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Urteil

7 AZR 390/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag kann wirksam auf einen Manteltarifvertrag verweisen und damit dessen sachlich abweichende Befristungsregelung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in das Individualarbeitsverhältnis einbeziehen. • Die durch Tarifvertrag auf bis zu vier Jahre erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit ist innerhalb der tariflichen Gestaltungsbefugnis zulässig und kann sachgrundlose Befristungen bis zu dieser Dauer rechtfertigen. • Eine tarifliche Quotenregelung, die als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien ausgestaltet ist, stellt keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für einzelne befristete Arbeitsverträge dar. • Bei Auslegung des Tarifvertrags ist zwischen normativen tarifvertraglichen Rechtsnormen und schuldrechtlichen Abreden zu unterscheiden; eine schuldrechtliche Quote begründet keine Unwirksamkeit einzelner Befristungen, wenn sie nicht als normativ ausgestaltet ist.
Entscheidungsgründe
Dynamische Bezugnahme auf Tarifvertrag rechtfertigt vierjährige sachgrundlose Befristung • Eine dynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag kann wirksam auf einen Manteltarifvertrag verweisen und damit dessen sachlich abweichende Befristungsregelung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG in das Individualarbeitsverhältnis einbeziehen. • Die durch Tarifvertrag auf bis zu vier Jahre erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit ist innerhalb der tariflichen Gestaltungsbefugnis zulässig und kann sachgrundlose Befristungen bis zu dieser Dauer rechtfertigen. • Eine tarifliche Quotenregelung, die als schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Tarifvertragsparteien ausgestaltet ist, stellt keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für einzelne befristete Arbeitsverträge dar. • Bei Auslegung des Tarifvertrags ist zwischen normativen tarifvertraglichen Rechtsnormen und schuldrechtlichen Abreden zu unterscheiden; eine schuldrechtliche Quote begründet keine Unwirksamkeit einzelner Befristungen, wenn sie nicht als normativ ausgestaltet ist. Die Klägerin war vom 8.11.2010 bis zum 30.11.2013 als Personalreferentin befristet beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag enthielt eine dynamische Bezugnahmeklausel, wonach die für den Betrieb geltenden Tarifverträge anzuwenden seien. Der maßgebliche Manteltarifvertrag (MTV) enthielt in § 2 Ziff. 2 eine tarifliche Ermächtigung zur kalendermäßigen Befristung bis zu vier Jahren sowie in Ziff. 3 eine Quote, die den Anteil befristet zu beschäftigender Mitarbeiter begrenzen sollte. Die Klägerin erhob Befristungskontrollklage und rügte, die Befristung sei unwirksam, weil die tarifliche Ermächtigung nicht anwendbar oder die Quote nicht eingehalten sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; die Revision der Klägerin wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; das Arbeitsverhältnis endete durch wirksame Befristung am 30.11.2013. • Die Klage war fristgerecht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. • Eine sachgrundlose Befristung war nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (zweijährige Höchstdauer) zu beurteilen, weil der Tarifvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG abweichend wirken kann. • § 2 Ziff. 2 MTV erweitert wirksam die zulässige kalendermäßige Befristungsdauer auf bis zu vier Jahre und fällt damit in den Gestaltungsrahmen, den § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG den Tarifvertragsparteien einräumt. • Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel (§ 7) war wirksam; dynamische Verweisungen auf Tarifrecht sind im Arbeitsrecht üblich und verstoßen nicht gegen § 305c, § 307 BGB, sie machen die tariflich geregelte Erweiterung der Befristungsmöglichkeit anwendbar (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG). • § 2 Ziff. 2 MTV gilt auch für Arbeitsverträge, die nicht lediglich Tätigkeiten im Rahmen entwicklungspolitischer Maßnahmen nach Ziff. 1 betreffen; der Wortlaut und systematische Zusammenhang sprechen für eine allgemeine Regelung für ‚Arbeitsverträge‘. • Die in § 2 Ziff. 3 MTV enthaltene Quote ist nach Auslegung keine normative tarifvertragliche Rechtsnorm, sondern eine schuldrechtliche Abrede zwischen den Tarifvertragsparteien; sie begründet daher keine Unwirksamkeit einzelner Befristungen, wenn die Quote ggf. nicht eingehalten ist. • Auslegungserwägungen (Wortlaut, Systematik, Protokollnotiz und praktische Durchführbarkeit) sprechen dafür, § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV nicht als rechtsetzende Vorschrift zu verstehen; fehlende Festlegungen zur Ermittlung und zum Zeitpunkt der Quote sprechen gegen Normcharakter. • Soweit prozessrechtlich relevant, hat die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsvertrags bis zum 30.11.2013 war wirksam. Maßgeblich ist, dass der Arbeitsvertrag wirksam auf den MTV verwiesen hat und § 2 Ziff. 2 MTV die kalendermäßige Befristung bis zu vier Jahren nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG rechtfertigt. Die tarifliche Quote in § 2 Ziff. 3 MTV stellt keine notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung für einzelne Befristungen dar, weil sie schuldrechtlichen Charakter hat und nicht normative Wirkung entfaltet. Die Klägerin trägt die Kosten der erfolglosen Revision.