Beschluss
24 BV 284/19
ArbG Frankfurt 24. Fachkammer Arbeitsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:1112.24BV284.19.00
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Leitsätze
1. Bei dem Wechsel von zuvor nicht teilserviceintegriert beschäftigten Pursern in eine teilserviceintegrierte Beschäftigung handelt es sich nicht um Versetzungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 TV PV Nr. 2.
2. Zur Frage, ob die freiwillige Abfrage nach § 2 Absatz 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 vom 11. September 2017 unter der Gruppe der Purser II (wegen Fehlerhaftigkeit) erneut durchzuführen ist.
3. Zur Frage, ob der Arbeitgeberin aufzugeben ist, nach § 2 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Wechsel von zuvor nicht teilserviceintegriert beschäftigten Pursern in eine teilserviceintegrierte Beschäftigung handelt es sich nicht um Versetzungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 TV PV Nr. 2. 2. Zur Frage, ob die freiwillige Abfrage nach § 2 Absatz 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 vom 11. September 2017 unter der Gruppe der Purser II (wegen Fehlerhaftigkeit) erneut durchzuführen ist. 3. Zur Frage, ob der Arbeitgeberin aufzugeben ist, nach § 2 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben. Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung von 89 personellen Maßnahmen sowie die Umsetzung tarifvertraglicher Verpflichtungen. Bei der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um die A. Die antragstellende B (im Folgenden: Gruppenvertretung) ist die gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG iVm. dem als Anlage B1 (Anlagenband) vorgelegten Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (im Folgenden: TV PV) gewählte Vertretung der Purser und Flugbegleiter. Sie vertritt ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der TV PV entspricht im Wesentlichen, so auch vollinhaltlich in den §§ 95 Abs. 3, 99 und 101, den Regelungen des BetrVG. Nach § 133 TV PV ist insoweit für strittige Fragen beim Vollzug des TV PV die höchstrichterliche Rechtsprechung zum BetrVG maßgeblich. Für die Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Arbeitgeberin gelten zudem u.a. der als Anlage B2 (Anlagenband) vorgelegte Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal (im Folgenden: MTV Nr. 2) sowie der als Anlage B3 (Anlagenband) vorgelegte Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 (im Folgenden: TV M Q2 2017). In der Anlage I zum MTV Nr. 2, auf die im Übrigen wie auch auf den Tarifvertrag selbst vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „… Flugbegleiter … 2. Purseretten/Purser Flugbegleiter, die während der Flugdienstzeit zur Betreuung der Gäste ihres Fluges und nach Ablegung der jeweils vorgesehenen Prüfung als Verantwortliche für das Borddienstgeschehen mit Weisungsbefugnis für die Kabinenbesatzung eingesetzt sind. a) Purseretten I/Purser I Purser, die auf den Flugzeugmustern A300 Kont, B737 und A319/320/321 eingesetzt sind. Sofern ein Einsatz auch auf Interkontstrecken erfolgt19, werden die Purser neben der Betreuung der Gäste auch zur Teamführung als weitere Verantwortliche an Bord eingesetzt, zu deren Aufgaben dort unter anderem die gezielte Einarbeitung, Betreuung und das Feedback neuer Mitarbeiter sowie die Erstellung der entsprechenden Beurteilungen gehört. b) Purseretten Il/Purser II Purser, die auf den Flugzeugmustern A300 Interkont, A380, A340/A330 und B747 eingesetzt sind. …” In der Anlage 1 zum TV M Q2 2017, die normativer Bestandteil des Tarifvertrags ist und auf die im Übrigen wie auch auf den Tarifvertrag selbst ebenfalls vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „… § 1 Ergänzungsvereinbarung zum MTV/VTV Die Tarifvertragsparteien werden den MTV und VTV durch weitere Regelungen zum Gemischt-Purser wie folgt redaktionell anpassen: (1) MTV Der Einsatz des Gemischt-Pursers erfolgt auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 ohne First-CIass. Der Einsatz als verantwortlicher Purser erfolgt auf diesen Flugzeugmustern im Sinne der aktuell gemäß „Vereinbarung reglementierter Prozess" vom 17.03.2017 gültigen Tätigkeitsmerkmale nach Anlage I MTV. Ergebnisniederschrift zu § 1 Bis zur redaktionellen Einfügung in den MTV sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass folgende Tätigkeitmerkmale für den Gemischt-Purser gelten: Sie sind verantwortlich für die Führung der Kabinenbesatzung an Bord, sowie für die Einhaltung der Standards bei Produkt und Service. Dabei sind sie in den Service integriert