N.). Auch Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 18a Satz 2 BetrAVG i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB gilt für die laufenden Betriebsrentenzahlungen die Regelverjährung von drei Jahren, die jeweils mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Kläger verfolgt Differenzansprüche beginnend mit solchen aus dem Jahr 2011, für die nach den vorgenannten Grundsätzen zumindest teilweise zum 31.12.2014 Verjährung eingetreten wäre. Die am 22.12.2014 eingegangene Zahlungsklage hat aber die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB gehemmt. Dass die Klage der Beklagten erst am 02.01.2015 zugestellt wurde, ist nach § 167 ZPO unschädlich. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Fälligkeit hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass das Ruhegeld gem. § 7 Abs. 2 GBV 2004 in Monatsraten nachschüssig zu zahlen ist. Soweit der Kläger Verzugszinsen ab dem jeweiligen Monatsersten verlangt, hat er die nachschüssige Zahlungsweise nicht berücksichtigt, so dass auch die von ihm geltend gemachten Zinsansprüche teilweise unbegründet sind. Konkretere Bestimmungen zur Fälligkeit enthält die Versorgungsordnung allerdings nicht. Die Kammer verkennt nicht, dass aufgrund ihres rechtskräftigen Verwerfungsbeschlusses vom 17.08.2015 in dem Berufungsverfahren 4 Sa 254/15 zwischen den Parteien feststeht, dass der Kläger gerade nicht die monatliche Rentenzahlung jeweils nachschüssig zum 1. des Folgemonats verlangen kann, nachdem sein diesbezüglicher Feststellungsantrag in beiden Instanzen erfolglos geblieben war. Da die Beklagte aber im vorliegende Verfahren den Zinsanträgen nicht entgegengetreten und ein abweichender Fälligkeitstermin nicht ersichtlich ist, sah sich die Kammer außerstande, einen frei gegriffenen anderen Verzinsungszeitpunkt festzusetzen und hat daher im Zinszeitpunkt auf den ersten Werktag des jeweiligen Folgemonats abgestellt. Nach alledem verbleibt es dabei, dass dem Kläger Betriebsrentendifferenzen für die Monate Oktober 2011 bis Dezember 2013 in Höhe von insgesamt 416,26 € zuzüglich Verzugszinsen zuzusprechen waren. Insoweit war das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund dementsprechend abzuändern, während seine weitergehende Berufung als unbegründet zurückzuweisen war. Dass der Antrag Ziff. 4 erfolglos bleiben muss, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Auch der Antrag Ziff. 5, zuletzt gerichtet auf eine Verzugspauschale für 6 Monate in Höhe von zusammen 240,00 €, ist unbegründet. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB. Nach Art. 229 § 34 EGBGB ist § 288 Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014 (BGBl. I, 1218) nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse ist § 288 Abs. 5 BGB n.F. anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird. Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob § 288 Abs. 5 BGB n.F. im Arbeitsverhältnis überhaupt Anwendung findet (bejahend: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016 – 3 Sa 34/16 – juris; LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016 – 12 Sa 524/16 = ZTR 2017, 105 ff.) oder ob dem in entsprechender Anwendung § 12 a ArbGG entgegensteht (so ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15 – juris). Es ist auch nicht darüber zu befinden, ob die sprachlich verunglückte Übergangsvorschrift in Art. 229 § 34 EGBGB auf Betriebsrentenansprüche anwendbar ist, sofern die Gegenleistung des Arbeitnehmers, nämlich die Erbringung seiner Arbeitsleistung, wie regelmäßig, vor dem 30.06.2016 erfolgt ist. Jedenfalls kann der Kläger nach keiner Betrachtungsweise Zahlung der Verzugspauschale für Zahlungsdifferenzen verlangen, die vor dem 29.07.2014 fällig geworden sind. Da dem Kläger lediglich Differenzzahlungen für die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zuzusprechen waren, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale für 6 Monate in Höhe von 240,00 €. Die Feststellungsanträge des Klägers erweisen sich ebenfalls als unbegründet. Im Hauptantrag (Antrag Ziff. 2) folgt dies schon daraus, dass die früher gültige Versorgungsordnung vom 17.11.1989, auf die der Antrag ausdrücklich Bezug nimmt, keine Anwendung mehr findet. Dies haben die Parteien erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2015 ausdrücklich unstreitig gestellt und es sind auch keine Rechtsgründe ersichtlich, die eine andere Annahme rechtfertigen. Somit fällt der als Antrag Ziff. 3 gestellte Hilfsantrag zur Entscheidung an, der aber ebenfalls unbegründet ist, weil er zwar auf die anwendbare Versorgungsordnung vom 08.12.2004 abstellt, aber gerade nicht festgestellt werden kann, dass für den Kläger ein korrigierter Basisanspruch in Höhe von 10.975,00 € jährlich maßgeblich ist. Wie oben dargestellt, beträgt der für den Kläger maßgebliche korrigierte Basisanspruch 10.637,00 €. Dieser Betrag ist auch nicht als Minus im Feststellungsantrag, den der Kläger zur Entscheidung gestellt hat, enthalten. Ihm ging es ersichtlich gerade darum, einen korrigierten Basisanspruch in Höhe von 10.975,00 € jährlich feststellen zu lassen. Da er nicht ausdrücklich im Wege eines weiteren Hilfsantrags einen korrigierten Basisanspruch in verminderter Höhe zur Entscheidung gestellt hat, erweist sich auch der Antrag Ziff. 3 als unbegründet. Bei der Kostenentscheidung war hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zu berücksichtigen, dass der Kläger jedenfalls teilweise obsiegt hat. Insoweit hielt es die Kammer es für angemessen, ihm ¾ und der Beklagten ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens musste beachtet werden, dass der Kläger die Klage – erfolglos – erweitert hat. Diesbezüglich war eine Kostenverteilung in Höhe von 11/12 zu seinen Lasten und 1/12 zu Lasten der Beklagten angemessen. Insgesamt beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Kammer hielt es nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG geboten, für beide Seiten die Revision zuzulassen.