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Beschluss

1 ABR 56/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versetzung i.S.d. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG liegt nur vor, wenn tatsächlich ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wurde. • Für die Beurteilung einer Versetzung ist maßgeblich, ob sich das gesamte Bild der Tätigkeit so verändert hat, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter eine andere Tätigkeit annimmt. • Eine unzutreffende Unterrichtung des Betriebsrats über die beabsichtigte Beschäftigung begründet nicht automatisch eine Versetzung; relevant ist die tatsächlich zugewiesene Tätigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Versetzung, wenn tatsächlicher Arbeitsbereich unverändert blieb • Eine Versetzung i.S.d. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG liegt nur vor, wenn tatsächlich ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wurde. • Für die Beurteilung einer Versetzung ist maßgeblich, ob sich das gesamte Bild der Tätigkeit so verändert hat, dass ein mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauter Beobachter eine andere Tätigkeit annimmt. • Eine unzutreffende Unterrichtung des Betriebsrats über die beabsichtigte Beschäftigung begründet nicht automatisch eine Versetzung; relevant ist die tatsächlich zugewiesene Tätigkeit. Arbeitgeberin (Theater) stellte C als Veranstaltungstechniker mit laut Arbeitsvertrag überwiegend künstlerischer Tätigkeit ein. Der Betriebsrat begehrte vor Einstellung weitere Informationen und kündigte gegebenenfalls Zustimmungsverweigerung an; er beanstandete die Eingruppierung, weil nach seiner Auffassung keine überwiegend künstlerische Tätigkeit vorliege. C wurde eingestellt und tatsächlich als Veranstaltungstechniker eingesetzt. Der Betriebsrat betrachtete die konkrete Zuweisung als Versetzung in einen nicht überwiegend künstlerischen Arbeitsbereich und verlangte deren Aufhebung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen das Begehren zurück; das BAG prüfte die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats. • Zulässigkeit: Das veränderte Begehren des Betriebsrats wurde von der Arbeitgeberin im Verfahren nicht gerügt; das Verfahren ist daher zulässig (§ 87 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). • Tatbestandliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sind für den Senat bindend: Der Arbeitnehmer war von Beginn an bis zuletzt als Veranstaltungstechniker eingesetzt, ohne dass sich sein tatsächlicher Arbeitsbereich geändert hätte. • Rechtliche Voraussetzungen für eine Versetzung: Nach § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG liegt eine Versetzung vor, wenn ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, der voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder zu einer erheblichen Änderung der Umstände der Arbeit führt; Arbeitsbereich umfasst Aufgabe, Verantwortung, Art der Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf. • Anwendung auf den Fall: Da sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers nach den Feststellungen nicht verändert hat, wurde ihm kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen; somit fehlt es an einer Versetzung. • Zur Rolle fehlerhafter Unterrichtung: Eine irrtümliche Mitteilung an den Betriebsrat über die vorgesehene Beschäftigung begründet allein keine Versetzung. Allenfalls wäre eine fehlende wirksame Zustimmung zur Einstellung betroffen, was hier nicht Gegenstand des Aufhebungsbegehrens ist. Der Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der angeblichen Versetzung wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hatte zu Recht befunden, dass keine Versetzung i.S.d. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Entscheidend ist, dass sich der tatsächliche Arbeitsbereich des Arbeitnehmers seit Beginn der Beschäftigung nicht verändert hat, sodass keine Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs gegeben ist. Eine fehlerhafte oder unzutreffende Unterrichtung des Betriebsrats über die beabsichtigte Tätigkeit begründet nicht automatisch eine Versetzung; sie kann allenfalls Relevanz für die Wirksamkeit einer Zustimmung zur Einstellung haben, aber dies war nicht Gegenstand des begehrten Aufhebungsanspruchs. Damit bleibt die Einstellung und die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers in der getroffenen Form bestehen; der Betriebsrat hat in diesem Verfahren keinen Anspruch auf Aufhebung der behaupteten Versetzung.