Urteil
4 AZR 697/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mitgliedschaftsformwechsel innerhalb desselben Verbandes beendet die Tarifgebundenheit nicht, sofern die Satzung keine konstitutive Trennung der tarifgebundenen Mitglieder vorsieht.
• Geltungsbereichsbestimmungen von BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 erfassen auch Mitglieder des innerverbandlich geführten Wirtschaftsverbandes, wenn der Tarifvertrag keine deutliche Beschränkung auf einen Teil der Mitglieder ausdrückt.
• Der BETV 2012 enthält eine ausdrückliche, auf ‚T-Mitglieder‘ beschränkte Geltungsbereichsregelung; daher erfasst er nicht ohne weiteres Mitglieder, die nur dem Wirtschaftsverband zugeordnet sind.
• Ist die grundsätzliche Tarifgeltung bejaht, kann über konkrete Leistungsbeträge nicht entschieden werden, wenn Tatsachenfeststellungen zur zutreffenden Eingruppierung und zur Höhe fehlen.
Entscheidungsgründe
Tarifgebundenheit bei innerverbandlichem Mitgliedsstatus und Anwendungsbereich neuere Entgelttarifverträge • Mitgliedschaftsformwechsel innerhalb desselben Verbandes beendet die Tarifgebundenheit nicht, sofern die Satzung keine konstitutive Trennung der tarifgebundenen Mitglieder vorsieht. • Geltungsbereichsbestimmungen von BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 erfassen auch Mitglieder des innerverbandlich geführten Wirtschaftsverbandes, wenn der Tarifvertrag keine deutliche Beschränkung auf einen Teil der Mitglieder ausdrückt. • Der BETV 2012 enthält eine ausdrückliche, auf ‚T-Mitglieder‘ beschränkte Geltungsbereichsregelung; daher erfasst er nicht ohne weiteres Mitglieder, die nur dem Wirtschaftsverband zugeordnet sind. • Ist die grundsätzliche Tarifgeltung bejaht, kann über konkrete Leistungsbeträge nicht entschieden werden, wenn Tatsachenfeststellungen zur zutreffenden Eingruppierung und zur Höhe fehlen. Kläger (Müllwerker, seit 1992 bei Beklagter) verlangt Differenzentgelt, Jahressonderzahlung 2012 und tarifliche Einmalzahlung 2012 aus Verweisung auf Tarifverträge der Entsorgungswirtschaft. Die Beklagte war langjähriges BDE-Mitglied und wechselte 2002 formell in eine innerverbandliche Mitgliedsform („Wirtschaftsverband“), die nach Verbandssatzung anders gelistet wurde; vollständiger Austritt erfolgte 2012. BDE und ver.di schlossen später BMTV 2009, BETV 2011 und BETV 2012. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht verneinten die Tarifgeltung zugunsten des Klägers; das BAG hat die Revision teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen. Streitentscheidend ist, ob die Beklagte weiterhin an die früheren Tarifverträge gebunden war und ob der BETV 2012 auf sie anwendbar ist. • Die Revision ist teilweise begründet; BERT, BMTV 2009 und BETV 2011 galten für das Arbeitsverhältnis der Parteien grundsätzlich weiterhin. Ein innerverbandlicher Wechsel der Mitgliedsform hat die Tarifgebundenheit nicht beendet, soweit die Satzung keine konstitutive Beschränkung der Tarifgeltung erkennen lässt (vgl. §3 Abs.1 TVG). • Bei Auslegung von Geltungsbereichsbestimmungen ist nur bei deutlichen Hinweisen im Tarifvertrag von einer Beschränkung auf einen Teil der Mitglieder auszugehen; im Wortlaut der BERT und des BMTV 2009 fehlt ein solcher deutlicher Anhaltspunkt, daher erfassen deren Geltungsbereiche auch Mitglieder des Wirtschaftsverbandes. • Der BETV 2012 dagegen nennt ausdrücklich ‚ordentliches Mitglied mit Verbandstarifbindung (T-Mitglied) des Arbeitgeberverbandes des BDE‘; diese Formulierung deutet eine beabsichtigte mitgliederbezogene Beschränkung und schließt die Beklagte im relevanten Zeitraum aus. • Der BETV 2011 ist nicht durch Zeitablauf oder sukzessive Ablösung weggefallen; jedenfalls entfällt seine normative Wirkung nicht zugunsten der Beklagten und wirkt ggf. nach. Selbst bei teilweise Ablösung bliebe die Nachwirkung bzw. Bestandsschutz zu prüfen. • Die Sache ist in Bezug auf die Anträge 1,2,4 und 5 an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil dort nicht hinreichend festgestellt wurde, welche tarifliche Eingruppierung der Kläger konkret zuzuordnen ist und welche Berechnungsgrundlagen sich daraus ergeben (Fehlen erforderlicher Tatsachenfeststellungen, §563 ZPO). • Der Anspruch aus §5 BETV 2012 (tarifliche Einmalzahlung) ist unbegründet, weil der BETV 2012 die Beklagte aufgrund der T-Mitglied-Beschränkung nicht erfasst; insoweit ist die Revision zurückzuweisen. • Bei Zurückverweisung hat die Tatsacheninstanz insbesondere die bisherigen Vorträge der Parteien zur Tätigkeit und Eingruppierung aufzugreifen, weiter aufzuklären und die Berechnung der Entgeltdifferenzen und der Jahressonderzahlung vorzunehmen. Die Revision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als es um die tarifliche Einmalzahlung nach §5 BETV 2012 geht; dieser Anspruch ist unbegründet, weil der BETV 2012 die Beklagte nicht erfasst. Im Übrigen wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil die Ansprüche auf Differenzentgelt und Jahressonderzahlung dem Grunde nach bestehen, aber aufgrund ungenügender Tatsachenfeststellungen (insbesondere zur zutreffenden tariflichen Eingruppierung und zu den Berechnungsgrundlagen) nicht in der Sache entschieden werden konnten. Das Landesarbeitsgericht muss nach Zurückverweisung die Eingruppierung des Klägers klären, die maßgeblichen Entgelttabellen anwenden und die jeweiligen Beträge feststellen; erst danach kann über die Höhe der Zahlungen und Zinsen entschieden werden.