Urteil
4 AZR 866/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines Streifenführers im Ordnungs- und Servicedienst (OSD) erfüllt nicht ohne weitere konkrete Darlegungen die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA.
• Für die Eingruppierung nach VergGr. Vb ist notwendig, dass die Tätigkeit eine Steigerung von Breite und Tiefe der Fachkenntnisse gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ erfordert; diese erhöhte qualitative und quantitative Anforderung muss vom Arbeitnehmer dargelegt und bewiesen werden.
• Bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt die Würdigung des unbestimmten Tarifbegriffs einer eingeschränkten Überprüfung; das Berufungsgericht ist in seinem Beurteilungsspielraum nur zu überprüfen, ob es Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA bei fehlender Darlegung gründlicher, umfassender Fachkenntnisse • Die Tätigkeit eines Streifenführers im Ordnungs- und Servicedienst (OSD) erfüllt nicht ohne weitere konkrete Darlegungen die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA. • Für die Eingruppierung nach VergGr. Vb ist notwendig, dass die Tätigkeit eine Steigerung von Breite und Tiefe der Fachkenntnisse gegenüber den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ erfordert; diese erhöhte qualitative und quantitative Anforderung muss vom Arbeitnehmer dargelegt und bewiesen werden. • Bei der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt die Würdigung des unbestimmten Tarifbegriffs einer eingeschränkten Überprüfung; das Berufungsgericht ist in seinem Beurteilungsspielraum nur zu überprüfen, ob es Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ. Der Kläger ist seit Juni 2008 als Streifenführer im Außendienst und zeitweise als Ausbilder im Ordnungs- und Servicedienst (OSD) beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem TVöD/VKA; vergütet wurde er zuletzt nach Entgeltgruppe 8. Er verlangt die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9 mit der Begründung, seine Tätigkeit erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Der Streifendienst umfasst zahlreiche ordnungsbehördliche Maßnahmen und Kontrollen sowie Amtshilfe für andere Behörden. Der Arbeitgeber sah nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als erforderlich an und wies die Höhergruppierungsforderung ab. Die Arbeitsgerichte haben die Klage abgewiesen; der Kläger hat Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, die zurückgewiesen wurde. • Anwendbares Recht: Das Arbeitsverhältnis unterlag dem TVöD/VKA einschließlich Übergangsregelung; für den Streitzeitraum gelten die den Vergütungsgruppen des BAT zugeordneten Regelungen. • Tatbestandsbestimmung: Maßgeblicher Arbeitsvorgang ist der Streifengang, der mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfasst und ein einheitliches Arbeitsergebnis (Durchsetzung ordnungsrechtlicher Vorschriften/Gefahrenabwehr) bezweckt. • Auslegung Tarifmerkmal: "Gründliche, umfassende Fachkenntnisse" in VergGr. Vb verlangen gegenüber "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" eine qualitative (Tiefe) und quantitative (Breite) Steigerung; diese Merkmale sind einheitlich zu prüfen. • Beweis- und Darlegungslast: Der Arbeitnehmer muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass seine Tätigkeit diese gesteigerte Tiefe und Breite der Fachkenntnisse erfordert, namentlich durch Nachweis, dass er rechtliche Zusammenhänge analysieren und eigenständig in schwierigen Zweifelsfällen entscheiden muss. • Sachverhaltswürdigung: Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom Kläger vorgelegten Fallbeispiele und die Stellenbeschreibung nicht hinreichend belegen, dass über die Kenntnis zahlreicher Vorschriften hinaus vertiefte Analyse- und Bewertungsleistungen regelmäßig erforderlich sind. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Überprüfung beschränkte sich darauf, ob das Berufungsgericht den unbestimmten Tarifbegriff verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände übersehen hat; dies ist nicht der Fall. • Folgerung: Mangels substantiierten Vortrags des Klägers zur erforderlichen qualitativen/quantitativen Steigerung der Fachkenntnisse war die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 nicht begründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Höhergruppierung bleibt unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Streifenführer im OSD nicht ohne weiteres die in VergGr. Vb BAT bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA geforderten "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" und selbständigen Leistungen erfordert. Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für die höhere Anforderung der Fachkenntnisse nicht erfüllt; seine Fallbeispiele und die Stellenbeschreibung begründen keine höhere Eingruppierung. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.