Urteil
24 Ca 3723/21
ArbG Frankfurt 24. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Auflösung einer Kollisionslage zweier kollidierender Tarifverträge in einem Unternehmen des Bahnverkehrs.
2. Der Verdrängungstatbestand reagiert schon darauf, dass die Tarifverträge der verschiedenen Gewerkschaften nicht inhaltsgleich sind, so dass jede - auch minimale Abweichung - aber auch jede Nichtregelung schadet. Inhaltsgleich sind zwei Tarifwerke nur dann, wenn sie exakt dieselben Regelungen enthalten.
3. Einer Kollisionslage steht nicht entgegen, dass die kollidierenden Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität abgeschlossen wurden.
4. Die Ergebnisse von Betriebsratswahlen können ein wichtiges Indiz für die tatsächlichen gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse in einem Betrieb darstellen.
5. § 4a TVG findet auch auf gemeinsame Einrichtungen iSd § 4 Abs 2 TVG Anwendung.
6. Die Verdrängungswirkung des § 4a Abs 2 S 2 TVG erfordert keine vollzogene Nachzeichnung iSd § 4a Abs 4 TVG.
7. § 4a TVG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Berufung eingelegt beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 394/22.
Tenor
1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren:
a) Bei der D. R. AG
o R.1.1. Wahlbetrieb U.;
o R.1.2. Wahlbetrieb M.;
o R.1.3. Wahlbetrieb O.;
o R.1.4. Wahlbetrieb A.;
o R.1.5. Wahlbetrieb B.-S.;
o R.1.6 Wahlbetrieb O.;
o R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung;
o R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn M.;
o R.2.1. Wahlbetrieb S.;
o R.2.2. Wahlbetrieb W.;
o R.3.1. Wahlbetrieb N./B.;
o R.4.2. Wahlbetrieb B./B.;
o R.5.2. Wahlbetrieb S./S.;
o R.6.3. Wahlbetrieb M./W.;
o R.6.4. Wahlbetrieb S.;
o R.7.5. Wahlbetrieb T.;
o R.8.1. Wahlbetrieb R.N.;
o R.9.1. Wahlbetrieb N.;
o R.9.2. Wahlbetrieb R.;
o R.9.3. Wahlbetrieb R.-R.;
o R.9.4. Wahlbetrieb W.;
o RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);
b) Bei weiteren Unternehmen des D.-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich
o S-Bahn Bln der S-Bahn B. GmbH;
o R. der D. Z.Bus Regionalverkehr A.-B. GmbH;
o R.0.1 der S-Bahn H. GmbH;
o RN.1 K.bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.2 E.gebirge und O. B.- und S.bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.3 S.B.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.4 Vertriebsservice O. der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.5 W.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.Z Geschäftsführung R./R. der D. R. Verkehrs GmbH;
c) Bei der D. Fernverkehr AG
o F.l.1 F./S.;
o F.l.2 F./K.;
o F.l.3 K.;
o F.l.5 B./H.;
o F.l.6 H.;
o F.l.7 B./S.;
o F.l.10 E./L.;
o F.l.11 M.;
o F.l.12 N./W.;
o F.l.13 D./M.;
o F.l.14 K.;
o F.l.15 S.;
o F.I.16 W.;
o F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);
d) Bei der D. Cargo AG
o C 1 D. Cargo B.;
o C 2 D. Cargo H.;
o C 3 D. Cargo D.;
o C 4 D. Cargo F. (M.);
o C 5 D. Cargo H.;
o C 7 D. Cargo H.;
o C 8 D. Cargo M.;
o C 9 D. Cargo M.;
o C 10 D. Cargo N.;
o C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) D.;
o C 12 Zentrale M..
2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden Leistungen zu gewähren, die weder eine Tätigkeit gem. Anlage 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-Zug A. M.) in der Fassung des TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019 bzw. den Anlagen zu den unternehmensbezogenen Verbandstarifen des Tarifvertrags für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. (ZubTV) in der Fassung des TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019, des Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. (LrfTV), zuletzt geändert durch TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019 und des Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. (DispoTV), zuletzt geändert durch TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019, ausüben oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) in seiner aktuellsten Fassung des TV 1/2019 G. D. vom 4. Januar 2019 haben.
3. Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 0/100 Euro) angedroht.
4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, auf ihre Mitglieder Herrn C. W., Herrn U. B., Herrn K. d. A. H. und Herrn A. D. durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist:
a) Bei der D. R. AG
o R.1.1. Wahlbetrieb U.;
o R.1.2. Wahlbetrieb M.;
o R.1.3. Wahlbetrieb O.;
o R.1.4. Wahlbetrieb A.;
o R.1.5. Wahlbetrieb B.-S.;
o R.1.6 Wahlbetrieb O.;
o R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung;
o R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn M.;
o R.2.1. Wahlbetrieb S.;
o R.2.2. Wahlbetrieb W.;
o R.3.1. Wahlbetrieb N./B.;
o R.4.2. Wahlbetrieb B./B.;
o R.5.2. Wahlbetrieb S./S.;
o R.6.3. Wahlbetrieb M./W.;
o R.6.4. Wahlbetrieb S.;
o R.7.5. Wahlbetrieb T.;
o R.8.1. Wahlbetrieb R.N.;
o R.9.1. Wahlbetrieb N.;
o R.9.2. Wahlbetrieb R.;
o R.9.3. Wahlbetrieb R.-R.;
o R.9.4. Wahlbetrieb W.;
o RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);
b) Bei weiteren Unternehmen des D-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich
o S-Bahn B. der S-Bahn B. GmbH;
o R. der D. Z.Bus Regionalverkehr A.-B. GmbH;
o R.0.1 der S-Bahn H. GmbH;
o RN.1 K.bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.2 E.gebirge und O. B.- und S.bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.3 S.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.4 Vertriebsservice O. der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.5 W.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH;
o RN.Z Geschäftsführung R./R. der D. R. Verkehrs GmbH;
c) Bei der D. Fernverkehr AG
o F.l.1 F./S.;
o F.l.2 F./K.;
o F.l.3 K.;
o F.l.5 B./H.;
o F.l.6 H.;
o F.l.7 B./S.;
o F.l.10 E./L.;
o F.l.11 M.;
o F.l.12 N./W.;
o F.l.13 D./M.;
o F.l.14 K.;
o F.l.15 S.;
o F.I.16 W.;
o F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr);
d) Bei der D. Cargo AG
o C 1 D. Cargo B.;
o C 2 D. Cargo H.;
o C 3 D. Cargo D.;
o C 4 D. Cargo F. (M.);
o C 5 D. Cargo H.;
o C 7 D. Cargo H.;
o C 8 D. Cargo M.;
o C 9 D. Cargo M.;
o C 10 D. Cargo N.;
o C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) D.;
o C 12 Zentrale M..
5. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.
6. Die Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1. zu 75% und die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben – soweit erstattungsfähig – der Beklagte zu 1. zu 75% und die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
8. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auflösung einer Kollisionslage zweier kollidierender Tarifverträge in einem Unternehmen des Bahnverkehrs. 2. Der Verdrängungstatbestand reagiert schon darauf, dass die Tarifverträge der verschiedenen Gewerkschaften nicht inhaltsgleich sind, so dass jede - auch minimale Abweichung - aber auch jede Nichtregelung schadet. Inhaltsgleich sind zwei Tarifwerke nur dann, wenn sie exakt dieselben Regelungen enthalten. 3. Einer Kollisionslage steht nicht entgegen, dass die kollidierenden Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität abgeschlossen wurden. 4. Die Ergebnisse von Betriebsratswahlen können ein wichtiges Indiz für die tatsächlichen gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse in einem Betrieb darstellen. 5. § 4a TVG findet auch auf gemeinsame Einrichtungen iSd § 4 Abs 2 TVG Anwendung. 6. Die Verdrängungswirkung des § 4a Abs 2 S 2 TVG erfordert keine vollzogene Nachzeichnung iSd § 4a Abs 4 TVG. 7. § 4a TVG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Berufung eingelegt beim Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 4 Sa 394/22. 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren: a) Bei der D. R. AG o R.1.1. Wahlbetrieb U.; o R.1.2. Wahlbetrieb M.; o R.1.3. Wahlbetrieb O.; o R.1.4. Wahlbetrieb A.; o R.1.5. Wahlbetrieb B.-S.; o R.1.6 Wahlbetrieb O.; o R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; o R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn M.; o R.2.1. Wahlbetrieb S.; o R.2.2. Wahlbetrieb W.; o R.3.1. Wahlbetrieb N./B.; o R.4.2. Wahlbetrieb B./B.; o R.5.2. Wahlbetrieb S./S.; o R.6.3. Wahlbetrieb M./W.; o R.6.4. Wahlbetrieb S.; o R.7.5. Wahlbetrieb T.; o R.8.1. Wahlbetrieb R.N.; o R.9.1. Wahlbetrieb N.; o R.9.2. Wahlbetrieb R.; o R.9.3. Wahlbetrieb R.-R.; o R.9.4. Wahlbetrieb W.; o RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); b) Bei weiteren Unternehmen des D.-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich o S-Bahn Bln der S-Bahn B. GmbH; o R. der D. Z.Bus Regionalverkehr A.-B. GmbH; o R.0.1 der S-Bahn H. GmbH; o RN.1 K.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.2 E.gebirge und O. B.- und S.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.3 S.B.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.4 Vertriebsservice O. der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.5 W.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.Z Geschäftsführung R./R. der D. R. Verkehrs GmbH; c) Bei der D. Fernverkehr AG o F.l.1 F./S.; o F.l.2 F./K.; o F.l.3 K.; o F.l.5 B./H.; o F.l.6 H.; o F.l.7 B./S.; o F.l.10 E./L.; o F.l.11 M.; o F.l.12 N./W.; o F.l.13 D./M.; o F.l.14 K.; o F.l.15 S.; o F.I.16 W.; o F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); d) Bei der D. Cargo AG o C 1 D. Cargo B.; o C 2 D. Cargo H.; o C 3 D. Cargo D.; o C 4 D. Cargo F. (M.); o C 5 D. Cargo H.; o C 7 D. Cargo H.; o C 8 D. Cargo M.; o C 9 D. Cargo M.; o C 10 D. Cargo N.; o C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) D.; o C 12 Zentrale M.. 2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden Leistungen zu gewähren, die weder eine Tätigkeit gem. Anlage 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-Zug A. M.) in der Fassung des TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019 bzw. den Anlagen zu den unternehmensbezogenen Verbandstarifen des Tarifvertrags für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. (ZubTV) in der Fassung des TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019, des Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. (LrfTV), zuletzt geändert durch TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019 und des Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. (DispoTV), zuletzt geändert durch TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019, ausüben oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) in seiner aktuellsten Fassung des TV 1/2019 G. D. vom 4. Januar 2019 haben. 3. Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 0/100 Euro) angedroht. 4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, auf ihre Mitglieder Herrn C. W., Herrn U. B., Herrn K. d. A. H. und Herrn A. D. durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist: a) Bei der D. R. AG o R.1.1. Wahlbetrieb U.; o R.1.2. Wahlbetrieb M.; o R.1.3. Wahlbetrieb O.; o R.1.4. Wahlbetrieb A.; o R.1.5. Wahlbetrieb B.-S.; o R.1.6 Wahlbetrieb O.; o R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; o R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn M.; o R.2.1. Wahlbetrieb S.; o R.2.2. Wahlbetrieb W.; o R.3.1. Wahlbetrieb N./B.; o R.4.2. Wahlbetrieb B./B.; o R.5.2. Wahlbetrieb S./S.; o R.6.3. Wahlbetrieb M./W.; o R.6.4. Wahlbetrieb S.; o R.7.5. Wahlbetrieb T.; o R.8.1. Wahlbetrieb R.N.; o R.9.1. Wahlbetrieb N.; o R.9.2. Wahlbetrieb R.; o R.9.3. Wahlbetrieb R.-R.; o R.9.4. Wahlbetrieb W.; o RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); b) Bei weiteren Unternehmen des D-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich o S-Bahn B. der S-Bahn B. GmbH; o R. der D. Z.Bus Regionalverkehr A.-B. GmbH; o R.0.1 der S-Bahn H. GmbH; o RN.1 K.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.2 E.gebirge und O. B.- und S.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.3 S.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.4 Vertriebsservice O. der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.5 W.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.Z Geschäftsführung R./R. der D. R. Verkehrs GmbH; c) Bei der D. Fernverkehr AG o F.l.1 F./S.; o F.l.2 F./K.; o F.l.3 K.; o F.l.5 B./H.; o F.l.6 H.; o F.l.7 B./S.; o F.l.10 E./L.; o F.l.11 M.; o F.l.12 N./W.; o F.l.13 D./M.; o F.l.14 K.; o F.l.15 S.; o F.I.16 W.; o F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); d) Bei der D. Cargo AG o C 1 D. Cargo B.; o C 2 D. Cargo H.; o C 3 D. Cargo D.; o C 4 D. Cargo F. (M.); o C 5 D. Cargo H.; o C 7 D. Cargo H.; o C 8 D. Cargo M.; o C 9 D. Cargo M.; o C 10 D. Cargo N.; o C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) D.; o C 12 Zentrale M.. 5. Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen. 6. Die Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1. zu 75% und die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben – soweit erstattungsfähig – der Beklagte zu 1. zu 75% und die Beklagte zu 2. zu 25% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 570.000,00 EUR festgesetzt. 8. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Urteilsverfahren ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 ArbGG die zulässige Verfahrensart (vgl. zum Klageantrag zu 4. BAG 29. April 1992 – 4 AZR 432/91 – AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 3). Es geht vorliegend nicht um die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines betriebsverfassungsrechtlichen Handelns, für die nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts das Beschlussverfahren die zutreffende Verfahrensart ist (vgl. BAG 7. Juni 2017 – 1 ABR 32/15 – AP GG § 9 Nr. 152, mwN.). II. Zudem ist insbesondere der Klageantrag zu 4. entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar ist in dem Antrag nicht konkret benannt, in welcher Weise die Beklagte zu 2. auf ihre Mitglieder einwirken soll. Das ist aber nach der Rechtsprechung des Tarifsenats des Bundesarbeitsgerichts bei der Einwirkungsklage auch nicht erforderlich (vgl. BAG 25. Januar 2006 – 4 AZR 552/04 – AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 6, mwN.). B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu 1. (I.) und 2. (II.) geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten zu 1. zu. Demgemäß kann er auch die Androhung von Zwangsgeld beanspruchen (III.). Dem Kläger steht auch der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. zu (IV.). Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist mangels schlüssiger Darlegung, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zurückzuweisen (V.). I. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch mit Erfolg auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen, denn die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 1. Nach allgemeiner Auffassung kann der in § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Unterlassungsanspruch zur Abwehr von Eingriffen in alle nach § 823 BGB geschützten Rechte, Lebensgüter und Interessen herangezogen werden. Das Bundesarbeitsgericht schließt hieraus in ständiger Rechtsprechung, dass sich eine Koalition gegen rechtswidrige Eingriffe in ihre von Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete kollektive Koalitionsfreiheit mit Hilfe von Unterlassungsklagen wehren kann. Zum Schutzbereich des § 823 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG gehört nämlich auch das Recht der Koalition auf koalitionsmäßige Betätigung. Es wird durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistet. Der Grundrechtsschutz richtet sich nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG auch gegen privatrechtliche Beschränkungen, hat also Drittwirkung. Demnach sind Abreden, welche die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig und mit Rechtsbehelfen zu verhindern (vgl. BAG 20. April 1999 – 1 ABR 72/98 – AP GG Art. 9 Nr. 89, mwN.). Demnach kann sich auch der Kläger als tarifvertragschließender Arbeitgeberverband auf diese Anspruchsgrundlage berufen (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 93). 2. Hiernach wird der Kläger in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. a) In den streitgegenständlichen Betrieben ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG nur der SozialSicherungsTV 2017, nicht jedoch (zugleich) der GE-TV G. anwendbar. aa) Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG). bb) Vorliegend besteht eine Tarifkollision iSd. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG; es erfolgte auch eine ernsthafte und wirksame Berücksichtigung iSv. Halbs. 2. (1) Bei dem ungekündigten SozialSicherungsTV 2017 und dem GE-TV G. handelt es sich um kollidierende Tarifverträge, wobei der SozialSicherungsTV 2017 der Mehrheitstarifvertrag ist. (a) Der SozialSicherungsTV 2017 und der GE-TV G. sind kollidierende Tarifverträge. (aa) Die Tarifverträge überschneiden sich in ihren räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereichen (vgl. zur Auslegung BAG 16. November 2016 – 4 AZR 697/14 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 31, mwN.). Dass sich die Tarifverträge in ihren räumlichen und fachlichen Geltungsbereichen überschneiden, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie überschneiden sich zudem in ihren persönlichen Geltungsbereichen. Die persönlichen Geltungsbereiche sind in § 1 Abs. 3 GE-TV G. bzw. § 2 Abs. 2 SozialSicherungsTV 2017 geregelt. Dass die Tarifverträge nur auf Mitglieder der Beklagten zu 2. einerseits bzw. E.-Mitglieder andererseits Anwendung fänden, lässt sich ihnen nicht entnehmen. § 1 Abs. 3 GE-TV G. nimmt zwar Bezug auf Tarifverträge der Beklagten zu 2., dies allerdings nur tätigkeitsbezogen. § 6 Abs. 4 GE-TV G., der eine Mitgliedschaft bei der Beklagten zu 2. voraussetzt, betrifft nach Wortlaut und Systematik indes nur die nähere Leistungsberechtigung, nicht aber den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Überdies lässt sich § 3 Abs. 3 und 4 Sozial-SicherungsTV 2017 entnehmen, dass grundsätzlich auch Nicht-E.-Mitglieder vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst sein sollen. (bb) Die Tarifverträge überschneiden sich auch in ihren zeitlichen Geltungsbereichen. Seit dem 1. Januar 2021 besteht infolge der Beendigung des TV Grundsatzfragen ohne Nachwirkung eine Kollisionslage zwischen dem GE-TV G. und dem SozialSicherungsTV 2017. Unerheblich ist, dass sich der GE-TV G. mittlerweile in Nachwirkung befindet. Auch ein nachwirkender Tarifvertrag kann nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt werden (ErfK-Franzen, 22. Aufl., § 4a TVG Rn. 8). (cc) Die Tarifverträge sind zudem nicht inhaltsgleich. Der Verdrängungstatbestand reagiert schon darauf, dass die Tarifverträge der verschiedenen Gewerkschaften „nicht inhaltsgleich“ sind, so dass jede – auch minimale – inhaltliche Abweichung aber auch jede Nichtregelung schadet. Inhaltsgleich sind demgegenüber zwei Tarifwerke dann und nur dann, wenn sie exakt dieselben Regelungen enthalten (Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 133 f., mwN.). Dies ist hier nicht der Fall. (dd) Einer Kollisionslage steht auch nicht entgegen, dass die Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität abgeschlossen wurden. Ausweislich des TV Grundsatzfragen wollten die Tarifvertragsparteien § 4a TVG für ihr Verhältnis untereinander abbedingen, mit der Folge, dass zwischen ihnen während der Laufzeit des Tarifvertrags nur die §§ 3, 4 TVG gelten sollten. Die Rechtsfolgen des Tarifvertrags sollten von vornherein nur zeitlich befristet sein, was auch anhand seines nachwirkungslosen Endes am 31. Dezember 2020 ersichtlich ist. Soweit beklagtenseits auf den Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 TVG verwiesen wird, ist dem nicht zu folgen. Gemäß § 13 Abs. 3 TVG ist § 4a TVG auf Tarifverträge nicht anzuwenden, die bereits am 10. Juli 2015 galten. Sinn und Zweck dieser Übergangsregelung war es, den verschiedenen Akteuren Gelegenheit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Vorliegend war indes sämtlichen Beteiligten klar, dass die Vorschrift § 4a TVG mit Beendigung des TV Grundsatzfragen anwendbar sein würde, so dass hinreichend Gelegenheit bestand, sich auf diese Situation einzustellen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von § 13 TVG rechtfertigen daher die Nichtanwendung von § 4a TVG auf solche Tarifverträge, die in einer Phase geschlossen wurden, während derer § 4a TVG abbedungen wurde (so bereits zutreffend ArbG Berlin 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.). (b) Bei dem SozialSicherungsTV 2017 handelt es sich um den Mehrheitstarifvertrag in den streitgegenständlichen Betrieben. (aa) Der Kläger behauptet, dass die E. in den streitgegenständlichen Betrieben jeweils die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder habe. Er stützt sich hierzu auf die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen: Die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen, das analog § 58 Abs. 3 ArbGG durchgeführte notarielle Verfahren der D. AG mit der E., die vorliegenden Tarifbindungsanzeigen sowie die gemeinsam mit den betrieblichen Personalverantwortlichen durchgeführte Analyse der betrieblichen Situation. Diese Umstände indizieren hinreichend die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse in den streitgegenständlichen Betrieben. Insbesondere die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen bilden entgegen der Auffassung der Beklagten ein gewichtiges Indiz (BeckOK ArbR-Giesen, 62. Ed., § 4a TVG Rn. 38a). (bb) Die Beklagten haben diese Indizwirkung nicht erschüttert. In tatsächlicher Hinsicht beschränken sie sich insoweit auf ein schlichtes Bestreiten der klägerischen Behauptung. Dies ist nicht ausreichend. Die Behauptung des Klägers gilt als zugestanden. Nach § 138 Abs. 2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Hat sich eine Partei substantiiert geäußert, so obliegt es jetzt dem Gegner, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen. Pauschales Bestreiten auf substantiierten Vortrag genügt nicht den Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 ZPO und hat die Geständnisfiktion des Abs. 3 zur Folge. Nur wenn dem Beklagten ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich ist, weil er keine Kenntnis hat und sie sich auch nicht zu verschaffen vermag, ist ihm einfaches Bestreiten erlaubt. Substantiiertes Bestreiten heißt, eine Gegendarstellung zu geben, soweit der Beklagte dazu in der Lage ist (vgl. MüKo ZPO-Fritsche, 6. Aufl., § 138 Rn. 22 f., mwN.). Insbesondere die Beklagte zu 2. wäre zu einer Gegendarstellung in Bezug auf die Zahl ihrer in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder in den Betrieben in der Lage gewesen. Bei dem „Bestreiten“ der Beklagten handelt es sich im Ergebnis um ein unzulässiges „Bestreiten“ mit Nichtwissen. Eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist einer Partei nicht nur dann verwehrt, wenn sie eigene Handlungen und Wahrnehmungen betreffen, sondern auch, wenn es um Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich geht. Insoweit ist die Partei in der Lage und prozessual auch verpflichtet, sich zu erkundigen. Ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht darf eine Partei die Behauptung der Gegenpartei bestreiten, wenn ihr subjektiver Wissensstand darauf schließen lässt, die erhobene Behauptung sei unwahr. Lässt dagegen ihr subjektiver Wissensstand diesen Schluss nicht zu, so darf sie nicht bestreiten. Sie darf sich dann auch nicht mit Nichtwissen erklären, sofern sie eigene Kenntnisse hat, die für die Wahrheit der Behauptung sprechen. Die Partei darf sich weder „blind stellen“ noch „mauern“. Mit Nichtwissen darf sie sich nur dann erklären, wenn sie zu der behaupteten Tatsache aus eigener oder in ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich gewinnbarer Kenntnis nichts erklären kann. Wo eigenes Wissen vorhanden ist oder nach der Lebenserfahrung eigenes Wissen vorhanden sein muss, darf die Partei nicht „mit Nichtwissen bestreiten“. Genau genommen enthält die Erklärung mit Nichtwissen kein Bestreiten, sondern lediglich die Aussage, es könne mangels eigener Kenntnis nicht gesagt werden, ob die Behauptung wahr oder falsch sei. Diese Erklärung darf nur dann abgegeben werden, wenn eigene Erkenntnisse tatsächlich nicht vorliegen (BAG 12. Februar 2004 – 2 AZR 163/03 – AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 1, mwN.). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt (BGH 8. Januar 2019 – II ZR 139/17 – NJW-RR 2019, 747, mwN.). Hiernach ist es den Beklagten insbesondere in Ansehung des Umstands, dass die Beklagte zu 2. das mit Schreiben vom 16. Februar 2021 ausgesprochene Angebot des Klägers zur Durchführung eines Verfahrens analog § 58 Abs. 3 ArbGG ablehnte, verwehrt, die klägerische Behauptung lediglich pauschal – mit Nichtwissen – bestreiten. (c) § 4a TVG findet auch auf gemeinsame Einrichtungen Anwendung. (aa) Ob § 4a TVG auf Tarifverträge, die gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG wie den Beklagten zu 1. vorsehen und regeln, Anwendung findet, ist nicht abschließend geklärt. Zum Teil wird dies bezweifelt (vgl. Wiedemann-Jacobs, TVG, 8. Aufl., § 4a Rn. 317). Nach überzeugender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, sind solche Tarifverträge nicht aus dem Anwendungsbereich des § 4a TVG herausgenommen. Wer § 4a TVG ernst nimmt, erkennt, dass auch die Beitragspflichten zur gemeinsamen Einrichtung ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben und damit die – in Abs. 1 ausdrücklich erwähnte – „Verteilungsfunktion“ des § 4a TVG betroffen ist. Nur die gemeinsame Einrichtung selbst steht außerhalb des Betriebes; ihr tarifiertes Innenrecht ist von der Tarifkollision nicht betroffen (so zutreffend Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4a Rn. 119). (bb) Bei den Regelungen über Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen handelt es sich auch nicht um schuldrechtliche Normen, auf die § 4a TVG nicht anwendbar wäre. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG erfasst „die Rechtsnormen des Tarifvertrags“. Bei einem Tarifvertrag, der gemeinsamen Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG wie den Beklagten zu 1. vorsieht und regelt, handelt es sich bereits ausweislich der Überschrift des § 4 TVG um „Rechtsnormen“. (cc) Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das Nachzeichnungsrecht des § 4a Abs. 4 TVG u.a. in Bezug auf Normen über gemeinsame Einrichtungen Probleme bereitet. Richtigerweise kann dies aber nicht zu einer Einschränkung des sämtliche Normarten umfassenden tatbestandlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift führen. Eine solche „teleologische“ Reduktion stünde – wie oben ausgeführt – tatsächlich dem Telos der Verteilungsfunktion entgegen. Überdies ist es keineswegs so, dass ein Nachzeichnungsrecht in dieser Konstellation nicht bestünde (vgl. näher Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4a Rn. 215). (dd) Gegen eine einschränkende Auslegung des weit gefassten Wortlauts der Norm spricht aus Sicht der Kammer schließlich folgende Überlegung. § 4a TVG wurde mit Wirkung vom 10. Juli 2015 eingefügt. In der Folge wurde im Schrifttum diskutiert, ob § 4a TVG auf Tarifverträge, die gemeinsame Einrichtungen iSd. § 4 Abs. 2 TVG vorsehen und regeln, Anwendung findet. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 (BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 – AP GG Art. 9 Nr. 151) war der Gesetzgeber gehalten, § 4a TVG neuzufassen. Er änderte § 4a TVG sodann mit Wirkung vom 1. Januar 2019, entschied sich aber – weiterhin – dagegen, gemeinsame Einrichtungen vom Tatbestand der Norm auszunehmen. (d) Der Verdrängungswirkung steht auch nicht entgegen, dass bislang kein rechtskräftiger Beschluss iSd. §§ 99, 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG iVm. § 4a TVG ergangen ist. Die Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG tritt kraft Gesetzes ein, sobald es zur Tarifkollision kommt. Die Verdrängung ist danach nicht von einer Feststellung des Arbeitsgerichts nach § 99 ArbGG abhängig. Die Tarifvertragsparteien haben es demnach nicht in der Hand, die Verdrängungswirkung dadurch zu vermeiden, dass sie keinen Antrag nach § 99 ArbGG stellen (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 – AP GG Art. 9 Nr. 151). (e) Es besteht auch kein Vertrauensschutz, welcher der Verdrängungswirkung entgegenstünde. Soweit der Beklagte zu 1. meint, viele Leistungen des GE-TV G. könnten in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wegen Vertrauensschutzes nicht verdrängt werden, fehlt es bereits an konkreten Darlegungen, für welche Mitarbeiter die Nichtanwendung welche unzumutbare Härte darstellte. (f) Ebenso wenig erfordert die Verdrängungswirkung eine vollzogene Nachzeichnung iSd. § 4a Abs. 4 TVG. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass die Nachzeichnung nach § 4a Abs. 4 TVG als Recht der Minderheitsgewerkschaft ausgestaltet ist. Erhöbe man einen Vollzug der Nachzeichnung zur Voraussetzung einer Verdrängung, stünde die Verdrängungswirkung und damit § 4a TVG im Ergebnis zur Disposition der Minderheitsgewerkschaft. Dies widerspräche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach § 4a TVG nur unter Mitwirkung aller Gewerkschaften abbedungen werden kann (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 – AP GG Art. 9 Nr. 151). (2) Es erfolgte auch eine ernsthafte und wirksame Berücksichtigung iSv. § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG. Die Beklagten sind, da sie sich auf die Anwendbarkeit der Regelung berufen, primär darlegungsbelastet, Anzeichen für die nicht ernsthafte und wirksame Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmergruppen darzutun (vgl. BeckOK ArbR-Giesen, 62. Ed., § 4a TVG Rn. 40a). Dies haben sie jedoch nicht getan. Anderweitige diesbezügliche Anhaltspunkte sind ebenfalls nicht ersichtlich. cc) Es liegt auch kein Verstoß gegen die Vorgaben aus § 4a Abs. 5 TVG vor. Insbesondere informierte der Kläger die Beklagte zu 2. mit dem streitgegenständlichen Schreiben vom 10. August 2020 rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Tarifverhandlungen mit der E.. dd) Die Kammer ist schließlich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit von § 4a TVG überzeugt. (1) Die Kammer hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der materiellen Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorschrift. (a) Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Vorschrift im Wesentlichen für verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 11. Juli 2017 – 1 BvR 1571/15, 1 BvR 1588/15, 1 BvR 2883/15, 1 BvR 1043/16, 1 BvR 1477/16 – AP GG Art. 9 Nr. 151). Soweit das Bundesverfassungsgericht § 4a TVG für teilweise verfassungswidrig erachtete und dem Gesetzgeber aufgab, bis zum 31. Dezember 2018 Vorkehrungen zu schaffen, welche „eine hinreichende Berücksichtigung der Berufsgruppen strukturell sicherstellen, deren Tarifvertrag durch die Regelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt wird“, kam der Gesetzgeber dieser Forderung mit der Ergänzung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zum 1. Januar 2019 nach (BeckOK ArbR-Giesen, 62. Ed., § 4a TVG Rn. 9). Soweit der Beklagte zu 1. darauf hinweist, dass es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solcher Vorkehrungen bedürfe, „die strukturell darauf hinwirken, dass die Interessen der von der Verdrängung betroffenen Berufsgruppe im Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft wirksam berücksichtigt werden“, begründet auch dies keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 4a TVG n.F. Das Bundesverfassungsgericht hielt § 4a TVG a.F. nur deshalb für teilweise verfassungswidrig, weil es danach auch in solchen Fällen zur Verdrängung des Minderheitstarifvertrags kommen sollte, in denen eine Arbeitnehmergruppe in der Mehrheitsgewerkschaft nicht oder nur marginal vertreten war, so dass ihre Interessen beim Zustandekommen des Mehrheitsvertrags keine Rolle spielten und ihren Interessen daher auch durch eine etwaige Nachzeichnung dieses Mehrheitstarifvertrags nicht hinreichend Rechnung getragen werden konnte. Um diese Bedenken auszuräumen, musste der Gesetzgeber, dem vom Bundesverfassungsgericht ein weiter Spielraum bei der Umsetzung dieser Vorgaben eingeräumt wurde, nicht zwingend selbst regeln, auf welche Art und Weise die Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppe beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags zu berücksichtigen sind. Soweit der Beklagte zu 1. weiter einwendet, dass den Minderheitsgewerkschaften und deren Mitgliedern mit der Neuregelung nur die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle durch die Arbeitsgerichte bleibe, was das Bundesverfassungsgericht durch seinen Auftrag an den Gesetzgeber gerade habe verhindern wollen, ist eine solche Intention seiner Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen (so auch ArbG Berlin 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.). (b) Keinen Bedenken begegnet zudem, dass die Neuregelung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 TVG von der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts insoweit abweicht, als die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmergruppen nach ihrem Wortlaut derjenige trägt, der sich auf die fehlende Berücksichtigung beruft. Denn dem kann durch die Annahme einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung getragen werden. Zwar wird demjenigen, der sich auf die fehlende Interessenberücksichtigung beruft, dabei abzuverlangen sein, zunächst im Einzelnen darzulegen, die Interessen welcher Arbeitnehmergruppen beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags seiner Ansicht nach nicht hinreichend berücksichtigt wurden und zumindest grobe Anhaltspunkte für eine solche fehlende Interessenberücksichtigung vorzubringen. Dies erscheint jedoch zumutbar und mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar (so bereits zutreffend ArbG Berlin 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.). (2) Die Kammer hat auch hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Beklagte zu 1. meint, § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG sei fernerhin auch aus verfahrensrechtlichen Gründen verfassungswidrig und insoweit beanstandet, dass der Ausschuss für Arbeit und Soziales zur öffentlichen Anhörung in seiner 28. Sitzung vom 26. November 2018 ausschließlich Vertreter des DGB, der IG Metall und der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) geladen hatte, begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber schuldet im Regelfall ein Gesetz, nicht aber eine bestimmte vorgängige Auseinandersetzung (BVerfG 19. Mai 2020 – 1 BvR 672/19, 1 BvR 797/19, 1 BvR 2832/19 – AP GG § 9 Nr. 155 Rn. 8, mwN.). Anhaltspunkte dafür, warum dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sein gewesen sein sollte, sind weder konkret dargetan noch ersichtlich. Insbesondere war die Umsetzungsfrist 31. Dezember 2018 im Hinblick auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend lange bekannt, so dass potentiell betroffene Gewerkschaften wie die Beklagte zu 2. ausreichend Möglichkeit hatten, ihre Vorstellungen eigeninitiativ in den Diskurs einzubringen und sich insoweit Gehör zu verschaffen (so auch ArbG Berlin 21. September 2021 – 30 Ca 5638/21 – nv.). b) Die Nichtbeachtung der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG des GE-TV G. in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. Als Tarifvertragspartei kann der Kläger sich darauf berufen, dass in den streitgegenständlichen Betrieben einzig der Mehrheitstarifvertrag SozialSicherungsTV 2017 angewendet wird. Überdies ist in § 2 Abs. 3 GE-TV G. normiert, dass der Beklagte zu 1. Leistungen erbringt, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Der Tarifvollzug, den die Tarifvertragsparteien durch die gemeinsame Einrichtung besorgen können (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 81), ist durch die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben beeinträchtigt. Infolge der Verdrängungswirkung ist die Rechtsgrundlage in den streitgegenständlichen Betrieben nicht mehr anwendbar. 3. Der Beklagter zu 1. ist Störer. Der Beklagte zu 1. ist Handlungsstörer, denn seine fortlaufende Leistungsgewährung in den streitgegenständlichen Betrieben verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 4. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit des Klägers besteht in der erforderlichen Schwere. Die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in den streitgegenständlichen Betrieben betrifft eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich des GE-TV G. fallen. 5. Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit des Klägers ist auch rechtswidrig. Eine Duldungspflicht des Klägers besteht nicht. Es ist dem Beklagten zu 1. zuzumuten, sich normgerecht zu verhalten und es zu unterlassen, in den streitgegenständlichen Betrieben eingegliederten Arbeitnehmer und Auszubildenden Leistungen zu gewähren. Auf Seiten des Klägers ist seine beeinträchtigte Koalitionsfreiheit zu berücksichtigen, auf Seiten des Beklagten zu 1. insbesondere sein Vereinszweck. Sein Vereinszweck wird dadurch nicht vereitelt, dass er es unterlässt, in den streitgegenständlichen Betrieben Leistungen zu gewähren, denn dieser besteht in der Leistungserbringung im Geltungsbereich des GE-TV G.. Daraus folgt zweierlei. Erstens entspricht eine Leistungsgewährung in den streitgegenständlichen Betrieben nicht dem Vereinszweck. Zweitens kann der Beklagte zu 1. seinen Vereinszweck in den Betrieben, in denen die Beklagte zu 2. die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat, weiterhin uneingeschränkt ausüben. 6. Es sind künftig weitere Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit des Klägers zu besorgen. Der Beklagte zu 1. ist dem Unterlassungsverlangen des Klägers bislang nicht nachgekommen. Die diesbezüglichen Beschlussfassungen scheiterten sowohl im Vorstand als auch der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. II. Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Der Kläger kann seinen Unterlassungsanspruch mit Erfolg auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen, denn die fortlaufende Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. an die betroffenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden verletzt den Kläger in seiner Koalitionsfreiheit. 1. Vom persönlichen Geltungsbereich des GE-TV G. sind nur die im Klageantrag zu 2. aufgeführten Arbeitnehmer und Auszubildenden erfasst. Er berechtigt nicht sämtliche Mitglieder der Beklagten zu 2. zu Leistungen. Dies folgt aus einer Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen (BAG 13. Oktober 2021 – 4 AZR 365/20 – juris, mwN.). a) § 1 Abs. 3 GE-TV G. legt den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fest. Hiernach fallen unter den persönlichen Geltungsbereich des GE-TV G. nur die im Klageantrag zu 2. aufgezählten Arbeitnehmer und Auszubildenden. b) Folgte man der demgegenüber Ansicht der Beklagten, dass vom GE-TV G. alle Mitglieder der Beklagten zu 2. erfasst sein sollen, deren Arbeitgeberunternehmen entweder selbst Mitglied des Klägers sind, oder im Mehrheitsbesitz eines solchen Mitgliedsunternehmens sind, wäre § 1 Abs. 2 und Abs. 3 GE-TV G. überflüssig. Für eine solche Auslegung finden sich im GE-TV G. sowohl in grammatikalischer als auch systematischer als auch teleologischer Hinsicht keine hinreichenden Anhaltspunkte. 