Urteil
18 Sa 25/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0618.18SA25.20.00
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Leitsätze
§ 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeit-nehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidri-ge Differenzierung zwischen Nachtarbeiter, die im Rahmen von Schichtarbeit ge-leistet wird und sonstiger Nachtarbeit.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019 – 2 Ca 509/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 II 1 b des Bundesmanteltarifvertrages für die Angestellten, gewerblichen Arbeit-nehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie enthält eine gleichheitswidri-ge Differenzierung zwischen Nachtarbeiter, die im Rahmen von Schichtarbeit ge-leistet wird und sonstiger Nachtarbeit. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019 – 2 Ca 509/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger ein Zuschlag für Nachtarbeit zusteht. Nach Auffassung des Klägers wird er als Nachtschichtarbeiter gegenüber Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, hinsichtlich der Höhe des tariflichen Zuschlags rechtsgrundlos schlechter gestellt. Der Kläger ist seit November 2012 bei der Beklagten als Maschineneinrichter tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien unter dem 06.09.2012 abschlossen, ist unter anderem folgendes geregelt: Für alle Punkte, die nicht durch abweichende, einzelvertragliche Vereinbarungen geregelt sind, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen. Ansonsten gelten die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 01. Februar 2005 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 38 Stunden. Er arbeitet dreischichtig bezog zuletzt einen Stundenlohn in Höhe von 19,85 Euro brutto. Im Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 23.03.1979 (nachfolgend: MTV a.F.) war unter anderem folgendes geregelt: § 4 Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen (…) 2. Nacharbeit ist die in der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Arbeit, soweit es sich nicht um Schichtarbeit handelt. (…) II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit die in die Tageszeit von 6 bis 20 Uhr fällt 25 v.H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde 40 v.H. die in die Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr fällt 60 v.H. b) für Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fällt 15 v.H. die regelmäßig länger als 14 Tage über- wiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fällt 20 v.H. c) für Nachtarbeit in der Zeit von 20 bis 6 Uhr die weder Mehrarbeit (a) noch Schichtarbeit (b) ist 50 v.H. d) für Arbeit an Sonntagen 60 v.H. e) für übliche Schichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen 25 v.H. f) für Arbeit - an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, - am Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie - am 1. Weihnachtsfeiertag, am Neujahrstag und am 1. Mai, sofern diese auf einen Sonntag fallen 150 v.H. - an sonstigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie auf einen Sonntag fallen 125 v.H. 1983 führten die Tarifparteien Verhandlungen, in denen die Arbeitgeberseite unter anderem forderte, den Beginn der Nachtzeit von 20 auf 22 Uhr zu verschieben. Im Protokoll der Manteltarifverhandlungen vom 10.05.1983 heißt es hierzu: Die NGG stimmt einer Verschiebung des Beginns der Nachtzeit von 20 auf 22 Uhr im Prinzip zu. Sie fordert für dieses Zugeständnis jedoch eine Anhebung des Urlaubsgeldes in 1984 um 2,-- DM und die Übertragung des derzeitigen 60 %-Zuschlags, der in § 4 II 1 a) 3. Alt. für Mehrarbeit in der Nachtzeit vorgesehen ist, auf die „Sonstige Nachtarbeit“, die im Arbeitgebervorschlag zur Neufassung des MTV mit 50 % dotiert ist. Die Arbeitgeber lehnen die geforderte Aufstockung des Urlaubsgeldes von 1,-- DM auf 2,-- DM ab 1984 ab. Sie erklären sich bereit, die geforderte Übernahme des 60 %-Zuschlags in ihre Überlegungen einzubeziehen. (…) III. Vorläufiges Verhandlungsergebnis 5. Verschiebung des Beginns der Nachtzeit von 20 auf 22 Uhr. Der Zuschlag für Mehrarbeit in der Nachtzeit in Höhe von 60 % wird als Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ übernommen. Im Bundesmanteltarifvertrag für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden in der Süßwarenindustrie vom 20.06.1983 in der Fassung vom 14.05.2007 (nachfolgend: MTV) heißt es: § 4 Mehr-, Schicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit I. Begriffsbestimmungen (…) 3. Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr (…) II. Vergütung 1. Für Mehr-, Schicht-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen: a) für Mehrarbeit die in die Tageszeit von 6 bis 20 Uhr fällt 25 v.H. ab der 3. Mehrarbeitsstunde 40 v.H. b) für Nachtarbeit (Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 15 v.H. die regelmäßig länger als 14 Tage über- wiegend in die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr fallen 20 v.H. sonstige Nachtarbeit 60 v.H. c) für Arbeit an Sonntagen 60 v.H. d) für übliche Schicht- und Wechselschichtarbeit an Sonntagen und Feiertagen 25 v.H. e) für Arbeit - an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, - am Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie - am 1. Weihnachtsfeiertag, am Neujahrstag und am 1. Mai, sofern diese auf einen Sonntag fallen 150 v.H. - an sonstigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie auf einen Sonntag fallen 135 v.H. (…) III. Wechselschichtarbeit 1. Arbeitnehmer in Wechselschichten haben Anspruch auf Schichtfreizeiten nach Maßgabe folgender Bestimmungen: (…) Bei Arbeit Ab … Schichten Freischicht von … Arbeitstagen (…) In dreischichtigem Wechsel (Früh-, Mittags- und