Urteil
12 Ca 1144/18 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2018:0606.12CA1144.18.00
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Leitsätze
./.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 44.390,94 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 44.390,94 € T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie hilfsweise über einen Nachteilsausgleichsanspruch. Der Kläger war seit dem 31.01.2005 als Flugbegleiter bei der B.. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt, zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung i. H. v. 4.672,73 €. Eingesetzt wurde er auf unterschiedlichen Flugrouten mit wechselnden Flugzeugen und Besatzungen. Die Schuldnerin war die zweitgrößte deutsche und siebtgrößte europäische Fluggesellschaft mit Sitz in Berlin und gerichtsbekannt Stationen zur Abfertigung des Passagieraufkommens u.a. in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Köln, Leipzig, München, Paderborn und Stuttgart. Das für alle Stationen zuständige Schlüsselpersonal für den Flugbetrieb, die Ground Operations und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie der verantwortliche Flugbetriebsleiter waren in der Zentrale in Berlin angesiedelt. Die Dienstpläne für den gesamten Flugbetrieb wurden dort in der Abteilung Crew Planning erstellt. Die Beschäftigten traten ihre Tätigkeit an der im Arbeitsvertrag als „Homebase“ festgelegten Station lediglich an oder wurden von dort zum tatsächlichen Einsatzort verbracht (sog. „Proceeding“). Keine Station verfügte über eine Anzahl an Beschäftigten, die den Flugbetrieb von und zu dieser Station allein abgedeckt hätte. Die Schuldnerin führte unter ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate „AOC“) vorwiegend von ihren Drehkreuzen in Düsseldorf und Berlin-Tegel Linien- sowie Charterflüge im gewerblichen Personenluftverkehr und Luftfrachtgeschäfte durch. Sie flog Ziele in ganz Europa, Nordafrika und Israel sowie in Nord- und Mittelamerika an. Neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb erbrachte sie im sog. Wetlease Flugdienstleistungen für die M. Gruppe. Beim Wetlease stellt der Leasinggeber – hier die Schuldnerin ‑ das Flugzeug nebst Besatzung, Wartung und Versicherung. Die betreffenden Flugzeuge wurden in den Farben des Leasingnehmers umlackiert. Weder die im eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb noch die im Wetlease eingesetzten Flugzeuge standen in ihrem Eigentum. Ihre Flugzeuge hatte die mit Verlust arbeitende Schuldnerin schon in den Jahren 2009 bis 2015 veräußert und sodann von den entsprechenden Leasinggebern zurückgeleast. Sie setzte Maschinen vom Typ Boing 737, Airbus A 319, Airbus A 320, Airbus A 321, Airbus A 330-200 und Q 400/Dash ein. Sie beschäftigte über 6.000 Mitarbeiter, darunter (Stand August 2017) 1.318 Piloten, 3.362 Kabinenmitarbeiter und 1.441 Mitarbeiter am Boden. Für den Flugbetrieb waren auf Basis von Tarifverträgen i.S.d. §117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG jeweils eine Personalvertretung für Cockpit- und Kabinenpersonal gebildet. Der Bildung der Personalvertretung Kabine lag der am 07.06.2016 zwischen der Schuldnerin und der Gewerkschaft w. abgeschlossene „Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der B. Luftverkehrs KG“ (im Folgenden: „TVPV“) zugrunde. Der TVPV war inhaltlich an das Betriebsverfassungsgesetz angelehnt. Er enthielt unter § 74 TVPV eine dem § 102 BetrVG entsprechende Vorschrift und unter den §§ 80 bis 83 TVPV Regelungen, die den §§ 111 bis 113 BetrVG entsprachen. Am 08.12.2016 schlossen die Schuldnerin und die Gewerkschaft w. den erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2020 kündbaren „Tarifvertrag B.: Pakt für Wachstum und Beschäftigung“ (im Folgenden: TV Pakt): „ § 1 Grundlagen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung (1) Das Management Board der B. hat am 27.09.2016 das neue Geschäftsmodell der B. auf Grundlage eines umfassenden Transformationsprozesses vorgestellt, welches den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre nachhaltig sichern soll. (2) Aus Anlass bevorstehender Umstrukturierungsmaßnahmen – wie z. B. Wetleases, Einbringung des touristischen Geschäfts mit der O. in ein von B. unabhängiges, europäisches Airline Joint Venture und Herausbildung der New B. – vereinbaren die Parteien zusammenzuwirken, um Wachstum für die B. in ihren neuen Märkten und Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern. (3) Dabei ist sich B. der Verantwortung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kabine der B. gegenüber bewusst und nimmt die Sorgen und Ängste der Mitarbeiter ernst. Daher sagt B. hiermit zu, dass die heutigen Arbeitsverträge der B. Beschäftigten in der Kabine bestehen bleiben, Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine geboten werden, die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Gültigkeit behalten, die Personalvertretung der B. Kabine im Amt bleibt und die w. weiterhin Tarifpartner bleibt. (4) Dies bildet die Basis für die Umsetzung der „Eckpunktevereinbarung Kabine NEW B. zu den Tarifverträgen der B. Q.. Luftverkehrs KG vom 29.09.2016. § 2 Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine (1) Zur Umsetzung der Wachstumsperspektiven in der Kabine wird B. in 2016 und 2016 voraussichtlich ca. 500 Cabin Crew Member (CCM) neu einstellen sowie zusätzlich ca. 40 freie Purser-Stellen und ca.100 freie Stellen für Senior Cabin Crew Member (SCCM) besetzen. (2) B. geht bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Sollten diese, egal aus welchen Gründen, dennoch unvermeidbar werden, ist deren Ausspruch erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages mit w. über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig, der sich auf das gesamte Kabinenpersonal auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit ausrichtet. (3) Interessenausgleichs-/Sozialplanverhandlungen, deren Inhalt zur Umsetzung personeller Maßnahmen beschränkt ist auf Änderungskündigungen, sind weiterhin auf betrieblicher Ebene möglich. Sollten die Betriebsparteien nicht zu einer Einigung kommen, wird in Abweichung von § 81 TVPV nicht die Einigungsstelle angerufen, sondern ist ein Sozialtarifvertrag über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit w. abzuschließen. § 3 Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Alle zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der B. für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen behalten während der Durchführung und nach der Umsetzung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit und kommen uneingeschränkt in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. Von diesen Vereinbarungen kann nur abgewichen werden, wenn dies zur langfristigen Sicherung des Bestandes der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des Kabinenpersonals führt und die abweichenden Regelungen vorher in einem Tarifvertrag zwischen B. und w. vereinbart werden. Werden Tarifverträge gekündigt, gelten diese in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 3 TVG bis zum Abschluss eines ablösenden Tarifvertrages zwischen B. und w. weiter. Werden Betriebsvereinbarungen gekündigt, wirken diese nach. …“. Im Frühjahr 2017 erwarb die B. PLC die Anteile an der Luftfahrtgesellschaft X. (im Folgenden: „M.“). Die M. erbrachte mit 20 Maschinen vom Typ Q 400/Dash im Rahmen von Wetlease-Vereinbarungen Shuttle-Dienste für die Schuldnerin zu deren Langstreckenflughäfen Düsseldorf und Berlin-Tegel. Nachdem ihre Hauptanteilseignerin eine Darlehensleistung verweigert hatte, stellte die Schuldnerin unter dem 15.08.2017 beim Insolvenzgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beklagte wurde dort zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Ein Investorenprozess, in dem die Schuldnerin versuchte, durch eine übertragende Sanierung die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen, führte aus ihrer Sicht zu keinem annahmefähigen Angebot. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 wurden mit Unternehmen der M. Gruppe und der G. (im Folgenden: „F.“) Vertragsverhandlungen über die Veräußerung einzelner Vermögenswerte bzw. Beteiligungen an Unternehmen weitergeführt. Die Schuldnerin und die Gewerkschaft w. schlossen am 29.09.2017 angesichts der beabsichtigten Veräußerung der Betriebsmittel und dem drohenden Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten den „Rahmentarifsozialplan Transfer B. Luftverkehrs KG“ (im Folgenden: „Rahmentarifsozialplan“) ab. Dieser lautet auszugsweise wie folgt: „Präambel … Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags ist angedacht, Vermögenswerte der B. Luftverkehrs KG auf verschiedene Erwerber zu übertragen. Der Arbeitgeber wird seine Betriebstätigkeit spätestens nach Veräußerung der Betriebsmittel nicht mehr fortführen können. Vor diesem Hintergrund droht, dass eine Weiterbeschäftigung der Beschäftigten beim Arbeitgeber nicht mehr möglich ist. Zur Abmilderung der sich hieraus ergebenden Folgen sowie zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit schließen die Parteien folgenden Rahmentarifsozialplan. § 1 Struktur des Tarifwerks und allgemeine Tariföffnungsklauseln Dieser Tarifvertrag enthält Rahmenbedingungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, Installierung von Transfergesellschaften, Abfindungsregelungen und weitere Maßnahmen zur Vermeidung oder Abmilderung der Folgen der beschriebenen Veränderungen. Die Tarifvertragsparteien ermächtigten die Betriebsparteien der B. Luftverkehrs KG zur Ausfüllung der im Folgenden beschriebenen Maßnahmen (Öffnungsklausel). … § 4 Interessenausgleich/Sozialplan Unberührt von diesem Tarifvertrag bleibt die Verpflichtung der jeweiligen Betriebsparteien, über die Betriebsänderung der Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln. ...