soweit keine übergeordneten Aufgaben entgegenstehen. Auf allen anderen Interkont-Flugzeugmustern können sie außerdem neben der Betreuung der Gäste auch zur Teamführung als weitere Verantwortliche an Bord eingesetzt werden. Darüber hinaus sind sie Purser, die auf den Flugzeugmustern A319/320/321 das Kabinenteam führen und in den Service integriert sind. (2) VTV § 3 Abs. 7 (i) Satz 2 VTV Nr. 39 vom 17.03.2017 wird wie folgt angepasst: „Die Vergütungsentwicklung von Pursern I und Gemischt-Pursern erfolgt höchstens bis zur Stufe 25, die Vergütungsentwicklung von Pursern II erfolgt höchstens bis zur Stufe 27. … § 2 Weitergehende Umsetzungsregelungen Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die sich aus § 1 ergebenden Potenziale möglichst schnell erreicht werden sollen. Insofern vereinbaren sie die folgenden Umsetzungsregelungen: (1) Freiwilliger Wechsel Um Überhänge in der Gruppe der Purser II abzumildern, besteht für Purser II die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis für einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 ohne F/CL in eine Tätigkeit gemäß § 1 zu wechseln. Zu diesem Zweck wird vor der Ausschreibung neuer Gemischt-Purser Stellen, bzw. parallel dazu, zunächst eine Abfrage unter den Purser II durchgeführt. (2) Ausschreibung Purser II Stellen Soweit sich die erforderliche Anzahl an Purser II (gemäß Absatz 1) für den Einsatz als teilserviceintegrierter Purser auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 findet, besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben. Bei Bedarf kann Lufthansa Purser II Stellen ausschreiben, die neben der „super numeri“-Rolle auch verbindlich den „teilserviceintegrierten“ Einsatz auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 vorsieht. In diesem Fall kann auch weiterhin ein Purser I direkt zum Purser II ernannt werden. …“ Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Anlage 1 zum TV M Q2 2017 schrieb die Arbeitgeberin zunächst keine Stellen für Gemischt-Purser, die zu keinem Zeitpunkt „super numeri“ (im Folgenden auch: sn) tätig und (nur) „teilserviceintegriert“ (im Folgenden auch: tsi) eingesetzt werden, aus, sondern fragte unter ihren 600 Bestands-Pursern II die Bereitschaft ab, neben ihrer Tätigkeit als Purser II – welche ausschließlich auf der Langstrecke eingesetzt werden – super numeri freiwillig auch in eine teilserviceintegrierte Rolle zu wechseln. Die Abfrage erfolgte mittels des als Anlage B4 (Anlagenband) vorgelegten Schreibens, ausweislich dessen jeweils die „Bereitschaft für den Einsatz als Purser II (Einsatz super numeri und teilserviceintegriert)“ abgefragt wurde. Die im Antrag zu 1. genannten Mitarbeiter erklärten hierzu ihre Bereitschaft. Die erforderliche Anzahl an Purser II auf freiwilliger Basis für einen Zeitraum von zunächst drei Jahren auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 ohne F/CL in eine Tätigkeit gemäß § 1 Anlage 1 zum TV M Q2 2017 zu wechseln für den Einsatz als tsi Purser auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 fand sich nicht. Eine Ausschreibung von Stellen für Gemischt-Purser erfolgte auch hiernach nicht. Seit dem 1. August dieses Jahres werden die im Antrag zu 1. genannten, zuvor als Purser II sn eingesetzten Mitarbeiter als Purser II sn/tsi eingesetzt. Die Beschäftigungsmodalitäten haben sich dahingehend geändert, dass das zuvor freiwillige Merkmal der „Übernahme von Tätigkeiten im Service an Bord“ mit 5-10% der gesamten Tätigkeit auf dem Flug nunmehr verpflichtend ist, wobei die sn Tätigkeit (weiterhin) vorgeht. An ihrer hierarchischen Stellung an Bord änderte sich nichts. Sie fliegen nur auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 sn und tsi. Auf den Flugzeugmustern A380 und B747 fliegen die Purser II sn/tsi weiterhin ausschließlich sn. Es ist angestrebt, dass der Umfang ihrer ausschließlich sn Umläufe 30% bis 50% beträgt. Mit Antragsschrift vom 24. Mai 2019 – erweitert durch Schriftsatz vom 4. November 2019 – hat die Gruppenvertretung das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Sie behauptet, die Arbeitgeberin habe die FAQ und die Bedingungen der vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Anlage 1 zum TV M Q2 2017 durchgeführten Abfrage nachträglich geändert. Die Gruppenvertretung ist der Auffassung, bei dem Wechsel von zuvor nicht teilserviceintegriert beschäftigten Pursern in eine teilserviceintegrierte Beschäftigung handele es sich um Versetzungen iSv. § 99 TV PV. Mangels entsprechenden Zustimmungsersuchens seitens der Arbeitgeberin seien die im Antrag