Nachtschicht) 40 1 80 2 120 3 160 4 200 5 Unter Beachtung der Mitbestimmung des Betriebsrats können statt der Freizeiten Zuschläge gezahlt werden: für Wechselschichtarbeit von 18.00 bis 22.00 Uhr (Nachmittagsschicht) und für Wechselschichtarbeit von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachschicht) Zuschlag von 5,0 % Die Zuschlagsregelung von Schicht- und Wechselschichtarbeit gemäß II 1 b bleibt von dieser Regelung unberührt. In einer Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010, die die Beklagte mit dem Betriebsrat des P Betriebes abschloss, sind die Anfangs- und Endzeiten der Schichten geregelt. Unter § 4 dieser Betriebsvereinbarung heißt es: Für in die Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr fallende Schichtarbeit wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % gezahlt. Hierin ist der Schichtzuschlag gemäß § 4 III. 2 des MTV enthalten. Für jede tatsächlich geleistete Nachtschicht wird zusätzlich eine Zulage in Höhe von € 11,-- gezahlt. Die Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Schichtfolge des Klägers entsprechen den Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010. Die Nachtschicht beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für die Arbeit in der Nachtschicht zahlt die Beklagte an den Kläger Zuschläge in Höhe von 25 %. Mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 28.06.2019 ließ der Kläger für die Monate März und Mai 2019 Restlohn geltend machen. Der Kläger forderte für die in den vorgenannten Monaten geleistete Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 60 %. Mit seiner Klage, die am 25.07.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 02.08.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger hat die Klage zweimal erweitert: Mit einem am 18.09.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat er Lohndifferenzen im Hinblick auf zu wenig gezahlte Nachtarbeitszuschläge für die Monate Juli und August 2019 gefordert; mit einem am 28.10.2019 eingegangenen Schriftsatz hat er Lohndifferenzen für den Monat September 2019 gefordert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 60 % gemäß § 4 II 1 b MTV zu zahlen. Soweit der MTV für die Nachtschichtarbeit einen erheblich niedrigeren Zuschlag vorsehe als für sonstige Nachtarbeit, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Die den Kläger sachgrundlos benachteiligende Tarifvorschrift sei unwirksam. Die Unwirksamkeit habe zur Folge, dass der Kläger die für die sonstige Nachtarbeit vorgesehenen höheren Zuschläge in Höhe von 60 % beanspruchen könne und nicht lediglich die von der Beklagten abgerechneten und gezahlten Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 25 %. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes komme es darauf an, ob eine abstrakte Gruppe von Arbeitnehmern ohne rechtfertigenden Grund im Hinblick auf den Nachtarbeitszuschlag besser gestellt werde als der Kläger. Die Größe der begünstigten Vergleichsgruppe sei unerheblich. Der Kläger könne zu konkreten Vergleichspersonen keine Stellung beziehen, da er keinen Zugang zu den Entgeltabrechnungen anderer Arbeitnehmer habe. Neben der Arbeit im 3-Schicht-Betrieb in Wechselschicht, wie sie vom Kläger erbracht werde, gebe es auch andere Arbeitszeitmodelle bzw. Schichtmodelle im Betrieb der Beklagten. Andere Arbeitnehmer arbeiteten ausschließlich in Früh- und Spätschicht oder ausschließlich in Nachtschicht. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass diese Mitarbeiter keine erhöhten Nachtarbeitszuschläge erhielten. Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, dass die Zahlung weiterer Zuschläge unbeachtlich sei, relevant sei lediglich die unterschiedliche Höhe der Nachtzuschläge für Wechselschicht-Nachtarbeit einerseits und sonstige Nachtarbeit andererseits. Mit dem Klageantrag zu 1) hat der Kläger restliches Entgelt für den Monat März 2019 in Höhe von 220,99 Euro brutto, für den Monat April 2019 in Höhe von 475,91 Euro brutto und für den Monat Mai 2019 in Höhe von 230,43 Euro brutto gefordert. Der Kläger hat für März 2019 einen Zuschlag für 32,75 geleistete Nachtarbeitsstunden in Höhe von 378,85 Euro verlangt (32,75 Stunden x 19,28 Euro x 60 %). Ausweislich der Lohnabrechnung für März 2019 erhielt der Kläger für 32,75 geleistete Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 25 % (157,86 Euro). Diesen erhaltenen Zuschlag will der Kläger sich anrechnen lassen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die übrigen sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Zuschläge, Zulagen sowie die Nachtschichtprämie seien nicht anrechenbar. Für den Monat April 2019 hat der Kläger für 68,5 geleistete Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 815,34 Euro brutto verlangt (68,5 Stunden x 19,85 Euro x 60 %). Ausweislich der Lohnabrechnung erhielt der Kläger für diese Nachtarbeitsstunden einen Zuschlag in Höhe von 339,93 Euro. Diesen Zuschlag will der Kläger sich anrechnen lassen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die übrigen sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Zuschläge, Zulagen sowie die Nachtschichtprämie seien nicht anrechenbar. Für den Monat Mai 2019 hat der Kläger einen Nachtarbeitszuschlag für 32,5 geleistete Nachtarbeitsstunden in Höhe von 387,08 Euro brutto verlangt (32,5 Stunden x 19,85 Euro brutto x 60 %). Ausweislich der Lohnabrechnung hat der Kläger für diese Stunden einen Nachtzuschlag in Höhe von 156,65 Euro erhalten. Diesen Zuschlag will der Kläger sich anrechnen lassen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die übrigen sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Zuschläge, Zulagen sowie die Nachtschichtprämie seien nicht anrechenbar. Mit dem Klageantrag