“. Unter dem 02.10.2017 forderte die Schuldnerin die Personalvertretung Kabine zur Aufnahme von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf. Diese reagierte am 09.10.2017 mit dem Hinweis auf die Regelung in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV Pakt und eine vor Ausspruch von Beendigungskündigungen zunächst erforderliche tarifliche Einigung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung eines Fragenkatalogs u.a. zum Stand des Bieterverfahrens, Zeitpunkt und Umfang einer Betriebsstilllegung, zu geplanten Entlassungen und Freistellungen von Kabinenpersonal sowie zum Sozialplanvolumen und dem Verbleib der Flugzeuge und der Technik. Nach schriftlicher Beantwortung dieser Fragen unter dem 10.10.2017 - verbunden mit der Übersendung von Entwürfen für Interessenausgleich, Sozialplan und Betriebsvereinbarung Transfergesellschaft - sowie einer am 11.10.2017 durchgeführten Videokonferenz bat die Personalvertretung Kabine am 12.10.2017 um die Vorlage der aktuellen Gebote und Bieterverträge sowie um die Beantwortung weiterer Fragen u.a. zum Sozialplanvolumen, zu den Einnahmen durch die weitere Durchführung des Wetleases, der Bereederung der verbliebenen Flugzeuge und der Beendigung der Leasingverträge sowie Rückgabe der Flugzeuge. Am 12.10.2017 unterzeichneten der Beklagte als damaliger vorläufiger Sachwalter sowie der bestellte Generalbevollmächtigte und der Executive Director der B. PLC eine gemeinsame Erklärung in der u.a. mitgeteilt wurde, dass beschlossen worden sei, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin stillzulegen. Der Gläubigerausschuss habe die Fortführung des Betriebes bis zum 31.10.2017 genehmigt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei zu Ende Oktober 2017 geplant. Einstellung und Stilllegung des Geschäftsbetriebes sollten wie folgt umgesetzt werden: Beendigung der Flugzeugleasingverträge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessiv bis zum 31.01.2018; Einstellung des operativen Geschäftsbetriebes mit Ablauf des 28.10.2017; die Dienstleistungen im Rahmen des Wetlease würden noch maximal bis zum 31.01.2018 erbracht, dies betreffe 13 Flugzeuge. Nach Durchführung der Interessenausgleichs- und Massenentlassungsanzeigeverhandlungen und der Anhörungsverfahren mit den Mitbestimmungsgremien sei beabsichtigt, sämtliche Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse zu kündigen und die Mitarbeiter freizustellen. Dauerschuldverhältnisse wie Leasingverträge, Gewerbemietverträge und Verträge mit Versorgern sollten gekündigt werden. Die Gesamtabwicklung des Geschäftsbetriebes solle nach derzeitiger Planung zum 31.01.2018 abgeschlossen sein, so dass im Anschluss daran die Stilllegung erfolge. Die Belegschaft der Schuldnerin wurde am selben Tage durch eine betriebsinterne Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass die M. Gruppe - vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss und die Europäische Wettbewerbsbehörde - die M., die Ferienfluggesellschaft O. sowie 20 weitere Flugzeuge übernehmen wolle. Insgesamt sei beabsichtigt, 13 Airbus A 320-Maschinen aus der Flotte der Schuldnerin, 21 Flugzeuge der A 320-Familie aus dem Bestand von O. und 20 Flugzeuge Dash Q 400 aus dem Bestand der M. zu übernehmen. Weiter sollten 15 bereits im Eigentum der M. AG stehende Airbus A 320, die bisher im Wetlease für die F. GmbH eingesetzt wurden, übernommen werden. Zudem wolle sich die M. Gruppe auf fünf weitere Flugzeuge der A 320-Familie eine Kaufoption sichern. Die Schuldnerin legte im hiesigen Verfahren ein an die Personalvertretung Kabine gerichtetes Schreiben vom 12.10.2017 über die Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 KSchG vor. Das Schreiben wies die Unterschrift der damaligen Personalleiterin der Schuldnerin E. und auf der ersten Seite einen durch Unterschrift bestätigten Vermerk „entgegengenommen am 16.10.2017 mit Anlagen“ auf. Das Schreiben enthielt die Erklärung, dass die vorläufige Weiterführung des Geschäftsbetriebs im Insolvenzantragsverfahren durch einen mit einer Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit in Höhe von 150 Mio. € finanziert worden sei. Der Investorenprozess habe kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Unternehmens im Ganzen oder in wesentlichen Teilen ergeben. Der Gläubigerausschuss habe die Betriebsfortführung bis 31.10.2017 genehmigt. Es sei beabsichtigt, das Insolvenzverfahren spätestens zum 01.11.2017 zu eröffnen. Eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im eröffneten Insolvenzverfahren sei nicht möglich. Der Geschäftsbetrieb werde eingestellt. Die Stilllegung solle umgesetzt werden durch die Beendigung der Leasingverträge und Rückgabe der Flugzeuge bis zum 31.01.2018, Einstellung des operativen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit Ablauf des 28.10.2017 und Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Wetlease bis maximal zum 31.01.2018. Unter den Auflistungspunkten B. 1 bis 6 wurden Auskünfte erteilt über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien. Im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan würden die Betriebsparteien auch über die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Unter dem 13.10.2017 beantwortete die Schuldnerin den Fragenkatalog der Personalvertretung Kabine vom 12.10.2017 und forderte diese zur zeitnahen Weiterführungen der Verhandlungen zu Interessenausgleich, Sozialplan und einer Betriebsvereinbarung Transfergesellschaft auf. Der Beklagte legte ferner im hiesigen Verfahren eine E-Mail vom 20.10.2017 über die Übersendung des Konsultationsschreibens auch an die Agentur für Arbeit nebst ergänzender Informationen zu den Zuständigkeitsbereichen des Gesamtbetriebsrats sowie der Personalvertretungen Cockpit und Kabine vor. Mit Bescheid vom 25.10.2017 befristete das Luftfahrt-Bundesamt die Betriebsgenehmigung der Schuldnerin bis zum Ablauf des 03.01.2018. Über einen letzten eigenwirtschaftlich durchgeführten Flug der Schuldnerin am 27.10.2017 wurde bundesweit in der Presse berichtet. Die M. AG meldete am 31.10.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (im Folgenden: Fusionskontrollverordnung) an. Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union (2017/C 379/08 vom 10.11.2017) veröffentlichen Anmeldung würde M. im Sinne von Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile der B., d. h. über die Gesamtheit von O. und M. erlangen. Der Zusammenschluss sollte durch den Erwerb von Anteilen erfolgen. Die M. sollte als Zweckgesellschaft für die Fortsetzung des von der Schuldnerin betriebenen Flugplans im Rahmen einer Wetlease-Vereinbarung mit der M.-Gruppe vom Dezember 2016 dienen. Vor dem Zusammenschluss sollte ein Zeitnischen-Paket für die Wintersaison 2017/2018 sowie für die Sommersaison 2018 (einschließlich Zeitnischen für die Flughäfen Berlin-TXL, DUS, FRA und MUC) auf die M. zur Nutzung durch die M.-Gruppe übertragen werden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.11.2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und der Beklagte zum Sachwalter bestellt. Dieser zeigte am gleichen Tage gegenüber dem Amtsgericht die drohende Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an. F. meldete am 07.11.2017 einen Zusammenschluss nach Art. 4 der Fusionskontrollverordnung an. Nach der im Amtsblatt der Europäischen Union (2017/C 383/10 vom 14.11.2017) veröffentlichen Anmeldung würde F. im Sinne des Art. 3 Abs. 1b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Teile von B. übernehmen. Der Zusammenschluss sollte durch den Erwerb von Vermögenswerten erfolgen, die zuvor zur Geschäftstätigkeit der Schuldnerin am Flughafen Berlin Tegel gehörten, so u. a. Zeitnischen und Nachtabstellplätze. Am 21.11.2017 nahm die Personalvertretung Kabine Einsicht in einen von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Datenraum und sagte im Nachgang zur Einsichtnahme für den November 2017 anberaumte Verhandlungstermine für den Abschluss eines Interessenausgleichs ab. Sie verwies darauf, die Gerichtstermine am 08.12.2017 und 21.12.2017 über das von ihr angestrengte einstweilige Verfügungsverfahren zur Überlassung von Verträgen und auf Unterlassung der Verfügung über die Flugzeuge sowie das von der Schuldnerin eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung abwarten zu wollen. Mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärte die Schuldnerin daraufhin die Verhandlungen über einen Interessenausgleich gegenüber der Personalvertretung Kabine für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Die Personalvertretung Kabine lehnte die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens ab. Erst in einem auf Antrag der Schuldnerin beim Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Verfahren einigten sich die Beteiligten auf den Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer für ein entsprechendes Einigungsstellenverfahren. Die mit den Piloten bestehenden Arbeitsverhältnisse ohne Sonderkündigungsschutz kündigte die Schuldnerin Ende November 2017 zum 28.02.2018. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies mit Beschluss vom 08.12.2017 (6 TaBVGa 1484/17) den Antrag der Personalvertretung Kabine zurück. Mit Bescheid vom 21.12.2017 verlängerte das Luftfahrt-Bundesamt die Befristung der Betriebsgenehmigung der Schuldnerin als Luftfahrtunternehmen unter Auflagen bis zum 31.01.2018. Das Arbeitsgericht Berlin wies mit Beschluss vom 21.12.2017 (41 BV 13752/17) den Antrag der Schuldnerin zurück. Die Einigungsstelle erklärte sich am 10.01.2018 mit den Stimmen der Personalvertretung Kabine für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans für unzuständig und begründete den Beschluss mit der Regelung in § 2 Abs. 2 TV Pakt. Die Flüge im Rahmen des Wetlease führte die Schuldnerin noch bis in den Januar 2018 hinein durch. Im hiesigen Verfahren legte der Beklagte ein Schreiben der Schuldnerin vom 12.01.2018 über die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bei der Agentur für Arbeit und eine E-Mail vom selben Tage über die Übersendung der Massenentlassungsanzeige nebst Anlagen vor. Das Schreiben nahm u.a. Bezug auf die bereits mit Schreiben vom 24.11.2017 gestellte Massenentlassungsanzeige für das Cockpitpersonal. Grund für die beabsichtigten Kündigungen sei die Stilllegungsabsicht zum spätestens 31.01.2018. Sie beabsichtige im Januar 2018 gegenüber allen Mitarbeitern des Kabinenpersonals eine ordentliche, fristgemäße Kündigung unter Beachtung der jeweils maßgeblichen gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfrist, ggf. unter Abkürzung nach § 113 InsO, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin auszusprechen. Das Kabinenpersonal umfasse in der Regel insgesamt 3.126 Mitarbeiter. Die jeweiligen Berufsgruppen ergäben sich aus der Anlage. Es sei versucht worden, mit der Personalvertretung Kabine einen Interessenausgleich und Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsstilllegung abzuschließen. In einem von ihr eingeleiteten Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin habe sie sich mit der Personalvertretung Kabine auf die Bildung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans wegen der beabsichtigten Stilllegung des Geschäftsbetriebes“ verglichen. Die Einigungsstelle habe sich am 10.01.2018 durch Spruch des Einigungsstellenvorsitzenden für unzuständig erklärt. Das im hiesigen Verfahren eingereichte Formular zur Entlassungsanzeige enthielt keine Eintragungen unter den Punkten 21 und 31. Die im Kammertermin vorgelegte Kopie mit dem Eingangsstempel der Agentur für Arbeit Berlin Nord inklusive einem Zusatz „11:25 Uhr mit umfangreichen Anlagen“ wies die handschriftliche Ergänzung „Bezugnahme Anlage“ bei dem Punkt 2 (Angaben zur Beschäftigungssituation) und „ab 12.01.18“ bei dem Punkt 31 (Angaben zu den Entlassungen) auf. Diese Ergänzungen sollen durch den Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit vorgenommen worden sein. Die Agentur für Arbeit bestätigte der Schuldnerin am 12.01.2018, dass die Massenentlassungsanzeige am selben Tage vollständig eingegangen sei. Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17.01.2018 wurde die Eigenverwaltung der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dieser legte im hiesigen Verfahren schließlich ein Schreiben vom 19.01.2018 vor über die Sammelanhörung der Personalvertretung Kabine zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung sämtlicher in der Kabine beschäftigten Arbeitnehmer. Das Anhörungsschreiben nahm als Anlage Bezug auf den Stilllegungsbeschluss vom 12.10.2017 sowie eine Liste mit den Sozialdaten sämtlicher zu kündigender Arbeitnehmer. Es enthielt u.a. eine erneute Darlegung der vorläufigen Weiterführung des Geschäftsbetriebes unter Finanzierung durch einen mit einer Bundesbürgschaft abgesicherten Übergangskredit, des Investorenprozesses und der Durchführung der Stilllegung. Die Personalvertretung Kabine widersprach den beabsichtigten Kündigungen per interner Mitteilung vom 26.01.2018. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2018, das dem Kläger am 29.01.2018 zuging, das bestehende Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.04.2018. Mit der am 19.02.2018 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und dem Beklagten unter dem 12.03.2018 zugestellten Klageschrift wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung und verlangt hilfsweise Zahlung eines Nachteilsausgleichs. Er ist der Auffassung, dass die Kündigung nicht unterschrieben sei. Er beruft sich zudem auf einen Ausschluss der Kündigung nach § 2 Abs. 2 TV Pakt. Ferner bestreitet er das Vorliegen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Es liege kein ordnungsgemäßer Stilllegungsbeschluss vor. Der Flugbetrieb sei auch nicht stillgelegt. Jedenfalls liege ein Betriebsübergang bzw. Betriebsteilübergang vor. Er rügt die Einhaltung des Konsultationsverfahrens und bestreitet mit Nichtwissen, dass das Schreiben zur Einleitung des Konsultationsverfahrens vom 12.10.2017 der Personalvertretung Kabine zugegangen sei. Er rügt auch die Erstattung einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige und bestreitet mit Nichtwissen, dass die Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vollständig, insbesondere einschließlich der Anlagen, erfolgt sei. Er rügt die ordnungsgemäße Anhörung der Personalvertretung und bestreitet mit Nichtwissen, dass das Anhörungsschreiben der Personalvertretung Kabine zugegangen sei und dem Schreiben vom 19.01.2018 sämtliche Anlagen beigefügt waren. Für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung macht Er einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gegen den Beklagten nach § 83 Abs. 3 TVPV i.V.m. § 113 Abs. 1 BetrVG geltend. Er beantragt nach Rücknahme eines allgemeinen Feststellungsantrags zuletzt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 nicht beendet wird; 2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG und/oder § 83 des Tarifvertrages Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der B. Luftverkehrs KG zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 30.372,75 € brutto nicht unterschreiten sollte; 3. äußerst hilfsweise, festzustellen, dass ihm gemäß § 83 des Tarifvertrages Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der B. Luftverkehrs KG ein Nachteilsausgleichsanspruch, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag in Höhe von 30.372,75 € brutto nicht unterschreiten sollte, als Masseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zusteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, dass die Schuldnerin am 15.08.2017 noch über 107 Flugzeuge und die Tochtergesellschaften über 45 Flugzeuge (O.: 17 Flugzeuge; M.: 20 Flugzeuge; C.: 8 Flugzeuge) verfügt hätten. Der Flugbetrieb sei stillgelegt worden. Das Langstreckenflugprogramm sei schon zum 16.10.2017 eingestellt worden. Die Zeitnischen für das Langstreckengeschäft seien nicht veräußert worden. Davon seien 17 Flugzeuge von Typ Airbus A330 und ca. 900 Arbeitsverhältnisse betroffen gewesen. Der eigenverantwortliche Flugbetrieb sei am 27.10.2017 (unstreitig Ende des Sommerflugplans) eingestellt worden. Betroffen gewesen seien 122 Flugzeuge und ca. 4.600 Mitarbeiter. Der Flugbetrieb im Wetlease mit 13 Flugzeugen sei spätestens zum 31.01.2018 eingestellt worden. Die Leasingverhältnisse für sämtliche Flugzeuge seien beendet worden. Vom 15.08.2017 bis zum 12.10.2017 seien 19 Flugzeuge, bis zum 31.10.2017 weitere 27 Flugzeuge und bis zum 31.01.2017 die verbliebenen 106 Flugzeuge an die Leasinggeber zurückgegeben worden. Er hält die Kündigung für formell wirksam und verweist auf die vorgelegten Schreiben. Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Seite hat im Kammertermin vom 06.06.2018 auf Nachfrage bestätigt, den Anlagenordner des Beklagten erhalten zu haben, der insbesondere die Ablichtung der Massenentlassungsanzeige enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die Kündigung des Beklagten vom 27.01.2018 mit Ablauf des 30.04.2018 beendet worden. 1. Die Kündigung ist nicht nach § 125 S. 1 BGB wegen Formmangels unwirksam, denn sie wahrt die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. a) Ist – wie in § 623 BGB – durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Der Schriftzug muss sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) zu unterscheiden (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11). Für die Annahme einer eigenhändigen Unterschrift ist nicht entscheidend, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang der schriftlichen Erklärung die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststeht. Der Aussteller muss nur identifiziert werden können. Hierzu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Namenszugs. Es genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug, der individuelle und entsprechende. charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (BAG 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – Rn. 11; ErfK/Müller-Glöge, 18. Aufl., BGB § 623 Rn. 12-18, beck-online). b) Diese Anforderungen erfüllt der Schriftzug unter der Kündigungserklärung. Für die Behauptung, dass es sich um keine originale Unterschrift handele, fehlt jeglicher Tatsachenvortrag. Im Gegenteil ist aus den diversen Kündigungsschutzverfahren gerichtbekannt, dass die unter den verschiedenen Kündigungen angebrachten Unterschriften nicht immer gleich aussehen, was aber bei einer gestempelten, eingescannten oder einkopierten Unterschrift zu erwarten wäre. Die Unterschrift des Beklagten stellt sich auch als Wiedergabe eines Namens dar und lässt die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen. Denn sie weist individuelle und charakteristische Merkmale durch deutlich erkennbare Erhebungen und Absenkungen innerhalb der Unterschrift auf wie sie sich in der Buchstabenfolge des Namens des Beklagten finden. Der Prüfungsmaßstab ist letztlich nicht kleinlich anzulegen (vgl. in diesem Sinne ausdrücklich BAG vom 24.01.2008 – 6 AZR 519/07 – zweiter Orientierungssatz). 