zu 1. aufgeführten Versetzungen aufzuheben. Die Arbeitgeberin habe fälschlicherweise eine Freiwilligenabfrage zu einem Wechsel auf eine teilserviceintegrierte Purser Stelle (TSI-Purser) vorgenommen, obwohl § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 den Wechsel auf eine Gemischt-Purser Stelle zum Gegenstand habe, weshalb die Abfrage erneut durchzuführen sei. Bei den TSI-Purser Stellen handele es sich im Ergebnis um Gemischt-Purser. Da sich nicht die erforderliche Anzahl an Purser II für den Einsatz als teilserviceintegrierte Purser auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 gefunden habe, sei die Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 2 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 verpflichtet, Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben. Die Gruppenvertretung hat zunächst auch einen Antrag auf Androhung von Zwangsgeld angekündigt. Diesen hat sie – nach vorherigem Hinweis – vor der Anhörung vor der Kammer zurückgenommen. Die Kammer hat das Verfahren insoweit per Beschluss eingestellt. Die Gruppenvertretung beantragt zuletzt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung der/des C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, HH, II, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, PP, QQ, RR, SS, TT, UU, VV, WW, XX, YY, ZZ, AAA, BBB, CCC, DDD, EEE, FFF, GGG, HHH, III, JJJ, KKK, LLL, MMM, NNN, OOO, PPP, QQQ, RRR, SSS, TTT, UUU, VVV, WWW, XXX, YYY, ZZZ, AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE, FFFF, GGGG, HHHH, IIII, JJJJ, KKKK, LLLL und MMMM auf die Position des teilserviceintegrierten Purser (TSI-Purser) zum 01.08.2019 aufzuheben; 2. festzustellen, dass der Wechsel von Pursern und Purseretten bei der Arbeitgeberin auf die Position des teilserviceintegrierten Purser (TSI-Purser) eine Versetzung im Sinne des § 99 TV PV Nr. 2 darstellt; 3. der Arbeitgeberin aufzugeben, die freiwillige Abfrage nach § 2 Absatz 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 vom 11. September 2017 unter der Gruppe der Purser II erneut durchzuführen; 4. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., festzustellen, dass die freiwillige Abfrage unter der Gruppe der Purser II zu einem freiwilligen Wechsel nach § 2 Absatz 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 auf die Position des teilserviceintegrierten Purser fehlerhaft gewesen ist und diese freiwillige Abfrage auf einen Wechsel auf eine Tätigkeit als Gemischt-Purser hätte lauten müssen; 5. der Arbeitgeberin aufzugeben, nach § 2 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q2 2017 Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben; 6. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5., festzustellen, dass die Arbeitgeberin in dem Fall, in dem sich die erforderliche Anzahl an Purser II für den Einsatz als teilserviceintegrierter Purser auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 nicht gefunden hat, Stellen für Gemischt-Purser nach § 2 Absatz 2 der Anlage 1 zum Tarifvertrag zur Umsetzung des Monitorings Q 2 ausschreiben muss. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin behauptet, sie habe die FAQ nicht nachträglich geändert, lediglich hinsichtlich der Musterqualifikation/Musterwechsel habe es eine tatsächliche Änderung gegeben. Zunächst sei vorgesehen gewesen, alle als Purser II sn ernannten Mitarbeiter, welche sich nicht für eine Teilserviceintegration entscheiden, u.a. nicht mehr auf der A330 einzusetzen. Aufgrund der geringen Anzahl an Freiwilligen sei entschieden worden, die A330 Flotte zunächst schrittweise in die tsi Bereederung zu übernehmen. Sie ist der Auffassung, bei dem Wechsel von zuvor nicht teilserviceintegriert beschäftigten Pursern in eine teilserviceintegrierte Beschäftigung handele es sich nicht um zustimmungspflichtige Versetzungen. Sie sei zudem weder verpflichtet, die freiwillige Abfrage gemäß § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 unter der Gruppe der Purser II erneut durchzuführen, noch entsprechend Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben. Es gebe bei ihr lediglich Purser I, Gemischt-Purser und Purser II. Einen TSI-Purser gebe es nicht. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Beteiligten wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. B. Die zulässigen Anträge – wirksam teilweise gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG zurückgenommen sowie wirksam teilweise geändert gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 und 2 ArbGG – sind unbegründet. Die streitgegenständlichen personellen Maßnahmen sind nicht aufzuheben (I.). Bei dem Wechsel von zuvor nicht teilserviceintegriert beschäftigten Pursern in eine teilserviceintegrierte Beschäftigung handelt es sich nicht um Versetzungen (II.). Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Abfrage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 erneut durchzuführen (III.). Die Abfrage war nicht fehlerhaft (IV.). Der Arbeitgeberin ist nicht aufzugeben, Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben (V.). Die begehrte Verpflichtung zur Ausschreibung ist ebenfalls nicht festzustellen (VI.). I. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 101 Satz 1 TV PV verpflichtet, die im Antrag zu 1. bezeichneten personellen Maßnahmen, die die Gruppenvertretung für Versetzungen hält, aufzuheben. Bei dem auch teilserviceintegrierten Einsatz der im Antrag zu 1. genannten Purser II handelt es sich nicht Versetzungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 TV PV. 1. Nach § 101 Satz 1 TV PV kann die Gruppenvertretung beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 TV PV aufzuheben, wenn dieser die Maßnahme ohne die Zustimmung der Gruppenvertretung durchgeführt hat. Der Beseitigungsanspruch ist begründet, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 TV PV vorgenommen hat, bei der ein Beteiligungsrecht der Gruppenvertretung besteht. 2. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 TV PV hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern – wie hier – die Gruppenvertretung vor jeder Versetzung zu unterrichten und deren Zustimmung zu beantragen. 3. Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 TV PV liegen nicht vor, da es sich jeweils nicht um Versetzungen handelt. a) Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 TV PV ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist (vgl. zum BetrVG BAG 8. November 2016 – 1 ABR 56/14 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 151, mwN.). Eine Versetzung liegt hiernach u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer zwar formal seinen bisherigen Tätigkeitsbereich behält, ihm jedoch wesentliche Teilfunktionen neu übertragen oder entzogen werden, die der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge geben, dass von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden muss. Dabei können quantitative und (oder) qualitative Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Als quantitativ erheblich für Hinzufügung oder Entzug von Teilfunktionen ist ein Anteil von 20%, jedenfalls 25% anzusehen, bei dessen Vorliegen die Bildung eines neuen Arbeitsbereichs zu vermuten ist. Allerdings kann nicht schematisch ohne Berücksichtigung der jeweiligen Struktur des Arbeitsbereichs nur quantitativ bewertet werden. Teilfunktionen können wegen ihrer Bedeutung qualitativ auch dann prägend sein, wenn sie einen zeitlich geringeren Anteil ausmachen (vgl. zum Ganzen BAG 2. April 1996 – 1 AZR 743/95 – AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 34; Fitting, BetrVG, 29. Aufl., § 99 Rn. 128 ff., jew. mwN.). b) Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die Maßnahmen nicht als Versetzungen. Sowohl quantitative als auch qualitative Gesichtspunkte sprechen nicht dafür, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist. Die Beschäftigungsmodalitäten haben sich ausschließlich dahingehend geändert, dass das zuvor freiwillige Merkmal der „Übernahme von Tätigkeiten im Service an Bord“ mit 5-10% der gesamten Tätigkeit auf dem Flug nunmehr verpflichtend ist, wobei die sn Tätigkeit (weiterhin) vorgeht. An der hierarchischen Stellung der Mitarbeiter an Bord änderte sich nichts. Zudem fliegen sie auch nur auf den Flugzeugmustern A330-300 und A340-300 sn und tsi, während sie bei geplanten 30% bis 50% der Umläufe auf den Flugzeugmustern A380 und B747 weiterhin ausschließlich sn fliegen. Dass die Gästebetreuung während der Flugdienstzeit zu den Tätigkeitsmerkmalen eines Pursers – insbesondere auch eines Pursers II – gehört, ergibt sich schließlich aus der Anlage I zum MTV Nr. 2 (vgl. zum Ganzen auch LAG Düsseldorf 17. Oktober 2012 – 7 TaBV 55/12 – juris). II. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (s.o. unter B. I. 3.), mit der Maßgabe, dass diese nicht nur für die im Antrag zu 1. genannten Purser II gelten, sondern es sich generell bei dem Wechsel von zuvor nicht teilserviceintegriert beschäftigten Pursern in eine teilserviceintegrierte Beschäftigung nicht um Versetzungen handelt. Eine eigenständige Position TSI-Purser existiert zudem nicht. III. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Abfrage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 unter der Gruppe der Purser II erneut durchzuführen. Die Arbeitgeberin hat mit ihrer Abfrage zur Bereitschaft zu einem freiwilligen Einsatz als Purser II sn/tsi gemäß Anlage B4 bereits eine Abfrage iSd. Vorschrift durchgeführt. Dies folgt aus einer Auslegung der Anlage 1 zum TV M Q2 2017. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. Juni 2018 – 4 AZR 339/17 – AP TVG § 1 Tarifverträge: NNNN Nr. 61, mwN.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die Abfrage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 unter der Gruppe der Purser II erneut durchzuführen. a) Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 ist nicht ergiebig. Ihm lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die zuvor als Purser II beschäftigten Mitarbeiter im Falle ihres Einverständnisses für zunächst drei Jahre als Gemischt-Purser oder als Purser II sn/tsi beschäftigt werden. Für letztgenanntes Verständnis spricht allerdings der Umstand, dass der Wechsel „in eine Tätigkeit gemäß § 1“ und nicht auf die Position eines Gemischt-Pursers erfolgt. b) Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass es sich bei der erfolgten Abfrage zu einem freiwilligen Wechsel bereits um eine Abfrage iSd. Vorschrift handelt. So spricht § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage 1 zum TV M Q2 2017 ausdrücklich bezugnehmend auf Absatz 1 von einem Einsatz der Purser II als teilserviceintegrierter Purser. c) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen deutlich für ein solches Verständnis. Es wäre widersinnig, wenn die Tarifvertragsparteien in § 2 Abs. 2 Satz 1 Anlage 1 zum TV M Q2 2017 mit „teilserviceintegrierter Purser“ einerseits sowie „Gemischt-Purser“ andererseits ein und dieselbe Position gemeint hätten. Überdies ist es auch fernliegend anzunehmen, die Tarifvertragsparteien hätten angenommen, es fänden sich (ausreichend) Purser II, die bereit wären, freiwillig befristet auf die niedriger bewertete Position eines Gemischt-Pursers (vgl. § 1 Abs. 2 Anlage 1 zum TV M Q2 2017) zu wechseln. 3. Soweit die Personalvertretung behauptet, die Arbeitgeberin habe die FAQ und die Bedingungen der vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 Anlage 1 zum TV M Q2 2017 durchgeführten Abfrage nachträglich geändert, ist dieses pauschale und von der Arbeitgeberin bestrittene Vorbringen nicht geeignet, näheren Sachvortrag zu ersetzen. IV. Da die Gruppenvertretung mit ihrem insoweit als Hauptantrag gestellten Antrag zu 3. unterliegt, fiel auch der als (echter) Hilfsantrag gestellte Antrag zu 4. der Kammer zu Entscheidung an. Der zulässige Antrag zu 4. ist unbegründet. Die Abfrage war nicht fehlerhaft. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (s.o. unter B. III.). V. Der Antrag zu 5. ist unbegründet. Der Arbeitgeberin ist nicht aufzugeben, nach § 2 Abs. 2 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 Stellen für Gemischt-Purser auszuschreiben. Dies folgt aus einer Auslegung der Anlage 1 zum TV M Q2 2017. 1. Eine eindeutige Verpflichtung zur Ausschreibung von Stellen für Gemischt-Purser lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 nicht entnehmen. Normiert ist lediglich eine Nichtverpflichtung. 2. Systematische Erwägungen sprechen jedenfalls dafür, dass es der Arbeitgeberin in Ansehung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 freisteht, zur Bedarfsdeckung anstelle von Stellen für Gemischt-Purser Stellen für Purser II sn/tsi auszuschreiben. Dies steht im Einklang mit der Überschrift „Ausschreibung Purser II Stellen“. 3. Sofern man § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 unter teleologischen Gesichtspunkten eine Ausschreibungsverpflichtung entnähme, besagte dies noch nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Geltung beanspruchte. Sinn und Zweck des § 2 der Anlage 1 zum TV M Q2 2017 sprechen dafür, dass es um eine Bedarfsdeckung hinsichtlich der Übernahme von Tätigkeiten im Service an Bord durch Purser – gleich ob mit Gemischt-Pursern oder teilserviceintegrierten Pursern – geht. VI. Da die Gruppenvertretung mit ihrem insoweit als Hauptantrag gestellten Antrag zu 5. unterliegt, fiel auch der als (echter) Hilfsantrag gestellte Antrag zu 6. der Kammer zu Entscheidung an. Der zulässige Antrag zu 6. ist unbegründet. Die begehrte Verpflichtung zur Ausschreibung ist ebenfalls nicht festzustellen. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (s.o. unter B. V.). VII. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).