zu 2) hat der Kläger Restentgelt für die Monate Juli 2019 in Höhe von 189,32 Euro brutto und August 2019 in Höhe von 696,49 Euro brutto eingefordert. Der Kläger hat für den Monat Juli 2019 einen Nachtarbeitszuschlag für 27,25 geleistete Nachtarbeitsstunden in Höhe von 324,55 Euro brutto verlangt (27,25 Stunden x 19,85 Euro x 60 %). Für diese Nachtarbeitsstunden erhielt der Kläger ausweislich der Lohnabrechnung einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 135,23 Euro. Diesen Zuschlag will der Kläger sich anrechnen lassen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die übrigen sich aus der Abrechnung ergebenden Zuschläge, Zulagen sowie die Nachtschichtprämie seien nicht anrechenbar. Für August 2019 hat der Kläger einen Nachtarbeitszuschlag für 100,25 geleistete Nachtarbeitsstunden in Höhe von 1.193,98 Euro brutto verlangt (100,25 Stunden x 19,85 Euro x 60 %). Ausweislich der Lohnabrechnung erhielt der Kläger einen Nachtarbeitszuschlag für diese Stunden in Höhe von 497,49 Euro. Diesen Zuschlag will der Kläger sich anrechnen lassen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die übrigen sich aus der Lohnabrechnung ergebenden Zuschläge, Zulagen sowie die Nachtschichtprämie seien nicht anrechenbar. Mit dem Klageantrag zu 3) hat der Kläger Restentgelt für den Monat September 2019 in Höhe von 111,16 Euro bruttoeingefordert. Der Kläger hat die Zahlung eines Nachtzuschlages für 16 geleistete Nachtarbeitsstunden in Höhe von 190,56 Euro verlangt (16 Stunden x 19,85 Euro x 60 %). Ausweislich der Abrechnung erhielt der Kläger einen Nachtzuschlag in Höhe von 79,40 Euro. Diesen Zuschlag will der Kläger sich anrechnen lassen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die übrigen sich aus der Abrechnung ergebenden Zuschläge, Zulagen sowie die Nachtschichtprämie seien nicht anrechenbar. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 927,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 885,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.09.2019 an den Kläger zu zahlen und 3. die Beklagte zu verurteilen, 111,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.10.2019 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine verbotene Ungleichbehandlung liege hinsichtlich der Nachtarbeitszuschläge für Wechselschicht-Nachtarbeit einerseits und sonstiger Nachtarbeit andererseits nicht vor. Hinsichtlich der Zulagen bestehe kein gravierender Unterschied. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits ab der ersten Stunde einen Nachtarbeitszuschlag erhalte, dass der Tarifvertrag Schichtfreizeit vorsehe, dass die Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 für die in die Nachtzeit fallende Schichtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 % sowie eine zusätzliche Zulage für jede geleistete Nachtschicht (Nachtschichtprämie) gewähre und dass der Kläger Zuschläge für in der Nacht geleistete Mehrarbeit (35 %) und für Schichtarbeit an Feiertagen (150 %) erhalte. Ausweislich der Tarifhistorie berücksichtige der Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ nach § 4 III 1 b MTV in Höhe von 60 % im Hauptanwendungsfall Mehrarbeit, da ein Mehrarbeitszuschlag für Nachtarbeit im aktuellen MTV nicht geregelt sei. Der Zuschlag in Höhe von 60 % nach § 4 II 1 b MTV komme nur für maximal 1 % der insgesamt verrichteten Nachtarbeit zur Auszahlung. Er erfülle auch den Zweck, unregelmäßig anfallende Nachtarbeit zu verteuern. Unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien zukomme, und ihres Gestaltungsermessens bei der Gruppenbildung, liege ein hinreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Die Unterscheidung zwischen Nachtschichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit habe eine lange Tradition; der MTV knüpfe an die bisher vorherrschende Vorstellung an, dass Nachtschichtarbeit weniger belastend sei als sonstige Nachtarbeit. Im Falle eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme eine „Anpassung nach oben“ nicht in Betracht. Es liege eine unbewusste Tariflücke vor, deren Schließung nicht möglich sei. Die Tarifparteien hätten keine begünstigende Grundentscheidung für eine größere Zahl von Arbeitsverhältnissen getroffen. Die begünstigte Gruppe der „sonstigen Nachtarbeiter“ sei extrem klein. Eine Ausdehnung der begünstigenden Regelungen auf die Nachtschichtarbeiter habe eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeber zur Folge. Richtigerweise sei die Frage der Vereinbarkeit einer tariflichen Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Wege der Verbandsklage nach § 9 TVG zu klären. Aus § 16 MTV ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien bei Auslegungsfragen zunächst den Schlichtungsausschuss anrufen müssten, ohne die von der Streitfrage betroffenen Arbeitnehmer in das Klageverfahren zu treiben. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung- zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Regelung in § 4 II 1 b MTV sei aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot unwirksam. Es liege eine erhebliche Ungleichbehandlung hinsichtlich des Zuschlages zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit vor, die nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. Nachtarbeit in Wechselschicht oder Dauernachtschicht sei bezogen auf die einzelne zuschlagspflichtige Stunde nicht weniger belastend als unregelmäßig angeordnete Nachtarbeit oder Nachtarbeit in Form von Überstunden. Aus der Historie und der Systematik des MTV ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien offensichtlich aus grundsätzlichen Erwägungen zwischen Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterscheiden wollten. Nur in einem geringen Umfang sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der „sonstigen Nachtarbeit“ häufig um Überstunden handele. Bereits im MTV a.F. sei der Unterschied zwischen Wechselschicht, Nachtarbeit und sonstiger Nachtarbeit erheblich gewesen. Aus der Unwirksamkeit der geringeren Zuschläge für Schichtarbeit in der Nachtzeit folge, dass Schichtarbeit in der Nachtzeit wie sonstige Nachtarbeit zu vergüten sei. Anders könne dem Gleichheitssatz nicht Rechnung getragen werden. Der Kläger müsse sich den bereits gezahlten Nachtzuschlag von 25 % sowie den Zuschlag für Überstunden in der Nacht anrechnen lassen. Demgegenüber seien andere Zuschläge und Zulagen, insbesondere der Feiertagszuschlag, die Wechselschichtzulage und die Nachtschichtprämie nicht anrechenbar. Dabei handele es sich nicht um Leistungen, die ein Arbeitnehmer für Nachtarbeit in Form von Schichtarbeit erhalte, sondern um Leistungen, die auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sonstige Nachtarbeit erbringen. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist der Beklagten am 09.12.2019 zugestellt worden. Sie hat mit einem Schriftsatz, der am 08.01.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Berufung mit einem am 04.03.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 09.03.2020 verlängert worden war. Die Beklagte vertritt die Auffassung, § 4 II 1 b MTV verstoße nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Ein geringerer Zuschlag für Nachtschichtarbeit sei sachlich gerechtfertigt. Nach der Tarifsystematik handele es sich bei der Arbeit, die nachts außerhalb des Schichtsystems geleistet werde, regelmäßig um Mehrarbeit. Denn ungeplante Nachtarbeit, die keine Schichtarbeit sei, könne nur nach der Schicht anfallen, gehe demzufolge über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus und führe mithin zu Mehrarbeit. Damit verfolge der Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ gegenüber der bloßen Vergütung der Nachtarbeit einen weiteren, zusätzlichen Entschädigungszweck. Auch wenn in Einzelfällen gegebenenfalls ein Arbeitnehmer von dem Zuschlag in Höhe von 60 % profitiere, ohne zugleich Mehrarbeit zu leisten, gehe es bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Regelung um den Regelfall, nicht um Einzelfallgerechtigkeit. Es handele sich um einen „Mehrarbeitsverhinderungszuschlag“, der darauf abziele, die Doppelbelastung durch Nacht- und Mehrarbeit zu vermeiden. Jedenfalls liege ein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor. Die Differenz zwischen den Zuschlägen für Nachtschichtarbeit und sonstige Nachtarbeit sei relativ gering, wenn man die zusätzlichen Leistungen für Nachtschichtarbeitnehmer, insbesondere den Freizeitzuschlag, berücksichtige. Ein Zuschlag in Höhe von 25 % stelle regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG dar. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Aufstellung über die Abrechnung der Nachtzuschläge 2019 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass im Unternehmen im Jahr 2019 122.129 Nachtarbeitsstunden von Schichtarbeitnehmern geleistet wurden sowie 3.475 Stunden „sonstige Nachtarbeit“ (davon 3.455 Überstunden und 20 reguläre Stunden). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.11.2019, Az. 2 Ca 509/19, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche als zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich dem Wortlaut des MTV nicht entnehmen, dass mit dem Zuschlag für „sonstige Nachtarbeit“ grundsätzlich auch geleistete Mehrarbeit mit abgegolten werden solle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tarifhistorie. Der im MTV a.F. vorgesehene Zuschlag in Höhe von 60 % für geleistete Mehrarbeit in der Nacht sei in dem MTV ausdrücklich nicht aufgenommen worden. Es sei auch nicht richtig, dass sonstige Nachtarbeit im Regelfall mit der Leistung von Überstunden einhergehe. Denkbar sei auch, dass Nachtarbeit im Rahmen von Freischichten oder Samstagsarbeit geleistet werde oder dass ein gelegentlicher Einsatz von Tagschicht-Beschäftigten in der Nachtschicht bzw. eine Verschiebung von Schichten erfolge. Die Bestimmung des § 4 II 1 b MTV diene nicht dem Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmer, sondern wirke sich wie ein Mengenrabatt für den Arbeitgeber aus, der Nachtarbeit im großen Umfang für Schichtarbeiter anordne. Es sei unerheblich und unzutreffend, dass nur sehr wenige Beschäftigte Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisteten. Maßgeblich seien nicht die Verhältnisse im Unternehmen, sondern die Situation im Tarifgebiet. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Urteil des Arbeitsgerichts und auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Es ist unschädlich, dass die Beklagte die „Aufhebung“ des erstinstanzlichen Urteils und nicht die „Abänderung“ des Urteils (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO) beantragt hat. Die Beklagte hat ersichtlich keinen Revisionsantrag (§ 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) stellen wollen. Vielmehr erstrebt sie die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Wege der Berufung. Das ergibt sich aus der Berufungsbegründung sowie daraus, dass die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 08.01.2020 ausdrücklich die Berufung gegen das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt hat. II Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, besteht keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger ein Anspruch aus § 4 II 1 b MTV auf Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 60 % für geleistete Nachtarbeit zusteht und dass die Beklagte diesen Anspruch im streitgegenständlichen Zeitraum nur teilweise erfüllt hat. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Bestimmtheitserfordernis ist gewahrt, sofern eine Klage für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen ist ( BAG, Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16) . Der Kläger hat zwar nicht im Einzelnen dargelegt, an welchen Tagen er jeweils in welchem Umfang Nachtarbeit leistete. Er hat jedoch für jeden Monat des Streitzeitraums die Anzahl der geleisteten Nachtarbeitsstunden angegeben und die Vergütungsdifferenz auf Basis des jeweiligen Stundenlohns unter Berücksichtigung der aus seiner Sicht anrechenbaren Leistung der Beklagten berechnet. Damit liegt eine abschließende Gesamtklage vor ( so in Ergebnis auch BAG, Urteil vom 21.03.2018 – 10 AZR 34/17, Rdnr. 13) . 2. Die Klage ist, soweit das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat, begründet. a) Der Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 60 % zum jeweiligen Stundenlohn ergibt sich aus § 4 II 1 b MTV. aa) Die Bestimmungen des MTV finden nach § 6 des Arbeitsvertrages vom 06.09.2012 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Geltung des MTV folgt auch aus § 4 Abs. 1 S. 1 TVG. Beide Parteien sind Mitglieder der tarifschließenden Verbände. Der räumliche, fachliche und persönliche Geltungsbereich ist eröffnet. bb) Die tarifliche Regelung des § 4 II 1 b MTV, wonach für „sonstige Nachtarbeit“ ein Zuschlag in Höhe von 60 % zu zahlen ist, gilt nach ihrem Wortlaut allerdings nicht für den Kläger. Der Kläger leistet Wechselschichtarbeit im Sinne des § 4 I 1 Abs. 2 MTV. Er wird dreischichtig eingesetzt. Für Wechselschichtarbeit, die in die Nachtzeit fällt, sieht § 4 II 1 b MTV lediglich einen Zuschlag in Höhe von 15 % vor. cc) Der Kläger macht jedoch mit Recht geltend, dass die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits (60 %) und für Nachtschichtarbeit andererseits (15 %) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. (1) Tarifvertragliche Bestimmungen sind an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ( vgl. dazu und zum Folgenden: BAG, Urteil vom 19.07.2011 – 3 AZR 398/09, Urteil vom 21.03.2018 – 10 AZR 34/17 m.w.N. ). Die Tarifparteien sind zwar nicht unmittelbar an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird. Bei der Überprüfung von Tarifverträge anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Bei der Lösung tarifpolitischer Konflikte sind sie nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Vereinbarung zu treffen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht. (2) Nach diesem Prüfungsmaßstab enthält § 4 II 1 b MTV eine gleichheitswidrige Differenzierung zwischen Nachtarbeit, die im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird, und sonstiger Nachtarbeit. Die Tarifvertragsparteien haben mit der insoweit vorgenommenen Gruppenbildung den Gestaltungsspielraum überschritten, der ihnen zusteht. Zwischen den Nachtschichtarbeitnehmern und den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisten, bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine derart unterschiedliche Nachtarbeitsvergütung rechtfertigen. Die Zuschlagsregelung für Nachtschichtarbeitnehmer verringert sach- und gleichheitswidrig das Entgelt für die mit der Erschwernis Nachtarbeit verbundene Arbeitsleistung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen leisten. (a) Die Gruppe der Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leistet, ist mit der Gruppe der Arbeitnehmer vergleichbar, die sonstige Nachtarbeit leistet. Beide Arbeitnehmergruppen erbringen ihre Arbeitsleistung innerhalb eines Zeitraums, der in § 4 Abs. 1 3 MTV als Nachtarbeit gekennzeichnet ist. In § 4 II 1 b MTV haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie die Arbeitsleistung in dem Zeitraum, den § 4 Abs. 1 3 MTV umschreibt, als Erschwernis betrachten, die durch einen Lohnzuschlag auszugleichen ist. Dem steht nicht entgegen, dass – nach der Behauptung der Beklagten – die Gruppe der Arbeitnehmer, die im Unternehmen der Beklagten sonstige Nachtarbeit leisten, viel kleiner ist als die Gruppe der Nachtschichtarbeiter. Für die Frage der Vergleichbarkeit spielt die Gruppengröße keine Rolle. Bei der Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG auf Rechtsnormen kommt es auf den Inhalt der Regeln an und nicht auf die Größe des Anwendungsbereichs der Regeln. Da es sich beim MTV um einen Flächentarifvertrag handelt, spielen Besonderheiten im Unternehmen der Beklagten keine Rolle. Auch nach den Angaben der Beklagten wurden allein im Jahr 2019 in ihrem Unternehmen mehrere tausend Stunden an sonstige Nachtarbeit geleistet. Damit ist die Gruppe, die sonstige Nachtarbeit leistet, jedenfalls nicht vernachlässigenswert klein. (b) Es liegt eine erhebliche Ungleichbehandlung vor, die unverhältnismäßig ist und den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien überschreitet. Dabei kann offen bleiben, in welchen Grenzen eine geringfügige Schlechterstellung von Arbeitnehmergruppen ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes überhaupt zulässig wäre. Denn im Streitfall erhalten die begünstigten Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit erbringen, hierfür einen mehr als doppelt so hohen Zuschlag wie der Kläger. (aa) Nach § 4 II 1 b MTV ist der Zuschlag für sonstige Nachtarbeit (60 %) viermal so hoch wie der Zuschlag für Nachtschichtarbeit (15 %). Zwar sieht der Tarifvertrag für Nachtschichtarbeiter – anders als für sonstige Nachtarbeiter – zusätzlich die Gewährung von Freischichten vor (§ 4 III MTV). Diese Freischichten werden dem Kläger jedoch nicht gewährt. Vielmehr erhält er stattdessen (was nach § 4 III 2 MTV zulässig ist) Zuschläge nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010. § 4 Abs. 1 dieser Betriebsvereinbarung sieht einen Zuschlag in Höhe von 25 % vor. In diesem Zuschlag ist der Zuschlag in Höhe 5 % von gemäß § 4 III 2 MTV enthalten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen erhält er für Nachtarbeitsstunden, soweit es sich nicht um Überstunden handelt, nur diesen Zuschlag in Höhe von 25 % (und nicht zusätzlich noch den Zuschlag in Höhe von 15 % für Schichtnachtarbeit nach § 4 II 1 b MTV). Es kann daher offen bleiben, ob die in einer Betriebsvereinbarung über die tariflichen Bestimmungen hinaus vorgesehenen Leistungen überhaupt zu berücksichtigen sind, wenn es um die Frage geht, ob der Tarifvertrag gleichheitswidrig zwischen Arbeitnehmergruppen differenziert (ablehnend LAG Bremen, Urteil vom 10.04.2019 – 3 Sa 12/18). Selbst unter Berücksichtigung der Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 erhält der Kläger als Ausgleich für geleistete Nachtarbeit weniger als die Hälfe des Zuschlages, der für sonstige Nachtarbeit gewährt wird. (bb) Andere Leistungen zur Abgeltung der Schichtnachtarbeit sind nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kläger für in der Nacht geleistete Überstunden zusätzliche Zuschläge erhält, handelt es sich nicht um eine Kompensation für die geleistete Nachtarbeit, sondern für weitere (mit der Überarbeit verbundene) Erschwernisse. Diese Zuschläge werden, wie sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen ergibt, nicht für alle Nachtarbeitsstunden gezahlt, die der Kläger leistete. Auch die Wechselschichtzulage, die der Kläger erhält, stellt keinen Ausgleich für die Erschwernisse der Nachtarbeit dar. Diese Zulage wird nicht nur für Nachtarbeitsstunden, sondern für andere Stunden gezahlt. Aus den Lohnabrechnungen, die der Kläger vorgelegt hat, ergibt sich, dass die Stunden, die im Rahmen der Wechselschichtzulage berücksichtigt wurden, teilweise geringer sind als die Zahl der Nachtarbeitsstunden (so in den Monaten März, April und August 2019), teilweise aber auch höher (so in den Monaten Mai, Juli und September 2019). Die Nachtschichtprämie, die dem Kläger gemäß § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 – zuletzt in Höhe von 12 Euro – gewährt wird, stellt ebenfalls keinen Ausgleich für die Schichtnachtarbeit dar. Diese Prämie beziehen vielmehr auch Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit leisten. Das Arbeitsgericht hat im erstinstanzlichen Urteil Entsprechendes festgestellt (Seite 22 unten), ohne dass die Beklagte dem in der Berufungsinstanz entgegengetreten ist. Dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 lässt sich auch keine Beschränkung des begünstigten Personenkreises auf Nachtschichtarbeiter entnehmen. (cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine gleichheitswidrige Differenzierung nicht mit dem Argument verneint werden, der Kläger beziehe für die geleistete Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 25 %, der gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Ausgleich für die Erschwernisse der Nachtarbeit darstelle. § 6 Abs. 5 ArbZG legt lediglich einen Mindeststandard fest. Zweck der Norm ist es nicht, den Tarifparteien, sofern sie über den Mindestausgleich hinausgehende Leistungen vorsehen, einen Spielraum für gleichheitswidrige Differenzierungen zu eröffnen. (c) Für die vorliegende deutliche Schlechterstellung der Nachtschichtarbeiter besteht kein sachlich vertretbarer Grund. (aa) Ein Arbeitnehmer, der – wie der Kläger – dauerhaft Nachtarbeit in einem Schichtsystem verrichtet, wird – bezogen auf die einzelne zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunde – nicht geringer belastet als ein Arbeitnehmer, der nur gelegentlich Nachtarbeit leistet. Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen ( vgl. hierzu und zum Folgenden BAG, Urteil vom 21.03.2018 – 10 AZR 34/17) . Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Zwar mögen viele Schichtarbeitnehmer subjektiv den Eindruck haben, dass sich ihr Körper bei mehreren hintereinanderliegenden Nachtschichten der Nachtarbeit besser anpasst. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, denn es ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Gesundheit des Nachtarbeitnehmers als auch im Hinblick auf dessen erschwerte Teilhabe am sozialen Leben. (bb) Die Besserstellung der Arbeitnehmer, die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems leisten, lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass diese Arbeitnehmer Nachtarbeit regelmäßig im Rahmen von Überstunden erbringen. Dem steht bereits entgegen, dass die Zahlung des Zuschlages in Höhe von 60 % für sonstige Nachtarbeit gemäß § 4 II 1 b MTV gar nicht voraussetzt, dass es sich um Überstunden handelt. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages wird der Zuschlag für „Nachtarbeit“ und nicht für „Mehrarbeit in der Nachtzeit“ gezahlt. Der unter § 4 II 1 a MTV a.F. noch vorgesehene Zuschlag für Mehrarbeit, die in die Nachtzeit fällt, ist bei der Neufassung des Tarifwerks entfallen. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten sind in ihrem Unternehmen im Jahr 2019 immerhin 20 Stunden als sonstige Nachtarbeit geleistet und mit dem Zuschlag in Höhe von 60 % vergütet worden, bei denen es sich nicht um Überstunden handelt. Aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages lässt sich nicht ableiten, dass die Tarifparteien im Hinblick auf die Zahlung des Zuschlages in Höhe von 60 % für die sonstige Nachtarbeit davon ausgingen und stillschweigend voraussetzten, es handele sich dabei um Überstunden. Vielmehr ist im aktuell geltenden Manteltarifvertrag die Ungleichbehandlung von Schichtarbeit und sonstiger Nachtarbeit nach § 4 II 1 b und c MTV a.F. beibehalten worden. § 4 II 1 b MTV a.F. sah – ebenso wie die aktuelle Fassung des MTV – einen Zuschlag für Nachtschichtarbeit in Höhe von 15 % vor. § 4 II 1 c MTV a.F. sah für die sonstige Nachtarbeit einen Zuschlag in Höhe von 50 % vor. Dieser Zuschlag ist nach dem Manteltarifvertrag in aktueller Fassung auf 60 % erhöht worden. Zugleich ist der Zeitraum der Nachtarbeit um zwei Stunden verkürzt worden (nach § 4 I 3 MTV ist Nachtzeit die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, während nach § 4 I 2 MTV a.F. Nachtarbeit die in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr geleistete Arbeit war). Zudem entfiel der unter § 4 II 1 a MTV vorgesehene Zuschlag in Höhe von 60 % für Mehrarbeit in der Nachtzeit. Der Wegfall dieses Zuschlags betraf aber die Nachtschichtarbeiter ebenso wie die sonstigen Nachtarbeiter. Aus dem Protokoll der Manteltarifverhandlung vom 10.05.1983 ergibt sich, dass die tarifvertragsschließende Gewerkschaft einer Verkürzung des Nachtarbeitszeitraums nur unter der Bedingung zuzustimmen bereit war, dass gleichzeitig der Zuschlag für die sonstige Nachtarbeit von 50 % auf 60 % erhöht wird. Damit bezweckte die tarifvertragsschließende Gewerkschaft offensichtlich, den Arbeitnehmern, die durch die Verkürzung der Nachtzeit eine Einbuße im Hinblick auf den Nachtarbeitszuschlag erlitten, eine gewisse Kompensation durch die Erhöhung des Zuschlages für die sonstige Nachtarbeit zu verschaffen. Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien im Rahmen sonstiger Nachtarbeit regelmäßig geleistete Überstunden durch einen höheren Nachtarbeitszuschlag prämieren wollten. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Zuschlag für Mehrarbeit in der Nachtzeit nach § 4 II 1 a MTV a.F. (60 %) nur um 10 % höher lag als der Zuschlag nach § 4 II 1 c MTV a.F. (50 %) für Nachtarbeit, die weder Mehrarbeit noch Schichtarbeit ist. Die Tarifparteien gingen, als sie den MTV a.F. abschlossen, mithin davon aus, dass für Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit erbringen und dabei Mehrarbeit leisten, ein Zuschlag in Höhe von 10 % im Vergleich zum ohnehin für sonstige Nachtarbeit zu zahlenden Zuschlag angemessen ist. Wollte man annehmen, dass die Tarifparteien, als sie 1983 die Vorschrift des § 4 MTV neu fassten, die sonstigen Nachtarbeiter im Hinblick auf die Höhe des Nachtarbeitszuschlags nach Maßgabe des bisher geltenden Tarifwerkes so stellen wollten, als hätten diese ausnahmslos während der Nachtzeit Mehrarbeit geleistet, so beliefe sich der „Mehrarbeitsnachtzuschlag“ lediglich auf 10 %. Der Großteil des gezahlten Zuschlages (nämlich ein Zuschlag in Höhe von 50 %) wäre dann nicht als Kompensation für geleistete Überstunden, sondern als Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse anzusehen. Bei dieser Betrachtungsweise läge immer noch eine sachlich nicht gerechtfertigte erhebliche Ungleichbehandlung vor, da die Nachtschichtarbeiter lediglich Zuschläge in Höhe von 25 % erhalten, also nur die Hälfte des Zuschlages, der für die Erschwernisse der sonstigen Nachtarbeit gezahlt wird. (cc) Die Ungleichbehandlung bei der Höhe der Nachtarbeitszuschläge lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch „lange Tradition“ rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass viele bundesdeutsche Tarifverträge herkömmlicherweise für Nachtschichtarbeit geringere Zuschläge vorsehen als für sonstige Nachtarbeit. Dieser Befund stellt aber keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund dar. Historisch gewachsene Gepflogenheiten können das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht außer Kraft setzen. (dd) Es kann offen bleiben, ob der Umstand, dass in einer Branche typischerweise Nachtarbeiten in größerem Umfang nicht anfallen, einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitern darstellen kann ( so BAG, Urteil vom 11.12.2013 – 10 AZR 736/12 für den Bereich des Einzelhandels) . Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Annahme stützen könnten, in der Branche der Süßwarenindustrie komme es nicht in nennenswertem Umfang zu Nachtarbeiten in größerem Umfang. Die Beklagte hat dies auch nicht behauptet. Nach den Angaben der Beklagten sind im Jahr 2019 in ihrem Unternehmen mehr als 125.000 Nachtarbeitsstunden geleistet worden. In der Branche des Einzelhandels hat das BAG auf die Ladungsöffnungszeiten als branchenspezifische Besonderheit abgestellt. Solche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich. dd) Eine ergänzende Auslegung der Bestimmung des § 4 II 1 b MTV mit dem Ziel, die Regelungen in Einklang mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG zu bringen, ist nicht möglich. (1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. Eine solche Tariflücke darf jedoch nicht durch ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum in der Frage bleibt, wie die Lücke zu schließen ist, und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen ist, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden ( BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 6 AZR 450/15 m.w.N.) . (2) Danach scheidet eine ergänzende Auslegung aus. Es kann angenommen werden, dass aufgrund der geänderten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die mit Nachtarbeit verbundenen Belastungen die Bestimmung unter § 4 II 1 b MTV nachträglich lückenhaft geworden ist, weil die (vermeintlich) geringere Belastung der Nachtschichtarbeiter als Rechtfertigungsgrund für geringere Nachtarbeitszuschläge nicht (mehr) in Frage kommt und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Es fehlt aber an ausreichenden Anhaltspunkten für den Regelungswillen der Tarifparteien. Im Hinblick auf ihren Gestaltungsspielraum lässt sich nicht feststellen, wie sie die Lücke hätten schließen wollen. ee) Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers, der