2. Die ausgesprochene Kündigung ist nicht nach den § 4 Abs. 1 S. 1, 2 TVG, § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt unwirksam. a) Der Beklagte hat die hiesige Kündigung zwar ausgesprochen, ohne vorher einen Sozialtarifvertrag über einen Interessenausgleich und Sozialplan mit der Gewerkschaft w. abgeschlossen zu haben. Bei der Bestimmung in § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt handelt es sich aber weder um die Rechtsnorm eines Tarifvertrages i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG noch um eine Betriebsnorm i.S.d. §§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 S. 2 TVG, sondern vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien untereinander und gilt nicht als eigenständige Norm zwingend und unmittelbar für die Arbeitsverhältnisse der tarifunterworfenen Arbeitnehmer (ErfK/Franzen TVG § 1 Rn. 79-80, beck-online). b) Dies ergibt eine Auslegung des TV Pakt. aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BAG 26.01.2011 – 4 AZR 159/09 – Rn. 21). Danach kommt es für die Frage, ob einer Tarifbestimmung Rechtsnormcharakter beizumessen ist, darauf an, ob die Tarifvertragsparteien ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, d.h. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich für die Normadressaten vorwegnehmen (in diesem Sinne BAG 14.06.2017 – 7 AZR 390/15 – Rn. 29). Normadressaten sind bei einer normativen Regelung nicht die Tarifvertragsparteien, sondern die tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ErfK/Franzen TVG § 4 Rn. 5, beck-online). bb) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt ist der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen, die gleich aus welchen Gründen unvermeidbar werden, erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages über einen Interessenausgleich und Sozialplan zulässig. Dass hier eine Regelung über Kündigungen getroffen wurde, könnte zunächst für das Vorliegen einer Beendigungsnorm sprechen. Eine tarifliche Beendigungsnorm regelt gemeinhin allerdings die Berechtigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die entsprechenden Modalitäten („Ob“ und „Wie“ der Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Zum „Wie“ der Beendigung zählen Vorschriften zur Form der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags, Kündigungsfristen und -termine. Zum „Ob“ der Beendigung zählen Kündigungsverbote für Arbeitnehmer mit einer bestimmten Beschäftigungsdauer oder für alle Arbeitnehmer (vgl. ErfK/Franzen TVG § 1 Rn. 44, beck-online, mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Die Verknüpfung zwischen der Zulässigkeit des Ausspruchs einer betriebsbedingten Beendigungskündigung und dem vorherigen Abschluss eines Sozialtarifvertrages ist in diesem Sinne aber keine Frage des „Ob“ oder des „Wie“, sondern legt ein Verfahren vor Ausspruch der Kündigung fest. Dies betrifft die Frage, wann die Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Beantwortung ergibt sich nun nicht unmittelbar aus der tariflichen Regelung, sondern hängt ab vom Inhalt und Zeitpunkt des Zustandekommens des Sozialtarifvertrages. cc) Entscheidend spricht hier der weitere Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages gegen einen Rechtsnormcharakter von § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt. Der Tarifvertrag nimmt in § 1 Abs. 1 TV Pakt (Grundlagen des Pakts für Wachstum und Beschäftigung) Bezug auf ein neues Geschäftsmodell der Schuldnerin, welches auf der Grundlage eines „umfassenden Transformationsprozesses“ den Bestand der Gesellschaft für die nächsten Jahre sichern sollte. Inhalt und Zeitrahmen der Transformation sind im Tarifvertrag nicht definiert. Einzelheiten zu dem „neuem Geschäftsmodell“ auf der Grundlage eines „umfassenden Transformationsprozesses“ i.S.d. § 1 Abs. 1 TV Pakt werden nur aus der beispielhaften Auflistung der bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen in § 1 Abs. 2 TV Pakt ersichtlich. Aus Anlass dieser - nicht abschließend aufgeführten - bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen haben die Tarifvertragsparteien nach § 1 Abs. 2 TV Pakt vereinbart, zusammenwirken zu wollen, um Wachstum für die B. in ihren neuen Märkten und die Beschäftigung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kabine zu sichern. Wie dieses Zusammenwirken aussieht, haben die Tarifvertragsparteien in den weiteren Vorschriften geregt: Der Transformationsprozess wird in § 2 Abs. 2 S. 1 TV Pakt aufgegriffen, denn danach ging die Schuldnerin bei erfolgreicher Umsetzung der Transformation nicht davon aus, betriebsbedingte Beendigungskündigungen durchführen zu müssen. Einen Bezug zum Transformationsprozess und der (erfolgreichen) Umsetzung nach § 2 Abs. 2 S. 1 TV Pakt stellt auch die Formulierung „dennoch unvermeidbar“ in § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt her. Die in § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt enthaltene Verpflichtung zum Abschluss eines Sozialtarifvertrages regelt damit die Art und Weise des Zusammenwirkens der Tarifvertragsparteien vor Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen. Damit haben die Tarifvertragsparteien aber eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen und nicht eine normative Regelung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. c) Wollte man indes § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt als unmittelbar zwingende Rechtsnorm eines Tarifvertrages i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 TVG auslegen, welche die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnet oder als gleichstehende Rechtsnorm über betriebsverfassungsrechtliche Fragen i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 3 TVG – weil die Tarifvertragsparteien die Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen an sich gezogen haben -, so würde eine solche tarifliche Regelung, nach der der Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung erst nach Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässig ist, vorliegend von der Regelung des § 113 S. 1 InsO verdrängt. aa) Gem. § 113 S. 1 InsO kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, in der Insolvenz ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Verdrängt wird auch ein tarifvertraglicher Kündigungsausschluss. Damit greift die Norm nicht in unzulässiger Weise in die Tarifautonomie ein (dazu grundlegend BAG 16.06.1999 – 4 AZR 191/98 – Rn. 29 ff.). bb) Versteht man § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt als unmittelbar zwingende Rechtsnorm, so sind die Voraussetzungen von § 113 S. 1 InsO erfüllt. Denn dann stellt § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt der Sache nach einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung dar. Dies ergibt eine Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 2 TVG, die bei einem Verständnis der Vorschrift als normative Regelung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt (vgl. hierzu nur BAG, 22.03.2018 – 6 AZR 29/17 – Rn. 12) (1) Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 TV Pakt ist denkbar weit gefasst und erfasst auch den Fall einer betriebsbedingten Beendigung in der Insolvenz. Dies ergibt sich aus der Formulierung „egal aus welchen Gründen“. Eine schlichte Auslegung dahingehend, dass Beendigungskündigung im Zuge einer Betriebsstilllegung von § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt nicht erfasst sind, überschreitet den Wortlaut. Zwar kann der Tarifvertrag der Zielsetzung, die sich in der Überschrift des § 2 TV Pakt als „Perspektiven für Wachstum, Karriereentwicklung und Beschäftigungssicherung in der Kabine“ wiederfindet, nicht mehr gerecht werden, wenn der Betrieb stillgelegt wird (so ausdrücklich zur Auslegung eines „Ergänzungstarifvertrages zur Beschäftigungssicherung“ bei der Betriebsstilllegung in der Insolvenz: BAG 19.01.2000 – 4 AZR 911/98 – Rn. 38: der Beschäftigungssicherungspakt endet, wenn der Betrieb stillgelegt wird). Gleichwohl kann der hiesige TV Pakt nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass der Ausspruch von betriebsbedingten Beendigungskündigungen auch ohne bzw. vor Abschluss eines Sozialtarifvertrages zulässig ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird und allen Arbeitnehmern gekündigt werden muss. Eine solche Auslegung würde den Wortlaut ("egal aus welchen Gründen") überschreiten. (2) Eine Verfahrensregelung – etwa über eine Art tarifliches Einigungsstellenverfahren – enthält der TV Pakt nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 122 Abs. 1 S. 1 InsO scheidet ebenfalls aus. Nach § 122 Abs. 1 S. 1 InsO kann ein Insolvenzverwalter unter Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen zwar nach Ablauf von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn bzw. Aufforderung hierzu die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung einer Betriebsänderung beantragen. Die Vorschrift in der Insolvenzordnung hat aber – wie sich aus § 122 Abs. 1 S. 2 InsO ergibt – den Zweck, einen Nachteilsausgleichsanspruch des § 113 Abs. 3 BetrVG entfallen zu lassen. Einen solchen Nachteilsausgleichsanspruch enthält § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt indes nicht. (3) Bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt handelt es sich – den Rechtsnormcharakter unterstellt - im Ergebnis daher um einen (bedingten) Kündigungsausschluss, weil in der tariflichen Vorschrift das Verfahren vor Ausspruch der Kündigung geregelt ist, ohne dass es eine Verfahrensregelung zur Herbeiführung einer Entscheidung gibt. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Fall faktisch so gestellt, wie er bei einem völligen Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung stünde. Gerade in dieser Lage statuiert § 113 Satz 1 InsO den Vorrang des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechts (so ausdrücklich LAG Düsseldorf vom 18.11.2015 – 4 Sa 478/15 – Rn. 30 für den Fall einer vor Ausspruch der Kündigung erforderlichen und nicht erzwingbaren Zustimmung eines Dritten). (4) Der Beklagten musste vor Ausspruch der Kündigung keine Verhandlungen mit der Gewerkschaft w. über den Abschluss eines Sozialtarifvertrages versucht haben. Liegt ein Kündigungsausschluss vor, setzt sich § 113 S. 1 InsO über diesen hinweg. Er konnte die Kündigung auch ohne Rücksicht auf den in § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt vereinbarten Kündigungsausschluss aussprechen, obwohl die Schuldnerin zuvor bin hin zum Einigungsstellenverfahren die Verständigung mit der Personalvertretung Kabine über einen Interessenausgleich und Sozialplan versucht hat anstatt Verhandlungen mit der Gewerkschaft w. zu führen. Das in der Kammerverhandlung angeführte Argument, der Insolvenzverwalter verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil er (respektive die Schuldnerin) es – sinngemäß – mit der Kündigung doch nicht so eilig gehabt habe, verfängt nicht. § 113 S. 1 i.V.m S. 2 InsO ist eine Norm, die die Masse schonen soll und die Interessen der Gläubiger durch eine vorzeitige Lösungsmöglichkeit schützt. 3. Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil sie nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz ausweislich seiner §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 KSchG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers und des Beklagten Anwendung. Die Kündigung ist auch nicht nach §§ 7, 4 S. 1 KSchG rechtswirksam. Denn die Kündigungsschutzklage wurde innerhalb der drei-Wochen-Frist eingereicht und jedenfalls „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt. Die Kündigung ist wegen der beabsichtigten und auch durchgeführten Betriebsstilllegung aber durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt und damit sozial gerechtfertigt. Sie erfolgte nicht wegen eines Betriebsübergangs und ist daher nicht gemäß § 613 Abs. 4 BGB unwirksam. a) Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 26.05.2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25). Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 51; BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 – Rn. 37). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13.02.2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 22). Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 16.02.2012 – 8 AZR 693/10 – Rn. 37). Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 409/13 – Rn. 52; BAG 13.02.2008 – 2 AZR 543/06 – Rn. 23). b) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schuldnerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, ihren Flugbetrieb einzustellen und selbst keine unternehmerische Tätigkeit mehr zu entfalten. Die unternehmerische Entscheidung beruht auf dem schriftlich durch die abgegebene Erklärung vom 12.10.2017 dokumentierten Beschluss. Dass eine im Falle der Stilllegung des Unternehmens erforderliche Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO bzw. des Gläubigerausschusses gemäß § 158 InsO erst nachträglich erteilt wurde, berührt die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann eine Kündigung auch dann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt sein, wenn bezüglich der Stilllegungsentscheidung kein wirksamer Beschluss des für die Auflösung der Gesellschaft zuständigen Organs vorliegt (vgl. BAG 11.03.1998 - 2 AZR 414/97 – Rn. 13, 14; BAG vom 05.04.2001 - 2 AZR 696/99 – Rn. 21; LAG Hamm 16.01.2002 – 2 Sa 1133/01 – Rn. 32, 35). c) Die getroffene unternehmerische Entscheidung ist umgesetzt worden. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug der Schuldnerin wurde am 27.10.2017 durchgeführt, was der Kammer aus der entsprechenden Berichterstattung und damit allgemein zugänglichen Quellen (§ 291 ZPO) bekannt ist. Die letzten Flüge im Rahmen des Wetlease sollen im Januar 2018 durchgeführt worden sein. Die Kammer geht von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus, weil sich dem Beschluss des Luftfahrt-Bundesamtes vom 21.12.2017 ergibt, dass die zuletzt nur befristet erteilte Betriebsgenehmigung der Schuldnerin als Luftfahrtunternehmen bis zum 31.01.2018 verlängert worden ist. Dass die Betriebsgenehmigung danach erloschen ist, lässt sich wiederum einer öffentlich zugänglichen Quelle (§ 291 ZPO) entnehmen, nämlich der im Internet auf der dortigen Homepage ersichtlichen Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung. Die Schuldnerin fehlt dort. Soweit hier eingewandt wird, dass es noch Flugzeuge in den Farben bzw. mit dem Namen der Schuldnerin gäbe, so wird die Umlackierung schlicht noch ausstehen. Denn die Schuldnerin hat gerichtsbekannt dem gesamte Cockpitpersonal gekündigt (vgl. hierzu nur den Beschluss des ArbG Berlin vom 21.12.2017 – 41 BV 13752/17 – Rn. 100). Kündigt ein Luftfahrtunternehmen zum Zwecke der Stilllegung des Luftfahrtbetriebes allen Piloten, so ist dies zugleich auch eine unumkehrbare Maßnahme für das Kabinenpersonal. Ohne Piloten (und die für die Aufrechterhaltung eines Flugbetriebes erforderlichen Lizenzen - darunter auch das Luftverkehrsbetreiberzeugnis - und die Betriebsgenehmigung), kann der Flugbetrieb nicht betrieben werden. d) Der Entschluss zur Einstellung der Geschäftstätigkeit war ernsthaft und endgültig. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung befand sich die Schuldnerin nicht (mehr) in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes. Der von ihr dargestellte Investorenprozess war abgeschlossen, ebenso die Verhandlungen der M. Gruppe und F.. Zwar schweigt der Beklagte im hiesigen Verfahren weitgehend zum Inhalt der Kaufverträge. Dass die Verhandlungen vorher beendet waren und welchen (groben) Inhalt die Verträge haben, ergibt sich indes aus dem Zeitpunkt der vor Ausspruch der Kündigungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anmeldungen und ihrem Inhalt, d.h. einer allgemein zugänglichen Quelle (§ 291 ZPO). e) Die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin ist im vorliegenden Fall eine Betriebsstillegung. Es liegt weder ein Betriebsübergang auf eine andere Fluggesellschaft noch ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf eine oder mehrere andere Fluggesellschaften vor. aa) Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 33, BAG 16.02.2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 39). Dabei kommt es auf das tatsächliche Vorliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt, weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung wertet (BAG 28.05.2009 - 8 AZR 273/08 - Rn. 30). bb) Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 - liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 35 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 30; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39). (1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 36 unter Verweis auf EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - [Amatori u.a.] Rn. 31; auch BAG 10.11.2011 - 8 AZR 538/10 - Rn. 17). Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 37 unter Verweis auf EuGH 15.12.2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 40). Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. u.a. EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 m.w.N., Slg. 2011, I-95; BAG 23.05.2013 - 8 AZR 207/12 - Rn. 22; 15.12.2011 - 8 AZR 197/11 - Rn. 39). (2) Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 38 unter Verweis auf EuGH 06.09.2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49 ff., Slg. 2011, I-7491; vgl. auch 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36, 39 m.w.N., Slg. 2011, I-95; BAG 22.08.2013 - 8 AZR 521/12 - Rn. 41; 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 31). (3) Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (BAG 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – Rn. 39 unter Verweis auf EuGH 20.01.2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 41, Slg. 2011, I-95; BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 30). cc) Danach ist vorliegend ein Betriebsübergang zu verneinen. Der Beklagte hat vorgetragen, dass es ausschließlich einen nicht in einzelne Betriebsteile unterteilbaren Flugbetrieb gegeben habe. Die Kammer geht nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten des Flugverkehrs davon aus, dass dies zutreffend ist: (1) Die Schuldnerin hat ihren Flugbetrieb unter ihrer Betriebsgenehmigung und ihrem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) im Rahmen ihres Streckennetzes mit zuletzt rund 100 bis 120 – so jedenfalls der Beklagte - Flugzeugen und rund 4.700 Arbeitnehmer in Cockpit und Kabine unterhalten. Die werthaltige Leistung lag in der Beförderung der Passagiere. Diese Leistung wurde mit den Flugzeugen als materiellen Betriebsmitteln und den zugewiesenen Zeitnischen als immateriellen Betriebsmitteln für Start und Landung an den jeweiligen Flughäfen erbracht. Beide Betriebsmittel machen den Kern der Wertschöpfung aus. Die eingesetzte Besatzung ist zwar für eine ordnungsgemäße Durchführung des Flugverkehrs unverzichtbar und muss allein aus luftverkehrsrechtlichen Erfordernissen über eine bestimmte Ausbildung und fortlaufende Qualifizierung verfügen. Weil der Flugbetrieb aber nicht ohne Flugzeuge und Zeitnischen für Starts und Landungen auskommt, kommt es bei ihm nicht „im Wesentlichen“ auf die menschliche Arbeitskraft an (vgl. zu diesem Argument beim Rettungsdienst BAG 25.08.2016 – 8 AZR 53/15 – Rn. 37). (2) Bei dem Flugbetrieb eines im Linienflugverkehr tätigen Unternehmens stellt die Gesamtheit der im Streckennetz eingesetzten Flugzeuge und des beschäftigten Personals eine Einheit dar. Dies ergibt sich aus dem Flugplan, der nur mit den zugewiesenen Zeitnischen geplant werden kann. Bei den Zeitnischen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte (so auch LAG Berlin-Brandenburg 01.09.2010 – 17 Sa 836/10 – Rn. 25), über deren Zuweisung an einzelne Luftfahrtunternehmen bei den koordinieren Flughäfen ein Koordinator nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 793/2004 i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (im Folgenden EG-Slotzuweisungs-Verordnung) entscheidet. Koordiniert in diesem Sinne sind in Deutschland die Flughäfen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, München, Stuttgart und Hamburg. Die Zeitnischen werden auf der Basis von Art. 6 (Koordinierungsparameter) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung auf den halbjährlich stattfindenden Flugplankonferenzen vergeben. Zeitnischen werden für eine bestimmte Strecke zugeteilt, eine Übertragung auf eine andere Strecke bedarf der Zustimmung des Koordinators nach Art. 8a Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 (Zeitnischenmobilität) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung. Ein Luftfahrtunternehmen hat dabei lediglich ein Anrecht auf die Zuweisung bestimmter Zeitnischen, wenn es dem Koordinator nachweist, dass es sie zuvor zu mindestens 80 v.H. genutzt hat, Art. 8 Abs. 2 S. 1 zweiter Spiegelstrich i.V.m. S. 2 (Zuweisung von Zeitnischen) der EG-Slotzuweisungs-Verordnung. (3) Die Anzahl der zu vergebenden Zeitnischen wird für die koordinierten Flughäfen in Deutschland nach § 27a Abs. 2 LuftVG jeweils für einen Flughafen in Abhängigkeit von der Tages- bzw. Nachtzeit festgelegt. Dieser sogenannte Koordinierungseckwert gibt die maximale Anzahl der in einer Stunde planbaren Starts plus Landungen an. (4) Aus der Zuweisung bestimmter Zeitnischen für bestimmte Strecken ergibt sich damit der halbjährlich festgelegte Flugplan. Für diesen Flugplan und das zugrundeliegende Streckennetz wird der Einsatz der Flugzeuge nebst Besatzung geplant. Dass die Planung nicht isoliert für eine Station oder eine Strecke erfolgen kann, ergibt sich aus dem Streckennetz. Jede Strecke wird mit den am Startflughafen und am Landeflughafen jeweils stationierten Flugzeugen der dort als Heimatbasis ansässigen Besatzung betrieben. So kann auf der Strecke Düsseldorf-Berlin sowohl das sich auf dem Hinflug befindliche Flugzeug aus Düsseldorf unterwegs sein als auch das sich auf dem Rückflug befindliche Flugzeug aus Berlin. (5) Das Erfordernis einer einheitlichen Planung des Flugbetriebes ergibt auch aus wirtschaftlichen und rechtlichen Notwendigkeiten bzw. Zwängen. Ein Flugunternehmen muss möglichst viele Strecken und ein umfassendes zeitliches Angebot auf diesen Strecken haben, um sich am Markt behaupten zu können. Die hierfür erforderlichen und zugewiesenen Zeitnischen müssen wiederum wie ausgeführt in einem Umfang von mindesten 80% auch genutzt werden, damit ein Anrecht auf eine erneute Zuteilung in der nächsten Flugperiode besteht. Die Einsatzmöglichkeiten der hierfür erforderlichen Besatzung sind hingegen zeitlich eingeschränkt durch die Begrenzung der Flugzeiten und die einzuhaltenden Ruhezeiten. Dementsprechend zeigt auch der Vergleich der Beschäftigtenzahlen der Schuldnerin mit ihrer Flottengröße, dass der Flugverkehr pro Flugzeug mit ca. 10 Piloten und 25 Beschäftigten in der Kabine geplant worden ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Besatzung des jeweiligen Fluges aus einem Pool von Mitarbeitern gebildet bzw. zusammengesetzt wurde. (6) Diese vorstehend beschriebene wirtschaftliche Einheit, die den Flugbetrieb der Schuldnerin ausmachte, ist nicht von einem Erwerber übernommen worden. Denn nach dem eigenen Vortrag der klagenden Seite sind Teile dieser wirtschaftlichen Einheit von mehreren Erwerbern übernommen worden. Die bei der Schuldnerin zuvor bestehende wirtschaftliche Einheit findet sich bei keinem der potentiellen Erwerber wieder. Prägend für die Identität des Flugbetriebes der Schuldnerin war das von ihr unterhaltene Streckennetz mit den zwei Drehkreuzen Düsseldorf und Berlin-Tegel. Dieses Streckennetz hat keiner der potentiellen Erwerber übernommen, vielmehr werden gerade die Verbindungen an den Drehkreuzen von unterschiedlichen Fluggesellschaften fortgeführt. Die Weiterführung eines erheblich eingeschränkten Betriebs schließt trotz der Nutzung sächlicher Betriebsmittel des früheren Betriebsinhabers aber einen vollständigen Betriebsübergang aus (vgl. hierzu BAG 10.11.2011 – 8 AZR 538/10 – Rn. 21). dd) Es liegt auch kein Teilbetriebsübergang vor. (1) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht, soweit die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sind, der Übergang eines Betriebsteils gleich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Sache der nationalen Gerichte, anhand der Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG (und damit im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgelegen hat, d.h. insbesondere auch festzustellen, ob die Identität der übertragenen wirtschaftlichen Einheit bewahrt worden ist (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803). (2) Aufgrund dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben muss, um die Voraussetzung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllen zu können (vgl. BAG 10.11.2011 – 8 AZR 538/10 – Rn. 19; BAG 13.10.2011 – 8 AZR 455/10 – Rn. 36; BAG 07.04.2011 – 8 AZR 730/09; BAG 27.01.2011 – 8 AZR 326/09). (3) Deshalb muss bereits beim bisherigen Betriebs(teil)inhaber eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit vorgelegen haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt worden ist. Die Erfüllung eines betrieblichen Teilzwecks ist nur eine der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Betriebsteils und vermag das Fehlen einer abgrenzbaren organisatorischen Einheit nicht zu ersetzen. Hierbei darf die im Betriebsteil liegende Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Allerdings genügt eine beim Betriebs(teil)veräußerer bestehende funktionelle Verknüpfung nicht, um einen schon beim Veräußerer bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbständigkeit anzunehmen, der im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übertragen werden könnte. Die Selbständigkeit der schon beim Betriebs(teil)veräußerer abgrenzbaren organisatorischen wirtschaftlichen Einheit muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings beim Betriebserwerber nicht mehr vollständig erhalten bleiben (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803; BAG 10.11.2011 – 8 AZR 538/10 – Rn. 20). (4) Die Kammer kann keinen schon bei der Schuldnerin bestehenden Betriebsteil mit organisatorischer Selbstständigkeit erkennen. Kein Betriebsteil ist jedenfalls das einzelne Flugzeug, weil die Besatzungen jeweils wechseln, so dass schon keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit vorliegen kann. Die Flugnischen selbst gehören nur zu den immateriellen Betriebsmitteln. Dass etwa Flugzeuge eines bestimmten Typs organisatorisch mit der dazugehörigen Besatzung zusammengefasst worden seien, ist nicht ersichtlich. Die jeweiligen Stationen waren, wie bereits ausgeführt, über die zu bedienenden Strecken jeweils mit anderen Stationen verbunden, so dass die einzelne Station keine wirtschaftliche Einheit darstellen konnte. Dass innerhalb der Stationen und des Streckennetzes bestimmte Flugstrecken (Kurz-, Mittel- und/oder Langstrecke) organisatorisch abgegrenzt worden wären, insbesondere durch die zugewiesenen Besatzungen, ist ebenfalls ersichtlich. Ganz im Gegenteil ist für das Kabinenpersonal vorgetragen worden, dass die Mitarbeiter auf unterschiedlichen Flugrouten mit wechselnden Flugzeugen und Besatzungen eingesetzt wurden. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann denn die Langstrecke eingestellt wurde, kommt es deshalb nicht an. Strecken als solche stellen keine wirtschaftliche Einheit, sondern nur flugplanerische Verbindungen zwischen Start- und Zielflughäfen dar. Soll insoweit eine wirtschaftliche Einheit bestehen, setzte dies zumindest eine organisatorisch abgrenzbare Gesamtheit von Flugzeugen und darauf eingesetztem Bordpersonal voraus, die stets Lang-, Mittel- oder Kurzstrecken bedienten. Solche organisatorisch abgrenzbare Gesamtheiten bestanden nicht. Bei den im Rahmen der Wetlease-Vereinbarung durchgeführten Flügen handelt es sich um einen einzelnen Auftrag und keine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit. (5) Was die Kammer allerdings feststellen kann, ist die Tatsache, dass über die Zeitnischen in ganz erheblichem Umfang wirtschaftlich werthaltige immaterielle Betriebsmittel erworben worden sind, sowohl von der M. zur weiteren Nutzung innerhalb der M. Gruppe als auch von F.. Denn über die Zeitnischen werden wie bereits ausgeführt die Streckenrechte an den koordinierten Flughäfen begründet. Zum Erhalt der Zeitnischen müssen die Strecken auch betrieben werden, wofür Flugzeuge und Besatzungen benötigt werden. Soweit die zum Betrieb des Streckennetzes erforderlichen Flugzeuge nicht ohnehin im Eigentum der M. AG gestanden haben, erscheint es auch naheliegend, dass jeweils in die bestehenden Leasingverträge eingetreten wurde oder neue Leasingverträge über die alten, d.h. bereits von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge geschlossen worden sind. Der (Leasing-)Markt für solche teuren Wirtschaftsgüter wird begrenzt sein. Verbunden mit einem solchen Ausbau des eigenen Streckennetzes nach Erwerb der Zeitnischen ist ein jeweiliger ganz erheblicher Bedarf an neu einzustellenden Besatzungen, der in diesem Umfang kaum anders zu decken sein könnte, als durch die Einstellung der bisher bei der Schuldnerin beschäftigten Besatzungen. Viele vormals bei der Schuldnerin beschäftigte Mitarbeiter werden sich nach einer solchen Einstellung - sei es durch die M., die F. GmbH oder F. - auf denselben Strecken in denselben Flugzeugen (oder jedenfalls Flugzeugtypen) wiederfinden, auf denen bzw. mit denen sie zuvor für die Schuldnerin geflogen sind. Die Kammer ist mit der klagenden Seite hier der Auffassung, dass die funktionale Verknüpfung zwischen den materiellen und immateriellen Betriebsmitteln und dem einzusetzenden Personal erhalten geblieben ist. Der Erhalt der funktionalen Verknüpfung ist aber erst der zweite Schritt. Erforderlich ist immer zuerst die organisatorische Selbstständigkeit. Erst aus der organisatorischen Selbstständigkeit ergibt sich die Abgrenzbarkeit des Betriebsteils und nur bei einem abgrenzbaren Betriebsteil lässt sich feststellen, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund des Betriebsteilübergangs kraft Gesetzes übergegangen sind. Eine solche Zuordnung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. 4. Die Kündigung ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat. a) Die beabsichtigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzeigepflichtig. Es sollten die Arbeitsverhältnisse aller verbliebenen Kabinenmitarbeiter (ohne Sonderkündigungsschutz) innerhalb von 30 Kalendertagen gekündigt werden. Die Pflicht zur Durchführung des Konsultationsverfahrens und zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, den Betrieb stillzulegen (BAG 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 14; BAG 22.09.2016 – 2 AZR 276/16 – Rn. 22). Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet ist, der Agentur für Arbeit Entlassungen anzuzeigen, seiner schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beizufügen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam erfolgt, wenn zwar keine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er das Gremium mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. b) Die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren ordnungsgemäß und rechtzeitig eingeleitet. Das Schreiben vom 12.10.2017 enthält sämtliche nach § 17 Abs. 2 KSchG notwendigen Informationen und ging der Personalvertretung Kabine mehr als zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige zu. (1) Soweit die klagende Partei mit Nichtwissen bestreitet, dass das Konsultationsschreiben vom 12.10.2017 und die diesem Schreiben beigefügten Anlagen bei der Personalvertretung Kabine eingegangen sind, ist dieses Bestreiten unerheblich, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Hat sich der Arbeitgeber nämlich substantiiert und vollständig zur Information der Personalvertretung geäußert, so kann sich der Arbeitnehmer nicht mit einem bloßen „Bestreiten mit Nichtwissen“ begnügen. Denn § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt auch eine Nachfrage bei der Personalvertretung in Betracht. Erst wenn eine solche Nachfrage die Darstellung des Arbeitgebers nicht bestätigt oder die Auskunft der Personalvertretung lückenhaft oder aus anderen Gründen unbrauchbar ist, kann der Arbeitnehmer sich auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen (in diesem Sinne LAG Köln 07.08.1998 – 11 Sa 218/98 – Rn. 14; BAG 12.02.1997 – 7 AZR 317/96 – Rn. 16). (2) Ob das Konsultationsschreiben vom 12.10.2017 eingegangen ist und ob die Anlagen beigefügt waren, ließe sich durch die Personalvertretung auf Nachfrage mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Zudem enthält das in Kopie zur Akte gereichte Schreiben vom 12.10. auf der ersten Seite einen Hinweis auf die Entgegennahme am 16.10.2017 2017 mit dem Zusatz „mit Anlagen“. c) Die Schuldnerin musste mit der Personalvertretung Kabine keine Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG durchführen, weil sich die Personalvertretung Kabine den Beratungen entzogen hat. aa) Die Kammer geht hier davon aus, dass die Personalvertretung als Betriebsrat i.S.d. Vorschrift anzusehen ist, denn sie wurde auf Basis des § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG als betriebsverfassungsrechtlicher Norm i.V.m. dem TVPV errichtet. bb) Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht (BAG 28.06.2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57) und ggf. bereit ist, dessen abweichende Vorschläge ins Kalkül zu ziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist weder nach nationalem noch nach Unionsrecht vorgeschrieben (BAG 16.05.2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 42). Die Konsultationen sind ohne Einigung der Betriebsparteien beendet, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, es bestehe kein Ansatz für weitere, zielführende Verhandlungen (BAG 26.02.2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29). Dem Arbeitgeber kommt in diesem Rahmen eine Beurteilungskompetenz zu, wann er den Beratungsanspruch des Betriebsrats als erfüllt ansieht. Das setzt indes voraus, dass er dem Betriebsrat zuvor alle zweckdienlichen Auskünfte i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat, wobei es sich nach dem Verlauf der Beratungen richtet, welche Angaben des Arbeitgebers - noch oder nunmehr - als zweckdienlich anzusehen sind (EuGH 10.09.2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53, Slg. 2009, I-8163). Vielmehr muss dieser überhaupt keine Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG durchführen, wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb angemessener Frist auf Beratungen einlässt (BAG 22.09. 2016 – 2 AZR 276/16 – Rn. 60). cc) Diese Voraussetzungen hat die Schuldnerin erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nicht mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen gegangen wäre. Die erforderliche Unterrichtung der Personalvertretung Kabine durch die Schuldnerin zur beabsichtigten Betriebsänderung ist erfolgt (so ausdrücklich LAG Berlin-Brandenburg 08.12.2017 – 6 TaBVGa 1484/17 – Rn. 126, 130). Auf Beratungen hat sich diese gleichwohl nicht eingelassen. 5. Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, weil die Schuldnerin keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet hat. Die Massenentlassungsanzeige ist ordnungsgemäß erfolgt. a) Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur sind getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels dienen und jeweils eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen enthalten (ErfK/Kiel, 18.Auf. 2018, KSchG § 17 Rn.4). Vor diesem Hintergrund sind auch beide Verfahren vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß durchzuführen. b) Die vorgelegte Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit vom 12.01.2018 enthält die nach § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG erforderlichen „Muss-Angaben“. Die Schuldnerin hat gegenüber der Agentur für Arbeit am 12.01.2018 zudem gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG glaubhaft gemacht, dass sie die Personalvertretung Kabine mindestens zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-5 KSchG unterrichtet hat. Zudem hat sie den Stand der Beratungen gegenüber der Agentur für Arbeit dargelegt. Es wird insoweit auf die Ausführungen zu Ziffern 4. und 6. im Anschreiben zur Massenentlassungsanzeige vom 12.01.2018 verwiesen. c) Ob die Schuldnerin schließlich auch ihrer aus § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG erwachsen Verpflichtung zur gleichzeitigen Zuleitung einer Abschrift der Mitteilung an die Personalvertretung an die Agentur für Arbeit nachgekommen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies soll mit E-Mail vom 20.10.2017 erfolgt sein. Anhaltspunkte dafür, dass die E-Mail nicht versandt oder nicht empfangen wurde, sind nicht ersichtlich. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG würde indes nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Es handelt sich nicht um ein Verbotsgesetz (LAG Hamm, 13.01.2015 – 7 Sa 900/14, Juris). Außerdem dient die Vorschrift der frühzeitigen Information der Arbeitsagentur. Wäre diese unzureichend informiert, könnte sie nach Auffassung der Kammer auch mit einer Verlängerung der Sperrfrist reagieren. Auch deshalb hat ein Verstoß nicht notwendig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. 6. Die Kündigung ist auch nicht nach § 74 Abs. 1 Satz 3 TVPV unwirksam. Der Beklagte hat die Personalvertretung Kabine mit Schreiben vom 19.01.2018 ordnungsgemäß gemäß § 74 TVPV zu der beabsichtigten Kündigung angehört. a) Die Kammer geht davon aus, dass für die an § 102 BetrVG angelehnte Regelung dieselben Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats gelten. Es sind demnach die wesentlichen Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Dem ist der Beklagte nachgekommen. Er hat der Personalvertretung nach den Grundsätzen der subjektiven Determination alle erforderlichen Informationen mitgeteilt, die diese in die Lage versetzt haben, die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen: Er hat der Personalvertretung Kabine mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Betrieb stillzulegen und sämtlichen beschäftigten Arbeitnehmern zu kündigen. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Leasingverträge für die Flugzeuge durch Kündigung bzw. Abschluss von Aufhebungsverträgen und Rückgabe der Flugzeuge sukzessive bis zum 31.01.2018 beendet würden, der operative Geschäftsbetrieb mit Ablauf des 27.10.2017 eingestellt wurde und die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der F. GmbH im Rahmen des Wetlease bis maximal zum 31.01.2018 erfolge. Weitergehende Informationen waren nicht erforderlich, insbesondere keine weitergehenden Angaben zur Abgrenzung einer Betriebsstilllegung von einem Betriebsübergang. Die Anhörung der Personalvertretung muss nicht den Umfang einer Klageerwiderung erreichen. Wenn sich während des Verfahrens Prognosen als unzutreffend erweisen, macht dies die Anhörung nicht fehlerhaft. b) Die Sammelanhörung bezog sich auch auf die klagende Partei. In der mündlichen Verhandlung wurde durch Einsichtnahme in die Anlage festgestellt, dass sich der jeweilige Name auf der Liste befand. Der Kläger kann wiederum nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass das Anhörungsschreiben der Personalvertretung zugegangen ist und die vollständige Liste mit den Sozialdaten der zu kündigenden Arbeitnehmer sowie sonstige Anlagen der Anhörung beigefügt waren. Dass die Personalvertretung das Anhörungsschreiben erhalten haben muss, ergibt sich aus ihrem – unstreitigen – Widerspruch, der auf das Anhörungsschreiben Bezug nimmt. Ob die Anlagen dem Anhörungsschreiben beigefügt waren und ob die klägerische Partei auf der Anlage aufgeführt war, ließe sich durch die Personalvertretung Kabine auf Nachfrage mit einem einfachen ja oder nein beantworten. Die Personalvertretung Kabine hat auf der Basis des Anhörungsschreibens zudem zu der beabsichtigten Kündigung Stellung genommen, ohne etwa das Fehlen von Anlagen zu beanstanden. Sie hat dabei insbesondere auch auf die Anlage 2 Bezug genommen und einzelne Sozialdaten als unzutreffend bezeichnet. Hierzu war sie aber denknotwendig nur dann in der Lage, wenn ihr die Liste mit den Sozialdaten auch vorlag. Ob die Sozialdaten allerdings in der Liste richtig angegeben waren, ist ohne Belang. Beabsichtigt war, den Betrieb stillzulegen, so dass eine Sozialauswahl und damit auch die Unterrichtung über dies betreffende Aspekte entbehrlich waren (vgl. BAG, 13.05.2004 – 2 AZR 329/03 – Rn. 23 zu Familienstand und Unterhaltspflichten). Da zudem die maßgebliche Kündigungsfrist aus § 113 Satz 1 InsO folgt, waren Angaben zu Lebensalter und Eintritt entbehrlich (vgl. BAG, 20.09.2006 – 6 AZR 219/06 – Rn. 22). II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs aus § 113 Abs. 2 BetrVG besteht nicht. § 113 Abs. 3 BetrVG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da das Betriebsverfassungsgesetz nach § 117 Abs. 1 BetrVG (nur) auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen anzuwenden ist. Dazu gehören die in der Kabine des Flugbetriebes beschäftigten Mitarbeiter nicht. III. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 83 Abs. 3 TVPV. (1) § 83 Abs. 3 TVPV wird durch § 2 Abs. 2 TV Pakt verdrängt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der dem Abschluss eines Sozialtarifvertrages über einen Interessenausgleich und Sozialplan vorsieht. Regelungen über ein Einigungsstellenverfahren zur Absicherung des Verhandlungsanspruchs und damit korrespondierend einen Nachteilsausgleichsanspruch für den Fall, dass das Verfahren nicht gewahrt wird, sieht der Tarifvertrag nicht vor. (2) Aus der systematischen Zusammenschau mit § 2 Abs. 3 TV Pakt ergibt sich vielmehr, dass ein Interessenausgleichs- und Einigungsstellenverfahren zwischen den Betriebsparteien i. S. v. § 81 Abs. 2 TV Pakt durch den Abschluss des Sozialtarifvertrages und die dort geführten Verhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrages ersetzt werden sollten. Denn nach § 2 Abs. 3 TV Pakt werden für den Fall von Änderungskündigungen die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf der betrieblichen Ebene für zulässig erklärt. Gleichwohl ist ausdrücklich ein Einigungsstellenverfahren ausgeschlossen. Denn wenn es dort zu keiner Einigung kommt, soll auch bei Änderungskündigungen ein Sozialtarifvertrag abgeschlossen werden. Für den Fall, dass die betriebliche Einigung nicht gelingt, haben dort die Tarifvertragsparteien die Verhandlungshoheit und Verfahrensbefugnis wieder an sich gezogen. Eine entsprechende Regelung gibt es bei den Beendigungskündigungen nicht. Diese verbleiben insgesamt bei der Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien. (3) Soweit nach § 3 S. 1 TV Pakt alle zum Zeitpunkt des Abschlusses bei der Schuldnerin für das Kabinenpersonal geltenden Tarifverträge während der Durchführung und nach der Umsetzung der (bevorstehenden) Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Gültigkeit behalten und uneingeschränkt in ihre jeweils geltend Fassung zu Anwendung kommen, steht dies der hiesigen Auslegung nicht entgegen, weil die Tarifvertragsparteien ja gerade eine Sonderregung unter dem vorstehenden § 2 Abs. 2 und 3 TV Pakt getroffen haben. (4) Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob es sich beim TV Pakt um einen normativ wirkenden oder rein schuldrechtlichen Tarifvertrag handelt. In beiden Fällen hatten die Tarifvertragsparteien die Befugnis, zum TVPV abweichende Regelungen zu treffen. Denn das dem TVPV unterfallende Kabinenpersonal ist gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG als fliegendes Personal aus dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Für die Mitarbeiter des Flugbetriebes können über die flexible Gestaltungsform des Tarifvertrages daher andere als lediglich dem Betriebsverfassungsgesetz entsprechende Regelungen getroffen werden. Die Herausnahme des fliegenden Personals aus dem Anwendungsbereich ist mit dem Grundgesetz und mit der Richtlinie 2002/14/EG vereinbar (vgl. hierzu GK-BetrVG/Franzen, 11. Aufl., § 117 Rn.10, 11). Die Tarifvertragsparteien müssen die Mitbestimmung und Mitwirkung einer Vertretung i.S.v. § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht zwingend in derselben Weise ausgestalten wie im Betriebsverfassungsgesetz. Sie können insbesondere wegen der für den Flugbetrieb geltenden Besonderheiten abweichende Regelungen treffen. Dem stehen grundsätzlich weder Art. 3 GG (BAG 05.11.1985 - 1 ABR 56/83 - zu B II 2 der Gründe) noch unionsrechtliche Vorgaben entgegen (Fitting BetrVG 27. Aufl. § 117 Rn. 9; BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 59/13 – Rn. 32). Nach Art. 5 Richtlinie 2002/14/EG können es die Mitgliedstaaten den Sozialpartnern überlassen, im Wege einer ausgehandelten Vereinbarung die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Damit werden den Sozialpartnern Umsetzungsbefugnisse eingeräumt, von denen die hiesigen Tarifvertragsparteien mit dem TVPV und dem TV Pakt Gebrauch gemacht haben. (5) Durch § 4 (Interessenausgleich/Sozialplan) des Rahmentarifsozialplanes haben die Tarifvertragsparteien die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt nicht wieder aufgehoben. Denn nach dem Rahmentarifsozialplan, der sich an die jeweiligen Betriebsparteien richtet und damit als Adressaten sowohl die Betriebsräte/den Gesamtbetriebsrat als auch beide Personalvertretung hat, bleibt die Verpflichtung, über die Betriebsänderung der dortigen Präambel einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, unberührt. Die entsprechende Verpflichtung – oder auch Berechtigung – der Personalvertretung Kabine bestand nach § 2 Abs. 2 S. 2 TV Pakt im vorliegenden Fall aber bereits nicht mehr. IV. Aus denselben Gründen besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass ein Nachteilsausgleichsanspruch als Masseverbindlichkeit besteht, nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach trägt der Kläger als unterlegene Partei die Kosten. Der Streitwert nach den §§ 3 ff. ZPO ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Für den Kündigungsschutzantrag wurden drei Bruttogehälter und für den auf Zahlung gerichteten Nachteilsausgleichanspruch sowie den Feststellungsantrag insgesamt der bezifferte Wert berücksichtigt. Der festgesetzte Wert entspricht auch dem Streitwert nach § 63 Abs. 2 GKG für die Gerichtsgebühr.