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Urteil

4 AZR 865/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Verfahren kann daraufhin entschieden werden.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenfolge zugunsten der Beklagten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten; das Verfahren kann daraufhin entschieden werden. Der Kläger hatte gegen seinen Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf geklagt. Die genaue Streitgegenstandsbeschreibung wurde von den Parteien im Hinblick auf ein Parallelverfahren zurückgenommen; Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden nicht weiter vorgetragen. Beide Verfahren standen in engem Zusammenhang, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfte. Es ging insbesondere um die Fortführung der Entscheidung aus dem Verfahren 4 AZR 866/15. Die Revision des Klägers richtete sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2015. Streitparteien blieben Arbeitgeber und Arbeitnehmer; relevante prozessuale Entscheidung war, ob die Revision begründet sei und welche Kostenfolge anzuerkennen ist. • Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, wodurch das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung auf Grundlage der vorhandenen Urteilsgründe des Parallelverfahrens treffen konnte. • Die rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ergab keine Gründe zur Aufhebung oder Zurückverweisung; die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision des Klägers lagen nicht vor. • Soweit prozessuale Fragen der Kostenentscheidung berührt waren, folgt die Verpflichtung zur Tragung der Revisionskosten aus dem Unterliegen des Klägers in der Revisionsinstanz. • Entscheidungsgrundlagen: maßgeblich sind die prozessrechtlichen Vorschriften über die Revision und die Kostenentscheidung im Arbeitsgerichtsverfahren sowie die Möglichkeit des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Zusammenhang mit Parallelverfahren. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass keine revisionsrelevanten Fehler festgestellt wurden und die Parteien im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet hatten, sodass eine Abänderung nicht geboten war.