für die geleistete Nachtschichtarbeit einen geringeren Zuschlag erhalten hat als die Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit leisteten, führt für den streitbefangenen Zeitraum dazu, dass dem Kläger der in § 4 II 1 b MTV vorgesehene Zuschlag in Höhe von 60 % für sonstige Nachtarbeit zuzusprechen ist. Da die Regelung des § 4 II 1 b MTV, soweit sie für Schichtnachtarbeit nur einen Zuschlag in Höhe von 15 % vorsieht, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unwirksam ist, hat sie unangewendet zu bleiben. Damit kann der Kläger sich darauf berufen, wie die Arbeitnehmer gestellt zu werden, die sonstige Nachtarbeit leisten. Der Sache nach handelt es sich um eine „Anpassung nach oben“, die jedenfalls dann statthaft ist, wenn die Benachteiligung für die Vergangenheit nur so beseitigt werden kann ( BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 m.w.N.) . Andere Möglichkeiten zur Beseitigung der Benachteiligung bestehen im Streitfall nicht. Insbesondere muss eine „Neuverteilung“ der Zuschläge für die Vergangenheit mit dem Ziel, die Zuschläge von Nachtschichtarbeitern und sonstigen Nachtarbeitern anzugleichen, ausscheiden. Der Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 60 % könnte den Arbeitnehmern, die sonstige Nachtarbeit leisteten, nicht rückwirkend entzogen werden. Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass im Falle eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowohl die begünstigende als auch die benachteiligende Vorschrift unwirksam ist und dass daher Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB gegen die Arbeitnehmer, die sonstige Nachtarbeit leisteten, grundsätzlich in Betracht kommen. Die Beklagte wäre bereits aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist gehindert, bereits verfallene Rückforderungsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern, die den Zuschlag für sonstige Nachtarbeit erhielten, mit Erfolg geltend zu machen. Nach § 14 Satz 1 MTV sind Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Die Tarifparteien haben es in der Hand, zeitnah eine Regelung in Kraft zu setzen, die den Anforderungen entspricht, die Art. 3 Abs. 1 GG stellt. Vor einer übermäßigen wirtschaftlichen Belastung durch Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ist die Arbeitgeberseite durch die tarifliche Ausschlussfrist geschützt. Wenn der Arbeitgeber nicht sichergestellt hat, dass seine Rückforderungsansprüche gegen diejenigen Arbeitnehmer, denen er die gleichheitswidrige Begünstigung gewährt hat, nicht verfallen und wenn ihm bewusst war, dass die Regelung möglicherweise insgesamt unwirksam ist, kann er den benachteiligten Arbeitnehmern für zurückliegende Zeiten einen Anspruch auf die vorenthaltene Begünstigung nicht versagen ( BAG, Urteil vom 28.05.1996 – 3 AZR 752/95) . Im Streitfall musste die Beklagte jedenfalls seit dem Urteil des BAG vom 21.03.2018 – 10 AZR 34/17 damit rechnen, dass die tariflich vorgesehene Schlechterstellung von Nachtschichtarbeitern eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung darstellt. b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 60 % für Nachtarbeit, der dem Kläger aus § 4 II 1 b MTV zusteht, nur teilweise erfüllte. aa) Bereits im Rahmen der Klageforderungen hat der Kläger von dem ihm zustehenden Anspruch den Nachtzuschlag in Höhe von 25 % abgezogen, den er nach § 4 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 von der Beklagten erhielt. bb) Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Kläger müsse sich auch Zuschläge für in der Nachtzeit geleistete Überstunden auf die Klageforderungen anrechnen lassen. Es kann offen bleiben, ob dem zuzustimmen ist. Der Kläger hat sich hiergegen nicht gewandt. Er hat die vom Arbeitsgericht ausdrücklich auch für ihn zugelassene Berufung nicht eingelegt. cc) Eine Anrechnung von Schichtfreizeiten auf die Klageforderung kommt nicht in Betracht. Der Kläger erhielt keine bezahlte Freizeit, sondern – nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 i.V.m. § 4 III 2 MTV – einen Zuschlag in Höhe von 5 %. Dieser Zuschlag ist im Rahmen des Nachtzuschlages in Höhe von 25 % enthalten, den der Kläger sich anrechnen lassen will. dd) Die Nachtschichtprämie, die der Kläger gemäß § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 03.11.2010 erhielt, ist auf die Klageforderung nicht anzurechnen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II 2 a cc (2) (b) (bb) der Entscheidungsgründe verwiesen. ee) Der Feiertagszuschlag in Höhe von 150 %, den der Kläger in einzelnen Monaten erhielt, hat ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Dieser Zuschlag wird gemäß § 4 II 1 e MTV für die Arbeit an Feiertagen gezahlt, gleichviel, ob es sich um Nachtarbeit handelt oder nicht. Leistungszweck ist die Kompensation der besonderen Erschwernisse der Feiertagsarbeit, nicht der Nachtarbeit. Zwar mag es sein, dass im Falle der Nachtarbeit an Feiertagen allein der Feiertagszuschlag als höchster Zuschlag zu zahlen ist (§ 4 II 2 MTV). Die Beklagte hat aber jedenfalls nicht vorgetragen, an welchen einzelnen Tagen im streitbefangenen Zeitraum der Kläger Nachtarbeit an Feiertagen leistete, die mit dem Feiertagszuschlag vergütet wurde. c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. III Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglos eingelegten Berufung zu tragen. IV Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Den Rechtsfragen, die sich bei der Anwendung des bundesweit geltenden Manteltarifvertrages stellen, kommt aus Sicht des Berufungsgerichts grundsätzliche Bedeutung zu. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei REVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.