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Urteil

8 AZR 859/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifwerke kann zeitdynamisch wirken und auch nach früherer statischer Regelung wieder zur dynamischen Bezugnahme führen, wenn eine Änderungsvereinbarung wegen Eintritt einer auflösenden Bedingung endet. • Ein bloßer Erwerb von Anteilen und Ausübung von Kontrolle durch eine Muttergesellschaft begründet keinen Betriebsübergang i.S.v. Richtlinie 2001/23/EG; daher sind einschlägige unionsrechtliche Grundrechtseinwände (Alemo‑Herron) hier nicht anwendbar. • Eine Änderungsvereinbarung, die unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Kündigung einer Betriebsvereinbarung steht, endet mit Eintritt dieser Bedingung und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB). • Klauseln einer in eine Änderungsvereinbarung einbezogenen Betriebsvereinbarung können überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein und damit keine Vertragsbestandteile werden. • Bei streitiger Rechtshängigkeit ist die Feststellung, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, zulässig und geeignet, künftige Leistungspflichten zu klären.
Entscheidungsgründe
Zeitdynamische Anwendung des TVöD nach Beendigung einer Änderungsvereinbarung • Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifwerke kann zeitdynamisch wirken und auch nach früherer statischer Regelung wieder zur dynamischen Bezugnahme führen, wenn eine Änderungsvereinbarung wegen Eintritt einer auflösenden Bedingung endet. • Ein bloßer Erwerb von Anteilen und Ausübung von Kontrolle durch eine Muttergesellschaft begründet keinen Betriebsübergang i.S.v. Richtlinie 2001/23/EG; daher sind einschlägige unionsrechtliche Grundrechtseinwände (Alemo‑Herron) hier nicht anwendbar. • Eine Änderungsvereinbarung, die unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Kündigung einer Betriebsvereinbarung steht, endet mit Eintritt dieser Bedingung und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB). • Klauseln einer in eine Änderungsvereinbarung einbezogenen Betriebsvereinbarung können überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein und damit keine Vertragsbestandteile werden. • Bei streitiger Rechtshängigkeit ist die Feststellung, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, zulässig und geeignet, künftige Leistungspflichten zu klären. Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten, einer GmbH & Co. KG, beschäftigt und zuletzt als Stationsleitung in Teilzeit tätig. Im Arbeitsvertrag war der BAT sowie dessen ersetzende Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung verweisen; nach Tarifumstellung trat der TVöD in Betracht. 2008 schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung (BV) und darauf gestützte individuelle Änderungsvereinbarungen, die den BAT statisch stellten und Sonderzahlungen einschränkten; diese Änderungsvereinbarungen enthielten eine auflösende Verbindung zur BV. Der Betriebsrat kündigte die BV zum 31.08.2014; die Klägerin machte geltend, damit sei die Änderungsvereinbarung beendet und ab 01.09.2014 der TVöD zeitdynamisch anzuwenden. Sie verlangte Feststellung der TVöD‑Anwendbarkeit sowie Nachzahlung erhöhten Entgelts für Sept.–Nov. 2014 und eine Jahressonderzahlung 2014. Die Beklagte hielt an der statischen Anwendung des BAT fest und machte u.a. unionsrechtliche Einwände wegen Share‑Deal geltend. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das LAG hat zu Recht in dem im Tenor genannten Umfang entschieden. • Zur Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag war auslegungsfähig und hinreichend bestimmt; Feststellungsklage ist geeignet, die Leistungsverhältnisse zu klären (§§ 253,256 ZPO). • Zur Begründetheit: § 2 des Arbeitsvertrags verweist auf den BAT und dessen ersetzende Tarifverträge; Tarifsukzession erfasst den TVöD, sodass bei Wegfall der Änderungsvereinbarung die dynamische Verweisung eintreten kann. • Unionsrechtliche Einwände (Richtlinie 2001/23/EG, Art.16 GRC, Urteil Alemo‑Herron) greifen nicht: Es liegt kein Unternehmensübergang vor, weil kein Wechsel der Person, die die Arbeitgeberpflichten übernimmt, stattgefunden hat; bloßer Share‑Deal und Beherrschung genügen nicht. • Die Änderungsvereinbarung stand unter der auflösenden Bedingung der wirksamen Kündigung der BV; diese Bedingung ist eingetreten, weil der Betriebsrat die BV fristgerecht und wirksam gekündigt hat (§ 158 Abs. 2 BGB). Die Rüge, ein Betriebsratsmitglied sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, wurde durch Beweiswürdigung des LAG zurückgewiesen; die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Folge: Mit Beendigung der Änderungsvereinbarung trat der frühere Rechtszustand wieder ein; damit richtete sich die Überleitung in den TVöD nach § 3 TVÜ‑VKA zum 01.10.2005, und die Klägerin wurde der Entgeltgruppe 9a zugeordnet (§§ 3–6 TVÜ‑VKA). • Die in der BV enthaltene Regelung, ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachzuholen (X Abs.1 Satz3 Halbs.2 BV), ist überraschend i.S.v. § 305c Abs.1 BGB und somit nicht Vertragsbestandteil der Änderungsvereinbarung; daher bleibt ein voller Anspruch auf das nach TVöD geschuldete Entgelt für den streitigen Zeitraum. • Die Klägerin hat zudem Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2014 nach § 20 TVöD; ein in der Änderungsvereinbarung formulierter Verzicht bezog sich nur auf die Laufzeit der BV und endete mit deren wirksamer Kündigung. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass ab dem 1.9.2014 der TVöD (VKA) einschließlich der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Die Klägerin ist nach den TVÜ‑VKA in die Entgeltgruppe 9a mit individueller Endstufe übergeleitet und hat Anspruch auf Nachzahlung für September bis November 2014 sowie auf die Jahressonderzahlung 2014 in der festgestellten Höhe. Die Kündigung der BV durch den Betriebsrat war wirksam, dadurch endete die Änderungsvereinbarung und der frühere tarifliche Bezug trat wieder ein. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.