Urteil
6 AZR 701/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufassung eines Tarifvertrags ist grundsätzlich ausnahmslos für bereits beschäftigte Arbeitnehmer anwendbar, sofern der Tarifvertrag keine besonderen Überleitungsregelungen enthält.
• Protokollerklärungen können Bestandteil des Tarifvertrags sein und damit normative Wirkung entfalten.
• Eine pauschale Überleitung älterer Beschäftigter in ein neues Stufensystem, die zu unterschiedlichen Wirkungen gegenüber verschiedenen Gruppen führt, ist zulässig, solange keine unvertretbare Benachteiligung vorliegt.
• Bei Auslegung von Tarifnormen sind Wortlaut, Systematik und der Sinn der Regelung heranzuziehen; es bedarf nur dann weiterer Auslegungsmittel, wenn Zweifel bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit durch Tarifnovelle • Die Neufassung eines Tarifvertrags ist grundsätzlich ausnahmslos für bereits beschäftigte Arbeitnehmer anwendbar, sofern der Tarifvertrag keine besonderen Überleitungsregelungen enthält. • Protokollerklärungen können Bestandteil des Tarifvertrags sein und damit normative Wirkung entfalten. • Eine pauschale Überleitung älterer Beschäftigter in ein neues Stufensystem, die zu unterschiedlichen Wirkungen gegenüber verschiedenen Gruppen führt, ist zulässig, solange keine unvertretbare Benachteiligung vorliegt. • Bei Auslegung von Tarifnormen sind Wortlaut, Systematik und der Sinn der Regelung heranzuziehen; es bedarf nur dann weiterer Auslegungsmittel, wenn Zweifel bestehen. Der Kläger ist seit 1.11.2004 als Kombi-Fahrer bei der Beklagten beschäftigt; auf sein Arbeitsverhältnis findet der Spartentarifvertrag TV-N-Thüringen Anwendung. Der TV wurde zum 1.3.2014 neu gefasst; dabei wurde die Eingangsstufe deutlich verkürzt und eine Protokollerklärung zur Überleitung aufgenommen, während die bisherige Regelung für Neueinstellungen gestrichen wurde. Vor dem 1.3.2014 war der Kläger in Entgeltgruppe 5 Stufe 3; mit Inkrafttreten der Neufassung wurde er der neuen Stufe 2 zugeordnet und ab 1.3.2014 nach Stufe 2 vergütet. Der Kläger verlangte Feststellung, dass ihm ab 1.5.2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 zustehe, da die Neuregelung die Gesamtstufenlaufzeit von 12 auf 9½ Jahre verkürzt habe. Die Beklagte hielt dies für nicht vereinbart und berief sich auf Umbenennung der Stufen ohne Verkürzung für Altbeschäftigte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das LAG wies sie ab; das BAG wies die Revision zurück. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig; der Antrag ist dahin auszulegen, dass er die Zeit vom 1.5.2014 bis 1.11.2016 betrifft und das notwendige Feststellungsinteresse nach §256 ZPO besteht. • Auslegung: Bei der Auslegung des §6 Abs.2 TV-N-Thüringen nF sind Wortlaut, systematischer Zusammenhang und der Sinn der Regelung maßgeblich; die Protokollerklärung ist als normative Regelung Teil des Tariftextes. • Wirkung der Protokollerklärung: Die Protokollerklärung regelt ausdrücklich nur die Überleitung derjenigen, die sich am 1.3.2014 in der bisherigen Stufe 1 befanden; sie ordnet diese der neuen Stufe 1 zu, ohne die bisher in der alten Stufe 1 zurückgelegte Stufenlaufzeit anzurechnen, sodass die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe 1 ab 1.3.2014 neu beginnt. • Folgen für Altbeschäftigte: Für Arbeitnehmer, die am Stichtag bereits den alten Stufen 2 oder 3 zugeordnet waren, bewirkt die Neuregelung lediglich eine Umbenennung der Stufe; die maßgeblichen Laufzeiten (insbesondere die Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren) bleiben für diese Gruppe erhalten. • Verhältnismäßigkeit und Gestaltungsspielraum: Die gewählte pauschale Überleitung der bisherigen Stufe-1-Beschäftigten mit den hieraus folgenden unterschiedlichen Effekten gegenüber anderen Gruppen bleibt innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil sachlich vertretbare Gründe (z. B. Nachwuchsgewinnung) gegeben sind. • Konsequenz für den Kläger: Wegen der Umbenennung der Stufen und der Fortgeltung der früheren Stufenlaufzeiten erreichte der Kläger die neue Stufe 3 erst am 1.11.2016; ein Anspruch ab 1.5.2014 besteht deshalb nicht. • Verfahrensrüge: Die erhobene Rüge beeinflusst das Ergebnis nicht; die Revision ist unbegründet und kostenpflichtig. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 ab dem 1.5.2014, weil die Tarifnovelle und die hierzu gehörende Protokollerklärung die am 1.3.2014 bereits in den früheren Stufen 2 oder 3 befindlichen Beschäftigten lediglich umbenennen, ohne ihre bisherige Gesamtstufenlaufzeit zu verkürzen. Für den Kläger bedeutet dies, dass er die neue Stufe 3 erst am 1.11.2016 erreicht hat. Die Protokollerklärung wirkt normativ und begründet eine pauschale Überleitung derjenigen, die sich in der bisherigen Stufe 1 befanden; diese Überleitung ist innerhalb des tariflichen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.