2. Der persönliche Geltungsbereich des GE-TV G. wurde auch nicht erweitert. Die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. war nicht berechtigt, den Geltungsbereich des Tarifvertrags zu erweitern. Eine solche Berechtigung folgt insbesondere nicht aus § 6 Abs. 1 lit. e) Satzung GE G., wonach Aufgabe der Mitgliederversammlung u.a. die Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften ist. Eine Befugnis zur Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs des GE-TV G. ergibt sich hieraus nicht. Ebenso wenig folgt aus der Richtlinienkompetenz des § 4 Abs. 1 GE-TV G. eine Entscheidungsbefugnis über den Umfang des persönlichen Geltungsbereichs. Die Vorschrift bezieht sich (lediglich) auf Leistungen. 3. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist auch nicht treuwidrig. Die streitgegenständliche Beschlussfassung vom 21. April 2017 indiziert keine Treuwidrigkeit des klägerischen Unterlassungsbegehrens. Die Beklagte zu 2. gab im Jahr 2020 ihre vorherige Beschränkung auf das Zugpersonal auf. Im Rahmen des Tarifkonflikts mit dem Kläger im Jahr 2021 forderte sie sodann, der Geltungsbereich des GE-TV G. müsse so gestaltet werden, dass künftig alle Arbeitnehmer, die in Mitgliedsunternehmen des Klägers oder in Unternehmen in unmittelbarem Mehrheitsbesitz eines Mitgliedsunternehmens des Klägers tätig seien, Ansprüche auf Leistungen des Beklagten zu 1. hätten. In Ansehung des Umstands, dass das Vorstandsgremium des Beklagten zu 1. paritätisch mit Mitgliedern des Klägers sowie der Beklagten zu 2. besetzt ist, vermag die Kammer vorliegend keine Treuwidrigkeit in Bezug auf das klägerische Unterlassungsbegehren zu erkennen. 4. Es sind künftig weitere Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit des Klägers zu besorgen. Der Beklagte zu 1. ist dem Unterlassungsverlangen des Klägers bislang nicht nachgekommen, sondern setzt die bisherige Leistungsgewährungspraxis fort. 5. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen (unter B. I.) verwiesen. III. Der Klageantrag zu 3. ist auch begründet. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 890 Abs. 2, Abs. 1 ZPO ist dem Beklagten zu 1. antragsgemäß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR anzudrohen. IV. Der Klageantrag zu 4. ist ebenso begründet. Der Kläger hat aus dem GE-TV G. einen Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. dahingehend, dass diese auf ihre – in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten sowie die Geschäftsführung des Beklagten zu 1. ausübenden – Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirkt, dass sich diese tarifgerecht verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende in den streitgegenständlichen Betrieben unterlassen. 1. Ein solcher Einwirkungsanspruch ist durch das Bundesarbeitsgericht anerkannt (vgl. BAG 29. April 1992 – 4 AZR 432/91 – AP TVG § 1 Durchführungspflicht Nr. 3). 2. Das tarifwidrige Verhalten ist eindeutig (vgl. „klarstellend“ hierzu BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 77/08 – juris; vgl. überdies Däubler-Ahrendt, TVG, 4. Aufl., § 1 Rn. 1235 f., mwN.). § 2 Abs. 3 GE-TV G. erfordert ausdrücklich eine tarifliche Grundlage für die Leistungsgewährung. Der GE-TV G. ist in Ansehung von § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVG in den streitgegenständlichen Betrieben jedoch nicht anwendbar (s.o. unter B. I.). Die Fortsetzung der Leistungsgewährung ist maßgeblich durch das Abstimmungsverhalten der durch die Beklagte zu 2. in den Vorstand des Beklagten zu 1. entsandten Mitglieder der Beklagten zu 2. bestimmt. Die tatsächliche Leistungsgewährung ist durch das Verhalten der Geschäftsführung, insbesondere den Geschäftsführer, Herrn A. D., als Mitglied der Beklagten zu 2., begründet. V. Der Antrag des Beklagten zu 1. auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist unbegründet. 1. Macht der Beklagte – hier der Beklagte zu 1. – glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als ein schwer zu ersetzender Nachteil und liegt vor, wenn er nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann. Bei der Durchsetzung eines Titels auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer Handlung ist eine Abwägung der Interessen des Klägers an der Beibehaltung der Vollstreckbarkeit mit denen des Beklagten vorzunehmen (ErfK-Koch, 22. Aufl., § 62 ArbGG Rn. 4; GMP-Schleusener, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn. 21, jew. mwN.). 2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zu 1. nicht schlüssig dargelegt, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Interessenabwägung geht im Ergebnis zugunsten des Klägers aus. Der Vereinszweck des Beklagten zu 1. wird durch die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht vereitelt (s.o. unter B. I. 5.). Es ist weiter nicht ersichtlich, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Höhe nach die jeweils bereits erteilten Leistungszusagen überstiegen. Soweit der Beklagte zu 1. meint, er sähe sich infolge der vorläufigen Vollstreckbarkeit Leistungsklagen von Arbeitnehmern ausgesetzt, denen er bereits eine Leistungszusage erteilt habe, ist dies lediglich eine nicht näher verifizierbare Mutmaßung. Etwaige Nachteile für die Beklagte zu 2. und die betroffenen Arbeitnehmer sind für die Interessenabwägung unerheblich. Demgegenüber wäre der Kläger durch den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit fortwährend in seiner Koalitionsfreiheit verletzt. Zudem sähe er sich infolge der fortgesetzten rechtsgrundlosen Leistungsgewährung im Falle der Rückforderung der Leistungen dem Risiko der Entreicherung der Arbeitnehmer ausgesetzt (vgl. §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 GE-TV G. iVm. § 818 Abs. 3 BGB). C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen. I. Die in der Sache unterlegenen Beklagten haben gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. II. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG iVm. § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes entspricht hinsichtlich des Klageantrags zu 1. jeweils 5.000,00 EUR (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG) pro Betrieb sowie 50% des Werts des Klageantrags 1. für die Klageanträge zu 2. und 4. Der Klageantrag zu 3. sowie der Antrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind daneben nicht gesondert zu bewerten. III. Der Ausspruch über die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. a), b) ArbGG. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung und Einwirkung zur Unterlassung sowie hilfsweise den Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Kläger ist ein Arbeitgeberverband, der seit vielen Jahren Verbandstarifverträge für zahlreiche Unternehmen des D. (im Folgenden auch: D.) Konzerns abschließt. Die Beklagte zu 2. ist eine deutsche Gewerkschaft für das Eisenbahnpersonal der Eisenbahnunternehmen, die im Jahr 2020 ihre vorherige Beschränkung auf das Zugpersonal aufgab, mit Sitz in F. a. M.. Bei dem Beklagten zu 1. handelt es sich um die „gemeinsame Einrichtung“ iSd. § 4 Abs. 2 TVG des Klägers und der Beklagten zu 2., die den Arbeitnehmern bzw. Auszubildenden verschiedene Leistungen gewährt, mit Sitz in F. a. M.. Der Kläger schuf überdies mit der E.-Gewerkschaft (im Folgenden: E.) eine „gemeinsame Einrichtung“ iSd. § 4 Abs. 2 TVG. Der der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung zu Grunde liegende Tarifvertrag ist jeweils nicht für allgemeinverbindlich erklärt. In der Tarifrunde 2014/2015 erhoben die E. und die Beklagte zu 2. kollidierende Tarifforderungen für denselben Geltungsbereich. Der Kläger einigte sich sodann mit der E. und der Beklagten zu 2. zum weiteren Umgang mit derartigen Tarifkollisionen in gesonderten Tarifverträgen. Am 27. Mai 2015 schlossen der Kläger und die E. den als Anlage K5 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen“ (im Folgenden: TV Kollisionsfreiheit). Am 30. Juni 2015 einigten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. auf den als Anlage K6 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen“ (im Folgenden: TV Grundsatzfragen). Der Kläger und die Beklagte zu 2. vereinbarten nach Abschnitt II. des TV Grundsatzfragen, dass § 4a TVG für das Verhältnis der Tarifvertragsparteien untereinander abbedungen werden soll und zwischen diesen während der Laufzeit des Tarifvertrags nur die §§ 3, 4 TVG gelten sollten. Während der zeitgleichen Geltung des TV Kollisionsfreiheit und des TV Grundsatzfragen wurden die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Tarifverträge für die Mitglieder der Beklagten zu 2. des Zugpersonals angewandt. Der TV Grundsatzfragen endete ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2020. Die Errichtung des Beklagten zu 1. erfolgte durch den als Anlage K1 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung zur Gewährung von Sozialleistungen“ vom 10. März 2017, in der Fassung vom 4. Januar 2019 (im Folgenden: GE-TV G.). Der GE-TV G. wurde durch die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 25. September 2020 mit Wirkung zum 28. Februar 2021 gekündigt. Der GE-TV G. sieht ausweislich seines § 6 Abs. 2 die Nachwirkung vor. Seine Innenrechtsbeziehungen werden durch die als Anlage K2 (Anlagenband I) vorgelegte Satzung vom 8. August 2012, in der Fassung vom 11. September 2012 und 20. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013, (im Folgenden: Satzung GE G.) festgelegt. Nach § 6 Abs. 1 lit. e) Satzung GE G. ist Aufgabe der Mitgliederversammlung u.a. die Festlegung der Leistungen über Maßnahmen auf der Grundlage der tarifvertraglichen Vorschriften. Das Vorstandsgremium des Beklagten zu 1. ist dabei paritätisch mit Mitgliedern des Klägers sowie der Beklagten zu 2. besetzt. Seine Geschäftsführung obliegt einem Mitglied der Beklagten zu 2., Herrn A. D.. Der Beklagte zu 1. gewährt aufgrund jeweiliger Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung insbesondere die auf den Seiten 10 und 11 der Klageschrift (Bl. 7 f. d.A.) näher bezeichneten Leistungen. In dem GE-TV G., auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „... § 1 Geltungsbereich (1) Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblich: Für die in der Anlage 1 zum LfTV aufgeführten Unternehmen. (3) Persönlich: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen nach Abs. 2, denen nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit gem. Anlagen 1 zum BuRa-Zug A. M. bzw. den unternehmensbezogenen Verbandstarifen ZubTV, LrfTV und DispoTV übertragen ist oder die für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden. Für Arbeitnehmer, die nicht die in Abs. 3 Satz 1 vorausgesetzte Tätigkeit ausüben, jedoch aufgrund § 12 Abs. 1 des „Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV)“, in seiner aktuellsten Fassung, einen individual-rechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung haben. Arbeitnehmer, die nicht bei einem in Abs. 2 genannten Unternehmen beschäftigt sind, können in die Leistungen des Vereins einbezogen werden, wenn ihr Arbeitgeber Mitglied im A. M. ist. Ist dies nicht der Fall können Leistungen gewährt werden, wenn der Arbeitgeber im unmittelbaren Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des A. M. steht. Protokollnotiz: Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind im Rahmen der auf die Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags übertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen dieser Anwendung nicht entgegenstehen. Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Arbeitnehmer, deren Monatstabellenentgelt das höchste, in Anlage 2a zum BuRa-Zug TV vorgesehene Monatstabellenentgelt überschreitet, a) Praktikanten, b) geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV und c) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. § 2 Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung und Zweckbestimmung (1) Die Tarifvertragsparteien bilden als gemeinsame Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 TVG den Verein F. e. V. (nachfolgend Verein genannt), dessen Zwecksetzung die Gewährung von Sozialleistungen im weitesten Sinne ist. (2) Der Verein hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses Tarifvertrages folgende Zwecke: a) Der Verein unterstützt Maßnahmen, die der Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit der vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer im weitesten Sinne dienen. Dazu zählen u.a. o Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung o Präventive Gesundheitsmaßnahmen o Konfliktlösung im Bahnbetrieb o Nachwuchsförderung Der Verein kann Leistungen an Arbeitnehmer zur Risikoabsicherung im beruflichen Zusammenhang gewähren. Hinsichtlich der Durchführung dieser Leistungen kann sich der Verein eines Versicherers bedienen. Das Nähere regelt die Mitgliederversammlung auf der Grundlage tarifvertraglicher Vorschriften. b) Der Verein fördert weiter Maßnahmen zur Schaffung wirtschaftlich und sozial gerechtfertigter Beschäftigungsbedingungen sowie zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping. Die Förderung kann sowohl durch Geldleistungen, Sachzuwendungen oder Administrationsleistungen an Arbeitnehmer oder Einrichtungen erfolgen. c) Der Verein wird für außergewöhnliches soziales Engagement von Arbeitnehmern im Bereich der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister Preise ausloben. d) Der Verein bildet einen Härtefonds, dessen Zweck darin besteht, Arbeitnehmern, die sich in einer ungewöhnlichen persönlichen Notlage befinden, eine Unterstützung zukommen zu lassen. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Protokollnotiz: Leistungen aus dem Härtefonds können auch Personen gewährt werden, die die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Beisetzung eines von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernehmen, soweit sowohl beim Verstorbenen als auch bei den genannten Personen die Voraussetzungen einer ungewöhnlichen persönlichen Notlage nachgewiesen werden. Zu den in Satz 1 genannten Personen zählen der Ehepartner, der Partner in eingetragener Lebenspartnerschaft und die im Haushalt lebenden Kinder des Verstorbenen, soweit sie nach den tariflichen Vorschriften des Unternehmens bei dem der Verstorbene in einem Arbeitsverhältnis stand, Anspruch auf Sterbegeld haben. (3) Der Verein erbringt Leistungen, die auf einer entsprechenden durch Tarifvertrag der hier handelnden Tarifvertragsparteien geregelten Rechtsgrundlage beruhen. Dies gilt sowohl für Leistungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar zu beanspruchen hat, als auch für Leistungen, die an einen Dritten zu erbringen sind, sofern Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Dritten hiervon abhängen. § 3 Allgemeine Unterrichtungspflichten ... (3) Zu Unrecht gewährte Leistungen des Vereins sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zurückzuzahlen. § 4 Richtlinienkompetenz der Mitgliederversammlung (1) Zur Durchführung der in § 2 Abs. 2 geregelten Aufgabenstellung wird der Verein Richtlinien verabschieden. Zuständig ist die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. ... § 6 Gültigkeit und Dauer (1) Dieser Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2016 in Kraft und ersetzt den GE-TV G. vom 30. Juni 2015. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Abweichend hiervon ist eine Kündigung mit dieser Frist zum 28. Februar 2021 zulässig. Der Tarifvertrag wirkt im Falle der Kündigung nach (§ 4 Abs. 5 TVG). (3) Der Verein bleibt nach Beendigung dieses Tarifvertrages verpflichtet, die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ansprüche abzuwickeln. (4) Voraussetzung für die Zuwendung von Leistungen durch die Gremien der gemeinsamen Einrichtung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied der Gewerkschaft D. L. ist. Der Verein kann die Leistungen von einer entsprechenden Bestätigung der G. abhängig machen. (5) Der A. M. ist grundsätzlich bereit, dem Beitritt weiterer Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände zur Gemeinsamen Einrichtung bzw. der Übernahme von Administrationsleistungen für Dritte durch den Verein zuzustimmen. Voraussetzung ist, dass hiermit keine Beeinträchtigung der Leistungen für die Arbeitnehmer im jetzigen Geltungsbereich bzw. eine finanzielle Belastung der Mitgliedsunternehmen des A. M. verbunden ist. Im Falle der Übernahme von Dienstleistungen ist Bedingung, dass vereins- und steuerrechtlich keine Bedenken bestehen und die Dritten die Aufwendungen für die Dienstleistungen tragen. ...“ Am 21. April 2017 fassten die Vereinsmitglieder des Beklagten zu 1. einstimmig folgenden Beschluss, dessen Wortlaut Herr W. B., der damalige Hauptgeschäftsführer des Klägers, vorgeschlagen hatte: „Im Hinblick auf die Neufassung des § 1 Abs. 3 GE-TV beschließt die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung, dass alle Mitglieder der G., die als Arbeitnehmer oder Auszubildende bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das Mitglied im A. M. ist oder das im Mehrheitsbesitz eines Mitglieds des A. M. steht, in die Leistungen des F. e. V. einbezogen werden.“ Der Beklagte zu 1. gewährt infolgedessen Leistungen an Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Tätigkeit oder Fahrdienstuntauglichkeit, mithin auch an Arbeitnehmer, die weder eine Tätigkeit gemäß Anlagen 1 zum BuRa-Zug A. M. bzw. den unternehmensbezogenen Verbandstarifen ZuBTV, LrfTV und DispoTV ausüben oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden, noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des FDU-TV Fassung haben. Im Rahmen des Tarifkonflikts im Jahr 2021 forderte die Beklagte zu 2., der Geltungsbereich des GE-TV G. müsse so gestaltet werden, dass künftig alle Arbeitnehmer, die in Mitgliedsunternehmen des Klägers oder in Unternehmen in unmittelbarem Mehrheitsbesitz eines Mitgliedsunternehmens des Klägers tätig seien, Ansprüche auf Leistungen des Beklagten zu 1. hätten. Die gemeinsame Einrichtung des Klägers mit der E. ist der „Fonds zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.“ (im Folgenden: Fonds soziale Sicherung). Der Fonds soziale Sicherung wurde durch den als Anlage K3 (Anlagenband I) vorgelegten „Tarifvertrag 2017 zur sozialen Sicherung für Arbeitnehmer der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister“ vom 12. November 2017 (im Folgenden: SozialSicherungsTV 2017) begründet, welcher ungekündigt in Kraft ist. Seine Innenrechtsbeziehungen werden durch die als Anlage K4 (Anlagenband I) vorgelegte Satzung vom 17. Oktober 2018 festgelegt (im Folgenden: Satzung GE Fonds soziale Sicherung). Er gewährt aufgrund jeweiliger Beschlussfassung insbesondere die auf den Seiten 12-14 der Klageschrift (Bl. 8 f. d.A.) näher bezeichneten Leistungen. In dem SozialSicherungsTV 2017, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: „... §2 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1) betrieblich für die Betriebe der Unternehmen bzw. Mitgliedsunternehmen bzw. Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 aufgeführten Beteiligten, 2) persönlich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) der Unternehmen bzw. Einrichtungen, die in dem von der E. mit dem jeweilige Unternehmen bzw. Verband bzw. der jeweiligen Einrichtung für den Beitritt geschlossenen Verweisungstarifvertrag bzw. in dem mit dem A. M. gültigen ÜberleitungsTV SozialSicherungsTV 2017 als leistungsberechtigt bezeichnet worden und nicht leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Protokollnotiz: Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind im Rahmen der auf die Unternehmen im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags 0bertragenen Zuständigkeiten auf zugewiesene Beamte sinngemäß anzuwenden, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen dieser Anwendung nicht entgegenstehen. Beziehen sich Bestimmungen zum Leistungsbezug dieses Sozial-SicherungsTV 2017 auf Arbeitnehmer, gelten diese sinngemäß auch für Auszubildende und ggf. weitere Nachwuchskräfte, wenn und soweit sie unter den al/gemeinen Geltungsbereich eines im jeweiligen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 geltenden Rahmen-/Manteltarifvertrags fallen. §3 Grundsätze für die Leistungsgewährung 1. Im Regelfall gelten für alle Leistungen an die Arbeitnehmer aller beteiligten Verbände, Unternehmen und Einrichtungen identische Bedingungen. Abweichungen können in dem für den Beitritt geschlossenen Verweisungstarifvertrag nur vereinbart werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse des beitretenden Unternehmens bzw. Verbands besteht und die Mitgliederversammlung dies im Rahmen der Entscheidung Ober den Beitritt (§ 7 Abs. 3) einstimmig gebilligt hat. 2. Auf die Leistungen des Fonds soziale Sicherung besteht kein unmittelbar durch diesen Tarifvertrag bzw. die Verweisungstarifverträge begründeter Rechtsanspruch. Die Leistungen des Fonds soziale Sicherung werden vielmehr auf der Grundlage und nach Maßgabe von Entscheidungen der Mitgliederversammlung gewährt, die sie ihrerseits nach Maßgabe der in diesem Tarifvertrag festgelegten Rahmenbedingungen zu treffen hat. Protokollnotiz: Die in der Protokollnotiz zur Stimmrechtsausübung in den Gremien des Fonds soziale Sicherung vom 24. Juli 2014 getroffenen Absprachen behalten unbeschadet § 14 Abs. 1 Satz 2 im Übrigen unverändert Gültigkeit. Sie sind auch im Rahmen notwendiger Abstimmungen des A. M. mit weiteren Beteiligten von diesen zu beachten. 3. Leistungen an Arbeitnehmer, die der E. nicht angehören, werden nicht aus der sich nach Abschnitt V ergebenden Dotierung bzw. dem daraus gezogenen Nutzen finanziert. 4. Die Mitgliederversammlung des Fonds soziale Sicherung kann durch einstimmige Entscheidung abweichend von Abs. 3 a) im Einzelfall und hinsichtlich einzelner Leistungen Ausnahmen gestalten, wenn dies der Zwecksetzung des Fonds soziale Sicherung entspricht und einem die Ausnahme rechtfertigenden besonderen sozialpolitischen Bedürfnis entspricht, b) die individuelle Bezugsberechtigung für Arbeitnehmer in Unternehmen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 nicht erfüllen, beschließen, wenn das Bezugsrecht in einem Tarifvertrag geregelt ist, den eine in dem Beschäftigungsbetrieb als Tarifpartner vertretene Gewerkschaft abgeschlossen hat, die ihrerseits mit der E. eine entsprechende Kooperationsabrede unterhält. Voraussetzung ist, dass die Gewährung der Leistungen den Interessen keines der nach § 1 Abs. 2 beteiligten Verbände bzw. Unternehmen widerspricht, aufgrund wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Bindungen aus Sicht der Beteiligten vertretbar ist und das betreffende Unternehmen einen diesem Tarifvertrag entsprechenden Dotierungsbeitrag leistet. ...“ Mit dem als Anlage K30 (Anlagenband III) vorgelegten Schreiben vom 10. August 2020 informierte der Kläger die Beklagte zu 2. über die Tarifverhandlungen mit der E.. Im D.-Konzern sind insgesamt ca. 300 Wahlbetriebe nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichtet. In zahlreichen Betrieben der D. werden sowohl Lokomotivführer und sonstiges Zugpersonal als auch andere Arbeitnehmergruppen beschäftigt. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 bat der Kläger die Beklagte zu 2. sowie die E. mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Durchführung eines Notarverfahrens zur Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse in den verschiedenen Betrieben bestehe. Die Beklagte zu 2. lehnte mit Schreiben vom 23. Februar 2021 gegenüber dem Kläger die Teilnahme ab. In der Folge wurde das vom Kläger vorgeschlagene Notarverfahren mit der E., nicht aber mit der Beklagten zu 2. durchgeführt. Zur Ermittlung der betrieblichen Mehrheitsverhältnisse analysierte die D. AG für ihre Tochterunternehmen ferner die Ergebnisse der letzten Betriebsratswahlen, die vorliegenden Tarifbindungsanzeigen und gemeinsam mit den betrieblichen Personalverantwortlichen die betriebliche Situation, wobei die Ergebnisse der Betriebsratswahlen die Grundlage der Mehrheitsfeststellung bildeten. Mit dem als Anlage K11 (Anlagenband I) vorgelegten Schreiben vom 22. März 2021 wies die D. AG den Kläger auf die Geltung des Tarifeinheitsgesetzes ab dem 1. Januar 2021 in den Wahlbetrieben der D. hin und übermittelte ihm eine Übersicht, aus welcher sich ergebe, ob Tarifverträge mit der Beklagten zu 2. oder der E. im jeweiligen Wahlbetrieb gölten. Insoweit wies die D. AG auch ausdrücklich darauf hin, dass auch die Leistungen der gemeinsamen Einrichtungen dem Tarifeinheitsgesetz unterlägen und auch insoweit eine Tarifkollision bestehe. Daraufhin informierte der Kläger den Beklagten zu 1. mit dem als Anlage K12 (Anlagenband I) vorgelegten Schreiben vom 25. März 2021 über die in den Wahlbetrieben nach seiner Ansicht anwendbaren Tarifverträge und die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung der gemeinsamen Einrichtung. Zugleich forderte er den Beklagten zu 1. dazu auf, spätestens ab dem 1. April 2021 jegliche Leistungsgewährung in den Betrieben zu unterlassen, bei denen es sich nach seiner Ansicht um sog. E.-Mehrheitsbetriebe handele. Diesbezügliche Beschlussfassungen scheiterten sowohl im Vorstand – aufgrund der „Pattsituation“ – als auch der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. Mit dem als Anlage K25 (Anlagenband II) vorgelegten Schreiben vom 21. Mai 2021 forderte der Kläger den Beklagten zu 1. erfolglos auf, es zu unterlassen, die in den Klageanträgen zu 1. und 2. genannten Leistungsgewährungen weiter fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er behauptet, in den in den Klageanträgen zu 1. und 4. aufgeführten Betrieben organisiere jeweils die E. die Mehrheit. Er ist der Auffassung, der GE-TV G. sei nach Maßgabe von § 4a TVG, der hier Anwendung finde, in den E.-Mehrheitsbetrieben verdrängt, sodass eine Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in E.-Mehrheitsbetrieben unterbleiben müsse. Durch die fortgesetzte Leistungsgewährung durch den Beklagten zu 1. in E.-Mehrheitsbetrieben werde er in seiner Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt. Ihm stehe daher der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG zu. Da der Beklagte zu 1. zudem Leistungen jenseits des persönlichen Geltungsbereichs des GE-TV G. gewähre und sich damit tarifwidrig verhalte, stehe ihm – dem Kläger – auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. sei auch nicht auszuschließen. Er sei in seiner Koalitionsfreiheit verletzt. Die Folgen einer rechtsgrundlosen Leistungsgewährung, verletzten ihn ebenfalls in seinen Rechten. Seine Rückzahlungsansprüche stünden unter dem Vorbehalt der Entreicherungseinrede der Arbeitnehmer und seien somit nicht rechtssicher realisierbar. Überdies habe er den mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Einwirkungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. dahingehend, dass diese auf ihre Mitglieder durch entsprechende Aufforderung einwirke, sich tarifgerecht zu verhalten und eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung an Arbeitnehmer oder Auszubildende in E.-Mehrheitsbetrieben zu unterlassen. Der Kläger beantragt wie folgt für Recht zu erkennen: 1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden, die in einen der folgenden Betriebe der jeweils genannten Unternehmen eingegliedert sind, Leistungen zu gewähren: a) Bei der D. R. AG o R.1.1. Wahlbetrieb U.; o R.1.2. Wahlbetrieb M.; o R.1.3. Wahlbetrieb O.; o R.1.4. Wahlbetrieb A.; o R.1.5. Wahlbetrieb B.-S.; o R. 1.6 Wahlbetrieb O.; o R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; o R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn M.; o R.2.1. Wahlbetrieb S.; o R.2.2. Wahlbetrieb W.; o R.3.1. Wahlbetrieb N./B.; o R.4.2. Wahlbetrieb B./B.; o R.5.2. Wahlbetrieb S./S.; o R.6.3. Wahlbetrieb M./W.; o R.6.4. Wahlbetrieb S.; o R.7.5. Wahlbetrieb T.; o R.8.1. Wahlbetrieb R.N.; o R.9.1. Wahlbetrieb N.; o R.9.2. Wahlbetrieb R.; o R.9.3. Wahlbetrieb R.-R.; o R.9.4. Wahlbetrieb W.; o RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); b) Bei weiteren Unternehmen des D.-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich o S-Bahn B. der S-Bahn B. GmbH; o R. der D. Z.Bus Regionalverkehr A.-B. GmbH; o R.0.1 der S-Bahn H. GmbH; o RN.1 K.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.2 E.gebirge und O. B.- und S.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.3 S.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.4 Vertriebsservice O. der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.5 W.