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Urteil

6 AZR 450/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei befristet ausgeübter Teilzeitarbeit zum Überleitungsstichtag darf die spätere Rückkehr zur Vollzeitarbeit nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten führen. • § 23 Abs. 5 TV‑N Hessen sichert das Einkommensniveau in erster Linie am Überleitungsstichtag; die Tarifregelung sieht keine automatische Erhöhung der persönlichen Zulage bei nachfolgender Arbeitszeiterhöhung vor. • Besteht durch eine tarifliche Regelung eine sachwidrige Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, kann nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart gelten und eine Anpassung nach oben verlangen. • Der Kläger hat ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zur Vollzeittätigkeit Anspruch auf eine persönliche Zulage berechnet nach dem Vollzeitentgelt; Zinsen seit Klagezustellung stehen zu.
Entscheidungsgründe
Anpassungsanspruch der Besitzstandszulage bei Rückkehr von befristeter Teilzeit zur Vollzeit • Bei befristet ausgeübter Teilzeitarbeit zum Überleitungsstichtag darf die spätere Rückkehr zur Vollzeitarbeit nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber Vollzeitbeschäftigten führen. • § 23 Abs. 5 TV‑N Hessen sichert das Einkommensniveau in erster Linie am Überleitungsstichtag; die Tarifregelung sieht keine automatische Erhöhung der persönlichen Zulage bei nachfolgender Arbeitszeiterhöhung vor. • Besteht durch eine tarifliche Regelung eine sachwidrige Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, kann nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart gelten und eine Anpassung nach oben verlangen. • Der Kläger hat ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zur Vollzeittätigkeit Anspruch auf eine persönliche Zulage berechnet nach dem Vollzeitentgelt; Zinsen seit Klagezustellung stehen zu. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Am 1. Juli 2010 wurde er im Rahmen einer Tarifüberleitung in den TV‑N Hessen übergeleitet; zu diesem Zeitpunkt verrichtete er befristet Teilzeitarbeit mit 19,5 Wochenstunden. Die tarifliche Überleitungsregelung gewährte eine persönliche Einkommenssicherungszulage bezogen auf die im Juni/Juli 2010 erzielten Bezüge. Ab dem 1. Januar 2012 nahm der Kläger wieder eine Vollzeittätigkeit (39 Stunden) auf, die Beklagte zahlte die Zulage jedoch weiterhin auf Basis des Teilzeitentgelts. Der Kläger forderte die Differenz für den Zeitraum 1.1.2012–31.5.2013 in Höhe von 3.581,52 Euro brutto nebst Zinsen; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG hat die Revision des Klägers erfolgreich durchgeführt und Anspruch festgestellt. • Revision ist zulässig und begründet: Der Kläger rügt zutreffend die Auslegung des § 23 Abs. 5 TV‑N Hessen durch das LAG. • Tarifrechtliche Auslegung: § 23 Abs. 5 TV‑N Hessen sichert grundsätzlich das Einkommensniveau am Überleitungsstichtag; Unterabs. 7 ist klar auf Fälle ohne Entgeltanspruch im Juni/Juli 2010 beschränkt und begründet deshalb keine erweitere Anwendung auf befristete Teilzeitfälle. • Keine ergänzende Tarifauslegung: Die Tarifparteien haben eine geschlossene, stichtagsorientierte Besitzstandsregelung getroffen; eine ergänzende Auslegung, die in die Tarifautonomie eingreift, scheidet aus, da keine unbewusste Lücke vorliegt. • Diskriminierungsverbot der Teilzeitarbeit: Die ausschließliche Bemessung der Zulage am Teilzeitentgelt bei Rückkehr zur Vollzeit führt zu einer Benachteiligung befristet in Teilzeit Beschäftigter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. • § 612 Abs. 2 BGB als Eingreifnorm: Weil die tarifliche Regelung die Benachteiligung nicht beseitigt, ist die übliche Vergütung als vereinbart zu betrachten; die persönliche Zulage ist so zu bemessen, als habe der Kläger bereits am Überleitungsstichtag in Vollzeit gearbeitet. • Anwendung auf den Streitfall: Unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 5 TV‑N sind die Unterabsätze 1–3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Kläger seit dem 1.1.2012 das Vollzeitentgelt maßgeblich ist; die Beklagte schuldet die geltend gemachte Differenz inkl. Zinsen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Prozesskosten. Der Kläger hat gewonnen. Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und ändert das arbeitsgerichtliche Urteil dahin, dass die Beklagte an den Kläger 3.581,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juni 2013 zu zahlen hat. Die Begründung beruht darauf, dass die ausschließliche Bemessung der persönlichen Einkommenssicherungszulage am Teilzeitentgelt des Überleitungszeitraums bei nachfolgender Rückkehr in Vollzeit eine im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG unzulässige Benachteiligung darstellt. Weil der Tarifvertrag diese Benachteiligung nicht beseitigt, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die Zulage so zu bemessen, als hätte der Kläger bereits am Überleitungsstichtag Vollzeitarbeit geleistet. Die Beklagte hat zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.