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.Z Geschäftsführung R./R. der D. R. Verkehrs GmbH; c) Bei der D. Fernverkehr AG o F.l.1 F./S.; o F.l.2 F./K.; o F.l.3 K.; o F.l.5 B./H.; o F.l.6 H.; o F.l.7 B./S.; o F.l.10 E./L.; o F.l.11 M.; o F.l.12 N./W.; o F.l.13 D./M.; o F.l.14 K.; o F.l.15 S.; o F.I.16 W.; o F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); d) Bei der D. Cargo AG o C 1 D. Cargo B.; o C 2 D. Cargo H.; o C 3 D. Cargo D.; o C 4 D. Cargo F. (M.); o C 5 D. Cargo H.; o C 7 D. Cargo H.; o C 8 D. Cargo M.; o C 9 D. Cargo M.; o C 10 D. Cargo N.; o C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) D.; o C 12 Zentrale M.. 2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, es zu unterlassen, Arbeitnehmern oder Auszubildenden Leistungen zu gewähren, die weder eine Tätigkeit gem. Anlage 1 zum Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-Zug A. M.) in der Fassung des TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019 bzw. den Anlagen zu den unternehmensbezogenen Verbandstarifen des Tarifvertrags für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. ( ZubTV ) in der Fassung des TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019, des Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. ( LrfTV ), zuletzt geändert durch TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019 und des Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des A. M. ( DispoTV ), zuletzt geändert durch TV 2/2019 G. D. vom 19. Dezember 2019, ausüben oder für eine dieser Tätigkeiten ausgebildet werden noch einen individualrechtlichen Anspruch auf Besitzstandssicherung aufgrund § 12 Abs. 1 des Tarifvertrag über besondere Bedingungen bei Verlust der Fahrdiensttauglichkeit (FDU-TV) in seiner aktuellsten Fassung des TV 1/2019 G. D. vom 4. Januar 2019 haben. 3. Dem Beklagten zu 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend und 0/100 Euro) angedroht. 4. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, auf ihre Mitglieder Herrn C. W., Herrn U. B., Herrn K. d. A. H. und Herrn A. D. durch entsprechende Aufforderung auf ein tarifgerechtes Verhalten in dem Sinne einzuwirken, dass eine Durchführung oder Förderung der weiteren Leistungsgewährung des Beklagten zu 1. an Arbeitnehmer oder Auszubildende, die in einen der folgenden Betriebe eingegliedert sind, zu unterlassen ist: a) Bei der D. R. AG o R.1.1. Wahlbetrieb U.; o R.1.2. Wahlbetrieb M.; o R.1.3. Wahlbetrieb O.; o R.1.4. Wahlbetrieb A.; o R.1.5. Wahlbetrieb B.-S.; o R. 1.6 Wahlbetrieb O.; o R.1.7. Wahlbetrieb Regionalleitung; o R.1.8. Wahlbetrieb S-Bahn M.; o R.2.1. Wahlbetrieb S.; o R.2.2. Wahlbetrieb W.; o R.3.1. Wahlbetrieb N./B.; o R.4.2. Wahlbetrieb B./B.; o R.5.2. Wahlbetrieb S./S.; o R.6.3. Wahlbetrieb M./W.; o R.6.4. Wahlbetrieb S.; o R.7.5. Wahlbetrieb T.; o R.8.1. Wahlbetrieb R.N.; o R.9.1. Wahlbetrieb N.; o R.9.2. Wahlbetrieb R.; o R.9.3. Wahlbetrieb R.-R.; o R.9.4. Wahlbetrieb W.; o RFPS Wahlbetrieb Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); b) Bei weiteren Unternehmen des D.-Konzerns im Schienenpersonennahverkehr, nämlich o S-Bahn Bln der S-Bahn B. GmbH; o R. der D. Z.Bus Regionalverkehr A.-B. GmbH; o R.0.1 der S-Bahn H. GmbH; o RN.1 K.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.2 E.gebirge und O. B.- und S.bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.3 S.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.4 Vertriebsservice O. der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.5 W.Bahn der D. R. Verkehrs GmbH; o RN.Z Geschäftsführung R./R. der D. R. Verkehrs GmbH; c) Bei der D. Fernverkehr AG o F.l.1 F./S.; o F.l.2 F./K.; o F.l.3 K.; o F.l.5 B./H.; o F.l.6 H.; o F.l.7 B./S.; o F.l.10 E./L.; o F.l.11 M.; o F.l.12 N./W.; o F.l.13 D./M.; o F.l.14 K.; o F.l.15 S.; o F.I.16 W.; o F.I.17 Zentrale (Bestandteil des Gemeinschaftsbetriebs Zentrale Personenverkehr); d) Bei der D. Cargo AG o C 1 D. Cargo B.; o C 2 D. Cargo H.; o C 3 D. Cargo D.; o C 4 D. Cargo F. (M.); o C 5 D. Cargo H.; o C 7 D. Cargo H.; o C 8 D. Cargo M.; o C 9 D. Cargo M.; o C 10 D. Cargo N.; o C 11 KundenServiceCentrum (KSZ) D.; o C 12 Zentrale M.. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1. beantragt überdies, hilfsweise, für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Abweisungsantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2., die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen. Der Kläger beantragt, den Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, der GE-TV G. sei in den relevanten Betrieben nicht verdrängt worden. Auch in seiner nachgebesserten Version sei § 4a TVG verfassungswidrig. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Norm verfassungskonform auszugestalten, denn ein hinreichender Schutz für Minderheiten sei weiterhin nicht gewährleistet. Fernerhin sei zu beanstanden, dass Vertreter von Minderheitsgewerkschaften keine Gelegenheit gehabt hätten, in der Ausschusssitzung zu der vorgesehenen Änderung von § 4a TVG Stellung zu nehmen. Auch bei einer Anwendung von § 4a TVG erfolge keine Verdrängung von gemeinsamen Einrichtungen und zugrundeliegenden schuldrechtlichen Tarifverträgen. Da mangels widerstreitender Inhaltsnormen von einem solchen Tarifvertrag keine Gefahr für den Betriebsfrieden ausgehe, sei unter Zugrundelegung der Gesetzesbegründung eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm geboten. Es liege überdies keine Kollision vor, da beide Tarifverträge während der gewillkürten Tarifpluralität abgeschlossen worden seien. Auch bei einer unterstellten Verfassungsmäßigkeit von § 4a TVG und einer unterstellten Anwendung auf den GE-TV G. käme es nicht zu einer Verdrängungswirkung. Bei den streitgegenständlichen Betrieben handele es sich nicht um E.-Mehrheitsbetriebe. Selbst wenn dies so wäre, erforderte eine Verdrängung des angeblichen Mehrheitstarifvertrags einen rechtskräftigen Beschluss iSd. §§ 99, 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG iVm. § 4a TVG. Im Übrigen sei auch eine Kollision durch Überschneidung der persönlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge von vornherein ausgeschlossen. Eine Verdrängung könne außerdem nicht eintreten, weil der Kläger die Bekanntgabe- und Anhörungspflichten aus § 4 Abs. 5 TVG bei seinen Verhandlungen mit der E. zum SozialSicherungsTV 2017 nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Eine Verdrängung des GE-TV G. scheitere zudem daran, dass selbst bei Anwendbarkeit von § 4a TVG jedenfalls schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifparteien von der Verdrängungswirkung gar nicht erfasst seien. Im Übrigen trete eine Verdrängungswirkung auch deswegen nicht ein, weil es sich um inhaltsgleiche Tarifverträge handele. Schließlich könnten viele Leistungen des GE-TV G. nicht verdrängt werden, weil Art. 9 Abs. 3 GG Bestandsschutz gewähre. Die Leistungserbringung in den im Klageantrag zu 1. genannten Betrieben sei rechtmäßig. Insbesondere verletze sie den Kläger nicht in seiner Koalitionsfreiheit. Auch die Leistungsvoraussetzungen des GE-TV G. würden respektiert. Der Tarifvertrag sei zudem in Nachwirkung und seine Normen gölten daher weiter, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt werde oder sonst ein Beendigungstatbestand greife. Der Klageantrag zu 2. sei in Ansehung der streitgegenständlichen Beschlussfassung vom 21. April 2017 treuwidrig. Im Falle seines teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Abweisungsantrag hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. sei die vorläufige Vollstreckbarkeit auszuschließen. Denn die Vollstreckung würde ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Auf Seiten des Klägers seien praktisch keine Interessen in die Abwägung einzustellen. Auf seiner Seite drohten hingegen ganz handfeste, nicht mehr auszugleichende Nachteile. Im Falle einer Vollstreckbarkeit könnte er ab sofort keine Leistungen mehr an die im Klageantrag zu 2. bezeichneten Mitglieder erbringen. Seinen Vereinszweck könnte er insoweit nicht mehr erfüllen. Den leistungsberechtigten Arbeitnehmern gegenüber sei eine Leistungszusage erteilt worden, die eine rechtlich gesicherte Position des Arbeitnehmers geschaffen habe. Insoweit müsste er vertragsbrüchig werden und sähe sich in der Folge Leistungsklagen der betroffenen Arbeitnehmer ausgesetzt. Bereits die damit verbundenen internen und externen Kosten wären nicht mehr rückgängig zu machen. Im Übrigen drohten auch erhebliche Nachteile für die Beklagte zu 2. und die betroffenen Arbeitnehmer. Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, mangels gerichtlicher Feststellung gemäß § 99 ArbGG seien die Vermutungen des Klägers bezüglich angeblicher Mehrheitsbetriebe reine Spekulationen. Es handele sich vorliegend zudem nicht um kollidierende Tarifverträge. Es sei davon auszugehen, dass beide Tarifverträge lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regelten und keine Rechtsnormen enthielten, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordneten. In den vorliegenden Tarifverträgen würden zudem vergleichbare Gegenstände vergleichbar geregelt. Zudem erfasse die in § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG geregelte Verdrängung nicht schuldrechtliche Vereinbarungen, zu denen auch tarifliche Regelungen einer Gemeinschaftseinrichtung zählten. Schließlich verbiete Art. 9 Abs. 3 GG zusätzlich die Verdrängung des angeblichen Minderheitstarifvertrags, solange eine Nachzeichnung iSd. § 4a Abs. 4 TVG nicht vollzogen worden sei. Unabhängig davon sei in Bezug auf gemeinsame Einrichtungen die Nachzeichnungsfähigkeit grundsätzlich zu verneinen. Die vom Kläger dargestellte Einschränkung des Geltungsbereichs des GE-TV G. in Bezug auf den Klageantrag zu 2. bilde nicht den aktuellen Geltungsbereich des GE-TV G. ab. Das zuständige Vereinsorgan des Beklagten zu 1. habe die Möglichkeit zur Erweiterung des Geltungsbereichs aus dem GE-TV G. genutzt und umgesetzt. Im Übrigen sei der Klageantrag zu 4. nicht hinreichend bestimmt. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und das Sitzungsprotokoll, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist.